LVwG-600518/5/ZO/CG/JW
Linz, 02.12.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn FM. S., geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H. B., S. , vom 15.9.2014, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried vom 5.9.2014, Zl. VerkR96-16956-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 450 Euro zu bezahlen (20 % der von der Verwaltungsbehörde verhängten Geldstrafe).
III. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:
„Sehr geehrter Herr S.! (geb. am x)
Straferkenntnis
Anlässlich einer Kontrolle am 16.10.2013 um 08:46 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn nächst dem Straßenkilometer 62.400, Fahrtrichtung Wels, Gemeinde Ort im Innkreis, Bezirk Ried i.I., wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen SL-..... (A) und SL-..... (A), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.
Konkret haben Sie
1) die Tageslenkzeit
a) von 9 Stunden
i) am 11.10.2013 von 06:45 Uhr bis 20:33 Uhr bei einer Lenkzeit von 09 Stunden 47 Minuten um 00 Stunden 47 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden nicht gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
b) von 10 Stunden
i) am 18.09.2013 von 06:10 Uhr bis 21.09.2013, 15:57 Uhr, bei einer Lenkzeit von 37 Stunden 56 Minuten um 27 Stunden 56 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
ii) am 22.09.2013 von 19:39 Uhr bis 26.09.2013, 20:13 Uhr, bei einer Lenkzeit von 40 Stunden 00 Minuten um 30 Stunden 00 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
iii) am 03.10.2013 von 22:33 Uhr bis 05.10.2013, 13:09 Uhr, bei einer Lenkzeit von 13 Stunden 42 Minuten um 03 Stunden 42 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
iv) am 08.10.2013 von 03:13 Uhr bis 09.10.2013, 16:15 Uhr, bei einer Lenkzeit von 15 Stunden 51 Minuten um 05 Stunden 51 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
v) am 15.10.2013 von 07:09 Uhr bis 16.10.2013, 08:40 Uhr, bei einer Lenkzeit von 12 Stunden 09 Minuten um 02 Stunden 09 Minuten überschritten. Die Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden, bei der die Verlängerung auf 10 Stunden 2mal pro Woche gestattet ist, stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
2) nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.
a) Am 23.09.2013 wurde von 07:35 Uhr bis 17:49 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 08 Stunden 39 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 04 Stunden und 09 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
b) Am 24.09.2013 wurde von 04:53 Uhr bis 14:17 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 07 Stunden 39 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 03 Stunden und 09 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
3) nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.
a) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 18.09.2013 um 06:10 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit 3 Stunden + 06 Stunden und 34 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß
b) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 22.09.2013 um 19:39 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
c) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 29.09.2013 um 19:17 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 04 Stunden 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
d) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 03.10.2013 um 22:33 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit 3 Stunden + 07 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
e) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 08.10.2013 um 03:13 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 07 Stunden 07 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
f) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 11.10.2013 um 06:45 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden 11 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.
g) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 14.10.2013 um 03:15 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit 3 Stunden + 07 Stunden und 50 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
h) Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 15.10.2013 um 07:09 Uhr. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 05 Stunden 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
4) die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat.
Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 18.09.2013 um 06:10 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden und 44 Minuten eingelegt. Ein Ausgleich innerhalb der nächsten 2 Wochen fand nicht statt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
Verwaltungsübertretungen nach
zu 1.: Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u.1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF.
zu 2.: Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs.1 u. 1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF.
zu 3.: Art. 8 Abs.1 u.2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 u.1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF. zu 4.: Art. 8 Abs.6 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 u.1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese Freiheits- gemäß
uneinbringlich ist, strafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1.: 700,00 Euro zu 1.: 5 Tage ---
zu 2.: 400,00 Euro zu 2.: 5 Tage ---
zu 3.: 850,00 Euro zu 3.: 5 Tage --- Zu 1.-4.: § 134 Abs. 1
zu 4.: 300,00 Euro zu 4.: 5 Tage --- und 1b KFG 1967
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
225,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag
Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.475,00 Euro.“
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde weder die ausdrücklich beantragte Auswertung durch einen beeideten Sachverständigen durchgeführt noch ihn selbst einvernommen habe. Aus dem Sachverhalt ließen sich jedoch eindeutige Hinweise ableiten, wonach die Übertretungen aufgrund von Mess- bzw. Auswertungsfehlern entstanden sein müssten, weil ansonsten Tageslenkzeitüberschreitungen von 30 Stunden nicht zu erklären seien.
Selbst wenn nach Auswertung durch einen Sachverständigen die bisherigen Ergebnisse bestätigt würden, würde es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein fortgesetztes Delikt handeln. Es liege eine Reihe von Einzelhandlungen vor, welche von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst gewesen seien und aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges zu einer Einheit – und damit zu einem einzigen fortgesetzten Delikt – zusammengetreten seien. Die Behörde hätte daher alle Punkte zu einem einzigen Delikt zusammenfassen und eine Gesamtstrafe verhängen müssen.
Bezüglich der Strafhöhe wurde geltend gemacht, dass die Strafe weder dem Unrechtsgehalt der Tat noch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entspreche. Einen detaillierten Einkommensbericht werde er in der mündlichen Verhandlung abgeben.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.11.2014. An dieser haben je ein Vertreter des Beschwerdeführers sowie der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Beschwerdeführer selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen
SL-....., SL-..... am 16.10.2013 auf der A8 Innkreisautobahn. Bei einer Verkehrskontrolle um 8.46 Uhr bei km 62.400 wurde festgestellt, dass er nicht seine eigene sondern eine für Herrn M. L. ausgestellte Fahrerkarte verwendete. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass Herr L. die Fahrerkarte verloren gehabt und anschließend wieder gefunden hatte. Daraufhin habe er ihm diese gegeben. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Fahrerkarte des Herrn L. immer wieder benützt habe. Die Polizeibeamten haben daraufhin das im Sattelkraftfahrzeug eingebaute
EG-Kontrollgerät ausgewertet, wobei festgestellt wurde, dass die meisten auf dem Kontrollgerät aufgezeichneten Fahrten mit der Fahrerkarte des Beschwerdeführers, zahlreiche kürzere Fahrten – die meisten davon in den Morgenstunden – jedoch mit der Fahrerkarte des Herrn L. absolviert wurden. Die Polizeibeamten sind bei ihrer Auswertung aufgrund dieser Umstände davon ausgegangen, dass sämtliche Fahrten tatsächlich der Beschwerdeführer selbst zurückgelegt hat. Auch die Verwaltungsbehörde hat diese Annahme dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde gelegt, wobei dies weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten wurde. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass im überprüften Zeitraum alle auf dem Kontrollgerät gespeicherten Fahrten der Beschwerdeführer selbst absolviert hat.
Der Beschwerdeführer hat am 11.10.2013 von 6.45 Uhr bis 20.33 Uhr eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und 47 Minuten eingehalten. In dieser Woche hat er die Verlängerung der Tageslenkzeit auf 10 Stunden bereits zweimal in Anspruch genommen.
Vom 18.09.2013, 06.10 Uhr bis 21.09.2013, 15.57 Uhr beträgt die Lenkzeit
37 Stunden und 56 Minuten. In diesem Zeitraum hat er keine einzige ausreichend lange tägliche Ruhezeit eingelegt, weshalb die gesamten Lenkzeiten zu einer Tageslenkzeit zusammenzurechnen sind;
vom 22.09.2013, 19.39 Uhr bis 26.09.2013, 20.13 Uhr hat der Beschwerdeführer eine Lenkzeit von 40 Stunden eingelegt, auch in diesem Zeitraum hat er keine einzige ausreichend lange Ruhezeit eingehalten, weshalb die gesamten Lenkzeiten als eine Tageslenkzeit zu werten sind;
vom 03.10.2013, 22.33 Uhr bis 05.10.2013, 13.09 Uhr betrug die Tageslenkzeit 13 Stunden und 42 Minuten;
vom 08.10.2013, 03.13 Uhr bis 09.10.2013, 16.15 Uhr betrug die Tageslenkzeit 15 Stunden und 51 Minuten;
vom 15.10.2013, 07.09 Uhr bis 16.10.2013, 08.40 Uhr betrug die Tageslenkzeit 12 Stunden und 9 Minuten.
Der Beschwerdeführer hat am 23.09.2013 von 07.35 Uhr bis 17.49 Uhr bei einer Lenkzeit von 8 Stunden und 39 Minuten keine ausreichende Lenkpause von mindestens 30 Minuten eingelegt;
am 24.09.2013 in der Zeit von 04.53 Uhr bis 14.17 Uhr hat er bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 39 Minuten keine ausreichende Lenkpause eingelegt.
Der Beschwerdeführer hat im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 18.09.2013 um 06.10 Uhr eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden sowie 6 Stunden und 34 Minuten eingelegt;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 22.09.2013 um 19.39 Uhr hat er lediglich eine Ruhezeit von 6 Stunden und 11 Minuten eingelegt;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 29.09.2013 um 19.17 Uhr hat er lediglich eine tägliche Ruhezeit von 4 Stunden und 48 Minuten eingelegt;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 03.10.2013 um 22.33 Uhr hat der Beschwerdeführer eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden sowie
7 Stunden und 3 Minuten eingehalten;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 08.10.2013 um 03.13 Uhr hat er eine Ruhezeit von 7 Stunden und 7 Minuten eingehalten;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 11.10.2013 um 06.45 Uhr hat er eine Ruhezeit von 10 Stunden und 11 Minuten eingehalten. In dieser Woche hat er bereits 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten konsumiert, weshalb die erforderliche Ruhezeit 11 Stunden betragen hätte;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 14.10.2013 um 03.15 Uhr hat der Beschwerdeführer eine aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden sowie
7 Stunden und 50 Minuten eingehalten;
im 24-Stundenzeitraum, beginnend am 15.10.2013 um 07.09 Uhr hat der Beschwerdeführer eine Ruhezeit von lediglich 5 Stunden und 48 Minuten eingehalten.
Der Beschwerdeführer hat am Wochenende vom 21. zum 22.09.2013 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von ca. 27 Stunden eingehalten, am darauffolgenden Wochenende vom 28. zum 29.09.2013 hat er wiederum eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von lediglich 24 Stunden und 44 Minuten eingelegt. Ein Ausgleich dieser zu kurzen wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Wochen fand nicht statt.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.
Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Gemäß Artikel 8 Abs.6 der Verordnung (EG) 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
- zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
- eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden.
Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.
Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs
24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
5.2. Der Beschwerdeführer hat die oben angeführten täglichen Lenkzeiten sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten und die Lenkpausen erst nach den oben angeführten Zeiträumen eingelegt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Aufzeichnungen des im Sattelkraftfahrzeug eingebauten
EG-Kontrollgerätes und der Auswertung dieser Aufzeichnungen durch die Polizei. Eine Überprüfung dieser Auswertung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab deren Richtigkeit. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war dazu nicht notwendig, weil lediglich die gespeicherten Lenkzeiten zusammenzuzählen sind. Dazu bedarf es keines besonderen Sachverstandes, der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Richtigkeit der Auswertung in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Dass alle diese Zeiten dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, ergibt sich aus der bereits oben angeführten Beweiswürdigung.
Die Tageslenkzeiten von 37 bzw. 40 Stunden ergeben sich deshalb, weil gemäß Art. 4 lit. k der VO (EG) 561/2006 als Tageslenkzeit die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen und dem Beginn der darauffolgenden täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit gilt. Diese Bestimmung ist nach der Judikatur so zu verstehen, dass nur eine ausreichend lange Ruhezeit (also mind. 9 Stunden) die Tageslenkzeit unterbricht. Der Beschwerdeführer hat jedoch in diesen beiden Fällen mehrere Tage hintereinander keine ausreichend lange Ruhezeit eingelegt, weshalb in diesen Zeiträumen alle Lenkzeiten zu jeweils einer Tageslenkzeit zusammen zu rechnen waren.
Zum rechtlichen Vorbringen, wonach ein fortgesetztes Delikt vorliegen würde, ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beim Überschreiten der täglichen Lenkzeiten, der täglichen Ruhezeiten, der Lenkpausen bzw. der wöchentlichen Ruhezeiten jeweils von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist (VwGH v. 28.3.2003, 2002/02/0140). Dies ist jedoch so zu verstehen, dass alle Überschreitungen der Tageslenkzeit in einem bestimmten Zeitraum ein Delikt darstellen, alle Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit hingegen ein anderes Delikt. Dies gilt auch für die nicht bzw. zu spät eingelegten Lenkpausen bzw. für das Nichteinhalten der wöchentlichen Ruhezeit. Die Verwaltungsbehörde hat entsprechend dieser Rechtsprechung die einzelnen Übertretungen jeweils zusammengefasst und dem Beschwerdeführer insgesamt 4 Delikte vorgehalten.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich seines Verschuldens ist festzuhalten, dass er teilweise eine zweite Fahrerkarte verwendete. Es war ihm also offensichtlich bewusst, dass er immer wieder zu lange Lenkzeiten bzw. zu kurze Ruhezeiten eingehalten hat und er hat versucht, dies durch die Verwendung einer zweiten Fahrerkarte zu verbergen. Es ist zwar nicht anzunehmen, dass er jede einzelne Überschreitung bewusst begangen hat, insgesamt hat er aber häufige Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit zumindest ernstlich für möglich gehalten und diese billigend in Kauf genommen.
5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.
Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.
Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie diese lt. Anhang 3 der angeführten Richtlinie fallen. Das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden (Punkt 1), das Nichteinhalten einer erforderlichen Lenkpause bei einer Lenkzeit von mehr als 6 Stunden (Punkt 2), das Unterschreiten der erforderlichen täglichen Ruhezeit um mehr als 2 Stunden (Punkt 3) sowie das Unterschreiten der erforderlichen wöchentlichen Ruhezeit um mehr als 9 Stunden (Punkt 4) stellen jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Die gesetzliche Mindeststrafe für jede einzelne Übertretung beträgt daher 300 Euro.
Als strafmildernd ist die aktenkundige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor.
Insbesondere bezüglich der täglichen Lenkzeiten und der täglichen Ruhezeiten sind die Häufung der Verstöße und das Ausmaß der Überschreitungen bzw. Unterschreitungen als straferschwerend zu berücksichtigen. So hat der Beschwerdeführer in einem Fall eine Tageslenkzeit von 40 Stunden eingehalten und in einem anderen Fall lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden und 48 Minuten eingelegt. Für diese Übertretungen hat die Verwaltungsbehörde zu Recht die gesetzliche Mindeststrafe deutlich überschritten und strenge Strafen verhängt. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Lenkpause in 2 Fällen zu spät eingelegt, weshalb auch in diesem Fall nicht mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte, bezüglich der wöchentlichen Ruhezeit wurde ohnedies die Mindeststrafe verhängt.
Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.
Im gegenständlichen Fall sprechen insbesondere auch spezialpräventive Überlegungen für strenge Strafen. Es darf nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen über einen längeren Zeitraum sehr häufig und unter Verwendung einer zweiten Fahrerkarte begangen hat. Unter diesen Umständen sind die – durchaus hohen – Geldstrafen trotz der relativ ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten – dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer trotz schriftlicher Ankündigung nicht entgegengetreten) notwendig, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die gesetzliche Höchststrafe ohnedies nur zu 17 % ausgeschöpft wurde.
Zu II.
Für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG Kosten in Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Lenk- und Ruhezeiten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl