LVwG-650270/2/Kof/BD

Linz, 18.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn S T,
geb. X, E, Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. November 2014, VerkR21-476-2014 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B sowie Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B + E,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Der Beschwerde wird stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) hat gemeinsam mit Herrn A.T. am
12. Mai 2014 gegen 01.55 Uhr einen Einbruch in einer näher bezeichneten Firma begangen. Gemäß der Polizeianzeige hat die „Beute“ ca. 150 Euro und der Sachschaden ca. 4.000 Euro betragen.

 

 

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid

·      dem Bf wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen
AM und B für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen und

·      den Antrag des Bf auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B + E abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

die begründete Beschwerde vom 03. Dezember 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob der Bf

·      eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht hat und dadurch

·      zum gegenwärtigen Zeitpunkt verkehrsunzuverlässig ist.

 

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG liegt vor, wenn der Betreffende eine strafbare Handlung nach § 131 StGB (räuberischer Diebstahl) begangen hat.

 

Die Gleichwertigkeit mit der in § 7 Abs.3 Z10 FSG aufgezählten Straftat

nach § 131 StGB ist gegeben bei(m)

·      einer Häufung von Einbruchsdiebstählen –

insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Kraftfahrzeugen,

·      Zusammentreffen mit anderen Straftaten oder

·      besonders gelagerten schweren Diebstählen.

VwGH vom 17.10.2006, 2003/11/0281 und vom 13.08.2003, 2002/11/0058

jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Der Bf hat – dem behördlichen Verfahrensakt ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen – vor nunmehr ca. 7 Monaten „nur“ einen einzigen Einbruchdiebstahl begangen und dadurch (noch) keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht.

 

Der behördliche Bescheid war daher aufzuheben.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro

zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler