LVwG-300548/2/BMa/TK

Linz, 23.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D G, vertreten durch Mag.a E M, Rechtsanwältin in R, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-56-1-2012, wegen Übertretungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-56-1-2012, wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

Sie haben es als Inhaberin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des pro­tokollierten Einzelunternehmens "P P" mit Sitz in H, B, zu ver­antworten, dass dieses Unternehmen im Rahmen der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit "Handel mit Pyrotechnikartikeln" und somit als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG die nachfol­gend angeführten Personen mit dem Verkauf von Feuerwerksköpern an den vom genannten Unternehmen betriebenen mobilen Verkaufsständen als vollzeitbeschäftigte Dienstnehmer in einem Arbeitsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit jeweils gegen ein Pauschalentgelt von 100 Euro pro Arbeitstag plus einer 10%-igen Umsatzbeteiligung bei einem Gesamtumsatz von mehr als
5.000 Euro beschäftigt hat.

Obwohl diese Dienstnehmer aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeiten und dem vereinbarten und geleisteten Entgelt samt allfälliger Provision nicht mehr von der Vollversicherung iSd § 5 ASVG ausgenommen und in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurden für diese jeweils am 27.12.2011 mit Beschäftigungsbeginn 27.12.2011 zunächst Mel­dungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger über in der Unfallversicherung teilversicherte geringfügige Beschäftigungsverhältnisse der Beitragsgruppe N24 erstattet und die Änderungsmeldung zur Anmeldung dieser Dienstnehmer als fallweise beschäftigte Personen der Beitragsgruppe D1 zur Vollversicherung in der Krankenkasse mit einem über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG liegenden Entgelt nicht rechtzeitig bis zum 3.1.2012, sondern verspätet am 10.1.2012 mittels ELDA-Protokoll-Nr. x erstattet, obwohl gem. § 34 Abs.1 ASVG der Dienstnehmer verpflichtet ist, während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, wie Änderung der Beitragsgrundlage, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und hat das Unternehmen somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 34 Abs.1 ASVG verstoßen.

 

1.        A C, geb. x, beschäftigt vom

27.12.2011 - 31.12.2011, jeweils von 9.00 - 18.00/18.30 Uhr.

 

2.        B T, geb. x, beschäftigt vom

27.12.2011 - 29.12.2011, je­weils von 9.00 - 18.00 Uhr, am 30.12.2011 von 8.00 - 18.00 Uhr und am 31.12.2011 von 7.30-18.00 Uhr, plus zusätzlich 1.700 Euro für die Organisation.

 

3.  B M, geb. x, beschäftigt vom 27.12.2011 – 30.12.2011, jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr und am 31.12.2011 von 8.00-16.00 Uhr.

 

4.     D H, geb. x, beschäftigt vom

27.12.2011 - 29.12.2011, jeweils von 9.00 - 18.30 Uhr, am 30.12.2011 von 8.00 - 18.30 Uhr u. am 31.12.2011 von 7.30 - 19.00 Uhr.

 

5.    E L, geb. x, beschäftigt am 28.12.2011 von 8.30 – 19.00 Uhr, am 29.12.2011 u. 30.12.2011 von 9.00 – 18.00 Uhr u. am 31.12.2011 von 8.00 – 16.00 Uhr.

 

6.   F R, geb. x, beschäftigt vom 27.12.2011 – 30.12.2011 jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr und am 31.12.3011 von 8.00 – 16.00 Uhr.

 

7.     F V, geb. x, beschäftigt ganztägig vom

27.12.2011  - 31.12.2011.

 

8.    G T, geb. x, beschäftigt vom 27.12.2011 – 29.12.2011 jeweils von 9.00 – 18.30 Uhr, am 30.12.2011 von 8.00 – 18.30 Uhr und am 31.12.2011 von 7.30 – 19.00 Uhr.

 

9.    H D, geb. x, beschäftigt vom 27.12.2011 – 30.12.2011 jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr und am 31.12.2011 von 8.00 – 16.00 Uhr.

 

10.   K F, geb. x, beschäftigt 27.12.2011 - 31.12.2011,

       jeweils v. 9.00 - 17.00 Uhr.

 

11.   L A, geb. x, beschäftigt am 27.12.2011 für ca.

1,5 Std., am 28.12.2011 u. 29.12.2011 von 9.00 - 17.00 Uhr,

am 30.12.2011 u. 31.12.2011 von 8.00 - 17.00 Uhr.

 

12.   P C, geb. x, beschäftigt vom

       27.12.2011 – 30.12.2011. jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr und am 31.12.2011

       von 8.00 – 16.00 Uhr

 

13.   P C, geb. x, beschäftigt vom

       27.12.2011 – 30.12.2011, jeweils von 9.00 – 18.00 Uhr und am 31.12.2011

       von 8.00 – 16.00 Uhr

 

14.   P R, geb. x, beschäftigt vom

27.12.2011 - 31.12.2011, jeweils von 9.00 - 18.00 Uhr.

 

 

15.   W E, geb. x, beschäftigt vom

       27.12.2011 - 31.12.2011, jeweils von 9:00 - 18.00 Uhr.

 

16.   W G, geb. x, beschäftigt ganztägig vom

27.12.2011 - 31.12.2011.

 

17.   B R, geb. x, beschäftigt ganztägig am

       30.12.2011 u. 31.12.2011, ELDA-Meldung am 30.12.2011, Frist zur

       Änderungsmeldung bis 7.1.2012, verspätete Änderungsmeldung am

       10.1.2012.

 


Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 111 Abs. 1 Zi.1 iVm §33 Abs. 1 u. 1a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 (BGBl. I Nr. 31/2007), iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung in 17 Fällen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafen von falls diese uneinbring- Gemäß

lich ist, Ersatzfreiheits-

strafen von

jeweils

17 x 365 Euro 17 x 112 Stunden                   § 111 Abs. 2 ASVG

insges. 1.904 Stunden            iVm §§ 20 u. 9 Abs. 1 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

17 X 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.825,50 Euro.“

 

 

Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 28. Oktober 2014 wurde abschließend u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter Einbeziehung zweier weiterer gegen die Bf geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, beantragt.

 

Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Dezember 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2014 vorgelegt.

 

II. Das Oö. LVwG hat erwogen:

 

II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Bf wurde bestraft, weil sie Änderungsmeldungen an den zuständigen Sozialversicherungsträger betreffend siebzehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis 3. Jänner 2012 nicht vorgenommen hatte. Die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer wurden als geringfügig Beschäftigte angemeldet, sie waren von Beginn ihrer Tätigkeit an vollbeschäftigt und hätten von vorneherein vollversichert werden sollen. Sie haben von Anfang an ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt erhalten.

Die fehlerhafte Meldung beruht auf einem „Verständigungsfehler“ mit dem Steuerberater der Bf (Seite 4 der Beschwerde vom 28. Oktober 2014).

 

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus dem vorgelegten Strafbescheid vom 23. September 2014 und der Beschwerde vom 28. Oktober 2014, sowie einem beim LVwG anhängig gewesen Akt, den teilweise denselben Sachverhalt betroffen hat, ergibt.

 

II.2. Rechtsgrundlagen:

 

Gem. § 34 Abs.1 ASVG haben Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung u.a. jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung und jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

 

Gem. § 44a Z 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn u.a. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat.

 

II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die angeführten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von Beginn ihrer Tätigkeit an in einem die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Ausmaß beschäftigt waren. Sie hätten damit vor Aufnahme ihrer Tätigkeit als vollversicherte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet werden müssen. Ihr Beschäftigungsverhältnis hat sich während der Dauer ihrer Beschäftigung nicht geändert. Damit aber hat die Rechtsmittelwerberin auch nicht das ihr zur Last gelegte Verhalten, nämlich das Unterlassen einer erforderlichen Änderungsmeldung, verwirklicht.

Die Meldung von vollbeschäftigten Dienstnehmern als geringfügig Beschäftigte ist – wie die Beschwerde zutreffend ausführt - unter den Tatbestand der Falschmeldung gem. § 33 Abs.1 ASVG iVm § 111 Abs.1 Z 1 ASVG zu subsumieren.  Dieser Tatbestand aber wurde der Bf in diesem Verfahren nicht vorgeworfen.

 

II.4. Weil bereits aus den vorgelegten Aktenstücken ersichtlich war, dass die Bf die ihr zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

III. Damit aber entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Gerda Bergmayr-Mann