LVwG-350086/11/Py/TO/TK

Linz, 19.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin  Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des C.M., x, x, vom 27. August 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2014, GZ: 3.01 - ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Juli 2014, 3.01 – ASJF, bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juli 2014, GZ: 3.01 - ASJF, wurde dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt 1. ab 22. April 2014 die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 2012 zuerkannte Leistung eingestellt. Im Spruchpunkt 2. wurde die Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs.7 Oö. BMSG ab 01.08.2014 gewährt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen wurde, dass ihn eine in der Mindestsicherung vorgesehene Bemühungspflicht treffe und die ihm möglichen und zumutbaren, jedoch nicht von ihm in Anspruch genommenen Leistungen des AMS nicht aus Mitteln der Mindestsicherung ersetzt werden.

Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 27. August 2014, mit welcher beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne monatliche Kürze zur Gänze zustehe.

 

In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er in keinster Weise arbeitsunwillig sei. Er habe diesbezüglich auch dem AMS ein ärztliches Attest vorgelegt, das bestätige, dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen könne. Zudem leiste er Mithilfe bei der Betreuung seiner Mutter (Pflegestufe 7), die eine 24-Stunden-Hilfe in Anspruch nehme, und stehe auch aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.

 

I.3. Mit Schreiben vom 17. September 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Gewährung von Parteiengehör.

 

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde dem Arbeitsmarktservice Linz die gegenständliche Beschwerde mit dem Ersuchen übermittelt, mitzuteilen, ob seitens des AMS davon ausgegangen werde, dass beim Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

 

Dem Beschwerdeführer wurde das diesbezügliche Antwortschreiben des AMS in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 vom Oö. Landesverwaltungsgericht übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 4. November 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass gegen die Einstellung der Nostandshilfe bereits eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.

 

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGvG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal diese auch nicht beantragt wurde.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, an der Adresse x, x, als Hauptwohnsitz gemeldet und hat seit 1. Jänner 2013 von der belangten Behörde finanzielle Unterstützung aus Mitteln der bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten.

 

Mit Schreiben vom 16. März 2012 erging seitens der belangten Behörde an Univ.-Doz. Dr. H.-P.H.,  x, x, das  Ersuchen um Erstellung neurologisch psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung, inwieweit der Bf arbeitsfähig ist. Mit Schreiben vom 30. März 2012 wurde der Bf der amtsärztliche Untersuchungstermin bekanntgegeben und auf die möglichen Rechtsfolgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Untersuchungstermin hingewiesen.

 

Mit E-Mail vom 30. April 2012 teilte Univ.-Doz. Dr. H.-P.H. der belangten Behörde mit, dass der Bf nicht zur Untersuchung am 25. März 2012 gekommen ist und heute von ihm ein Schreiben eingelangt sei, wonach er gesundheitliche Probleme habe.

 

Mit nervenärztlichem Attest des Facharztes Dr. T.K. vom 25. April 2013 wird dem Bf bescheinigt, dass er aufgrund der angeführten Erkrankungen derzeit nicht für eine regelmäßige fortgesetzte Arbeitstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet ist.

 

Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 und vom 1. April 2014 wurde der Bf von der belangten Behörde unter Hinweis auf seine Bemühungspflicht schriftlich ermahnt, auf die möglichen Rechtsfolgen hingewiesen und ihm im Schreiben vom 1. April 2014 mitgeteilt, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung eingestellt wird, wenn er sich nicht binnen 14 Tagen beim AMS meldet und sich der ärztlichen Untersuchung im B.Z. bzw. einer Überprüfung im B. unterzieht.

 

In einem Schreiben vom 18. Mai 2014 teilte der Bf dem AMS mit, dass die Angelegenheit AMS für ihn erledigt sei und er dem Arbeitsmarktservice unter Hinweis auf sein Attest nicht mehr zur Verfügung stehen kann.

 

Mit Bescheid vom 30. Juli 2014, 3.01 – ASJF, wurde dem Beschwerdeführer mit 22.04.2014, die mit Bescheid vom 16.03.2012 zuerkannte Leistung eingestellt,  jedoch die Deckung des Wohnbedarfs gemäß § 11 Abs.7 .BMSG ab 01.08.2014 gewährt. Begründend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals (sowohl schriftlich als auch mündlich) auf seine Bemühungspflicht gemäß OÖ. BMSG und die Konsequenzen hingewiesen wurde.

 

In Beantwortung der Anfrage des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 30. September 2014 zum Beschwerdevorbringen teilt das AMS Linz mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 mit, dass die Beschwerdebehauptung des Bf, wonach ihm seitens des AMS mitgeteilt worden sei, dass er lt. ärztlichem Attest dem AMS nicht mehr zur Verfügung stehen könne, nicht richtig sei. Vielmehr habe der Bf anlässlich einer Vorsprache am AMS gemeint, er könne aufgrund des Attestes nicht mehr arbeiten. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Ablehnungen der Pensionsanträge des Beschwerdeführers müsse das AMS von dessen Arbeitsfähigkeit ausgehen. Da seitens des AMS Zweifel an der Schulungsfähigkeit und der Einsatzbarkeit des Beschwerdeführers aufgetaucht seien, sei diesem gemäß § 8 AlVG aufgetragen worden sich einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung wurde mehrmals verweigert. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges sei daher gemäß § 8 Abs.2 AlVG erfolgt.

 

I.4.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sowie zum angefochtenen Bescheid ergeben sich schlüssig aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und den Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes.

 

 

I. 5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

I. 5.1. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

 

§ 11 Abs. 1 Oö. BMSG normiert eine den Hilfeempfänger treffende Bemühungspflicht in Form des Einsatzes der Arbeitskraft. Demnach haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

§ 11 Abs. 3 Oö. BMSG regelt Ausnahmen von dieser Bemühungspflicht dahingehend, dass der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden darf von (1.) arbeitsunfähigen Personen, (2.) Personen die das 60. Lebensjahr vollendet haben, (3.) jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern aufgrund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungsmöglichkeiten, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres eines Kindes kann der Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen, (4.) Personen, die (a) nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche bzw. welcher ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, (b) Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten, (5.) Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, stufenweise um maximal die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen. Abs. 5 leg.cit. sieht vor, dass Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.

 

§ 11 Abs. 7 Oö. BMSG schränkt die Möglichkeit von Kürzungen in bestimmten Fällen ein. Die Deckung des Wohnbedarfs der arbeitsunwilligen Person sowie des Unterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen, Lebensgefährtinnen oder -gefährten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, darf durch die Einschränkungen nach den Abs. 4 und 5 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise durch Sachleistungen erfolgen.

 

5.2. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist bei der jeweiligen Person grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandhilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen mehrmals auf seine Bemühungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit beizutragen und einen Untersuchungstermin im B.Z. (B.) bzw. im B. wahrzunehmen. Diesem Ersuchen ist der Bf jedoch bislang nicht nachgekommen, vielmehr beruft er sich auf das fachärztliche Gutachten des Neurologen Dr. K. vom 25.4.2013, das attestiert, dass der Beschwerdeführer „derzeit nicht für eine regelmäßige fortgesetzte Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt geeignet“ ist. Dieses Attest aus dem Jahr 2013, das vom AMS bezüglich dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nicht anerkannt wurde, sagt jedoch nichts über den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit aus. Seitens der belangten Behörde wurde daher zu Recht auf einen aktuellen Nachweis einer möglichen Arbeitsunfähigkeit hingewiesen und eine Untersuchung im B. bzw. im B. vom Bf eingefordert. Einer für den 22. April 2014 vereinbarten Untersuchung durch Ärzte im B. hat sich der Beschwerdeführer trotz des Hinweises, dass diese für die Abklärung bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit unbedingt erforderlich sei, nicht unterzogen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer mit 18. Mai 2014 schriftlich vom AMS abgemeldet und erhält daher von dort keine Leistungen mehr. Einen Nachweis, dass ihm der Einsatz seiner Arbeitskraft derzeit nicht zumutbar ist, konnte der Bf auch im Beschwerdeverfahren nicht erbringen. Entgegen den Beschwerdebehauptungen trat hervor, dass auch vom AMS ausdrücklich die medizinische Abklärung einer aktuellen Arbeitsunfähigkeit vom Bf eingefordert wurde und dieser dazu angibt, hat, dass er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen kann. Ergänzend ist auszuführen, dass vom Bf nicht schlüssig dargelegt wurde, inwieweit von ihm eine überwiegende Betreuung iSd § 11 Abs.3 Z4 lit.a Oö.BMSG geleistet wird, zumal sein Wohnsitz nicht am Wohnort der Eltern gelegen ist und aus dem Behördenakt ersichtlich ist, dass die Pflege der Mutter durch eine angestellte Betreuungsperson erfolgt. Die vom Bf aufgezeichneten und der Behörde bekanntgegebenen Hilfsdienste (Einschulung, Einkauf, Medikamente etc.) stellen im Wesentlichen Leistungen im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten vom Bf diesbezüglich keine Beschäftigung aufgenommen werden kann.

 

In den Gesetzesmaterialen zu § 11 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt:

„Die Abs. 4 und 5 entwickeln § 10 Abs. 4 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 im Lichte des Art. 14 Abs. 4 der Mindestsicherungs-Vereinbarung weiter. Abs. 4 legt den Regelfall fest, wie bei Verstößen gegen die Obliegenheit zum Einsatz der Arbeitskraft umzugehen ist. <.......> Abs. 5 regelt demgegenüber die Ausnahme - sie betrifft eine weitergehende Kürzung oder eine gänzliche Verweigerung der Leistung. Dies soll z.B. dann der Fall sein, wenn ein konkret vorhandenes und zumutbares (vgl. § 7 Abs. I) Beschäftigungsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe nicht eingegangen wird oder von vornherein jegliches Bemühen abgelehnt wird. Abs. 6 sieht bei Personen, die sich ausreichend um eine Erwerbstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt bemühen, aber über einen längeren Zeitraum in diesem Bemühen ohne Erfolg bleiben, die Möglichkeit zur Kürzung der Bezüge vor, wenn sie nicht bereit sind, ein Angebot im Rahmen der Hilfe zur Arbeit anzunehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits das Angebot den Kriterien des § 7 Abs. 1 entspricht und andererseits in der Sphäre der leistungsbeziehenden Person keine Hindernisse vorliegen (z B. stark eingeschränkte Mobilität, fehlende Kinderbetreuung etc.), die eine Annahme des Angebots so erschweren, dass die Verweigerung nachvollziehbar ist. In derartigen Fällen wird jedenfalls persönliche Hilfe anzubieten sein. Allerdings darf weder durch Sanktionen nach Abs. 4 und 5 noch durch solche nach Abs. 6 die Deckung des Wohnbedarfes gefährdet werden (Abs. 7).“

 

Zum Beschwerdevorbringen, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notlage befinde und ihm die Mindestsicherung zustehe, ist daher anzumerken, dass die Deckung des Wohnbedarfs (monatliche Betriebskosten, Stromkosten und Haushaltsversicherung) ab 1. August 2014 durch Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides gewährleistet ist und es sich bei der Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse bzw. aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war die belangte Behörde insofern berechtigt, die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzustellen. Insofern ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden und war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Andrea Panny

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 9. November 2016, Zl.: Ra 2015/10/0015-13