LVwG-600367/11/Bi/JW
Linz, 02.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn KR L. D., H.-straße, L., vom 21. Mai 2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von OÖ vom 14. Mai 2014, S-47371/13-4, wegen Übertretung des KFG 1967 aufgrund des Ergebnisses der am 20. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II.
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 30 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm 103 Abs.1 Z1, 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er hab, wie am 10. Juli 2013, 9.40 Uhr, in Bad Schallerbach, B137 bei Strkm 12.800, FR Wels, festgestellt worden sei, als Verantwortlicher der Fa H. T. SRO in C. B., L. Tr. – diese sei Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kz.3C1-…. (CZ), – nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Sattelanhängers, Kz. O-….. (NL), den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I. S. gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die am Fahrzeug befindliche Ladung, bestehend aus Alustangen, Durchmesser ca 15 cm, Länge ca 9 m, nach vorne und hinten in keiner Weise gesichert gewesen sei. Der Abstand zwischen Stirnwand und Ladung habe ca 2 m betragen.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 20. November 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, des Zeugen Meldungsleger GI J. L. (Ml) sowie des technischen Amtssachverständigen Ing W. I. (SV) durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
3. Der Bf kritisiert den Spruch, wonach die Ladung „nach vorne und nach hinten in keiner Weise gesichert“ gewesen sei, als unrichtig und macht geltend, die Ladung sei mit Antirutschmatten und 12 Gurten den Vorschriften entsprechend gesichert gewesen. Die Berechnungen der AmtsSV Ing. G. seien insofern unrichtig, als sie nur bei der unteren Lage einen Reibbeiwert von 0,6 unterstellt habe. Sie habe übersehen, dass die gesamte Ladung gebündelt gewesen sei und die Kanthölzer in diesem Fall keine Bedeutung gehabt hätten. Die gesamte Ladung sei mit einem Reibbeiwert von 0,6 zu berechnen. Sie habe auch übersehen, dass die Vorspannkraft der Gurten nicht 320 daN, sondern vielmehr 640 daN betragen habe – Gurt und Spannteil hätten je 320 daN. Unter Zugrundelegung dieser Fakten habe niemals die Gefahr bestanden, dass bei einem Fahrmanöver die Ladung nicht auf der Ladefläche geblieben wäre. Die Ladung sei zum genannten Zeitpunkt ausreichend gesichert gewesen.
Der Absender fertige täglich bis zu ca 400 gleichartige Sendungen ab und verfüge über Verladespezialisten; die Werksvorgabe der Ladungssicherung seien Antirutschmatten und 12 Gurten. Die Ladung sei überdies nicht in seinem Gewahrsam geladen und gesichert worden, da der Lenker das Fahrzeug erst in K. übernommen habe und die Ladungssicherung nicht verändern hätte können. Dieser habe bei der Übernahme das Vorhandensein der Ladungssicherung laut Werksvorschrift geprüft, habe keinen Grund gehabt, ihn zu verständigen und bedenkenlos mit dieser Ladung in dieser gesicherten Form nach Österreich reisen können. Der Lenker sei auch entsprechend geschult, da er die vorgeschriebene C95-Ausbildung absolviert habe. Sollte die Ladungssicherung unvollständig gewesen sein bzw dem Gesetz nicht entsprochen haben, sei ihm das nicht zuzurechnen. Beantragt wird die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine mündliche Verhandlung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung ein mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt, der Ml unter Hinweis auf § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und dazu ein Gutachten durch den SV erstellt wurde.
Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der oben genannte Lenker des angeführten Sattelkraftfahrzeuges wurde am 10. Juli 2013 gegen 9.40 Uhr vom Ml auf der B137 bei km 12.8, FR Wels, angehalten und einer Kontrolle zum einen der Ladungssicherung, zum anderen der Lenkzeiten unterzogen. Die Ladung bestand laut Frachtbrief aus 7 Bund mit je 5 und 1 Bund mit 4 Aluminiumstangen mit einem Gesamtgewicht von 23.612 kg brutto. Die ca 9 m langen Alustangen lagen laut Lichtbildern in 4 Lagen mit 12 Gurten niedergezurrt etwa in der Mitte des Sattelanhängers, wobei die oberen Lagen durch Kanthölzer auf Abstand gehalten waren, gebündelt mit einem grünen Band wie im Frachtbrief angeführt. Die untere Lage war im Bereich der Kanthölzer mit streifenförmigen Antirutschmatten zusätzlich gesichert. Zwischen den oberen Lagen waren keine Antirutschmatten vorhanden. Die Ladung war laut vom Ml angefertigtem Foto nicht verrutscht. Allerdings wurde der Lenker beanstandet, wie der Ml in der Verhandlung ausführte, weil die Ladung weder nach vorne noch nach hinten gesichert gewesen sei – zwischen Stirnwand und Ladung sei zB etwa 2 m Abstand gewesen – und der Ml sich an eine ihm bei solchen Ladungen bekannte „künstliche“ Stirnwand erinnerte, die ihm hier gefehlt habe. Das Fahrzeug wurde wegen Nichteinhaltung der Ruhezeiten abgestellt.
Der Bf als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges legte im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens Fotos der Ladung bei geöffnetem Anhänger vor, aus denen sich zum einen die Sicherung im Niederzurrverfahren durch 12 Gurte samt deren Zugkraft sowie die Bündelung durch die grünen Bänder samt Kanthölzern mit den Antirutschmatten unter der untersten Lage ersehen ließ.
Vor der Verhandlung legte er ein Schreiben des Transporteurs der Ladung, der M. F. Transport, R., vom 7. Jänner 2014 vor, wonach das Unternehmen des Bf seit 2008 monatlich ca 5 Transporte von Aluminium-Stangen in Bünden mit ca 23.000 bis 24.000 kg im Auftrag des Transporteurs für diverse Empfänger in Österreich durchführe. Gemäß den Verladeanweisungen des Absenders (C. S., R.) schreibe dieser zur Ladungssicherung 12 Ladegurte a 320 daN vor, ohne diese kein Lkw den Hafen verlassen könne.
Der Ml konnte sich in der Verhandlung nicht daran erinnern, ob damals die gesamte Ladung als eine Einheit zusätzlich gebündelt war und er konnte es aus dieser Überlegung auch nicht dezidiert ausschließen. Nach den Fotos ist eine Gesamtbündelung (im Sinne eines Zusammenhalts der Ladung unabhängig von den Zurrgurten) nicht zu erkennen, wie auch der SV betonte, der überdies auf die für so schwere Ladungen bezogenen Empfehlungen der DEKRA verwies, die eine Bündelung mittels 25 mm–Stahlbändern vorne und hinten sowie die Errichtung einer „künstlichen Stirnwand“ mittels Europaletten, die mit zwei Gurten schräg nach hinten auf die Ladung zurückgezurrt würden, sodass sich die Anzahl der erforderlichen Gurte vermindere, vorsehe. Eine solche künstliche Stirnwand, die als bündige Ladungssicherung gilt, hatte nach eigenen Angaben auch der Ml bei der Beanstandung vor Augen; Berechnungen zur Sicherheit der vorhandenen Ladungssicherungen hat er nicht angestellt, verrutscht war bei der Kontrolle nichts.
Der SV hat in der Verhandlung unter Zugrundelegung der EN 12195-1/2010 ausgeführt, er könne nur der untersten, mit Antirutschmatten gesicherten Lage einen Reibbeiwert von 0,6 zumessen, den oberen höchstens 0,4, zumal diese so, wie im Frachtbrief angeführt, mit Kanthölzern (als Umschlagsicherung zur Erleichterung des Abladens) gebündelt waren. Nach seinen Berechnungen wären daher 16 Gurte erforderlich gewesen. Die 12 Gurte wären nach der alten EN 12195-1/2004 ausreichend gewesen, die aber nicht mehr gelte.
Der Bf bestand, auch unter Hinweis darauf, dass der Ml das nicht ausschließen konnte, darauf, dass die Ladung als Einheit gebündelt gewesen sei, gestand aber zu, dass sich das aus den Fotos nicht ergibt. Laut SV hätte eine solche Gesamtbündelung mit 25 mm-Stahlbändern erfolgen müssen, die auf den Fotos zu sehen wären. Der Ml hat darauf verwiesen, er könne sich an Einzelheiten nicht erinnern; daher ist seine Aussage weder für noch gegen ein Vorhandensein einer Gesamtbündelung zu werten.
Der Bf hat darauf verwiesen, dass die ggst Ladungssicherung nach der EN 12195-1/2004 zulässig gewesen sei und in Holland laut der Bestätigung der M. die 12 Gurte ausgereicht hätten, außerdem sei nichts passiert.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 101 Abs.1 lit.e leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der – hier nicht zum Tragen kommenden – Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern.
Das Beweisverfahren hat – vom Bf unbestritten – ergeben, dass die Ladung mit etwa 2-3 m Abstand von der Stirnwand, wie sich auch aus dem vom Ml angefertigten Foto ersehen lässt, etwa in der Mitte des Sattelanhängers gelagert war, mit 12 Gurten niedergezurrt war und durch die auf den vom Bf vorgelegten Fotos erkennbaren grünen Bänder mit Kanthölzern in Einheiten laut Frachtbrief gebündelt waren. Eine Einheit des Ladeguts durch eine Gesamtbündelung war nicht gegeben.
Die Europäische Norm EN 12195-1/2010 gilt seit Mai 2010, wobei ua Österreich, Deutschland und auch die Niederlande Mitglieder des CEN, des Europäischen Komitees für Normung sind.
Bei der ggst Fahrt am 10. Juli 2013 stand daher diese Norm in Geltung und war hinsichtlich der Berechnung der erforderlichen Anzahl von Gurten zur Ladungssicherung im Niederzurrverfahren auch von der Fa M. in R. zu beachten – das vom Bf vorgelegte Schreiben muss daher als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert werden.
Die Berechnungen des SV im Hinblick auf den Reibbeiwert von 0,6 nur bei der untersten Lage der transportierten Alustangen sind nachvollziehbar, eine Gesamtbündelung der Ladung nach den Empfehlungen der DEKRA ist nicht zu ersehen. Damit war nach EN 12195-1/2010, nach der für die ggst Ladung 16 Gurten erforderlich gewesen wären, zumal eine formschlüssige Ladung nicht gegeben war, die bei der Beanstandung von Ml vorgefundene Ladungssicherung zweifellos unzureichend. Auch wenn der der Kontrolle unterzogene damalige Lenker als Berufskraftfahrer eine C95-Ausbildung aufweist, ist der Bf als Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges von seiner Verpflichtung zur ausreichenden Ladungssicherung nicht entlastet. Er hat daher beim Transporteur auf eine nach der geltenden EN 12195-1/2010 ausreichende Ladungssicherung hinzuwirken und darf sich nicht auf „Werksvorgaben“ des Absenders verlassen, sondern hat entsprechende Vorkehrungen zur Einhaltung der geltenden EN 12195-1/2010 zu treffen.
Er hat daher zweifellos den ihm zur Last gelegten Tatbestand – dem Spruch haftet kein Mangel im Sinne des § 44a VStG an, zumal die Wortfolge „Es wurde festgestellt, dass die am Fahrzeug befindliche Ladung, bestehend aus Alustangen, Durchmesser ca 15 cm, Länge ca 9 m, nach vorne und hinten in keiner Weise gesichert war. Der Abstand zwischen Stirnwand und Ladung betrug ca 2 m.“ aus der Anzeige bereits in der Strafverfügung vom 23. September 2013 und später im Straferkenntnis enthalten war – erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Die Übertretung hat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen, die Ladung war bei der Kontrolle durch den Ml nicht verrutscht – das Abstellen des Kraftfahrzeuges erfolgte nicht aus Gründen unzureichender Ladungssicherung; trotzdem kann von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht ausgegangen werden, da es Sache des Bf gewesen wäre, sich über die geltende EN 12195-1/2010 entsprechend zu informieren und deren Umsetzung zu veranlassen.
Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.
Die belangte Behörde hat ihren Überlegungen zur Strafbemessung weder mildernde noch erschwerende Umstände und eine Schätzung der finanziellen Verhältnisse des Bf (1.500 Euro netto monatlich, weder Vermögen noch Sorgepflichten) zugrundegelegt.
Das Landesverwaltungsgericht OÖ kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bf in Zukunft zur genauesten Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen, auch hier findet sich kein Anhaltspunkt für eine Herabsetzung. Angesichts der vom Bf vorgelegten AUVA-Anweisung steht es ihm frei, mit der belangten Behörde eine Teilzahlungsvereinbarung zu treffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses 20% der Geldstrafe.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger