LVwG-350095/9/KLI/HK/BD

Linz, 22.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 22.9.2014 der Y.M.W., geb. x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 17.9.2014, GZ: SO-SH-23513 Ku, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.9.2014,  GZ: So-SH-23513 Ku, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Stadt Wels zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17.9.2014, GZ: SO-SH-23513 Ku, wurde ausgesprochen, dass die mit Bescheid vom 5.5.2014 zuerkannte Leistung mit 31.7.2014 eingestellt werde.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am 15.4.2014 für sich und den minderjährigen Sohn einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gestellt habe. Mit Bescheid vom 5.5.2014 sei bedarfsorientierte Mindestsicherung ab 1.5.2014 zuerkannt worden. Der Antrag für den minderjährigen Sohn sei abgelehnt worden, da er Unterhalt in Höhe von 320 Euro monatlich erhalte, welcher den Richtwert für minderjährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, übersteigen würde. Im Zeitpunkt der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin 22,90 Euro Arbeitslosengeld täglich bezogen. Eine Überprüfung beim AMS am 21.7.2014 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 30.6.2014 Arbeitslosengeld/Schulungsgeld in Höhe von 23,62 Euro und Kursnebenkosten in Höhe von 1,90 Euro täglich beziehe. Eine Nachfrage beim AMS habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 30.6.2014 eine Ausbildung zur Kraftfahrzeugtechnikerin inkl. Berufsschulausbildung mache. Die Ausbildung werde laut AMS ca. 2 Jahre dauern. Aufgrund dieses Umstandes und der dazu lautenden gesetzlichen Bestimmungen, dass eine Erwerbs- oder Schulausbildung bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen worden sein müsse, fielen die Voraussetzungen, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gewährt werden könne, weg. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen liege somit kein Anspruch mehr vor und sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.9.2014, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, ihr den Bezug der Mindestsicherung weiterhin zu gewähren.

 

Begründend führt sie aus, dass sie ihre Ausbildung zwar nach dem 18. Lebensjahr begonnen habe, allerdings nicht, wie im Bescheid beschrieben, mit Berufsschule. Der Kurs werde vom Frauenbildungszentrum „Frau will´s wissen“ und vom BFI durchgeführt. Dieser Kurs werde aus Mitteln des Arbeitsmarktservice finanziert und das Ziel sei der Lehrabschluss sowie die Aufnahme einer Arbeit als KFZ-Technikerin. Die geänderten Einkommensverhältnisse habe sie dem Magistrat Wels bekanntgegeben.

 

 

Da sie aber einen 7-jährigen Sohn habe, der die Schule und den Hort besuche, und dies mit Kosten verbunden sei, sei sie auf die Mindestsicherung angewiesen. Bei Streichung der Mindestsicherung sei sie gezwungen, die Ausbildung abzubrechen und sich wieder arbeitssuchend zu melden bzw. Arbeit zu suchen. Ihr sei die Ausbildung sehr wichtig, weil sie einen Lehrabschluss anstrebe und sie habe jetzt die Möglichkeit, dieses Ziel mit Unterstützung zu erreichen.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Beschwerdeführerin ist am x geboren und wohnhaft in W., x. Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter eines 7-jährigen Sohnes, T.W., geb. x. Der 7-jährige Sohn bezieht monatliche Unterhaltszahlungen von 320 Euro.

 

II.2. Mit Bescheid vom 5.5.2014, GZ: SO-SH-23513 Ju, wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für sich ab 1.5.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt werde. Sie erhalte den Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß § 1 Abs.1 Z 1 BMSV; als eigene Mittel sei das Arbeitslosengeld des AMS einzusetzen. Die Leistung sei befristet bis 31.10.2014. Dementgegen werde der Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs für den minderjährigen Sohn abgewiesen, da der monatliche Unterhalt in Höhe von 320 Euro über dem geltenden Mindeststandard für minderjährige Personen mit Familienbeihilfe liege.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

II.3. Die Beschwerdeführerin besucht seit 19.5.2014 bis voraussichtlich 24.6.2016 die Facharbeiterkurzausbildung zur KFZ-Technikerin. Ziel ist die positive Ablegung der Lehrabschlussprüfung „KFZ-Technikerin“ und die anschließende Arbeitsaufnahme in diesem Beruf.

 

Die Ausbildung erfolgt durch die Institution „Frau will´s wissen“ (Frauenbildungszentrum) und das Berufsförderungsinstitut Oberösterreich. Diese Ausbildung wird mit Mitteln des Arbeitsmarktservice OÖ. finanziert.

 

Eine Ausbildung in einem technisch-handwerklichen Beruf erhöht die Vermittlungschancen und Berufsperspektiven für Frauen und somit auch die Aussicht auf eine langfristige Beschäftigung. Aus arbeitsmarktpolitischer Sicht wurde die Teilnahme an einer Facharbeiterinnenkurzausbildung für die Beschwerdeführerin positiv befürwortet.

 

 

II.4. Die Beschwerdeführerin ist eine sehr engagierte und verantwortungsbewusste Teilnehmerin. Sie erscheint immer pünktlich und arbeitet im praktischen sowie auch im theoretischen Unterricht fleißig und motiviert mit. Einem Erreichen des o.a. Ausbildungszieles steht mit der derzeitigen Ausbildungs- und Mitarbeitsmotivation der Beschwerdeführerin nichts entgegen.

 

Entsprechend einer Mitteilung des Frauenbildungszentrums „Frau will´s wissen“ wäre es sehr schade, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Situation die Ausbildung nicht weitermachen könnte.

 

II.5. Nach einer Mitteilung des AMS OÖ. vo 26.5.2014 bezog die Beschwerdeführerin von 19.5.2014 bis 27.6.2014 Arbeitslosengeld – Schulung in Höhe von täglich 22,90 Euro, eine Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich 1,90 Euro und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe von täglich 0,72 Euro.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde zu GZ: SO-SH-23513. Aus dem Akt geht auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 31.7.2014 Mindestsicherung erhalten hat und die Gewährung dieser Leistung sodann eingestellt wurde. Weitere diesbezügliche Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Die derzeit von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur KFZ-Technikerin ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Akteninhalt. Ferner hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 eine Stellungnahme des AMS Oberösterreich zu dieser Ausbildung, sowie zum allfälligen Entfall von Leistungen für den Fall, dass diese Ausbildung abgebrochen wird, eingeholt. Das AMS OÖ. hat sodann mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 31. Oktober 2014) erklärt, dass sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt habe, die Facharbeiterinnenkurzausbildung zur Kraftfahrzeugtechnikerin zu absolvieren. Die Ausbildung in einem technisch-handwerklichen Beruf erhöhe die Vermittlungschancen und Berufsperspektiven der Beschwerdeführerin und damit auch die Aussicht auf eine langfristige Beschäftigung.

 

Diese Stellungnahme wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

 

III.3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit 13.11.2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 19.11.2014) fristgerecht  eine umfassende Stellungnahme dahingehend, dass sie den Kurs vom Frauenbildungszentrum „Frau will´s wissen“ und dem BFI Oberösterreich besuche, welcher aus Mitteln des Arbeitsmarktservice finanziert werde. Ihr Ziel sei der Lehrabschluss sowie die Aufnahme einer Arbeit als KFZ-Technikerin. Sie habe die geänderten Einkommensverhältnisse bekanntgegeben. Als alleinerziehende Mutter mit einem 7-jährigen  Sohn, der die Schule und den Hort besuche und nachdem dies mit Kosten verbunden sei, sei sie auf die Mindestsicherung angewiesen. Bei Streichung der Mindestsicherung sei sie leider gezwungen, die Ausbildung abzubrechen und sich wieder arbeitssuchend zu melden, bzw. eine Arbeit zu suchen. Ihr sei allerdings die Ausbildung sehr wichtig, weil sie einen Lehrabschluss anstrebe und sie jetzt die Möglichkeit habe, dieses Ziel mit Unterstützung zu erreichen.

 

Ferner legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des BFI vom 27.5.2014 vor, wonach sie von 19.5.2014 bis 24.6.2016 die Facharbeiterkurzausbildung für KFZ-Technikerinnen besuche. Ferner übermittelte sie eine Bestätigung des Frauenbildungszentrums „Frau will´s wissen“ vom 10.11.2014. Mit dieser Bestätigung wird ebenfalls der Besuch der Facharbeiterkurzausbildung für KFZ-Technikerinnen bestätigt. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine sehr engagierte und verantwortungsbewusste Teilnehmerin sei, die immer pünktlich erscheine und im praktischen sowie auch im theoretischen Unterricht fleißig und motiviert mitarbeite. Einem Erreichen des o.a. Ausbildungszieles stehe mit der derzeitigen Ausbildungs- und Mitarbeitsmotivation der Beschwerdeführerin nichts entgegen.

 

Nachdem es sich bei diesen Unterlagen um unbedenkliche Urkunden handelt, konnten diese den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

 

III.4. Auch die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 18.11.2014 (beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 24.11.2014) fristgerecht eine Stellungnahme. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einer Vorsprache bei der belangten Behörde angegeben habe, bereits einmal eine Lehre angefangen und diese wieder abgebrochen zu haben. Außerdem habe sie mitgeteilt, dass sie selbst an das AMS herangetreten sei, um neuerlich eine Ausbildung mit Lehre beginnen zu können. Es sei der belangten Behörde nicht bekannt, dass dann, wenn eine derartige Ausbildung abgebrochen werde, Sperren oder andere Sanktionen des AMS gesetzt werden würden.

 

 

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Zur bedarfsorientierten Mindestsicherung:

 

§ 4 Oö. BMSG lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Nach Abs.2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

IV.2. Zur Zurückverweisung:

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zum Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung selbst:

 

V.1.1. Im gegenständlichen Fall ist wesentliche Rechtsfrage, inwiefern der Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung zusteht, obwohl diese derzeit eine Ausbildung zur KFZ-Technikerin absolviert. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Thematik, dass die Beschwerdeführerin zuvor bedarfsorientierte Mindestsicherung erhalten hat, deren Leistung infolge Antritts dieser Berufsausbildung eingestellt wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin andererseits aber auch dazu verpflichtet ist, ihre soziale Notlage zu beenden und Bemühungspflichten hat, die Notlage zu überwinden (§§ 7, 11 Oö. BMSG).

 

Gegenständlich liegt also das Dilemma vor, dass die Beschwerdeführerin einerseits keine Mindestsicherung mehr erhält, zumal sie eine Ausbildung angetreten hat, andererseits aber dann, wenn die Ausbildung abgebrochen wird, riskiert, keine Leistungen des AMS mehr zu erhalten, wiederum andererseits aber mit Hilfe ihrer Ausbildung erhöhte Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhält. Wenngleich nicht gewiss ist, dass die Beschwerdeführerin im Fall des Abbruches der Ausbildung jedenfalls keine Leistungen des Arbeitsmarktservices mehr erhalten wird, stellt sich die Frage, ob ihr zugemutet werden kann, die Ausbildung abzubrechen. Überdies ist auch noch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin gleichsam in einem „Teufelskreis“ befinden würde. Einerseits würde sie keine Mindestsicherung erhalten, andererseits könnte aus dem Abbruch der Ausbildung der Vorwurf „konstruiert“ werden, dass sie gegen ihre Bemühungspflicht verstößt. Selbiges riskiert die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Zahlungen des AMS.

 

V.1.2. Zur Verschränkung von Mindestsicherungs- und Arbeitslosenleistungen:

In seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2011/10/0210 setzte sich der Verwaltungsgerichtshof umfassend mit der Verschränkung von Mindestsicherungsleistungen und Arbeitslosenleistungen auseinander:

 

Selbst wenn man die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers so verstehen wollte, dass er damit für jene Zeiträume, in denen ihm die bei Berechnung der laufenden Mindestsicherungsleistung berücksichtigte Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde, den Ausgleich dieses Einkommensausfalls durch die Anpassung der auszuzahlenden Leistung begehrt (um die in den Anträgen genannten Bedarfe decken zu können), ist dieses Vorbringen im Ergebnis nicht zielführend:

 

Die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die dem WMG zugrunde liegt, (677 BlgNr XXIV. GP) halten u.a. Folgendes fest:

 

„...Vor allem sollen die BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die angestrebte Verschränkung mit dem AMS rascher und nachhaltiger (wieder) in das Erwerbsleben eingegliedert werden können. Damit sollen nicht nur kurzfristige Perspektiven für die LeistungsbezieherInnen eröffnet, sondern auch mittel- und langfristige sozialökonomische Effekte bewirkt werden. Mittelfristige Effekte können dadurch erzielt werden, dass die Verweildauer in der Bedarfsorientierten Mindestsicherung deutlich verkürzt werden kann; längerfristige Effekte entstehen insbesondere durch den Erwerb von Pensionsversicherungszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die eine eigene Absicherung im Alter ermöglichen.

...

Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr steht es den Ländern frei, die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig zu machen.

... im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird nunmehr aber ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (vgl. § 9 AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.

...

Der subsidiäre Charakter der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gebietet gerade beim Einsatz der Arbeitskraft, dass unzureichende Mitwirkung der die jeweiligen Leistungen geltend machenden Personen sanktioniert werden muss. ...“

 

Daraus ergibt sich deutlich, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund mangelnder Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei der (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen, wie etwa bei der Weigerung, an eine Maßnahme der Wiedereingliederung teilzunehmen.

 

Dementsprechend ist gemäß § 15 Abs. 1 WMG der im Rahmen der Bemessung auf eine Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen, wenn diese Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung ist eine weitergehende Kürzung bis zu 110 vH zulässig.

 

Eine Kürzung kann auch dadurch erfolgen, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem AlVG nicht durch entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgehensweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem AlVG bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren. Ist es bereits zu einer Einschränkung von Mindestsicherungsleistungen bzw. Sozialhilfeleistungen (siehe dazu § 13 Abs. 5 WSHG) auf Grund von Arbeitsunwilligkeit gekommen (was einer entsprechenden Ermahnung gleichkommt), so ist sogleich eine Kürzung um 50%, im Fall von Beharrlichkeit auch eine noch weitergehende Kürzung des auf die betreffende Person entfallenden Mindeststandards möglich.

 

Darüber hinaus sind Hilfe suchende oder empfangende Personen gemäß § 6 Z 4 WMG verpflichtet, Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist. Zur nachhaltigen Verfolgung von Ansprüchen nach dem AlVG, die zweifellos zur Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG dienen, gehört neben der Antragstellung auch die Einhaltung von Kontrollterminen gemäß § 49 AlVG. Wenn ein Mindestsicherungsbezieher solche Ansprüche nicht nachhaltig verfolgt, also nicht einmal diese formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung seiner Ansprüche nach dem AlVG in zumutbarere Weise erfüllt, so sind diese gesetzlichen Ansprüche, sofern sie der Höhe nach bestimmt sind, gemäß § 10 Abs. 4 WMG bei der Bemessung der Mindestsicherungsleistung fiktiv zu berücksichtigen. Sind die – fiktiven – Ansprüche der Höhe nach nicht bestimmt und ist die Behörde dadurch gehindert, über die Mindestsicherungsleistung zu entscheiden, so liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, die gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 WMG zur (teilweisen) Einstellung oder Ablehnung der Leistung führen kann.

 

Im vorliegenden Fall wurde bei der Bemessung der laufenden Mindestsicherungsleistung des Beschwerdeführers die Notstandshilfe in der monatlichen Höhe von EUR 321,30 als Einkommen berücksichtigt. Diese Notstandshilfe wurde in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen nicht ausbezahlt, weil der Beschwerdeführer Kontrolltermine nicht eingehalten (§ 49 AlVG) bzw. die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen verweigert (§ 10 AlVG) hat. Die hat die belangte Behörde zulässigerweise (§ 46 AlVG) durch telefonische Erhebungen beim AMS ermittelt. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er Kontrolltermine nicht eingehalten bzw. an Schulungen nicht teilgenommen hat und ihm deshalb in den festgestellten Zeiträumen die Notstandshilfe nicht ausbezahlt wurde. Auf Grund des festgestellten zeitweisen Entfalls des Notstandshilfebezuges hat die belangte Behörde die gewährte Mindestsicherungsleistung nicht erhöht, womit der dem Beschwerdeführer tatsächlich zur Verfügung stehende Betrag um EUR 321,30 – somit um weniger als die Hälfte des maßgeblichen Mindeststandards – vermindert wurde.

 

Mit dem Vorbringen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Fahrtkosten zu bezahlen, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Unzumutbarkeit der Einhaltung von Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG bzw. einen wichtigen Grund für die Verweigerung der Teilnahme an der arbeitsintegrativen Maßnahme einer Schulung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG darzutun, sind Fahrtkosten doch bereits im dem Beschwerdeführer laufend zuerkannten Mindeststandard – ebenso wie im Richtsatz nach dem WSHG (vgl. dazu etwas das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntis vom 29. Jänner 2010, Zl. 2009/10/0117) – enthalten.

 

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es weder für die Kürzung der Mindestsicherungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 WMG wegen Arbeitsunwilligkeit noch für die fiktive Anrechnung nicht nachhaltig verfolgter Ansprüche nach dem AlVG gemäß § 10 Abs. 4 WMG erforderlich, dass eine rechtskräftige Entscheidung des AMS vorliegt. Fallbezogen erfordert die erstgenannte Gesetzesstelle lediglich die nicht entsprechende Mitwirkung an zumutbaren arbeitsintegrativen Maßnahmen, die zweitgenannte Gesetzesstelle die nicht nachhaltige Betreibung (durch Unterlassen von Kontrollmeldungen) von Ansprüchen nach dem AlVG.

 

Die Abweisung von Anträgen auf Erhöhung der Mindestsicherungsleistung für Zeiträume, in denen die bei der Berechnung dieser Leistung als Einkommen berücksichtigte Notstandshilfe tatsächlich nicht ausbezahlt wurde, wäre aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

 

Außerdem befasste sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2011, 2009/08/0224 mit der Relevanz von Schulungsmaßnahmen für die Gewährung von Notstandshilfe.

 

Die Beschwerdeführerin in diesem Fall habe zunächst Notstandshilfe erhalten, jedoch seien die Zahlungen ab dem 16. Februar 2009 eingestellt worden. Nach einem am 19. September 2006 beendeten Dienstverhältnis habe die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld und seit dem 10. Mai 2007 Notstandshilfe bezogen. Im Betreuungsplan vom 23. Oktober 2006 sei vereinbart worden, dass sie ab 2007 eine PflegehelferInnen-Ausbildung in der Fachschule für Sozialberufe in K beginne. Ab dem 3. September 2007 habe das Arbeitsmarktservice (AMS) diese Ausbildung gefördert. Die Beschwerdeführerin habe die Fachschule  zweieinhalb Jahre lang besucht. Seit dem 16. Februar 2009 absolviere sie eine (mit dem AMS nicht akkordierte) dreijährige Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin in S mit Ausbildungszeiten von Montag bis Freitag von 08:15 bis 16:30 Uhr. Dies sei dem AMS erstmals am 20. Februar 2009 vom Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden. Während der Praktikumszeiten sei ein ebenso hohes Studienpensum vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin teilte mit, sie habe die Ausbildung in der Fachschule für Sozialberufe abgebrochen, weil ihr dazu geraten worden sei. Die Verdienstmöglichkeiten und Arbeitsmöglichkeiten seien nach dieser Diplomausbildung wesentlich besser. Sie habe die Mitteilung über die Aufnahme in die Krankenpflegeschule kurzfristig erhalten. Erst danach habe sie das AMS von ihrer neuen Ausbildung informiert. Daraufhin wurden die Zahlungen des AMS eingestellt.

 

Zu der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat der VwGH daraufhin erwogen:

 

Die belangte Behörde hat hinsichtlich der strittigen Ausbildung die Feststellung getroffen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abbruch des im Sinne des § 12 Abs. 5 AlVG vom AMS geförderten Besuches einer Fachschule im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG einen – ohne Absprache mit dem AMS – belegten dreijährigen Lehrgang besucht, bei dem eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin vermittelt wird. Für die Qualifikation eines „geregelten Lehrganges“ iSd § 12 Avs. 3 lit. f AlVG ist nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) der Beschwerdeführerin vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Für die Zuordnung einer Schulungsmaßnahme zu
§ 12 Abs. 3 lit. f AlVG ist vielmehr maßgebend, ob er sich bei dieser Schulungsmaßnahme bzw. Lehrveranstaltung um einen der Ausbildung (auch der eigenen beruflichen Höherqualifikation: vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1992, Zlen. 91/08/0188 und 91/98/0198) dienenden „geregelten Lehrgang“ handelt, d.h. um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan (arg. „geregelt“), einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan und erst daraus folgend einer vollständigen oder doch überwiegenden Inanspruchnahme der üblichen Arbeitszeit des Anspruchswerbers, der sich – entsprechend dem Lehrplan – dieser Ausbildung unterzieht. Nur eine solche hinsichtlich Art und Intensität schulähnliche Lehrveranstaltung vermag die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung iSd § 12 Abs. 1 AlVG, sondern an der Erreichung eines bestimmten Ausbildungszieles interessiert ist, und daher nicht als arbeitslos gilt (so schon das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Zl. 92/08/0129).

 

 

V.1.3. Aufgrund der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.

 

 

V.2. Zur Aufhebung und zur Zurückverweisung:

 

V.2.1. Nachdem die belangte Behörde allerdings davon ausgegangen ist, dass ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht mehr besteht, wurden diese Leistungen mit dem angefochtenen Bescheid eingestellt. Sachverhaltsfeststellungen zur Frage einer sozialen Notlage gemäß § 6 BMSG und den weiteren Voraussetzungen des BMSG – insbesondere im Hinblick auf den Einsatz eigener Mittel – wurden nicht mehr getroffen. Sachverhaltsfeststellungen zum derzeitigen Erhalt von eigenen Mitteln wurden nicht getroffen. Aktenkundig ist derzeit die Bestätigung des AMS OÖ vom 26.5.2014, welche die Beschwerdeführerin mit ihrer Stellungnahme vom 13.11.2014 vorgelegt hat. Aus dieser Mitteilung über den Leistungsanspruch ergeben sich lediglich die Leistungen von 19.5.2014 bis 27.6.2014. Aktuelle Leistungsnachweise liegen nicht vor.

 

V.2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allerdings zwingend erforderlich, um berechnen zu können, inwiefern die Beschwerdeführerin der Höhe nach Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hat. Diese Erhebungen können von der belangten Behörde wesentlich rascher und einfacher erhoben werden, als vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die belangte Behörde steht immerhin in dauerhaftem Kontakt insbesondere zum Arbeitsmarktservice Oberösterreich um dort derartige Leistungen erfragen zu können.

 

V.2.3. Darüber hinaus ist noch Nachfolgendes zu bedenken:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kann derartige Sachverhaltsermittlungen nicht selbst tätigen und sodann in Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Sache selbst entscheiden. Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand der Höhe nach in der Sache selbst entscheiden, würde dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt werden.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es der Beschwerde­führerin nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für die Beschwerdeführerin auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach ihrer Auffassung die ihr gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde der Beschwerdeführerin eine Instanz in Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung genommen werden.

 

 

V.3.  Zusammenfassung:

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Ober­österreich dahingehend gebunden, dass für die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung erfüllt sind. In welcher Höhe dieser Anspruch besteht, wird im Verfahren vor der belangten Behörde zu klären sein.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer