LVwG-650225/6/Wim/Bb/CG

Linz, 14.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

­

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des M R, geb. X, A, L, vom 25. August 2014, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. August 2014, GZ FE-810/2014, Nsch 304/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weitere führerschein­rechtliche Anordnungen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf fünf Monate, gerechnet ab 27. Juni 2014      (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 27. November 2014, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. August 2014, GZ FE-810/2014, NSch 304/2014, wurde M R (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für das Ausmaß der Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 27. Juni 2014 bis einschließlich 27. Dezember 2014, entzogen, für dieselbe Zeitdauer das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen untersagt und der Bf gemäß § 24 Abs. 3 FSG verpflichtet, eine Nach­schulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren. Des Weiteren wurde eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenk­berechtigung ab Verkündung des Bescheides  bis zum Ende der ausgesprochenen Entziehungsdauer entzogen.

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der ein­schlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen an, dass der Bf am 27. Juni 2014 um 18.25 Uhr den Pkw, Kennzeichen X, in L, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,66 mg/l) gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht habe. Dieser Sachverhalt sei als Verwaltungs-übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO zu beurteilen und sei er daher nicht mehr verkehrszuverlässig. Nicht verkehrs­zuverlässigen Lenkern sei die Lenk­berechtigung zu entziehen bzw. das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen. Aufgrund dieser erwiesenen bestimmten Tatsachen, ihrer Wertung und der von ihm im Straßenverkehr gezeigten Sinnesart verfügte er sohin nicht mehr über die zur Lenkung von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszu­verlässigkeit und lasse sich auch eine negative Prognose für sein zukünftiges Verhalten im Straßen­verkehr ableiten. Um ihn von der Begehung vergleichbarer Handlungen abzuhalten und zum Schutz der Allgemeinheit sei daher als vorbeugende Maß­nahme die Entziehung der Lenkberechtigung zu verfügen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - mündlich verkündet am 7. August 2014 - erhob der Bf innerhalb offener Frist schriftlich die Beschwerde vom 25. August 2014, mit der ausschließlich die Herabsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beantragt wird.

Begründend wurde ausgeführt, dass er einen riesengroßen Fehler begangen habe. Er verspreche, dass dies das einzige Mal gewesen sei und bitte um Erbarmen. Er sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Er fahre auch sehr oft nach Bosnien, weil er dort Haus und Familie habe. Er sehe den Fehler ein, ein solcher werde nie wieder vorkommen.

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 19. September 2014, GZ FE-810/2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landes­­­ver­waltungs­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Ent­scheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in das strafgerichtliche Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Oktober 2014, GZ 17 U 186/14i.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Bf ohnedies nur das Ausmaß der Entziehungsdauer bekämpft hat, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden.

 

I.4.1. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am X geborene Bf lenkte am 27. Juni 2014 um 18.25 Uhr den Pkw, Audi X, behördliches Kennzeichen X, in L, aus der Haus- und Gründstückseinfahrt des Hauses S nach rechts auf die Neben­fahrbahn der S, stadteinwärts.

 

Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, indem er den Vorrang der – aus seiner Sicht - von links kommenden, stadt­einwärts auf der bevorrangten Nebenfahrbahn der S fahr­enden Lenkerin des Pkw, Kennzeichen X, missachtete und mit dem Pkw kollidierte, wodurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand und die Unfall­gegnerin letztlich leicht ver­letzt wurde.

 

Der Bf befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Ein bei ihm im Zuge der nachfolgenden Unfallaufnahme um 18.47 Uhr von den einschreitenden Exekutivorgangen der Polizeiinspektion Neue Heimat zunächst durchgeführter Alkovortest im Sinne des § 5 Abs. 3a StVO er­brachte ein Ergebnis von 0,68 mg/l. Die nachfolgend um 19.10 Uhr mittels geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. AREB-0079, vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ergab beim Bf eine Atemluftalkoholkonzentration von (niedrigster Wert) 0,66 mg/l.

 

Dem Bf wurde in der Folge von den einschreitenden Organen die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt und gemäß § 39 Abs. 1 FSG der Führerschein unter Block Nr. 147882, Blatt Nr. 2, vorläufig abgenommen.

 

Wegen dieses Vorfalles vom 27. Juni 2014 wurde der Bf mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Oktober 2014, GZ 17 U 186/14i, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB für schuldig erkannt und nach § 81 Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 21 Euro (= 1.260 Euro) verurteilt. Dieses Urteil ist infolge des Rechtsmittelsverzichtes des Bf in Rechtskraft erwachsen.

 

Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass der Bf am 27. Juni 2014 in L, S, als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen X unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksam­keit, insbesondere dadurch, dass er den Vorrang einer Pkw-Lenkerin miss­achtete und mit dieser kollidierte, diese in Form einer Zerrung der Brust- und Halswirbelsäule sowie des Brustkorbes fahrlässig am Körper verletzte, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol (1,32 %o) oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

Mildernd wurden durch das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit des Bf, sein Geständnis und unklägliche Umstände gewertet. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Laut Aktenlage handelt sich konkret um das erste Alkoholdelikt des Bf im Straßen­verkehr und laut Zentralem Führerscheinregister um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihres Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in   Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.   wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.   wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.   wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO. [...]

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monate zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. [...]

 

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf gemäß § 5 Abs. 1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung [...] wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes  1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

I.5.2. Der Bf wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 16. Oktober 2014, GZ 17 U 186/14i, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB rechtskräftig verurteilt.

 

In Anbetracht dieser rechtskräftigen Bestrafung ist damit bindend festgestellt (vgl. z. B. VwGH 6. Juli 2004, 2004/11/0046), dass der Bf am 27. Juni 2014 den Pkw, Kennzeichen X, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 1,32 %o (= 0,66 mg/l Atemluftalkoholgehalt) lenkte und einen Verkehrsunfall ver­schuldete. Bedingt durch die festgestellte Alkoholbeeinträchtigung von 0,66 mg/l hat der Bf in verwaltungsstrafrechlicher Hinsicht eine Übertretung nach § 99 Abs. 1a StVO begangen, welche das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 (iVm Z 2) FSG indiziert.

Alkoholdelikte im Straßenverkehr zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uva.) und sind als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicher­heit des Straßenverkehrs darstellen.

 

Der Aktenlage folgend hat der Bf aktuell erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen. Es liegt gegenständlich überhaupt ein Fall der Erstmaligkeit eines Alkoholdeliktes durch den Bf vor und handelt es sich auch um die erst­malige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Be­gehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO mindestens vier Monate.

 

Im Lichte der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG ist jedoch weiters zu berück­sichtigen, dass der Bf bei der gegenständlichen Fahrt alkoholbeeinträchtigt einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldete, indem er als benachrangter Lenker beim Ausfahren aus einer Haus- und Grundstückseinfahrt den Vorrang missachtete und mit einer vorrang­berechtigten Lenkerin kollidierte, sodass diese verletzt wurde und Sachschaden an beiden beteiligten Fahrzeugen entstand. Daraus zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkohol­delikten im Straßenverkehr. Die Alkoholisierung des Bf kam sohin nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hatte er durch den ver­ursachten Verkehrs­unfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt.

 

Im Hinblick auf das zusätzliche Verschulden eines Verkehrs­unfalles ist der Bf jedenfalls länger als die im § 26 Abs. 2 Z 4 FSG vorgesehene Zeit als verkehrsun­zuverlässig anzusehen, wobei es jedoch auf die Folgen des Unfalles nicht ankommt. Die Unfallfolgen haben bei der Wertung und damit auch bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu bleiben (vgl. etwa VwGH 22. Oktober 1991, 91/11/0033; 20. Jänner 1998, 97/11/0217 uva.).

 

Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither Wohlverhalten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass er bislang strafgerichtlich als auch verwaltungsstraf­rechtlich gänzlich unbescholten war und sich im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig und reumütig gezeigt hat.

 

Unter Berücksichtung sämtlicher Umstände gelangt das Landes­verwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von fünf Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerde­begehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf wiederhergestellt ist. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist aber aufgrund des verschuldeten Verkehrunfalles nicht möglich.

 

Da der Führerschein am 27. Juni 2014 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrs­unzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bf am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker wurde nicht ausdrücklich in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (vgl. VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Diese Maßnahme ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad des Bf gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 FSG eine gesetzlich zwingende Folge und steht daher nicht zur behördlichen Disposition.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in der Bestimmung § 13 Abs. 2 VwGVG begründet und im Falle der Verkehrs­unzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung auch geboten.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r