LVwG-600551/13/Br/MSt

Linz, 24.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde der S. K., geb. x, H., vertreten durch V- Sachwalterschaft, Frau Mag. E. M., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom                      27. August 2014, GZ: VerkR96-22869-2014, nach der am 18. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt- gegeben als in Bestätigung des Schuldspruches, jedoch in Anwendung des § 20 VStG die Geldstrafe auf 363 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche ermäßigt wird.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG betragen die behördlichen Verfahrenskosten 36,30 Euro. Für das Beschwerde-verfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge. Ebenso entfallen gemäß § 76 Abs. 2 AVG iVm § 52 Abs.  VwGVG die Kosten für den Sachverständigen.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschwerde-führerin wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 u. § 37 Abs. 4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 726 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt, weil sie am 10. Juni 2014 um 04:50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen LL-..... bis nach H., auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihr diese mit Bescheid entzogen wurde.

 

I.1. Die Behörde führte begründend aus, den Tatbeweis in der Anzeige der Polizeiinspektion Ansfelden vom 1. Juli 2014 zu erblicken, da an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass für Zweifel gefunden habe.

Aus vorstehenden Gründen wäre daher wie eingangs im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.

Hinsichtlich der für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde mangels Bekanntgabe von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen ca. 1000 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Straferschwerend war der erhebliche Unrechtsgehalt der Tat zu werten gewesen, strafmildernd jedoch kein Umstand, weil betreffend die Beschwerdeführerin bei der Behörde keine einschlägigen Vormerkungen aufschienen.

Entsprechend der Bestimmung des § 37 Abs. 4 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist eine Mindeststrafe von 726 Euro für das Lenken von Kraftfahrzeugen entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3 FSG zu verhängen, wenn der Lenker keine gültige Lenkberechtigung besitzt, da ihm diese entzogen wurde.

 

 

II. In der fristgerecht durch die ausgewiesene Sachwalterschaft erhobenen Beschwerde vom 10.9.2014 wird das zur Bestellung der Sachwalterschaft führende Gutachten des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. C. R. beigeschlossen und dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen getreten:

 

Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.8.2014

 

Sehr geehrte Frau B.,

wie gestern telefonisch besprochen verweise ich auf mein Schreiben vom 10.9.2014 und die beigelegten Unterlagen (SW-Urkunde sowie neurologisch-psychiatrisches Gutachten Prim. Dr. R.), da aus meiner Sicht massive Zweifel über die Deliktsfähigkeit von Frau S. K. bestehen.

Frau K. verfügt nach wie vor über keinerlei Vermögen oder pfändbares Einkommen, ein Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ist aufgrund der psychischen Erkrankung meiner Klientin nicht zulässig.

 

Nicht zutreffend ist weiters die Annahme, dass Frau K. keinen Sorgepflichten nachzukommen hat. Meine Klientin hat einen siebenjährigen Sohn, der derzeit von der Kinder- und Jugendhilfe fremduntergebracht betreut wird. Aufgrund des niedrigen Einkommens wird derzeit von einem Kostenrückersatz abgesehen.

 

Nach der telefonischen Rücksprache mit Mag. T. S. am 29.9.2014 ersuche ich um Prüfung, ob das Strafverfahren gegen meine Klientin eingestellt werden kann.

 

In eventu erhebe ich binnen offener Frist

 

Beschwerde

 

gegen das unter Geschäftszeichen VerkR96-22869-2014 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.8.2014 (bei V am 18.9.2014 eingelangt) gefällte Straferkenntnis gegen Frau S. K. und verweise zur Begründung auf die oben genannten Gründe sowie mein Schreiben vom 10.9.2014.

 

Mit freundlichen Grüßen         Mag. E. M., Vereinssachwalterin“

 

 

II.1. Bereits im Vorfeld wurde nach Bekanntwerden der Anhängigkeit dieses Verfahrens seitens der Sachwalterschaft der Behörde der Bestellungsbeschluss gemäß § 268 Abs. 3 Z2 ABGB des BG Traun vom 20.3.2013 der Behörde mitgeteilt.

Es wurde auch das im Rahmen des Sachwalterbestellungsverfahrens eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten beigeschlossen, aus dem sich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin sowie eine diagnostiziert rezidivierende depressive Störung ergeben habe. Dieses Krankheitsbild führte bei der Beschwerdeführerin unter anderem auch zu einer gestörten Impulskontrolle.

Aufgrund der nach wie vor akuten psychischen Erkrankung bestünden laut  der Vertreterin der Beschwerdeführerin massive Bedenken bezüglich deren Deliktsfähigkeit.

Sie verfüge laut dieser Mitteilung über keinerlei Vermögen und auch kein pfändbares Einkommen.

Es wurde in diesem Schreiben abschließend um Zustellung des Straf-erkenntnisses an die Sachwalterin ersucht.

 

 

 

 

 

III: Die Behörde hat die Verfahrensakte dem Landesverwaltungsgericht mit einem per 11.2.2014 datierten Vorlageschreiben unter Hinweis auf die Beurteilung der Diskretionsfähigkeit nach einer Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft Linz, die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Der Verfahrensakt langte beim Landesverwaltungsgericht am 23.10.2014 ein. Offenbar handelt es sich bei dem Vorlageschreiben um eine Fehldatierung, zumal das Straferkenntnis erst am 27.8.2014 erlassen und die Beschwerde unter Bekanntgabe der Vertretung nach § 268 Abs. 3 Z2 ABGB seitens der Sachwalterschaft am 11.9.2014 (siehe oben II.1.) der Behörde angekündigt und am 30.9.2014 ausgeführt wurde.

Die Behörde entschuldigte sich ob deren Nichtteilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit deren schriftlichen Mitteilung vom 10.11.2014 unter Hinweis auf terminliche Gründe.

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war vor dem Landesverwaltungsgericht antragsgemäß durchzuführen (§ 44 Abs. 1 VwGVG).  

Dieses hat Beweis erhoben durch Einvernahme der in Begleitung der Sachwalterin persönlich zur Verhandlung erschienenen Beschwerdeführerin, der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers sowie der Beiziehung des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, Prim. Dr. C. R., der aufbauend auf sein dem Akt angeschlossenen Gutachten im Rahmen der Besachwalterung hinsichtlich der Diskrektions- und Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin auch für den Zeitpunkt der Schwarzfahrt ein Gutachten erstattete. Zum Akt genommen wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte und zum Akt genommene Führerscheinentzugsbescheid der belangten Behörde vom 30.8.2013, GZ: VerkR21-551-2013/LL als Beilage 1.

 

 

IV. Erwiesener Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Die 27-jährige Beschwerdeführerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Sie hat ein sechsjähriges Kind, welches im nördlichen Mühlviertel lebt. Sie bezieht Notstandshilfe (Mindestsicherung) in Höhe von monatlich 888 Euro.

Sie war damals auf Probe bei diesem Taxiunternehmen beschäftigt. Bei dieser Gelegenheit gelangte sie an das Fahrzeug mit dem sie eine Fahrt nach Wels und Linz unternahm.

Dazu befragt, gab sie an, dass es richtig wäre gegenüber der Polizei ihr Verhalten als dumme Idee bezeichnet zu haben. Ihr sei es damals nicht recht gut gegangen. Warum sie das Fahrzeug unbefugt in Betrieb genommen hatte, vermochte die Beschwerdeführerin nicht näher zu begründen.

Weder aus der sogenannten VStV-Anzeige noch aus dem behördlichen Verfahren, welches sich auf einen unbefolgt gebliebenen Ladungsbescheid beschränkte,  ließen sich die näheren Umstände der Amtshandlung und die Hintergründe dieser Schwarzfahrt nachvollziehen. Aus diesem Grunde musste der Meldungsleger zur öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen werden und der Sachverhalt in dessen wesentlichen Substanz erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhoben werden.

Als unerfindlich gilt es zu bemerken, dass der Umstand der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, insbesondere deren Besachwalterung bereits seit März dieses Jahres keinen Eingang in die Anzeige gefunden hatte.

 

IV.1. Der psychiatrische Gutachter verweist eingangs auf sein im Sachwalterschaftsverfahren erstattetes Gutachten. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass sich im psychiatrischen Status eine depressive Stimmungslage mit einem verminderten Antrieb und abgeflachten Affekten zeige.

Anhand der zahlreich vorliegenden Vorbefunde sei zu lesen, dass die Betroffene offensichtlich immer wieder zu autoaggressiven Verhaltensweisen neigte, hierbei gebe es auch Selbstverletzungen im Bereich des Unterarms, die Impulskontrolle sei gestört und es sei immer wieder zum Auftreten von Konflikten und zu zwischenmenschlichen Beziehungsproblemen gekommen. Im Zusammenhang mit der Störung der Impulskontrolle habe die Betroffene auch unkritisch und unreflektiert diverse Ausgaben getätigt, die ihren finanziellen Rahmen bei Weitem überstiegen hatten.

Zusammenfassend leide die Betroffene an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sowie rezidivierender depressiver Störung.

Aufgrund dieser Erkrankung ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten im Alltagsleben, der adäquate und sorgfältige Umgang mit Geldangelegenheiten sei der Betroffenen nicht möglich, ebenso sei die Betroffene überfordert beispielweise Anträge zu stellen oder den Inhalt und die Folgen eines möglichen Vertrages abschätzen zu können.

Die Betroffene benötige daher einen Sachwalter für die finanziellen Angelegenheiten sowie für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern.

Die Testierform sei einzuhalten, die Betroffene wäre in der Lage einer mündlichen Verhandlung zu folgen, ihr Wohl wäre bei Anwesenheit in der Verhandlung nicht gefährdet.

In dem im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Befragen der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten führt der Sachverständige unter Hinweis auf dessen im Verfahren zur Bestellung der Sachwalterschaft erstatteten Vorgutachten vom 7.2.2014 aus, dass in Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und den damals vorliegenden Befunden die psychologische, neurologisch-psychiatrische Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeits-störung sowie eine rezidivierende depressive Störung gestellt werden könne.

Diese Erkrankung äußerte sich unter anderem darin, dass die Betroffene impulsiv und teilweise auch unüberlegt handelt bzw. auch darauf aus ist, dass gewisse Bedürfnisse unmittelbar befriedigt werden müssen. Aufgrund der Störungen der Impulskontrolle traten zum damaligen Zeitpunkt auch zwischenmenschliche Konflikte und Störungen auf. Alles in allem traten auch entsprechende Störungen im Alltagsleben auf, die letztlich zur Bestellung eines Sachwalters geführt haben.

Zum gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass sich die Betroffene zum Zeitpunkt der Schwarzfahrt offensichtlich in einem stabilen Zustand befunden haben dürfte, zumindest aus der jetzigen Sicht keine unmittelbaren Krankenhausaufenthalte vorher oder nachher erfolgt sind und die Betroffene in der Lage war Recht und Unrecht zu unterscheiden, d.h. in der Lage war strafbare Handlungen als solche zu erkennen. Durch Befragen des einschreitenden Polizeibeamten konnte erhoben werden, dass die Betroffene unmittelbar zum Zeitpunkt des Anlasses offensichtlich keine psychischen Auffälligkeiten zeigte.

Hinsichtlich der Diskretionsfähigkeit war die Betroffene in der Lage das Unrecht zu erkennen und einzusehen, wobei aufgrund der Grunderkrankung hinsichtlich der Dispositionsfähigkeit eine leichte Einschränkung bestanden haben dürfte, weil die Betroffene - wie bereits erwähnt – äußerlich gesteuert handelte und ihre Fahrten ohne möglicherweise die Konsequenzen, in letzter Konsequenz abzuschätzen gekonnt zu haben.

Eine vollkommene Schuldunfähigkeit ist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht anzunehmen.

Dieser fachlichen Einschätzung folgt auch das Landesverwaltungsgericht. Die Sachwalterin trat diesem Kalkül nicht entgegen.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

§ 1 Abs. 3 Satz 1 FSG lautet: „Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.“

§ 37 Abs. 1 Satz 1 FSG lautet: „Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“ Abs. 4 Z 1 leg cit zufolge ist jedoch „[e]ine Mindeststrafe von 726 Euro […] zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde“.

 

Laut psychiatrischem Gutachten ist die Beschwerdeführerin eingeschränkt schuldfähig, sie konnte aber das Unrecht ihrer Schwarzfahrt damals einsehen. Ihr war die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM und B bereits im August 2013 rechtskräftig entzogen worden. Da sie trotz entzogener Lenkberechtigung ein KFZ ohne eine für die Fahrzeugklasse gültige Lenkberechtigung gelenkt und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm § 37 Abs. 4 Z 1 FSG verwirklicht hat, gelangt der qualifizierte Tatbestand des § 37 Abs. 4 Z1 FSG zur Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 2 VStG gilt im Falle der Verminderung der Fähigkeit zur Zeit der Tat, aus den im Abs. 1 genannten Gründen – etwa wegen krankhafter Störung - das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt nicht für Bewusstseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere des Umstandes, dass hier lediglich, ob der noch nicht erloschenen Lenkberechtigung der qualifizierte (doppelte) Strafsatz heranzuziehen ist, ist die Anwendung des § 20 VStG im Sinne einer dem Sachlichkeitsgebot Rechnung tragenden Strafe indiziert. Die im gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin gründenden Umstände kommen einem Überwiegen der Milderungsgründe gleich, sodass die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

Dies trägt auch der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung, welche mit der Mindestsicherung das Auslangen zu finden hat und für ein sechsjähriges Kind sorgepflichtig ist.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren der Beschwerdeführerin keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.

Dies trifft ebenso für die Kosten des zur Klärung der Schuldfähigkeit von amtswegen beizuziehen gewesenen psychiatrischen Sachverständigen zu.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r