LVwG-600607/2/Bi/MSt

Linz, 11.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die (als „Berufung“ bezeichnete) Beschwerde des Herrn Dr. O. E. P., geb. x, H. Straße 17, M., bzw. G., vom 28. November 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. September 2014, VerkR96-33294-2013, wegen Übertretung der StVO 1960,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Strafe verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt. Abgesandt wurde das Straferkenntnis am     15. September 2014 an die im erstinstanzlichen Verfahren angegebene Adresse in Deutschland.

 

2. Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) hat nach seiner Mail-Anfrage vom        20. November 2014, ob er noch Zeugen namhaft machen könne, und der Mail-Antwort der belangten Behörde, das Straferkenntnis sei am 1. Oktober 2014 zugestellt, aber nicht behoben worden, sodass Rechtskraft eingetreten sei, eine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie weitere Erhebungen.

Die Einsichtnahme in das deutsche Telefonbuch hat ergeben, dass an der vom Bf angeführten Adresse in Deutschland ein Herr H. P. aufscheint.

Eine Einsichtnahme in das österreichische Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Bf als österreichischer Staatsangehöriger an der oben angeführten österreichischen Adresse in G. mit Hauptwohnsitz und an der Adresse W., mit Nebenwohnsitz gemeldet ist. Außerdem wurde festgestellt, dass er im Klinikum W.-G. als Arzt beschäftigt ist.

Ein Bezug zur angegebenen deutschen Adresse ist wie der Zusatz „von Remagen“ aus diesen Unterlagen nicht erkennbar.

  

Die Zustellung des Straferkenntnisses an die deutsche Adresse wurde nicht im Rechtshilfeweg über die Regierung der Oberpfalz sondern auf dem Postweg durchgeführt. Laut Rücksendebericht der Deutschen Post wurde der Brief nicht behoben und daher rückübermittelt. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Nach Rechtsmeinung des Deutschen Innenministeriums ist die im Deutschen Verwaltungszustellgesetz vorgesehene Regelung für die Wirkung der Niederlegung (der die Hinterlegung nach den österreichischen zustellrechtlichen Vorschriften entspricht) nur für Schriftstücke deutscher Behörden anwendbar. Da gemäß Artikel 3 des Vertrages die Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet wird, ergibt sich, dass für Schriftstücke österreichischer Behörden die Wirkung der Niederlegung nicht eintreten kann. Nur wenn eine deutsche Behörde die Zustellung des österreichischen Schriftstückes auf deren Ersuchen veranlasst, kann die Niederlegung Zustellwirkung entfalten. Dies hat zur Folge, dass Schriftstücke österreichischer Verwaltungsbehörden, die auf Grund des Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages im direkten Postweg zugestellt werden (als eingeschriebener Brief der Versendungsform "Rückschein", auch mit "eigenhändig"), in Deutschland zwar nach den einschlägigen Vorschriften auf dem Postamt niedergelegt (hinterlegt) werden, wenn der Empfänger beim Zustellversuch nicht angetroffen wird. Wenn der Empfänger das niedergelegte Schriftstück auf dem Postamt aber nicht abholt, kommt dieser Form der Niederlegung nicht die Wirkung einer Zustellung zu.

Dies hat zur Folge, dass die Zustellung des Straferkenntnisses an den Bf in Form der Niederlegung durch die zuständige deutsche Behörde zu initiieren gewesen wäre (vgl Erk. UVS OÖ. 23.1.2012, VwSen-252985/12/Lg/Ba).

 

Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass eine Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung im ggst Fall nicht erfolgt ist. Das Straferkenntnis ist somit an den Bf bislang nicht ergangen und konnte auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund ist ein Rechtsmittel dagegen nicht zulässig und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger