LVwG-650272/5/BR/CG
Linz, 29.12.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des J. K., O.straße 19/3, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 31.10.2014, GZ: FE-445/09, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt, das Beschwerdeverfahren wird wegen des Wegfalls des Beschwerdegegenstandes gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem o.a. Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs.4 FSG zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B aufgefordert, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Bescheides einen Befund eines Facharztes für Psychiatrie (Zuweisung und Anamnese vom 22.9.2014, Dr. E. und ebenfalls einer Zuweisung vom 03.10.2014 Dr. Z.) unter Hinweis auf einen epileptischen Anfall laut Befund des Krankenhauses Wels am 27.3.2014 zu erbringen. Ein anfallsfreies Intervall von mindestens sechs Monaten sei zu fordern. Die fachärztliche Stellungnahme sei erforderlich; 26.8.2014 Labor: o.k., frühestens 1. Oktober neurologisches Gutachten wie gehabt.
I.1. Als Begründung seitens der Medizin wurde dieser Anordnung zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer am 27.3.2014 einen epileptischen Anfall mit unklarer Ursache erlitten habe. Es sei eine sehr kurze Begutachtung und Überwachung an der Akutversorgung im Krankenhaus Wels erfolgt - eine neurologische Vorstellung nicht. Im Befund vom 21.8.2014 skizzierte Oberarzt Dr. S. das weitere Vorgehen, bis dato lägen jedoch keine Erkenntnisse vor. Es wäre somit weiterhin eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie erforderlich, um die Fahreignung amtsärztlich beurteilen zu können. Derzeit wäre die Fahreignung nicht gegeben.
Diese fachliche Stellungnahme habe gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV zu enthalten:
· Identitätsnachweis des Patienten
· Vorgeschichte
· Diagnose
· Therapie und Compliance
· Aussage über Verlauf und Verschlechterungs- oder Rezidivneigung der Krankheit
· Alkohol: bestehender Missbrauch oder Abhängigkeit?
· Drogen: bestehender Missbrauch oder Abhängigkeit?
· Positive (befürwortende) oder ablehnende Stellungnahme zum Lenken eines Kfz der obigen Gruppe, gegebenenfalls unter Mitbeurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit (§ 13 Abs.1 FSG-GV).
I.2. Die Behörde verwies in der Folge auf die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes und der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, insbesondere auf § 5 Abs.1 FSG-GV, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 20.8.2010 die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Jahren befristet erteilt worden war und dies verbunden mit der Auflage, jährlich ein Facharztgutachten für Neurologie und Psychiatrie beizubringen.
Im Zuge der Kontrolluntersuchung (Befundvorlage) durch den Amtsarzt Dr. Z. am 30.9.2014 wurde festgestellt, dass dieser Befund als „nicht okay“ einzustufen war. Dies mit der Begründung (wie bereits eingangs zitiert), weil am 27.3.2014 laut Befund des Krankenhauses Wels beim Beschwerdeführer ein epileptischer Anfall aufgetreten sei. Es wäre somit ein anfallsfreier Zeitintervall von mindestens 6 Monaten zu fordern. Zudem sei auch eine fachärztliche Stellungnahme erforderlich. Diese Einschätzung wurde von der Behörde als nachvollziehbar erachtet, wobei abermals auf das amtsärztliche Gutachten bzw. die bereits zitierte Stellungnahme verwiesen wurde.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.10.2014 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm unklar wäre, wie man auf einen letzten dokumentierten Anfall vom 27.3.2014 kommen habe können, zumal dieser nie neurologisch nachgewiesen worden sei. Am Tag des „Vorfalles“ wäre es sehr heiß gewesen, somit könne es sich auch nur um eine Kreislaufschwäche gehandelt haben, da er an diesem Tag sehr wenig getrunken gehabt hätte.
Aus seiner Zeit als Rettungssanitäter würde er zudem wissen, dass es im Zuge von „EP-Anfällen“ sehr häufig vorkommen würde, dass sich die Parteien selbst beißen bzw. Harnabgänge hätten, beides sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Würde es sich tatsächlich um einen sogenannten „EP-Anfall“ gehandelt haben, hätte eine sogenannte Notfallindikation stattgefunden, d.h. der Notarzt hätte mitfahren müssen. Er wäre aber anzuzeigen und „normal“ eingeliefert worden und hätte in der Erstaufnahme ca. 2 Stunden gewartet. Er wäre unmittelbar nach der Eröffnung des Standes des Verfahrens am 30.10.2014 zu Facharzt Dr. W. gegangen und auch diesem sei vorerst nicht ganz klar gewesen, warum diese neuerliche (zusätzliche) fachärztliche Untersuchung notwendig sein sollte, es würde seiner Meinung nach wohl eher darum gehen, für den Fall der Fälle „ihm“ den schwarzen P. zuzuschieben.
Ohne einem Befund bzw. einem Untersuchungsergebnis vorgreifen zu wollen, habe der Beschwerdeführer auf die Frage hin gemeint, dass es aufgrund der bisherigen Erkenntnisse (er sei schon länger bei Dr. W. in Behandlung) sehr wahrscheinlich sein würde, dass ein positives Gutachten erstellt werden würde. Betreffend die vom Amtsarzt angeführten geplanten weiterführenden Untersuchungen habe er angegeben, dass er selbst diese vorgeschlagen habe, dabei hätte es sich um ein Langzeit-EEG und eine Kernspintomographie gehandelt. Als richtig sei vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass Dr. S. mit der zuständigen Ärztin des WJ-Krankenhauses Kontakt aufgenommen und mit dieser einen Termin vereinbart habe, welchen der Beschwerdeführer dann für den 9.12.2014 erhalten habe.
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde. Darin vermeint der Beschwerdeführer lediglich, dass für ihn nicht erklärbar wäre, warum trotz seiner im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen in Frage gestellt würde. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum er ein fachärztliches Gutachten beibringen solle, obwohl der Vorfall vom 27.3.2014 nie neurologisch behandelt bzw. nachgewiesen worden sei und warum aufgrund dieses Umstandes ein solches Gutachten gefordert würde.
II.1. Damit hätte der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aufforderungsbescheides wohl nicht aufgezeigt.
Da er jedoch letztlich im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens das psychiatrische Gutachten beibrachte, ist der Beschwerdegegenstand im Grunde weggefallen, weil damit dem Aufforderungsbescheid der Behörde entsprochen wurde (§ 24 Abs.4 FSG). Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht der Behörde weitergeleitet, wozu sich die Behörde dem Landesverwaltungsgericht gegenüber bislang nicht äußerte.
Allfällige weiterführende Anordnungen betreffend die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bleiben durch diesen Beschluss jedoch unberührt.
Was mit diesem Beschluss wohl nicht angeordnet werden kann, ist, dass aus verfahrensökonomischen Gründen dem Beschwerdeführer jedoch angeraten wird, dem Amtsarzt die Befunde der zuletzt durchgeführten Untersuchung zur weiterführenden Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zur Verfügung zu stellen.
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 27.11.2014 unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses mit dem Hinweis vorgelegt, dass die Vorlage trotz nicht wirklich nachvollziehbarer Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens erfolge.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 VwGVG iVm dem gewährten Parteiengehör vom 10.11.2014 unterbleiben.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen fachärztlichen Befund vorgelegt, welcher der Behörde am 19.12.2014 zur Kenntnis gebracht wurde.
Damit hat sich der Beschwerdegegenstand erschöpft und ist dem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG im Rahmen dieses Verfahrens entsprochen worden. Die Behörde bzw. der/die für diese tätigen Amtsärzte sind demnach in die Lage versetzt, die gesundheitliche Eignung zu beurteilen.
IV. Angesichts des Umstandes, dass die Vorgehensweise nach § 24 Abs.4 FSG hier wohl sachlich begründet war, sei trotz der Verfahrenseinstellung in groben Auszügen aus der Aktenlage festgestellt:
Am 20.8.2010 wurde im Zuge einer Niederschrift mit dem Beschwerdeführer der Bescheid erlassen, mit dem unter Bezugnahme auf das damals vorliegende amtsärztliche Gutachten die Lenkberechtigung auf 5 Jahre befristet erteilt wurde.
Aus einem Ambulanzbericht des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 2.8. und 10.8.2011 geht ein ambulanter Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers vom 2.8.2011 hervor. Diesem finden sich umfassende Blutbefunde angeschlossen. Der Untersuchungsanlass lässt sich in laienhafter Betrachtung aus diesen Befunden nicht ableiten.
Aus einem weiteren Befund dieses Klinikums vom 6.8.2012 wird auf ein anfallsrezidives Ereignis vom 21.11.2011 verwiesen, wobei sich in der Zwischenzeit kein solches Ereignis mehr ereignet habe. Es dürfte sich dabei um einen epileptischen Anfall gehandelt haben, worin die nächste routinemäßige Kontrolle in der Ambulanz innerhalb einer Frist von einem halben Jahr empfohlen wurde.
Anlässlich einer Befundvorlage an den Amtsarzt vom 20.8.2013 wurde ein weiterer Befund des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 5.8.2013 und vom 29.8.2014 beigeschlossen, worin auf die Diagnose „Epilepsie mit generalisiert chronisch-wallonischen Anfällen seit dem 13. Lebensjahr (letztes anfallsrezidiv am 21.11.2011)“ verwiesen ist. Auch diesem Ambulanzbericht finden sich wieder zahlreiche Laborwerte angeschlossen, wobei der Amtsarzt diesen Befund in seinem Gutachten vom 3.9.2014 als nicht okay bezeichnet und auf den letzten epileptischen Anfall, den 27.3.2014, verweist. Ein anfallsfreies Intervall von mindestens sechs Monaten wäre zu fordern.
Dem Ambulanzbericht des Klinikums Wels-Grieskirchen vom 21.8.2014 sind ebenfalls epileptische Anfälle seit dem 13. Lebensjahr, zuletzt am 27.3.2014 als sogenanntes „Restless legs-Syndrom“, verzeichnet.
Darin wurde weiter vermerkt, dass es dem Patienten gut gehe, zwischenzeitlich es zu keinem Anfall mehr gekommen sei. Damals sei es am Nachmittag nach der Arbeit zu einer suspekten Anfallsmanifestation gekommen, wobei die Arbeitskollegen den Beschwerdeführer am Boden liegend vorgefunden hätten und dieser anschließend relativ rasch wieder wach und orientiert gewesen sei. Ein Zungenbiss oder Harnabgang sei nicht aufgetreten. Es sei nur eine kurze Begutachtung und Überwachung in der Akutversorgung und Aufnahme erfolgt, wobei eine neurologische Vorstellung nicht erfolgte.
Als Prozedere wird in diesem Ambulanzbericht auf Patientenwunsch wegen der Therapie nach einem Video-EEG-Monitorring 2009 an der Landesnervenklinik in Linz neuerlich ein diesbezüglicher Termin vereinbart, wobei sich der Patient dort selbstständig telefonisch bei einer namentlich genannten Oberärztin im Vorfeld informiert gehabt hätte.
Im Rahmen dieser Untersuchung sollte auch eine Aktualisierung der Diagnose durch eine Kernspintomographie durchgeführt werden. Es wurde eine Steigerung eines konkret benannten Medikamentes empfohlen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Medikamente generell in einem 12 Stunden-Abstand eingenommen werden sollten, wobei diese aktuell um ca. 6:30 Uhr und 23:00 Uhr eingenommen worden wären.
Der letzte Ambulanzbericht des Klinikums Wels-Grieskirchen liegt vom 2.9.2014 im Akt. Daraus geht hervor, dass aufgrund technischer Schwierigkeiten in das Labor vom Untersuchungstag nicht sofort eingesehen werden habe können und die Ergebnisse nachgereicht würden.
Diesem Ambulanzbericht sind abermals die bereits genannten Laborbefunde angeschlossen.
Letztlich wird seitens des Amtsarztes am 22.9.2014 die eingangs in der Begründung beschriebene Zuweisung an einen Facharzt für Neurologie unter Hinweis auf die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung mit der Zuweisungsanamnese „Epi“ begründet.
In einem Schreiben der Behörde vom 22.9.2014 an den Beschwerdeführer wurde ihm die Befundlage zur Kenntnis gebracht. Ebenfalls per 22.9.2014 ersuchte die Behörde den Amtsarzt, sein Gutachten zu präzisieren bzw. schlüssig zu begründen, wobei
1. die Benennung der medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisse eingefordert wurden, denen zur Folge noch knapp 6 Monate nach einem Anfall, die fachärztliche Stellungnahme für die Erstellung eines Fahreignungsgutachtens als erforderlich erachtet würden;
2. welchen Erfordernissen es bedürfe, ein 6-monatiges-Anteilscheinintervall (der zum Zeitpunkt der Befundkontrolle bereits festgestanden habe) nachzuweisen;
3. ob, wie aus der Anamnese bereits einmal ersichtlich sei, die suspekte Anfallsmanifestation vom 27.3.2014 auch aufgrund einer vergessenen morgendlichen Medikation, eines Schlafentzuges, unverträglicher Speisen oder sonstiger Gründe ableitbar sein könnte.
IV.1. Das Gutachten wurde vom Amtsarzt über behördlichen Auftrag in einer handschriftlichen Notiz vom 3.10.2014 und von der Behörde an diesem Tag in Maschinenschrift übertragen, dahingehend ergänzend bzw. erklärend präzisiert, dass nach dem epileptischen Anfall eine unklare Genese vorliege. Es habe nur eine sehr kurze Begutachtung und Überwachung an der Akutversorgung im Krankenhaus Wels, jedoch keine neurologische Vorstellung stattgefunden. Im Befund vom 29.8.2014 skizzierte Oberärztin Dr. S. das weitere Vorgehen.
Die geplante Laborkontrolle sei heute vom Patienten leider nicht wahrgenommen worden.
Es sei sohin weiterhin eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie erforderlich, um die Fahreignung amtsärztlich beurteilen zu können. Derzeit wäre die Fahreignung demnach nicht als gegeben anzusehen (gezeichnet Dr. Z.).
IV.2. Verlauf des Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer wurde nach fernmündlicher Kontaktaufnahme mit h. Schreiben vom 11.12.2014 zur ehestmöglichen Vorlage der neuesten Befunde des Krankenhauses Wels aufgefordert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer wieder zu dem oben angeführten und damals noch ausstehenden Untersuchungstermin im Krankenhaus. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde angeregt, darauf hinzuwirken, allenfalls seitens der Klinik die im Sinne des Amtsarztes geforderten neurologischen Fragen (wie oben angeführt) betreffend die Fahreignung im Sinne der führerscheinrechtlichen Aspekte einer Beantwortung näherzubringen.
Diese Befunde würden sodann dem Amtsarzt unverzüglich weitergeleitet werden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde vom Beschwerdeführer ein fachärztlicher Befundbericht (Dr. med. P. W., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) vorgelegt.
Darin wird als Diagnose ein sogenanntes „Restless legs Syndrom, Epilepsie“ festgehalten. Als Therapievorschlag wurde die zuletzt von der Nervenklinik Linz festgelegt gewesene Medikation als unverändert beizubehalten empfohlen. Die Kontrolle inklusive EEG wird in der Ordination des untersuchenden Arztes im Jänner 2015 angekündigt. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass das Ergebnis des Langzeit-Video-Monitorings angefordert werde, im Rahmen dessen Erstellung der Beschwerdeführer kurz vorher abermals in der besagten Ambulanz für kurze Zeit stationär anwesend war.
Festzustellen ist an dieser Stelle, dass offenbar von einer zwischenzeitig deutlich mehr als sechs Monate währenden Anfallsfreiheit auszugehen ist.
Dieser Befund wurde mit Schreiben vom 19.12.2014 der Behörde übermittelt. Irrtümlich wurde darin ersucht, den Amtsarzt hierzu zu einer Stellungnahme zu verhalten. Dies trifft wohl für das Behördenverfahren, nicht jedoch das einzustellen gewesene Beschwerdeverfahren zu.
V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Aufgrund des Wegfalles des Beschwerdegrundes ist gemäß § 28 VwGVG das Verfahren letztlich jedoch durch Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. etwa den Beschluss vom 19.12.2012, 2009/10/0260, mwN).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Das ist hier der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG, einen fachärztlichen Befund beizubringen. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.3.2014, 2011/10/0100 mit Hinweis auf Beschluss vom 13.12.2010, 2009/10/0050, mwN).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r