LVwG-650273/2/BR/HK

Linz, 11.12.2014

I M  N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des A. K., geb. x,  A.weg 18,  L., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 31.10.2014,  GZ: F 14/072787,  

 

zu Recht:

 

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem oa. Bescheid den Antrag

auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Gestützt wurde die Ablehnung auf   § 3 Abs. 1 Z3 Führerscheingesetz – FSG und § 6 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV.

II. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer  habe am 3.3.2014 den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei beim Beschwerdeführer  erstens eine grobe Störung des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühls oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen könne und zweitens  organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz oder eine Vitalkapazität unter 1,5 Liter Atemluft verursachen, festgestellt worden.

Nach der Zitierung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften führte die Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer sei der praktischen sachverständigen Ärztin Dr. D. am 26.2.2014 in Hinblick auf eine fachärztliche Stellungnahme für Neurologie/Psychiatrie zugewiesen worden.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10.4.2014 sei aufgrund der vorliegenden Gangstörung, Sprachproblematik, Spastik als Folge einer angegebenen Frühgeburt die Absolvierung einer Beobachtungsfahrt angeordnet worden.

Die erste Beobachtungsfahrt sei am 14.4.2014 mit dem Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung Hofrat Dipl.-Ing. H. mit einem Automatikfahrzeug der Fahrschule E. D. erfolgt. Als Beifahrer fungierte der Fahrlehrer G. B.. Dabei habe sich das Unvermögen, Lenkbewegungen und Fußbewegungen koordiniert, dosiert und rasch durchzuführen gezeigt. Die Einhaltung einer Fahrlinie sei auf weiten Strecken nicht möglich gewesen. Herr B. habe sehr viel mitlenken müssen. Die Lenkradbedienung sei selbst beim Üben auf dem verkehrsarmen Parkplatz der Kfz-Prüfstelle äußerst mangelhaft gewesen. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätten diese Schwächen sehr wenig mit der frühen Ausbildungsphase zu tun, sondern vielmehr mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Mögliche zusätzliche Ausgleichseinrichtungen ließen sich aktuell nicht ableiten. Es wurde als  möglich erachtet, dass sich die Defizite durch intensives Training reduzieren ließen. Die Wiederholung der Beobachtungsfahrt zu einem späteren Zeitpunkt ist folglich vereinbart worden.

Die zweite Beobachtungsfahrt sei dann am 18.9.2014 erneut mit dem Amtssachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. H. und Herrn B. in einem Automatikfahrzeug der Fahrschule E. D. erfolgt. Nach zwölf absolvierten Fahrstunden hätten die bei der ersten Beobachtungsfahrt festgestellten Mängel im Wesentlichen unverändert fortbestanden. Eine Verbesserung in der Koordination und Ausführung der Lenk- und Fußbewegungen sei nur marginal erkennbar gewesen. Der Fahrlehrer habe ständig Anweisungen geben müssen, bei der Blicktechnik habe es gröbste Probleme gegeben, die Fahrgeschwindigkeit sei sehr niedrig gewesen und habe eine Behinderung des übrigen Verkehrs herbeigeführt, selbst im verkehrsarmen Bereich der Prüfstelle sei ein selbstständiges Lenken des Kraftfahrzeuges nicht möglich gewesen, die Fahrlinie wäre in weiten Bereichen sehr unsicher gewesen und habe mehrfach durch direkte Eingriffe des Fahrlehrers korrigiert werden müssen und auf dem Parkplatz der Prüfstelle wäre der Beschwerdeführer  ohne Fahrlehrereingriff gegen einen abgestellten Lkw gefahren. Die Bedienung eines Kraftfahrzeuges der Klasse B (ohne Ausgleichseinrichtungen bzw. ohne rigorosen Fahrzeugumbau) sei wegen mangelnder Koordinierung, Dosierung und Raschheit der Lenkbewegungen nicht möglich. Ein Ausgleich durch weiteres Training wurde nicht gesehen.

Amtsärztliches Gutachten vom 2.10.2014, Chefarzt Dr. G.:

„Aufgrund der vorliegenden umfassenden negativen Beobachtungsfahrten ist aus amtsärztlicher Sicht und der Befundkonstellation die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 Klasse B auszusprechen.

 

Mit Schreiben der LPD vom 21.10.2014 sei der Beschwerdeführer vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden.

In seiner Stellungnahme vom 28.10.2014 führte er an, dass man mit dem Auto mehr üben könne. Er würde sich auch sehr bemühen, mit dem Auto genau zu fahren und sich zu verbessern. Er ersuchte weiterhin um die Möglichkeit den Führerschein machen zu dürfen.

Die beiden Beobachtungsfahrten hätten ergeben, dass das sichere Beherrschen eines Kraftfahrzeuges aufgrund seiner Beeinträchtigungen nicht möglich wäre. Eine Verbesserung durch weiteres Training wurde vom technischen Amtssachverständigen nicht gesehen.

Da die Behörde keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens und der Ergebnisse der beiden Beobachtungsfahrten gefunden habe, sei sie davon ausgegangen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen AM und B derzeit nicht gegeben zu sehen, sodass der Antrag abzuweisen gewesen wäre.

 

II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde mit folgenden Ausführungen:

 

Ich beziehe mich bei meinem Einspruch auf den mir zugegangen Bescheid GZ F14/072787. Nach Rücksprache mit meiner Fahrschule würde ich gerne mit meinem Vater und einem Übungstaferl weiter üben. Aufgrund meiner Beeinträchtigung brauche ich noch mehr Übung um im Verkehr noch sicherer zu werden. Ich ersuche Sie meinem Einspruch statt zu geben und bin auch gerne bereit in einem halben Jahr eine neuerliche Überprüfungsfahrt zu machen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Verständnis!

 

 

 

II.1. Damit tritt der Beschwerdeführer weder den Fachgutachten (Ergebnis der Beobachtungsfahrt sowie das unter anderen gesundheitsspezifischen Fakten daraus schlussgefolgerte  amtsärztliche Kalkül) auf gleicher fachlichen Ebene  entgegen noch wird mit diesen Ausführungen in einer wie immer gearteten Form eine Rechtswidrigkeit des abweisenden Bescheides aufgezeigt.

 

 

 

III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 05.12.2014 unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses und dem Hinweis wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung keine Veranlassung zu einer Beschwerdevorentscheidung gesehen zu haben  zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt woraus sich der gegenwärtige Status des Beschwerdeführers darstellt.

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG entfallen.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer hat am 3.3.2014 bei der Behörde den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM, B gestellt.

Am 10.4.2014 wurde der Beschwerdeführer amtsärztlich untersucht und im Zuge dessen einem Facharzt oder einer Fachärztin für Neurologie mit dem Ersuchen um eine fachspezifische Stellungnahme zugewiesen.

Dieses Fachgutachten befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt, das amtsärztliche Gutachten nimmt jedoch darauf Bezug und ebenso die belangte Behörde in den oben dargelegten Ausführungen.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten, dass der Beschwerdeführer an einem so genannten Geburtstrauma leide und massive Gangstörungen, sowie spastische Störungen an beiden Händen und eine Sprachstörung aufweise.

 

 

Die weiteren fachlichen Feststellungen wurden bereits im Rahmen der Wiedergabe bzw. der behördlichen Beurteilung der Faktenlage ausführlich dargelegt.

 

 

IV.1. Vor diesem Hintergrund bestehen auch für das Landesverwaltungsgericht keine wie immer gearteten Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Beurteilungen, welche insbesondere im Rahmen zweier Beobachtungsfahrten erhoben worden sind. Wenn schließlich der Amtsarzt zum Ergebnis der gesundheitlichen Nichteignung gelangte, ist dies ebenfalls nur plausibel und logisch nachvollziehbar.

Dem tritt selbst der Beschwerdeführer nicht entgegen, wenn er letztlich vermeint es abermals nach einem halben Jahr nochmals mit einer Beobachtungsfahrt probieren zu wollen, um seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darzulegen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch zweifelsfrei von einer gesundheitlichen Nichteignung auszugehen. Dem tritt der Beschwerdeführer mit seiner knapp gehaltenen Beschwerdeschrift, die ihrerseits offenbar von einer gegenwärtigen Nichteignung und einem weiteren Übungsbedarf auszugehen scheint entgegen.

Es bleibt wohl dem Beschwerdeführer unbenommen weiterhin zu üben um allenfalls damit oder dadurch seine Fähigkeiten dahingehend zu stärken, dass letztlich die derzeitigen Mängel für eine sichere Verkehrsteilnahme soweit kompensiert werden können, sodass dann allenfalls die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen im Sinne der erforderlichen Fähigkeiten zum Lenken von Kraftfahrzeugen positiv festgestellt werden können.

Dies kann jedoch nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geschehen, vielmehr bedarf es diesbezüglich eines neuen Antrages. Diesen zu stellen steht dem  Beschwerdeführer gegebenenfalls nach der von ihm selbst vorgeschlagenen Zeitspanne (nach einem halben Jahr) offen.

 

 

IV.2. In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben zutreffend zitierten einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung der Behörde verwiesen werden.

Es ist nicht Sinn eines Beschwerdeverfahrens dieses etwa so lange auszusetzen, bis sich allenfalls der Sachverhalt soweit geändert hat, dass der Einwand der entschiedenen Rechtssache weggefallen ist.

 

Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r