LVwG-650258/8/Br/MSt

Linz, 09.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-650258/8/Br/MSt                                                              Linz, 9. Dezember 2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn C. K., geb. x, S., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Steyr vom 10.11.2014, GZ: FE 249/2014,

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

 

 

I. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich -  Polizeikommissariat Steyr hat dem Beschwerdeführer dessen Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2, A, B und EB für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde die Entscheidung auf  § 2, § 3, § 8, § 24 FSG und § 13 Abs. 2 VwGVG.

 

 

II.  Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 7 FSG umfasst die Lenkberechtigung jeder Klasse auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG ist die gesundheitliche Eignung Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG 1997 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie gesundheitlich nicht mehr geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Mit ha. Bescheid vom 24.03.2014, Zahl: Fe 61/2014, NSch 47/2014, wurde Ihnen die Lenkberechtigung wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand für die Dauer von 8 (acht) Monaten entzogen (vom 09.03.2014 bis einschließlich 09.11.2014) und gleichzeitig angeordnet, dass Sie vor Ablauf des Entzuges eine Nachschulung zu absolvieren, sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen haben.

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2014 heißt es:

Im vorgelegten verkehrspsychologischen Gutachten wird eine erhöhte Alkoholgefährdung des Klienten beschrieben und derzeit keine Eignung bescheinigt. Laut § 14 Abs. 2 FSGV ist das jedoch erforderlich zu einer erneuten Erlangung der Lenkerberechtigung.

Von amtsärztlicher Seite wird dem Klienten nahe gelegt, eine Alkoholberatung in Anspruch zu nehmen, weiters abstinent zu bleiben und dies mittels Laborwerten kontrollieren zu lassen. Eine erneute VPU ist in 6 Monaten möglich.

 

Das amtsärztliche Gutachten stützt sich auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Institutes Infar vom 09.10.2014, in der es unter anderem heißt:

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Herr K. C. zum Lenken von KFZ derzeit nicht geeignet.

 

 

 

 

 

II.1. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde, die er wie folgt ausführte:

Sehr geehrter Herr Mag. M.,

ich C. K., geb. am x, erhebe innerhalb der offenen Frist Beschwerde gegen den Bescheid FE 249/2014 vom 10.11.2014, da mein Arbeitsplatz auf dem Spiel steht (siehe Anhang), der Verlust würde mir große finanzielle Probleme bereiten. Ebenso problematisch wird es meine Tochter L. L., geb. x, wohnhaft in St. M., in regelmäßigen Abständen zu treffen, da die Kindesmutter seit 8 Monaten bereit war meine Tochter zu bringen und abzuholen, um den persönlichen Kontakt herzustellen. Ich bin auch für sämtliche Erledigungen meiner 70-jährigen Mutter und deren Lebensgefährten verantwortlich (Arztbesuche, Einkäufe etc.), aufgrund ihres Alters und der damit verbundenen Gebrechlichkeit können alltägliche Aufgaben nur erschwert bewältigt werden.

Nächstens möchte ich mich zu dem verkehrspsychologischen Gutachten äußern, meines Erachtens bin ich verkehrstauglich, meine Leberwerte sind laut Amtsarzt in Ordnung und weisen nicht darauf hin, dass ich Probleme mit Alkohol habe. Ich verstehe das Urteil des Psychologen nicht, da die letzten Worte des Gespräches „sieht nicht so schlecht aus Hr. K." waren. Ich bin sehr einsichtig, der Führerscheinentzug von 8 Monaten hat mir sehr zu denken gegeben und mich auch finanziell sehr belastet.

Daher bitte ich Sie um eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes in Erwartung auf eine positive Antwort.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und verbleibe

 

mit freundlichen Grüßen C. K.“

 

 

II.2. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit Vorlageschreiben vom 11.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

 

 

II.2.1. Dem Beschwerdeführer wurde eingangs mit h. Schreiben vom 17.11.2014 der Hinweis eröffnet, einem Bescheid, dessen Spruch sich auf ein Gutachten stützt, auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu müssen. Es wurden ihm eine Anzahl von VPU-Untersuchungsstellen genannt. Mit h. Schreiben vom 19.11.2014 erfolgte die Zuweisung an das vom Beschwerdeführer ausgewählte Institut zur verkehrspsychologischen Untersuchung, welche am 26.11.2014 absolviert wurde.

 

 

III. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Beweis erhoben wurde durch Vorlage eines aktuellen verkehrspsychologischen Gutachtens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

IV. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Das Behördenverfahren stützt den Entzug auf die fachliche Beurteilung der negativ verlaufenen VPU vom 9.10.2014.

Darin wurde zusammenfassend in Hinblick auf die Fragestellung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 18.9.2014 folgende Befunde geboten habe:

Die Reaktionsfähigkeit und die reaktiv-konzentrative Dauerbelastbarkeit wäre befriedigend vorhanden, auch hinsichtlich der Konzentrationsfähigkeit würde kein Einwand bestehen. Die visuelle Zielorientierungsfähigkeit sei befriedigend und die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung sehr zufriedenstellend gegeben.

Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit sei befriedigend ausgeprägt. Auch die unmittelbare Kurzmerkfähigkeit wäre befriedigend ausgebildet.

Im Bereich der kognitiven Auffassungsfähigkeit wäre eine Schwäche ausgewiesen worden.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei insgesamt derzeit ausreichend gegeben.

Im Persönlichkeits- und Einstellungsbereich wäre im persönlichkeitsbezogenen Screening-Fragebogen KFP 30 hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials zunächst einmal keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen worden. Vermehrte schwere Verkehrsdelikte innerhalb der letzten fünf Jahre wären laut der Explorationsdaten nicht abzuleiten gewesen. Eine Auseinandersetzung des Untersuchten mit seinem starken Alkoholgebrauch trotz eines in Fahrbereitschaft stehenden Fahrzeugs sei nicht abzuleiten. Im empirisch-statistisch genormten multidimensionalen Selbsteinschätzungs­fragebogen FPI-R sei eine unzufriedene, in Notlagen die Eigenverantwortung betonende und sich angespannt fühlende Persönlichkeit ausgewiesen worden und der Proband habe sich als ehrgeizig-konkurrierend geschildert. Der Persönlichkeitsbefund spreche für ein Bedürfnis des Unter­suchten nach einer Stimmungssteigerung und Gelassenheit. Dadurch bestehe vor allem bei einer unreflektierten Haltung dem Alkohol gegenüber eine gewisse Gefahr eines Wirkungs­trinkens. Im empirisch-statistisch genormten Selbsteinschätzungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens (FFT) sind im subjektiven Erleben des Untersuchten keine gravierenden positiven Effekte des Alkoholkonsums abzu­leiten. Eine unkritische Selbstwahrnehmung des Untersuchten konnte allerdings nicht ausge­schlossen werden. Laut der subjektiven Angaben des Probanden im Alkoholfragebogen AUDIT habe die Alkoholtrinkgewohnheit derzeit nicht als sicher unbedenklich eingestuft werden können, laut Alkoholfragebogen KFA wäre derzeit keine klinisch relevante Alkoholgefährdung abzuleiten gewesen. Der erhobene Untersuchungsanlass spreche für eine bestandene Gewohnheitsbildung im Umgang mit dem Alkohol, welche über einen gesellschaftlich üblichen Gebrauch hinausginge und dem zugrundeliegende Konsummotive einhergegangen sein müssten, im Gegensatz dazu deuteten die Explorationsdaten auf eine Beschönigungstendenz bezüglich Trinkmengen hin. Einen Änderungsprozess bzw. eine Selbstkritik bezüglich seines Umgangs mit dem Alkohol habe der Untersuchte nicht aufzeigen können. Mit der Maßnahme der Nachschulung hatte der Untersuchte zum Zeitpunkt der VPU noch nicht begonnen gehabt. Im Anschluss daran wurde der regelmäßige Besuch einer Alkoholberatung zur Stabilisierung für notwendig erachtet. Derzeit wäre die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend gegeben.

Aus verkehrspsychologischer Sicht sei daher der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet.

Dem Untersuchten wurde im Anschluss an die Nachschulung der Besuch einer Alkoholberatung angeraten. Bei einer konsequenten Umsetzung sei eine abermalige Untersuchung des Einstellungs- und Persönlichkeitsbereichs schon in einem halben Jahr möglich.

 

 

 

IV.1. Letztlich verlief laut Gutachten vom 2.12.2014 auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 26.11.2014 absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung negativ. Der Beschwerdeführer teilte dies dem Landesverwaltungsgericht bereits im Rahmen eines Telefonates am 1.12.2014 mit (Aktenvermerk v. 1.12.2014).

Zusammenfassend führt darin der Gutachter aus, aus  psychologischer Sicht erschiene zur positiven Beantwortung der Eignungsfrage eine mehrmonatige, ärztlich kontrollierte, völlige Alkoholkarenz von Nöten, um eine hinreichende Senkung der deutlich erhöhten Alkoholtoleranz und eine hinreichende Durchbrechung der bisherigen Konsummuster, die zu den wiederholten Alkoholauffälligkeiten führten, zu gewährleisten.

Nachdem des dem Untersuchten in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, sein Alkoholkonsumverhalten dahingehend zu kontrollieren und selbstständig zu verändern, dass neuerliche Auffälligkeiten vermieden hätten werden können, sei begleitend auch eine professionelle Betreuung (z.B. durch die Alkoholberatung des Landes) zu empfehlen. Durch völlige Alkoholkarenz, insbesondere während der bevorstehenden, alkoholaffinen Zeit der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels sollte darüber hinaus ein positiver Lernerfolg und eine kritische Auseinandersetzung mit den bisherigen Konsummustern und ihrem Bedingungs-gefüge gewährleistet sein.

 

Unter ausführlicher Erhebung der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch im Rahmen dieser Untersuchung wird gutachterlich ausgeführt:

 

„Zusammenfassung“

Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit:

Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen sind in allen Teilbereichen normal ausgebildet und genügen den Anforderungen im Sinne der Fragestellung.

Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:

Eignungsausschließenden Charakter hat jedoch die Befundlage zur den persönlichkeits­bedingten Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Der Untersuchte fiel bereits zum wiederholten Mal durch eine entdeckte Trunkenheitsfahrt auf. Beachtenswert erscheint auch die extrem hohe Alkoholisierung beim letzten Delikt.

Aus der Deliktanalyse ist eine deutlich gesteigerte Alkoholtoleranz infolge eines gehäuften Alkoholmissbrauchs zu erschließen. Dies erscheint insofern negativ im Sinne der Fragestel­lung, als es dem Untersuchten durch die hohe Alkoholgewöhnung möglich ist, extrem große Mengen an Alkohol zu trinken und Alkoholisierungsgrade zu erreichen, bei denen eine rationale Verhaltenskontrolle und das Umsetzen möglicher guter Vorsätze zur Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme keinesfalls mehr gewährleistet erscheinen. Der Untersuchte bleibt auch bei extrem hohen Alkoholisierungsgraden hinreichend handlungs­fähig, um ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, was die Wahrscheinlichkeit für neuerliche Trunkenheitsdelikte naturgemäß erhöht.

Aus der Vorgeschichte ergibt sich auch der Eindruck eines zumindest teilweisen Unvermö­gens den Alkoholkonsum hinreichend zu kontrollieren und eine grundsätzlich hohe Neigung zum Substanzmissbrauch.

Dementsprechend wäre für eine positive Beantwortung der Eignungsfrage eine einschnei­dende Einstellungs- und Verhaltensänderung zum Alkoholkonsum infolge von Problem­einsicht bezüglich der Schädlichkeit der Alkoholkonsumgewohnheiten zu fordern. Auch wäre der völlige Verzicht auf Alkohol für einen längeren Zeitraum zu fordern, um die deutlich erhöhte Alkoholtoleranz zu senken und die bisherigen Konsummuster zu durchbrechen.

Eine selbstkritische und problembewusste Auseinandersetzung mit dem eigenen, auffälligen Alkoholkonsumverhalten kann bei der heutigen Untersuchung jedoch nicht erkannt werden. Völlige Alkoholkarenz besteht nicht und wird aktuell auch nicht angestrebt. Auch begleitende Maßnahmen, wie der Besuch der Alkoholberatungsstelle, die ärztlicherseits angeraten wurden, wurden bisher nicht umgesetzt.

Es erscheint grundsätzlich nicht unglaubwürdig, dass der Untersuchte unter dem Eindruck der gegenwärtig erlebten Konsequenzen des Führerscheinentzugs die künftige Trennung von Alkoholkonsum und Verkehrsteilnahme plant. Aufgrund der mangelnden Auseinander­setzung mit dem auffälligen Alkohol-konsumverhalten, das die Ursache für die bisherigen Führerscheinentzüge war, erscheint jedoch eine nachhaltige Änderung der Alkoholkonsum­gewohnheiten aus psychologischer Sicht nicht hinreichend wahrscheinlich. Vielmehr ist beim Verblassen der aktuell erlebten Folgen des Führerscheinentzugs mit einer Fortsetzung des bisher auffälligen Alkoholkonsumverhaltens und entsprechend neuerlichen Trunkenheits­delikten bei der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere bei hohen Alkoholisierungs­graden, zu rechnen.

Eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann aus psychologischer Sicht aktuell noch nicht erkannt werden.

 

 

IV.2. Das Landesverwaltungsgericht sieht keinen Anhaltspunkt den beiden negativen verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnissen nicht zu folgen. Auch der Gutachter, der im Beschwerdeverfahren erstellten verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPU-Gutachten) vom 2.12.2014, hat sich umfassend mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt. Es wurden abermals die sozialen Umstände und insbesondere das Trinkverhalten des Beschwerdeführers ausführlich exploriert und gutachterlich ausgeführt. Die darin zum Ausdruck gelangenden Schlussfolgerungen des Gutachters scheinen fachlich untermauert und allgemein begreiflich.

Es bedurfte daher auch gar nicht mehr einer abermaligen Befassung des Amtsarztes, der bereits auf Basis der ersten negativen VPU vom September dieses Jahres – gestützt auf die negative VPU -  zu einem negativen Kalkül gekommen ist. Selbst der Beschwerdeführer war sich im Rahmen der fernmündlichen Kontaktaufnahme (AV 1.12.2014) darüber im Klaren, dass ihm der Nachweis seiner Eignung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist.

Daher wird auch an dieser Stelle dem Beschwerdeführer die Empfehlung unterstrichen, dem Alkohol zu entsagen und sich hierfür allenfalls einer psychologischen Unterstützung zu bedienen, um dadurch die Eignung zum Lenken wieder zurückzuerlangen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

§ 3 Abs. 1 FSG:

Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§  6),

  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8

     und 9),

  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei

einem Verkehrsunfall oder für die Lenkberechtigung für die Klasse D,

in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

§ 8 Abs. 1 FSG: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

  (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen, wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann.

 

V.1. Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines:

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

  ...

 

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) von Bedeutung:

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.   die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

...

2.   schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:  

a)   Alkoholabhängigkeit oder

b)   andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

...

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

...

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine  verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen."

 

 

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  B l e i e r