LVwG-300548/2/BMa/TK
Linz, 23.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D G, vertreten durch Mag.a E M, Rechtsanwältin in R, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-56-1-2012, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-56-1-2012, wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
5.000 Euro beschäftigt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung in 17 Fällen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbring- Gemäß
lich ist, Ersatzfreiheits-
strafen von
jeweils
17 x 365 Euro 17 x 112 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG
insges. 1.904 Stunden iVm §§ 20 u. 9 Abs. 1 VStG
Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 28. Oktober 2014 wurde abschließend u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter Einbeziehung zweier weiterer gegen die Bf geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Dezember 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2014 vorgelegt.
II. Das Oö. LVwG hat erwogen:
II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Die Bf wurde bestraft, weil sie Änderungsmeldungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger betreffend siebzehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis 3. Jänner 2012 nicht vorgenommen hatte. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wurden als geringfügig Beschäftigte angemeldet, sie waren von Beginn ihrer Tätigkeit an vollbeschäftigt und hätten von vorneherein vollversichert werden sollen. Sie haben von Anfang an ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt erhalten.
Die fehlerhafte Meldung beruht auf einem „Verständigungsfehler“ mit dem Steuerberater der Bf (Seite 4 der Beschwerde vom 28. Oktober 2014).
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Strafbescheid vom 23. September 2014 und der Beschwerde vom 28. Oktober 2014, sowie einem beim LVwG anhängig gewesen Akt, den teilweise denselben Sachverhalt betroffen hat, ergibt.
II.2. Rechtsgrundlagen:
Gem. § 34 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung u.a. jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung und jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Gem. § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn u.a. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.
II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die angeführten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Beginn ihrer Tätigkeit an in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt waren. Sie hätten damit vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als vollversicherte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet werden müssen. Ihr Beschäftigungsverhältnis hat sich während der Dauer ihrer Beschäftigung nicht geändert. Damit aber hat die Rechtsmittelwerberin auch nicht das ihr zur Last gelegte Verhalten, nämlich das Unterlassen einer erforderlichen Änderungsmeldung, verwirklicht.
Die Meldung von vollbeschäftigten Dienstnehmern als geringfügig Beschäftigte ist – wie die Beschwerde zutreffend ausführt - unter den Tatbestand der Falschmeldung gem. § 33 Abs.1 ASVG iVm § 111 Abs.1 Z 1 ASVG zu subsumieren. Dieser Tatbestand aber wurde der Bf in diesem Verfahren nicht vorgeworfen.
II.4. Weil bereits aus den vorgelegten Aktenstücken ersichtlich war, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
III. Damit aber entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann