LVwG-600577/6/Br/MSt
Linz, 25.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier, über die Beschwerde des K K, geb. X, K, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 27. Oktober 2014, GZ: VerkR96-4133-2013,
zu Recht:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Beschwerdeführers vom 30.9.2014, gegen die Strafverfügung vom 3.4.2014, zugestellt durch Hinterlegung am 22.5.2014, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
I.1. In der Begründung verwies die Behörde darauf, der Beschwerdeführer sei mit Hauptwohnsitz an der Hinterlegungsadresse gemeldet. Laut Auskunft der Stadt E wäre er an der von ihm angegebene Adresse in Deutschland nicht wohnhaft, so dass an der seit 28.1.2014 in Österreich bestehenden Hauptmeldeadresse die Zustellung der Strafverfügung ordnungsgemäß erfolgt wäre.
Damit ist die Behörde im Recht.
I.2. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem fälschlich „als Beruf“ (gemeint Berufung) und damit fristgerecht erhobenen und als Beschwerde zu wertenden Eingabe. Diese wurde per E-Mail am 31.10.2014 der Behörde übermittelt. Da der Zurückweisungsbescheid mit 27.10.2014 datiert wurde und obwohl sich ein Zustellnachweis nicht dem Akt angeschlossen findet, belegt dies einerseits den Zustellvorgang und andererseits die Rechtzeitigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde.
Darin vermeint der Beschwerdeführer pauschal im Vorgehen der Behörde eklatante Schwächen in deren Verwaltungsarbeit aufzudecken. Er habe mehrfach auf seinen Erstwohnsitz hingewiesen, jedoch wäre aus Bequemlichkeit oder Kostengründen grundsätzlich eine Zustellung an seinen Zweitwohnsitz erfolgt. Er halte sich aktuell nicht an der Adresse in K, geschweige denn in Österreich auf und wäre daher nur durch einen Mitbewohner zu diesem Schreiben (gemeint die Strafverfügung) gelangt. Die Begründung, der Einspruch wäre verspätet erhoben worden, könne nur dahingehend erwidert werden, dass dies an der fehlerhaften Zustellung des Behördenorgans gelegen wäre.
Er ersuche daher letztmalig um die Einstellung dieses Verfahrens und würde auf jeden Fall weiterhin eine Zahlung entscheidend ablehnen.
Diese Ausführungen erweisen sich wie nachfolgend ausgeführt als unzutreffend.
III. Dem Beschwerdeführer wurde mit h. Schreiben vom 17.11.2014 die Sach- und Rechtslage dargelegt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Landesverwaltungsgericht von einer an der Hauptwohnsitzadresse in K bewirkten Zustellung ausgehen würde.
Dazu teilte der Beschwerdeführer mit seinem E-Mail vom 25.11.2014, 3:15 Uhr, dem Landesverwaltungsgericht mit, damals definitiv mit Erstwohnsitz an der genannten Adresse in Deutschland wohnhaft (gewesen) zu sein. Er würde erst wieder im März nach K kommen und gegenwärtig sich aktuell im Drittland“ (gemeint Deutschland) aufhalten. Er hätte sich legitim unter der Adresse seines Geburtshauses in der Stadt E angemeldet und sei dort wohnhaft. Eine Anmeldebestätigung (äquivalent zu Meldezettel) würde sich bei seinen Unterlagen in E befinden auf die er gegenwärtig nicht zugreifen könne. Abschließend vermeint der Beschwerdeführer, die Zustellung daher als nicht rechtmäßig anzusehen, da diese an seinem Hauptwohnsitz zu erfolgen habe. Er bietet für Rückfragen eine E-Mail-Korrespondenz und auch eine österreichische Handynummer an.
Dies ist ja letztlich auch so geschehen, wobei sich selbst der behauptete gegenwärtige Aufenthalt als unwahr herausstellt, da er sonst nicht den Zurückweisungsbescheid erhalten hätte und letztlich sowohl er als auch sein in Deutschland zugelassener Pkw vom Hauseigentümer erst kürzlich und zurückliegend immer wieder an seinem Hauptwohnsitz in Österreich gesehen wurde.
IV. Nach § 44 Abs.3 Z4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet bzw. kann diese in einem Administrativverfahren unterbleiben, wenn das Verwaltungsgericht iSd 24 Abs.1 VwGVG diese nicht als erforderlich hält, weil eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da beide Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war eine öffentliche mündliche Verhandlung entbehrlich.
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Zustellung zu eigenen Handen:
§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
V.1. Das Gericht konnte hier die Feststellung treffen, dass die von der Behörde mit RSa-Sendung an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung offenbar nur von ihm selbst von der Post behoben worden sein musste bzw. nur von ihm entgegengenommen werden konnte. Alleine schon damit ist der verspätet erhobene Einspruch belegt.
Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die allfällige Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle, konnte das Gericht mangels verwertbarer Beweisergebnisse, die sich aus vom Beschwerdeführer zu erbringenden Bescheinigungsmitteln ergeben hätten können, nicht treffen.
Diese erbrachte der Beschwerdeführer trotz des ihm im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeräumten Parteiengehörs mit seiner Mitteilung vom 25.11.2014 gerade nicht. Vielmehr wurden die Behauptungen des Beschwerdeführers, durch die ergänzend geführten Erhebungen in Verbindung mit der nachgewiesenen Zustellung des hier angefochtenen Bescheides in völliger Zeitnähe bis zur Versendung der hier verfahrensgegenständlichen Beschwerde, geradezu widerlegt und erwiesen sich vielmehr als offenkundig gezielte und in Verfahrensverschleppungsabsicht getätigte Falschangaben.
V.2. Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis auf VwGH 21.1.1988, 87/02/0197). Vielmehr verstärken seine Behauptungen im Rahmen dieses Verfahrens in Verbindung mit den eingeholten Informationen des Hauseigentümers die Überzeugung der Präsenz des Beschwerdeführers in Österreich einerseits und die Verschleppungsneigung behördlicher Verfahren andererseits.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r