LVwG-570004/26/KH/AK

Linz, 06.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 17. Juni 2013 des Herrn Dipl. Päd. H. B. in X, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. L. J. K. & Dr. J. M. in P., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend den Devolutions­antrag vom 20. November 2012 auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom
6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulich­keiten durch die G. D. W. den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG) iVm § 16 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

 

II.         Das Begehren auf Ersatz der der beschwerdeführenden Partei durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) hat mit Eingabe vom
17. Juni 2013 eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezüglich des Devolutionsantrages vom 20. November 2012 auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom
6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten durch die G. D. W. eingebracht (Zl. 2013/07/0104).

Der Verwaltungsgerichtshof trat die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom
22. Jänner 2014, eingelangt am 10. Februar 2014, an das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich ab.

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2011, WR-10-141-54-2010, wurde der G. D. W. (im Folgenden: x) in L., die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wohnanlage „T. II“ auf den Gst.Nr. x und x, KG T., x, gemäß § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm §§ 12, 50, 98, 105 leg.cit. im Hochwasserabflussbereich der T. erteilt. Da die Grundstücke laut dem aus dem Jahr 2003 stammenden Gefahrenzonenplan T. großteils im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich lagen, wurde von einer Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf Dipl. Päd. H. B., vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. L. J. K. und Dr. J. M. in P., Berufung erhoben, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011,
Wa-2011-305879/2-Mül/Ka, abgewiesen wurde, da die Rechte des Bf durch den angefochtenen Bescheid nicht beeinträchtigt waren. Die mit selbem Schriftsatz erhobenen Berufungen von Frau M. und Herrn A. G. in X, Frau W. und Herrn G. B. in x, sowie Frau M. L. in x, alle vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. K. & Dr. M., wurden mit dem zitierten Berufungsbescheid des Landes-hauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 2011 ebenfalls abgewiesen.

Dagegen erhoben Frau W. und Herr G. B. Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. September 2011,
Zl. AW 2011/07/0044, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Die x führte trotz des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge ihr Bauvorhaben fort und begründete dies damit, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Bauvorhabens nicht erforderlich gewesen sei, da aufgrund der Errichtung des Retentionsbeckens „S.“ die tatsächliche Hochwas­sersituation nicht mehr jener im Gefahrenzonenplan T. ausgewiesenen entspreche und die Wohnanlage „T. II“ nunmehr nicht mehr im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich liege.

Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen erließ in der Folge am 24. Oktober 2011 einen Mandatsbescheid (WR10-141-102-2010) gestützt auf § 57 AVG iVm § 30 VwGG und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2011, Zl. AW 2011/07/0044. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die x am
25. Oktober 2011 Vorstellung.

Weiters forderte der Bezirkshauptmann von Grieskirchen die x mehrmals (am 7. und am 9. November 2011) schriftlich zur Einstellung der Bauarbeiten auf. Gegen diese beiden Schreiben erhob die x, die diese als Bescheide ansah, am 22. November 2011 Berufung beim Landeshauptmann von Oberösterreich. Mit Bescheid vom 1. August 2012, Wa-2012-305933/3-Pu/M, wies der Landes­hauptmann von Oberösterreich die Berufung als unzulässig zurück.

Schließlich stellte der Bezirkshauptmann von Grieskirchen die Bautätigkeit durch eine faktische Amtshandlung ein, gegen welche die X Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhob. Dieser erklärte die faktische Amtshandlung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2011 für rechtswidrig. Die dagegen vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen im Wege der Finanzprokuratur erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 22. März 2012, Zl. 2012/07/0028, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen.

Die x regte daraufhin beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen die amtswegige Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens an, diese leitete das Ansuchen an den Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Behörde weiter, der schließlich ein Ermittlungsverfahren einleitete.

Mit Eingaben vom 7. Oktober 2011 und 4. November 2011 stellte die x beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristver­säumnis zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und auf Aufhebung des Beschlusses vom
8. September 2011 (Zl. AW 2011/07/0044) bzw. auf Abänderung dahingehend, dass eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werde. Weiters verzichtete die x auf den Bescheidkonsens der wasserrechtlichen Bewilligung des Bezirks­hauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2011 (WR-10-141-54-2010).

Mit Beschluss vom 10. November 2011, 2011/07/0232, gab der Verwaltungs­gerichtshof dem Antrag der x auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011, 2011/07/0186, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde von W. und G. B. als gegenstandslos  und stellte das Verfahren ein, da die x wirksam auf den Bescheidkonsens der wasserrechtlichen Bewilligung vom 27. Jänner 2011 ver­zichtet hatte und somit der gegenständliche Bewilligungsbescheid ersatzlos weggefallen ist.

Am 10. Oktober 2011 stellten die Parteien Dipl. Päd. H. B., W. und G. B., M. und A. G. und M. L. den Antrag auf Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für die Errichtung der Wohnanlage „T. II“, dieser wurde vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Ober­öster­reich weitergeleitet. Am 20. November 2012 stellten die genannten Parteien einen Devolutionsantrag und beantragten, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möge in der Sache selbst entscheiden und der Wiederaufnahme des Verfahrens stattgeben. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 brachte der Bf in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundes­minister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend das Wiederaufnahmeverfahren ein (Zl. 2013/07/0108). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, gab der Bundes­minister dem Devolutionsantrag vom 20. November 2012 betreffend die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens Folge und wies den Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurück. In der Folge trat der Verwal­tungs­gerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungs­gerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom 22. Jänner 2014, eingelangt am 10. Februar 2014, an das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich ab.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011, WR10-155-28-2011, wurde der Antrag des Bf auf Einstellung der Bauausführung und Beseitigung der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nach § 138 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 6 sowie §§ 10, 12 Abs. 2 und 32 Abs. 2 WRG 1959 abgewiesen. Auch die gleichlautenden Anträge der anderen oben erwähnten Parteien wurden mit dem zitierten Bescheid vom 2. Dezember 2011 abgewiesen (jeweils unter eigener Geschäftszahl). Dagegen beriefen die erwähnten Parteien mit Eingabe vom 20. Dezember 2011. Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren durch den Landeshauptmann von Oberösterreich stellten sie mehrere Anträge auf Frist­erstreckung zur Beibringung von entsprechenden Unterlagen. Am
19. November 2012 stellte der Bf einen Devolutionsantrag beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde betreffend die Säumnis des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich bei der Entscheidung über die Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 2. Dezember 2011. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 brachte der Bf beim Verwal­tungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend den Devolutionsantrag vom 19. November 2012 ein (Zl. 2013/07/0109). Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013,
BMLFUW-UW.4.1.12/0207-I/6/2013, gab der Bundesminister dem Devolutions­antrag vom 19. November 2012 betreffend die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2011 statt und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurück. Der Verwaltungs­gerichtshof trat in der Folge die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz mit Schreiben vom
22. Jänner 2014, eingelangt am 10. Februar 2014, an das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich ab.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 beantragten die Parteien Dipl. Päd. H. B., W. und G. B., M. und A. G. und M. L., den Mandatsbescheid vom 24. Oktober 2010 als Titelbescheid zu vollstrecken und der x eine weitere Bauführung zu untersagen.

In eventu wurde der Antrag gestellt, der Bezirkshauptmann von Grieskirchen als zuständige Wasserrechtsbehörde möge unverzüglich der x im Grunde des
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilli­gungs­konsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen.

In eventu wurde der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt, in dem festgestellt werden sollte, dass der von der x erklärte Verzicht auf den Konsens des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27. Jänner 2011 rechtsunwirksam sei, dass das Grundstück, auf dem die Wohnanlage
„T. II“ gebaut werde, nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasser­abflussgebiet der T. liege, dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage in den natürlichen Grundwasserkörper eingegriffen, dadurch die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserabflusses sowie der Veränderung der Höhenlage des Grundwasserniveaus bestehe, sodass auch deswegen eine wasser­rechtliche Bewilligungspflicht wegen einer nicht auszuschließenden Substanz­gefährdung der Häuser der Antragsteller bestehe sowie dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage eine Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne und auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht bestehe.

Am 20. November 2012, eingelangt beim Landeshauptmann von Oberösterreich am 22. November 2012, wurde von den Parteien Dipl. Päd. H. B., W. und G. B., M. und A. G. und M. L. ein Devolutionsantrag gestellt, der Landeshauptmann von Oberöster­reich möge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bezirks­hauptmann von Grieskirchen über die oben angeführten Anträge entscheiden. Zeitgleich wurde mit Schriftsatz vom 20. November 2012, eingelangt beim Bundesminister am 22. November 2012, ein im Begehren deckungsgleicher Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von Oberösterreich an den Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht. Dies wurde damit begründet, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich die Entscheidung über den Antrag vom 6. Dezember 2011 laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen „an sich gezogen“ hätte und - sollte dies der Fall sein - jedenfalls infolge des Verstreichens der 6-monatigen Entscheidungsfrist der Landeshauptmann von Oberösterreich in seiner Entscheidung säumig sei.

Diese beiden Devolutionsanträge lauten wörtlich: ... [Der Landeshauptmann bzw. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft] „als diesbezüglich zuständige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge nunmehr über den Antrag der Antragsteller vom 6. Dezember 2011
GZ WR10-155-14-2011, WR10-156-14-2011, WR10-157-14-2011,
WR10-158-13-2011, WR10-191-2-2011, WR10-192-2-2011 entscheiden und der G. D. G. - im Grunde des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - die weitere Bauführung untersagen und dieser auftragen, die eigenmächtig - ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen, weil:

·         eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht - wie von den Antragstellern wieder­holt vorgebracht - nach wie vor gegeben ist

·         im Übrigen sich eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht auch aufgrund des Umstandes ergibt, dass zumindest teilweise die Baulichkeiten im natürlichen Grundwasserkörper zum Nachteil der Antragsteller eintauchen und eine Veränderung des Grundwasserstandes zum Nachteil der Antragsteller mit einer damit verbundenen Substanzschädigung der Häuser der Antragsteller zu erwarten ist sowie weiters zu erwarten ist, dass die Gefahr einer Grund­wasserverunreinigung besteht.

In eventu möge ein Feststellungsbescheid erlassen werden, in dem festgestellt werden möge:

  • dass das Grundstück Nr. x, auf dem die Wohnhausanlage II von der G. D. W. errichtet werden soll, nach wie vor im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet der T. liegt
  • dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage II auf dem Grundstück
    Nr. x unter Berücksichtigung des natürlichen Grundwasserniveaus in den natürlichen Grundwasserkörper eingegriffen wird und dadurch die Gefahr einer nachteiligen Veränderung des Grundwasserabflusses sowie die Gefahr der Veränderung der Höhenlage des Grundwasserniveaus besteht, so dass auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht wegen einer nicht auszuschließenden Substanzgefährdung der Häuser der Antragsteller besteht
  • dass durch die Errichtung der Wohnhausanlage II durch die G. D. W. auf dem Grundstück Nr. x eine Gefährdung der Verunreinigung des Grundwassers nicht ausgeschlos­sen werden kann und auch deswegen eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht besteht.

Jedenfalls möge die Antragsgegnerin gemäß § 123 WRG 1959 in den Ersatz der bisher angefallenen Kosten der Antragstellerin und in den Ersatz der Kosten dieses Antrages verpflichtet werden.  ...“

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013, eingelangt beim Bundesminister am
21. Juni 2013, wurde ein im Begehren deckungsgleicher Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Säumnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich bezüglich des oben angeführten Devolutionsantrages vom 20. November 2012 (betreffend Zuständigkeitsübergang vom Bezirkshauptmann von Grieskirchen auf den Landes­hauptmann von Oberösterreich) eingebracht. Dieser wurde vom Bundesminister mit Bescheid vom 18. Dezember 2013,
BMLFUW-UW. 4.1.12/0207-I/6/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 wurde vom Bf wegen Säumnis des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bezüglich des oben angeführten Devolutionsantrages vom 20. November 2012 (betreffend Zuständigkeitsübergang vom Landeshauptmann von Oberösterreich auf den Bundesminister) beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde erho­ben (Zl. 2013/07/0104).

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eines Fristerstreckungsantrages des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. September 2013 mit Beschluss vom 8. Oktober 2013,
Zl. 2013/07/0104-4, 0108-4, 0109-4, dem Bundesminister die mit Verfügung vom 27. Juni 2013 gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG eingeräumte Frist von drei Monaten nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bis 31. Dezember 2013 verlängert. Das bedeutet, dass der Bundesminister die Erledigung des Devolutionsantrages betreffend die Wiederaufnahme des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens fristenwahrend bis 31. Dezember 2013 nachholen konnte.

Im Bescheid vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW. 4.1.12/0207-I/6/2013, sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus, dass der Devolutionsantrag vom 20. November 2012 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Oberösterreich betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom 6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulichkeiten durch die G. D. W. gemäß § 6 AVG an den zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich weiterzuleiten ist. Aufgrund des Zuständig­keitsüberganges auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 1. Jänner 2014 wurde der Antrag vom Landeshauptmann von Oberösterreich an dieses weitergeleitet. Mit Beschluss vom 10. April 2014 (LVwG-570002/21, 570004/21, 570005/21 und 570006/21) wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag als unzulässig zurück.

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

§ 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) normiert, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen [anderen als Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde] bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erledigung vom 22. Jänner 2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 10. Februar 2014, die bei ihm anhängige Säumnisbeschwerde 2013/07/0104 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich abgetreten.

Aufgrund des Fristerstreckungsantrages des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. September 2013 im Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde Zl. 2013/07/0104 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesminister die mit Verfügung vom
27. Juni 2013 gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz VwGG eingeräumte Frist von drei Monaten nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung bis 31. Dezember 2013 verlängert. Im Bescheid vom 18. Dezember 2013, BMLFUW-UW. 4.1.12/0207-I/6/2013, führte der Bundesminister aus, dass der Devolutionsantrag vom 20. November 2012 wegen Verletzung der Entschei­dungspflicht durch den Landeshauptmann von Oberösterreich betreffend den beim Bezirkshauptmann von Grieskirchen gestellten Antrag vom 6. Dezember 2011 auf Untersagung der weiteren Bauführung und Entfernung der ohne Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungskonsenses errichteten Baulich­keiten durch die G. D. W. gemäß § 6 AVG an den zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich weiterzuleiten ist. Aufgrund des Zuständigkeitsüberganges vom Landeshaupt­mann von Oberösterreich auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit 1. Jänner 2014 wurde der Antrag vom Landeshauptmann von Oberösterreich an dieses weitergeleitet.

Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Seitens des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, aus diesem Grund lag die Zuständigkeit zur Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

§ 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG trifft keine Regelung über das nach der Abtretung an die Verwaltungsgerichte folgende Verfahren, es ist aber davon auszugehen, dass auf die Säumnisbeschwerde - zumindest sinngemäß - § 16 Abs. 1 VwGVG letzter Satz anzuwenden ist, der normiert, dass für den Fall, dass der im Säumnis­verfahren geforderte Bescheid erlassen wird, das Säumnisverfahren einzustellen ist.

Da im Bereich der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit ein „Devolutionsantrag“ seit 1. Jänner 2014 begrifflich nicht mehr existiert, sondern das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor dem Landesverwaltungsgericht mittels einer Säumnisbeschwerde eingeleitet wird, war der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag vom 20. November 2012 als Säumnisbeschwerde zu behan­deln. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Landeshauptmannes von Oberösterreich trat, wies mit Beschluss vom 10. April 2014 (LVwG-570002/21, 570004/21, 570005/21 und 570006/21) die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück, da darin die Entscheidung über Eventualanträge des ursprünglichen Antrages vom 6. Dezember 2011 und nicht die Entscheidung über den damaligen Primärantrag begehrt worden war.

Mit diesem Beschluss ist die in der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsge­richtshof Zl. 2013/07/0104 geforderte Entscheidung bezüglich des Devolutions­antrages vom 20. November 2012 getroffen worden. Somit ist das Verfahren betreffend die vom Verwaltungsgerichtshof abgetretene Säumnisbeschwerde (2013/07/0104) einzustellen.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing