LVwG-650268/2/MZ/JW

Linz, 03.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der S. A., geb x, V-Straße14/4,  V., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2014, GZ. 12/103762,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.10.2014,
GZ: 12/103762, wurde der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß § 4 Abs 3 FSG aufgetragen, sich auf ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde die Bf aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ihren Führerschein wegen der Eintragung einer Probezeitverlängerung abzuliefern.

 

Ihren Bescheid begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Gemäß § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß Abs. 6 begeht oder gegen Abs. 7 verstößt.

 

Als Verstoß gilt:

 

Sie haben das Kraftfahrzeug gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten.

 

Tatzeit: 10.07.2014, 14.54 Uhr

 

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, W.str. 13, Fahrtrichtung Dürnau

 

Fahrzeug: PKW, VB-.....

 

Sie wurden dafür mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 02.09.2014 rechtskräftig bestraft.

 

Die Voraussetzungen zur Anordnung einer Nachschulung sind daher gegeben.“

 

II. Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Die Bf bringt in ihrem Beschwerdeschriftsatz auf das Wesentliche verkürzt vor, dass sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt und die Strafe aus Unwissenheit auf sich genommen habe. Fahrer des Fahrzeuges sei ihr Vater gewesen, was sie auch nachweisen könne. Eine Nachschulung sei dazu da, um einen auffälligen Fahrzeuglenker zu erziehen, weshalb die Nachschulung in ihrem Fall verfehlt sei.

 

III. a) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
26. November 2014, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG trotz Parteienantrags abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigen Sachverhalt aus:

 

Mit Strafverfügung vom 2.9.2014 wurde der Bf angelastet, als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen VB-..... am 10.7.2014 um 14:54 Uhr an einem näher bezeichneten Ort, der im Ortsgebiet liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten zu haben. Sie habe daher gegen § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde Einspruch.

 

Mit mündlich erlassenem, niederschriftlich festgehaltenem Straferkenntnis vom 4.9.2014 wurde in Folge die Strafe auf 30 Euro herabgesetzt. Die Bf gab im Rahmen der Strafverhandlung die ihr angelastete Verwaltungsübertretung vollinhaltlich zu und verzichtete auf ein Rechtsmittel.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Führerscheingesetzes lautet in der geltenden Fassung:

 

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

 

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

 

(2) …

 

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

 

(4) …

 

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.“

 

b) Aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses vom 4.9.2014 ist für die Behörden rechtlich bindend festgestellt, dass die Bf die ihr angelastete Übertretung, nämlich die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 21 km/h, begangen hat.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 27.1.2005, 2003/11/0169; 24.2.2009, 2007/11/0042; 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Eigene Feststellungen zur Identität des Täters sind dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.

 

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung vermag der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden, wenn sie infolge der rechtskräftigen Bestrafung der Bf, gestützt auf § 4 Abs 3 in Verbindung mit Abs 6 Z 2 lit a FSG eine Nachschulung angeordnet hat.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vollinhaltlich entspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer