LVwG-300139/39/Re/Rd/BD
Linz, 20.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Dr. G G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M Dr. J K, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. November 2013, Ge96-31/1-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:
a) zu Fakten 8b, 10a, 19, 23a, jeweils 72 Euro, EFS 13 Stunden;
zu Fakten 6, 22b, 25a, 31, 33, 40a, 42, 44, 53b, 57c, jeweils 80 Euro, EFS jeweils 14 Stunden;
zu Fakten 12b, 20a, 27, 34, 36, 37a, 39, 46, 47a, 52a, 54, jeweils 100 Euro, EFS jeweils 18 Stunden;
zu Fakten 16, 17, 52b, 53a, 58a jeweils 120 Euro, EFS jeweils 21 Stunden;
zu Fakten 4, 7, 8a, 51, jeweils 140 Euro, EFS jeweils 25 Stunden;
zu Fakten 3, 9, 20b, 22a, 30, jeweils 160 Euro, EFS jeweils 28 Stunden;
zu Fakten 1, 2, 10b, 11, 13, 14, 24, 25b, 28, 32, 38, 41, 48a, 48b, 49, jeweils 240 Euro, EFS jeweils 42 Stunden;
zu Fakten 12a, 15, 56 jeweils 280 Euro, EFS jeweils 50 Stunden;
zu Fakten 55, 58b, jeweils 300 Euro, EFS 53 Stunden;
zu Fakten 18a, 18b, 59c, jeweils 320 Euro, EFS jeweils 57 Stunden;
zu Faktum 57a 360 Euro, EFS 64 Stunden;
zu Faktum 59a 400 Euro, EFS 71 Stunden;
zu Fakten 18c, 57b, 59b, jeweils 480 Euro, EFS jeweils 85 Stunden.
b) Bezüglich des Faktums 26 wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.
c) Im Übrigen wird gemäß § 50 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem(n) Spruchpunkt(en)
- 8a, 10a, 16, 20b, 23a, 40b, 41, 42, 45, 46, 48b, 49, 57c und 59c anstelle der Ziffer „10“ nach den Wortfolgen „der Ruhezeit von“ und „Ruhezeit mindestens“ die Ziffer „11“ zu treten hat;
- 9 anstelle der Abkürzung „TAZ“ das Wort „Ruhezeit“ zu treten hat;
- 14 anstelle der „BGBl I Nr. 149/2009“ die „BGBl I Nr. 93/2010“ zu treten hat;
- 18b bei der Jahreszahl „2012“ des Datums 25.12.2012 die Jahreszahl „2011“ zu lauten hat;
- 44 bei der Jahreszahl „201“ des Datums 28.02.201 die Jahreszahl „2012“ zu lauten hat;
- 12a anstelle des Datums 05.02.2012 zu lauten hat: 29.01.2012.
II. Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt hinsichtlich der in Spruchpunkt I.a) angeführten Fakten die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich der in Spruchpunkt I.a) angeführten Fakten gemäß § 64 Abs.2 VStG mit insgesamt 1.266 Euro (10% der nunmehr jeweils festgesetzten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) bestimmt.
Hinsichtlich der Fakten 5, 23b, 35, 37b, 40b, 43, 45, 47b und 50 hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG in Höhe von insgesamt 129,60 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Bezüglich des Faktums 26 entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. November 2013, Ge96-31/1-2012, wurden über den Berufungswerber (Beschwerdeführer) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 12a, 18b, 57a, 59b), § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 6, 8b, 10b, 11, 12b, 13, 15, 18c, 19, 20a, 22b, 23b, 25b, 31, 33 bis 36, 37b, 38, 39, 40a, 43, 47b, 48a, 50, 52b, 53a, 54 bis 56, 57b, 58a, 59a), § 12 Abs.2 iVm § 28 Abs.2 Z3 AZG (Fakten 1 bis 5, 7, 8a, 9, 10a, 14, 16, 17, 18a, 20b, 22a, 23a, 24, 25a, 26 bis 28, 30, 32, 37a, 40b, 41, 42, 44 bis 46, 47a, 48b, 49, 51, 52, 53b, 57c, 58b, 59c) Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Euro, EFS 13 Stunden (Fakten 5, 23b, 35, 37b, 40b, 43, 45, 47b, 50), 75 Euro, EFS 13 Stunden (Faktum 23a), 90 Euro, EFS 16 Stunden (Fakten 8b, 10a, 19), 100 Euro, EFS 18 Stunden (Fakten 6, 22b, 25, 26, 31, 33, 40a, 42, 44, 53b, 57c), 130 Euro, EFS 24 Stunden (Fakten 12b, 20a, 27, 34, 36, 37a, 39, 46, 47a, 52a, 54), 150 Euro, EFS 27 Stunden (Fakten 16, 17, 52b, 53a, 58a), 180 Euro, EFS 33 Stunden (Fakten 4, 7, 8a, 51), 200 Euro, EFS 37 Stunden (Fakten 3, 9, 20b, 22a, 30), 300 Euro, EFS 55 Stunden (Fakten 1, 2, 10b, 11, 13, 14, 24, 25b, 28, 32,38, 41, 48a, 48b, 49), 350 Euro, EFS 64 Stunden (Fakten 12a, 15, 56), 370 Euro, EFS 68 Stunden (Faktum 58b), 380 Euro, EFS 70 Stunden (Faktum 55), 400 Euro, EFS 74 Stunden (Fakten 18a, 18b, 59c), 450 Euro, EFS 83 Stunden (Faktum 57a), 500 Euro, EFS 92 Stunden (Faktum 59a), 600 Euro, EFS (Fakten 18c, 57b, 59b), verhängt.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:
„Sie sind seit 25.10.1996 bis laufend handelsrechtlicher Geschäftsführer der TBG T G Betriebsgesellschaft mbH mit Firmensitz in der politischen Gemeinde L und Geschäftsanschrift in G, x, und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen in diesem Zeitraum verantwortlich. Die TBG T G Betriebsgesellschaft mbH ist Betreiberin der T G und übt im Standort x G, X, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels sowie die Überlassung von Arbeitskräften aus.
Bei einer am 14. März 2012 in der Arbeitsstätte der TBG T G Betriebsgesellschaft mbH in G, X, durchgeführten Besichtigung der Arbeitsstätte haben die Arbeitsinspektoren Ing. C H und M K anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen folgendes festgestellt:
1. Frau F A:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 93/2010, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
02.12.2011-03.12.2011 | 23.42 | 08.00 | 8.18 |
11.12.2011-12.12.2011 | 23.30 | 08.00 | 8.30 |
30.12.2011 | 00.09 | 08.00 | 7.51 |
08.01.2012-09.01.2012 | 23.21 | 08.03 | 8.42 |
16.01.2012-17.01.2012 | 22.42 | 08.00 | 9.18 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
2. Frau G A:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
05.12.2011-06.12.2011 | 23.45 | 09.00 | 9.15 |
14.12.2011-15.12.2011 | 23.30 | 07.57 | 8.27 |
18.12.2011 | 00.03 | 08.00 | 7.57 |
08.01.2012-09.01.2012 | 23.21 | 08.03 | 8.42 |
22.01.2012-23.01.2012 | 23.30 | 08.00 | 8.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
3. Frau M B:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
03.01.2012-04.01.2012 | 21.33 | 06.00 | 8.27 |
04.01.2012-05.01.2012 | 21.36 | 06.00 | 8.24 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
4. Frau L D:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
01.12.2011-02.12.2011 | 22.33 | 06.00 | 7.27 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
5. Frau C E:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
06.12.2011-07.12.2011 | 22.30 | 08.00 | 9.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
6. C D:
Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
04.01.2012 | 08.03 | 18.54 | 10.21 |
05.01.2012 | 08.12 | 19.09 | 10.27 |
13.01.2012 | 08.15 | 19.24 | 10.39 |
18.01.2012 | 08.18 | 19.15 | 10.27 |
08.02.2012 | 08.03 | 19.48 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
7. V E:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
08.01.2012-09.01.2012 | 22.30 | 06.00 | 7.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
8. Karl H G:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
19.12.2011-20.12.2011 | 23.40 | 06.27 | 6.47 |
01.02.2012-02.02.2012 | 22.19 | 07.26 | 9.07 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
19.12.2011 | 06.58 20.04 | 15.07 23.40 | Insgesamt 11.15 |
05.01.2012 | 08.12 | 19.09 | 10.27 |
13.01.2012 | 08.15 | 19.24 | 10.39 |
18.01.2012 | 08.18 | 19.15 | 10.27 |
08.02.2012 | 08.03 | 19.48 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
9. N G:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ (Std.:Min.) |
07.12.2011-08.12.2011 | 23.42 | 08.00 | 8.18 |
06.01.2012-07.01.2012 | 23.51 | 08.00 | 8.09 |
17.01.2012-18.01.2012 | 23.15 | 09.00 | 9.45 |
26.02.2012-27.02.2102 | 23.18 | 08.00 | 8.42 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
10. H G:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Ruhezeit (Std.:Min.) |
4.12.2011-05.12.2011 | 22.15 | 6.00 | 7.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
03.12.2011 | 11.00 | 23.09 | 11.09 |
05.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
09.12.2011 | 11.12 | 23.18 | 11.06 |
10.12.2011 | 11.03 | 23.06 | 11.03 |
13.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
11. R G:
Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
17.12.2011 | 11.00 | 23.21 | 11.21 |
13.01.2012 | 11.30 | 23.18 | 10.48 |
20.01.2012 | 11.15 | 23.15 | 11.00 |
27.01.2012 | 06.00 | 17.30 | 10.30 |
03.02.2012 | 11.00 | 23.18 | 11.18 |
10.02.2012 | 11.00 | 23.21 | 11.21 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
12. U F:
a. Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden überschritten:
Datum | Wochenarbeitszeit (Std.:Min.) |
23.01.2012-05.02.2012 | 61.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
08.12.0211 | 10.42 | 22.09 | 10.57 |
09.12.2011 | 10.39 | 21.36 | 10.27 |
27.12.2011 | 11.21 | 22.15 | 10.24 |
30.12.2011 | 11.36 | 23.15 | 11.09 |
24.02.2012 | 10.54 | 22.12 | 10.48 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
13. G F:
Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
02.01.2012 | 08.57 | 19.57 | 10.30 |
03.01.2012 | 08.52 | 20.07 | 10.45 |
04.01.2012 | 08.06 | 20.22 | 10.46 |
05.01.2012 | 07.55 | 19.05 | 10.40 |
04.02.2012 | 08.00 | 19.55 | 11.25 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
14. V F:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 Arbeitszeitgesetz-AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 149/2009, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
29.12.2011 | 01.33 | 09.33 | 8.00 |
05.1.2012-06.01.2012 | 23.51 | 08.30 | 8.39 |
11.01.2012-12.01.2012 | 23.18 | 09.45 | 10.27 |
24.02.2012-25.02.2012 | 23.51 | 09.30 | 9.39 |
15. K F:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
03.12.2011 | 10.30 | 23.00 | 12.00 |
04.12.2011 | 10.30 | 22.00 | 11.00 |
05.12.2011 | 10.30 | 22.20 | 11.00 |
09.12.2011 | 10.30 | 21.30 | 10.30 |
10.12.2011 | 10.30 | 21.30 | 10.30 |
28.01.2012 | 10.15 | 23.00 | 12.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
16. L G:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
02.12.2011-03.12.2011 | 21.50 | 06.03 | 8.13 |
10.12.2011-11.12.2011 | 21.50 | 06.00 | 8.10 |
08.01.2012-09.01.2012 | 21.42 | 06.00 | 8.18 |
12.02.2012-13.02.2012 | 21.30 | 06.03 | 8.33 |
17.2.2012-18.2.2012 | 21.48 | 06.00 | 8.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
17. G G:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
01.12.2011-02.12.2011 | 21.18 | 06.03 | 8.45 |
04.12.2011-05.12.2011 | 21.39 | 06.21 | 8.42 |
09.12.2011-10.12.2011 | 21.45 | 06.00 | 8.15 |
16.12.2011-17.12.2011 | 21.30 | 06.00 | 8.30 |
26.12.2011-27.12.2011 | 21.39 | 06.00 | 8.21 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
18. P G:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
05.12.2011-06.12.2011 | 23.00 | 07.00 | 8.00 |
07.12.2011-08.12.2011 | 19.00 | 01.00 | 6.00 |
14.12.2011-15.12.2011 | 23.30 | 07.00 | 7.30 |
15.12.2011-16.12.2011 | 20.00 | 04.30 | 8.30 |
02.01.2012-03.01.2012 | 21.15 | 07.00 | 9.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:
Datum | Wochenarbeitszeit (Std.:Min.) |
05.12.2011-11-12.2011 | 68.00 |
19.12.2011-25.12.2012 | 64.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.
c. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Von | Bis | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
8.12.2011 | 01.00 05.00 18.15 | 02.45 16.30 19.15 | 14.15 (Kein Abzug durch Mittagspause) |
16.12.2011 | 04.30 19.15 | 13.45 21.45 | 11.15 |
3.01.2012 | 07.00 18.00 | 16.30 20.00 | 11.00 |
8.02.2012 | 06.00 22.45 | 16.00 20.00 | 10.30 |
25.02.2012 | 05.00 19.00 | 14.15 21.15 | 11.00 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
19. G G:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden wie folgt überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
30.12.2011 | 11.00 | 23.15 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
20. Herr C H:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
07.12.2011 | 6.00 | 18.15 | 11.15 |
12.12.2011 | 10.09 | 22.15 | 11.06 |
21.12.2011-22.12.2011 | 11.30 | 0.03 | 11.33 |
03.01.2012 | 11.11 | 22.24 | 10.13 |
17.01.2012 | 11.00 | 22.15 | 10.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
09.01.2012-10.01.2012 | 22.12 | 06.00 | 7.48 |
06.02.2012-07.02.2012 | 22.06 | 06.00 | 7.54 |
14.02.2012-15.02.2012 | 22.15 | 06.00 | 7.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
22. S H:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
09.12.2011-10.12.2011 | 23.57 | 08.30 | 8.33 |
02.01.2012-03.01.2012 | 23.39 | 08.30 | 8.51 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
10.12.2011 | 08.30 15.00 | 15.00 01.15 | 11.45 |
15.12.2011 | 14.36 | 02.15 | 11.09 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
23. S H:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
14.12.2011-15.12.2011 | 21.24 | 06.00 | 8.36 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
3.01.2012 | 11.30 | 22.33 | 10.33 |
9.02.2012 | 07.00 17.18 | 13.39 21.12 | 10.33 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
24. Frau T H:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
09.12.2011-10.12.2011 | 21.45 | 06.00 | 8.15 |
18.12.2011-19.12.2011 | 21.51 | 06.00 | 8.09 |
27.01.2012-28.01.2012 | 21.51 | 06.00 | 8.09 |
09.02.2012-10.02.2012 | 21.36 | 06.00 | 8.24 |
11.02.2012-12.02.2012 | 21.54 | 06.06 | 8.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
25. M H:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
16.12.2011-17.12.2011 | 23.15 | 09.00 | 9.45 |
27.01.2012-28.01.2012 | 23.15 | 06.00 | 6.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
16.12.2011 | 11.00 | 23.15 | 12.15 (keine Pause) |
17.12.2011 | 09.00 | 19.30 | 10.30 (keine Pause) |
22.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
30.12.2011 | 11.00 | 23.15 | 11.15 |
03.02.2012 | 11.12 | 23.15 | 11.33 (30min.Pause) |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
26. Herr T H:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
04.12.2011-05.12.2011 | 23.03 | 08.00 | 8.57 |
06.12.2011-07.12.2011 | 23.30 | 08.03 | 8.33 |
20.12.2011-21.12.2011 | 22.54 | 07.57 | 9.03 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
27. T H:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
06.02.2012 | 07.21 | 18.48 | 10.57 |
13.02.2012 | 07.24 | 18.09 | 10.15 |
21.02.2012 | 07.10 | 18.30 | 10.50 |
22.02.2012 | 07.30 | 19.15 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
28. Frau L H:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
04.12.2011-05.12.2011 | 23.45 | 08.03 | 8.18 |
12.12.2011-13.12.2011 | 23.54 | 09.00 | 9.06 |
17.12.2011 | 00.12 | 08.00 | 7.48 |
08.01.2012 | 00.00 | 08.00 | 8.00 |
09.01.2012-10.01.2012 | 23.45 | 09.00 | 9.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
30. J K:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
07.01.2012-08.01.2012 | 22.00 | 06.00 | 8.00 |
02.02.212-03.02.2012 | 21.48 | 05.57 | 8.09 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
31. T K:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
05.01.2012 | 7.46 | 19.32 | 11.16 |
11.01.2012 | 7.53 | 18.42 | 10.19 |
26.01.2012 | 7.54 | 19.24 | 11.00 |
23.02.2012 | 7.51 | 19.08 | 10.47 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
32. Frau M K:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
06.12.2011-07.12.2011 | 23.45 | 08.00 | 8.15 |
15.12.2011-16.12.2011 | 23.24 | 08.00 | 8.36 |
23.12.2011 | 00.00 | 08.00 | 8.00 |
30.12.2011-31.12.2011 | 23.57 | 08.00 | 8.03 |
06.01.2012-7.1.2012 | 23.48 | 08.00 | 8.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
33. S K:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
30.01.2012 | 08.00 | 19.06 | 10.36 |
8.02.2012 | 08.00 | 19.00 | 10.30 |
20.02.2012 | 08.00 | 20.15 | 11.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
34. T K:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
05.01.2012 | 07.21 | 19.21 | 11.30 |
06.01.2012 | 07.18 | 19.33 | 11.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
35. Frau D K:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
20.12.2011 | 6.44 | 17.33 | 10.19 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
36. H K:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-abzüglich Mittagspausen (60min.) (Std.:Min.) |
02.12.2011 | 11.00 | 23.03 | 11.03 |
06.12.2011 | 06.00 | 18.30 | 11.30 |
16.12.2011 | 11.30 | 23.12 | 10.42 |
20.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
23.12.2011 | 11.00 | 23.21 | 11.21 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
37. T L:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
04.12.2011-05.12.2011 | 23.30 | 06.30 | 7.00 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
21.01.2012 | 10.30 | 21.30 | 10.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
38. J L:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
04.12.2011 | 09.29 | 21.57 | 11.28 |
08.12.2011 | 09.30 | 22.00 | 11.30 |
02.01.2012 | 09.30 | 22.00 | 11.30 |
06.01.2012 | 09.30 | 23.00 | 12.30 |
07.01.2012 | 09.30 | 23.00 | 12.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
39. P M:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
28.12.2011 | 09.00 | 20.57 | 11.27 |
29.12.2011 | 12.00 | 23.18 | 10.48 |
03.01.2012 | 10.00 | 21.06 | 10.36 |
12.01.2012 | 08.30 | 19.30 | 10.30 |
25.01.2012 | 08.30 | 19.36 | 10.36 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
40. A M:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ (Std.:Min.) |
09.12.2011 | 09.00 18.00 | 14.18 23.15 | 10.33 |
14.01.2012 | 09.00 18.00 | 14.15 23.09 | 10.24 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
24.01.2012-25.01.2012 | 22.45 | 08.00 | 9.15 |
11.02.2012-12.02.2012 | 23.39 | 09.00 | 9.21 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
41. Herr S M:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
02.12.2011-03.12.2011 | 22.00 | 06.00 | 8.00 |
08.12.2011-9.12.2011 | 22.15 | 06.48 | 8.33 |
16.12.2011-17.12.2011 | 21.30 | 06.00 | 8.30 |
22.12.2011-23.12.2011 | 22.12 | 06.00 | 7.48 |
25.12.2011-26.12.2011 | 21.48 | 06.00 | 8.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
42. C M:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
03.01.2012-04.01.2012 | 23.30 | 08.00 | 8.30 |
14.01.2012-15.01.2012 | 23.09 | 08.03 | 9.54 |
21.01.2012-22.01.2012 | 23.12 | 09.00 | 9.48 |
25.02.2012-26.2.2012 | 23.09 | 08.00 | 8.51 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
43. Frau C O:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
08.01.2012 | 09.00 | 20.06 | 10.36 |
15.01.2012 | 09.00 | 19.57 | 10.27 |
21.01.2012 | 13.00 | 23.48 | 10.18 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
44. P N:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
13.02.2012-14.02.2012 | 23.36 | 09.00 | 9.24 |
14.02.2012-15.02.2012 | 23.33 | 08.03 | 8.30 |
27.02.2012-28.02.2012 | 22.27 | 08.00 | 9.33 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
45. R:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
09.02.2012-10.02.2012 | 21.42 | 06.00 | 8.28 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
46. R O:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
07.02.2012-08.02.2012 | 22.21 | 07.06 | 8.45 |
08.02.2012-9.02.2012 | 23.24 | 07.12 | 7.48 |
09.02.2012-10.02.2012 | 21.57 | 07.06 | 9.09 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
47. H P:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
05.12.2011-06.12.2011 | 22.39 | 08.00 | 9.21 |
09.12.2011-10.12.2011 | 23.00 | 08.30 | 9.30 |
14.12.2011-15.12.2011 | 22.48 | 08.00 | 9.12 |
11.02.2012-12.02.2012 | 23.24 | 09.00 | 9.36 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
16.12.2011 | 11.00 | 21.51 | 10.21 |
29.02.2012 | 11.00 | 22.00 | 10.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
48. T P:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
12.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
14.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
21.12.2011 | 11.00 | 0.15 | 12.15 |
07.01.2012 | 11.00 | 23.15 | 11.15 |
27.01.2012 | 11.00 | 23.15 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
08.12.2011-09.12.2011 | 22.15 | 06.00 | 7.45 |
05.02.2012-06.02.2012 | 22.15 | 06.00 | 7.45 |
13.02.2012-14.02.2012 | 22.15 | 06.00 | 7.45 |
23.02.2012-24.02.2012 | 22.15 | 06.00 | 7.45 |
25.02.2012-26.02.2012 | 23.14 | 06.00 | 6.36 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
49. P P:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
04.12.2011-05.12.2011 | 21.39 | 06.00 | 8.21 |
13.12.2011-14.12.2011 | 21.48 | 06.00 | 8.12 |
23.12.2011-24.12.2011 | 21.24 | 06.00 | 8.36 |
13.01.2012-14.01.2012 | 22.33 | 06.00 | 7.27 |
27.01.2012-28.01.2012 | 21.42 | 06.00 | 8.18 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
50. C P:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
07.02.2012 | 08.00 | 19.27 | 10.57 |
21.02.2012 | 08.00 | 18.51 | 10.21 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
51. M P:
Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
8.12.2011-09.12.2011 | 22.30 | 06.03 | 7.33 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
52. A R:
a. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
08.12.2011-09.12.2011 | 23.03 | 09.00 | 9.57 |
29.12.2011-30.12.2011 | 22.42 | 08.00 | 9.18 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tag überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
28.12.2011 | 11.00 | 22.21 | 10.51 |
06.01.2012 | 11.00 | 22.12 | 10.42 |
07.01.2012 | 11.00 | 22.51 | 11.21 |
17.01.2012 | 10.30 | 21.18 | 10.18 |
22.01.2012 | 09.00 | 20.42 | 11.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
53. M R:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
27.12.2011 | 09.00 | 20.30 | 11.00 |
29.12.2011 | 09.00 | 20.51 | 11.21 |
02.01.2012 | 09.00 | 20.33 | 11.03 |
04.01.2012 | 09.00 | 21.05 | 11.35 |
05.01.2012 | 12.00 | 22.57 | 10.27 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
15.12.2011-16.12.2011 | 22.30 | 09.00 | 10.30 |
26.12.2011-27.12.2011 | 22.50 | 09.00 | 10.10 |
19.01.2012-20.01.2012 | 22.36 | 08.30 | 9.54 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
54. E R:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
05.01.2012 | 08.30 | 19.24 | 10.24 |
07.01.2012 | 08.30 | 19.27 | 10.27 |
18.01.2012 | 08.30 | 19.15 | 10.21 |
04.02.2012 | 08.30 | 19.33 | 10.33 |
18.02.2012 | 08.30 | 20.12 | 11.12 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
55. P R:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
07.12.2011 | 15.27 | 03.15 | 11.18 |
02.12.2011 | 14.48 | 01.48 | 10.30 |
22.12.2011 | 15.03 | 05.24 | 13.51 |
03.02.2012 | 15.24 | 02.51 | 10.57 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
56. T R:
Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
07.12.2011 | 15.27 | 03.15 | 11.18 |
22.12.2011 | 15.03 | 05.24 | 13.51 |
03.02.2012 | 15.24 | 02.51 | 10.57 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
57. J S:
a. Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:
Datum | Wochenarbeitszeit (Std.:Min.) |
02.02.2012-08.02.2012 | 70.54 |
23.01.2012-29.01.2012 | 60.39 |
05.12.2011-11.12.2011 | 58.30 |
12.12.2011-18.12.2011 | 57.10 |
Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idgF dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
02.12.2011 | 10.30 | 01.06 | 14.06 |
03.12.2011 | 10.30 | 00.18 | 13.18 |
10.12.2011 | 09.48 | 23.24 | 13.06 |
04.01.2012 | 08.51 | 23.24 | 14.03 |
25.01.2012 | 11.00 | 22.45 | 13.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
c. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
03.12.2011 | 01.06 | 10.30 | 9.24 |
23.12.2011 | 03.48 | 11.21 | 7.33 |
03.01.2012-04.01.2012 | 23.00 | 08.51 | 9.51 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.
58. C S:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.) |
01.12.2011 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
03.12.2011 | 11.09 | 23.18 | 11.07 |
06.01.2012 | 11.00 | 23.21 | 11.21 |
07.01.2012 | 11.00 | 23.15 | 11.45 (30 Min.Pause) |
11.01.2012 | 06.00 | 18.15 | 11.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
23.12.2011-24.12.2011 | 23.18 | 06.00 | 6.42 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.
59. R S:
a. Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | TAZ-30min Mittagspause (Std.:Min.) |
01.12.2011 | 04.45 22.00 | 16.45 00.30 | 14.00 |
06.12.2011 | 05.00 | 18.30 | 13.00 |
07.12.2011 | 04.45 | 17.45 | 12.30 |
31.01.2011 | 04.45 | 18.45 | 13.30 |
14.02.2012 | 04.45 | 19.00 | 13.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.
b. Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:
Datum | Wochenarbeitszeit (Std.:Min.) |
26.12.2011-01.01.2012 | 75.15 |
02.01.2012-08.01.2012 | 70.45 |
16.01.2012-22.01.2012 | 68.30 |
30.01.2012-05.02.2012 | 76.00 |
13.02.2012-19.02.2012 | 76.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.
c. Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:
Datum | Arbeitsende (Uhr) | Arbeitsbeginn (Uhr) | Tägliche Ruhezeit (Std.:Min.) |
02.12.2011 | 00.30 | 05.45 | 5.15 |
14.12.2011-15.12.2011 | 21.15 | 04.30 | 7.15 |
16.12.2011-17.12.2011 | 20.15 | 04.30 | 8.15 |
Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.“
Weiters wurde Nachstehendes verfügt:
1. Die unter PZ. 21, 29 und 60 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.5.2012 die Herren R G, E K und W S betreffenden Verwaltungsstrafverfahren werden gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
2. Gem. § 9 Abs.7 Vewaltungsstrafgesetz – VStG wird ausgesprochen, dass die TBG T G Betriebsgesellschaft mbH, FN 150905w, mit Sitz in L, für die gegen Herrn DI A G als zur Vertretung nach außen Berufenen der juristischen Person verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.“
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Begründend wurde hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegten Unterlagen seit Bestehen der Gesellschaft bzw seit Beginn des Betriebes der T nie im operativen Bereich tätig gewesen sei.
Die T G Betriebsgesellschaft mbH x hat die V Standort, Entwicklung und E GmbH & Co KG (x) mit der Betriebsführung des Thermenzentrums beauftragt und ist die x seit Übernahme der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet, sämtliche mit der Führung und dem Betrieb des Thermenzentrums verbundenen Handlungen und Maßnahmen zu setzen. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen werden von x im Namen und auf Rechnung der x gesetzt.
Die x habe wiederum ihrerseits den neben dem Beschwerdeführer tätigen zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer bevollmächtigt, die Betriebsführungsmaßnahmen vor Ort für die x durchzuführen. Es könne den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd § 5 VStG treffen, zumal er sich aufgrund seines Aufgabenbereichs nicht in der T aufgehalten habe und sich sein Arbeitsplatz in der R befinde.
In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, auf welcher Grundlage die Überprüfung durch die Arbeitsinspektoren vorgenommen worden sei und aus welchen Urkunden sich die einzelnen Übertretungen ergeben haben. Die belangte Behörde sei völlig unrichtig davon ausgegangen, dass weder die Verantwortung noch die zur Last gelegten Taten vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Arbeitsinspektorat von der belangten Behörde nicht aufgefordert worden sei, die den Vorwürfen zugrundeliegenden Urkunden und Aufzeichnungen dem Akt anzuschließen. Es stelle einen groben Verfahrensmangel dar, wenn Mitteilungen des Arbeitsinspektorates, die durch Urkunden oder sonstige Aufzeichnungen nicht einmal näher belegt sind und ungeprüft übernommen werden. In diesem Zusammenhang werde beispielweise auf die Vorgehensweise der belangten Behörde betreffend den freigestellten Betriebsrat Gurtner hingewiesen. Aufgrund dieser Umstände sei es auch bislang nicht möglich gewesen, im Einzelnen zu den Vorwürfen im Detail Stellung zu nehmen.
Darüber hinaus werde festgehalten, dass die Behörde in den Fällen 8a, 10a, 16, 20b, 23a, 26, 40b, 41, 42, 45, 46, 48b, 49, 57c und 59c unrichtige Feststellungen zur Mindestdauer der Ruhezeit getroffen habe, da von einer Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG die Rede sei.
Überdies könne iSd § 20 Abs.1 lit.a bzw lit.b AZG zur Abwendung sonstigen unverhältnismäßigen Schadens die Begrenzungen des AZG außer Acht gelassen werden, wenn vorübergehende unaufschiebbare und unvorhergesehene, nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung der Behebung nicht getroffen werden können.
Von der belangten Behörde sei nicht – durch Einvernahme der Arealeiter, konkret P W, W S, J M, T G, E K -, geklärt worden, ob der Tatbestand des § 20 Abs.1 lit.a oder lit.b AZG vorgelegen sei. Im Übrigen sei R S, G F, T K, C P und T R keine Stellung als leitende Angestellte zuerkannt worden, obwohl die genannten Personen die Verantwortung in den ihnen zugeordneten Bereichen tragen und eigenverantwortlich für die ihnen untergeordneten Arbeitnehmer seien und sich ihre eigene Arbeitszeit selbst organisieren. Es komme ihnen daher die Funktion als leitende Angestellte iSd § 1 Abs.2 Z8 AZG zu. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.1998, Zl. 97/11/0188, hingewiesen worden.
Weiters hätte die belangte Behörde U F, P G, S H, T H, T K und J S die Stellung als leitende Angestellte zuerkennen müssen. Trotz diverser Stellungnahmen und Rechtfertigungen seitens des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitnehmer F, K, F, H und S mit dem erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch in keiner Weise begründet, weshalb diesen Mitarbeitern keine Funktion von leitenden Angestellten zugebilligt werde.
Bezüglich des Vorliegens eines Zustimmungsnachweises betreffend K, M und W hinsichtlich der Bestellung zu verantwortlichen Beauftragten vor Tatbegehung, wurde vorgebracht, dass zB aus den vorgelegten Urkunden „Arealeiter Technik“ als Kernaufgabe der Funktion ua die Dienstplanerstellung im elektronischen Zeiterfassungssystem aufscheine. Da diese Dienstplanerstellung einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages bildet, liege ein entsprechendes Beweisergebnis mit Zustimmung des jeweiligen leitenden Angestellten jedenfalls vor. Die vorhin genannten Personen hätten Auskunft darüber geben können, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammender Zustimmungsnachweis betreffend einen verantwortlichen Beauftragten vorhanden gewesen sei.
Zum Zeitaufzeichnungssystem ROTA als Kontrollsystem sei zu bemerken, dass dieses als das zum damaligen Zeitpunkt als bestes am Markt erhältliches Produkt sehr wohl geeignet gewesen sei, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG sicherzustellen. Es habe keine eigenmächtigen Handlungen im Hinblick auf das Kontrollsystem gegeben, sondern waren allfällige betriebsinterne Notwendigkeiten ausschlaggebend dafür, dass die einzelnen Arealeiter möglicherweise Zeitvorgaben nicht einhalten haben können, weil es betriebsinterne Abläufe aus unvorhergesehenen Gründen nicht zugelassen haben. Plötzlich und unvorhergesehen aufgetretene Krankenstände seien sehr wohl berücksichtigungswürdig, da diese Personen eine solche Funktion wahrgenommen hätten, dass sie im konkreten Fall nur durch die im Detail angeführten Arbeitnehmer, welche ihre höchstzulässigen Arbeitszeiten bereits ausgeschöpft hatten, ersetzt werden konnten, andernfalls es zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen gekommen wäre.
Die in diesem Zusammenhang kurzfristig aufgetretenen Krankenstände bzw Notfallversorgungen von Gästen und das somit unmittelbar veranlasste Einspringen der näher genannten Mitarbeiter und die damit verbundene Arbeitszeitüberschreitung seien daher als außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 lit.b AZG anzusehen.
Betreffend T H wurde eingewendet, dass sich dieser am 4.12. bis 5.12.2011 nicht im Dienst befunden habe, ebenso wenig vom 20.12 bis 21.12.2011. Das Arbeitsende am 6.12.2011 um 23.09 und der Arbeitsbeginn am 7.12.2011 um 18.00 Uhr gewesen sei. Eine Überschreitung der Arbeitszeit liege nicht vor.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde eingewendet, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden bzw gar keine Erschwerungsgründe gegeben seien. Es hätte kein Anlass bestanden, in den Fällen 1, 2, 10b, 11, 12a, 13 bis 15, 18a, b und c, 22a, 24, 25b, 28, 30, 32, 38, 41, 48a und b, 49, 55, 56, 57a, b, 58b, 59a, b und c, mit derart hohen Geldstrafen vorzugehen. Da die T gewisse Öffnungszeiten habe, welche eingehalten werden müssten, sei es notwendig gewesen, fallbezogen Überschreitungen der Arbeitsruhe durch den zuständigen Arealeiter wegen unaufschiebbarer Ereignisse vorzunehmen, ansonsten ein unverhältnismäßig hoher Vermögensschaden gedroht hätte, da die Thermengäste unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären. Die Zeitüberschreitungen hätten, wenn sie nicht erfolgt wären, unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen Thermengast gehabt, sodass ein schwerer wirtschaftlicher Imageschaden entstanden wäre. Überschreitungen hätten sich teilweise aus dem Tagesgeschehen heraus ergeben. Die T als Betrieb, welcher 365 Tage im Jahr Tag und Nacht zur Verfügung stehe, müsse sich nach dem Gästeverhalten richten. Ein Gast, der spät in der Nacht noch Hunger bekomme und das Housekeeping anruft, müsse bedient werden. Ebenso verhalte es sich bei Durchführung von Softwareupdates, welche nicht unterbrochen werden dürfen. Da diese Vorgänge extern betreut würden, müsse der Mitarbeiter so lange bleiben, bis der Vorgang abgeschlossen sei.
Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, auch nicht jener, dass die Vorfälle nunmehr schon fast zwei Jahre zurückliegen und es weder vorher noch danach zu weiteren derartigen Vorfällen gekommen sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 25. März 2014 dahingehend, dass Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten (E K, W S und P W) beim Arbeitsinspektorat nicht aufliegen. Auch sei eine eventuelle Bestellung von W S und P W zum verantwortlichen Beauftragten aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht rechtswirksam, da Zweifel bestehen würden, dass sowohl Herr S als auch Herr W eine entsprechende Anordnungsbefugnis zur Einhaltung des AZG bzw ARG hätten. Überdies sei für Herrn K durch seine Funktion als Sicherheitsvertrauensperson eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 10 Abs.9 ASchG unzulässig. Es werde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.
Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat bzw. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Parteiengehör sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die beantragten Zeugen R S, G F, T K und T R geladen und auch zeugenschaftlich einvernommen. Ebenfalls wurde Frau C P, nunmehr verheiratete L als Zeugin geladen. Da die Zeugin nicht mehr im Unternehmen der Beschwerdeführer beschäftigt ist und zum Verhandlungszeitpunkt aufgrund einer Unabkömmlichkeit bei ihrem Dienstgeber entschuldigt war, wurde ihre schriftliche Information im Einvernehmen mit den Verfahrensparteien, verlesen. Auch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie die belangte Behörde waren durch Vertreter anwesend.
4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer (LVwG-300141) in Bezug auf Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 2. Oktober 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auf getrennt ergehende Entscheidungen wurde hingewiesen.
4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Die Kontrolle des Arbeitsinspektorates war in der T G angekündigt worden. Die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Arbeitsaufzeichnungen wurden von einem Mitarbeiter der Buchhaltung der T G dem Arbeitsinspektor im Rahmen der Kontrolle vor Ort übergeben, wobei der Mitarbeiter als Vertreter des Arbeitgebers in Erscheinung getreten ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei den ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen um Ist-Zeiten, die nicht mit den tatsächlichen Arbeitszeiten laut den jeweiligen Dienstplänen übereinstimmen, da diese Aufzeichnungen durch Betätigen der Stechuhr entstehen und nicht den jeweiligen Beginn der Arbeitszeit darstellen. Der Beginn der Arbeitszeit richte sich nach dem Dienstplan. Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten laut Dienstplan sind in der EDV vorhanden. Diese Aufzeichnungen (Dienstplanzeiten) seien aufgrund des Umstandes, dass der Geschäftsführer DI G nicht persönlich danach gefragt wurde, dem Arbeitsinspektor nicht ausgehändigt worden. Eine Ermächtigung der Aushändigung der Dienstplan-Arbeitszeitaufzeichnungen wurde von Geschäftsführer DI G nicht erteilt. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen die Dienstplan-Arbeitszeitaufzeichnungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Vom Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 27.10.2014 Dienstpläne sämtlicher betroffenen ArbeitnehmerInnen und eine Mehrzahl von Krankenstandsbestätigungen vorgelegt. Weiters waren verschiedene Bestätigungen von Mitarbeitern angeschlossen: W S (undatiert), wonach der Mitarbeiter G aufgrund eines medizinischen Notfalls am 27.1.2012 die Arbeitszeit überschritten hatte; E K (datiert mit 1.6.2012), dass er für alle Arbeitszeitüberschreitungen nach dem 1.12.2011, die volle Verantwortung übernehme und zu keinem Zeitpunkt von den Mitarbeitern Arbeiten abverlangt, gefordert oder angeordnet wurden, welche die gesetzlichen Bestimmungen verletzten würden; nur Mitarbeiter in Führungsfunktionen und die Stellvertreter würden Abweichungen oder Überschreitungen der Arbeitszeiten aufweisen. Bezüglich Bereitschafts- und Wochenenddienste trete eine konforme Änderung ab KW 24/2012 ein.
Ebenso waren der Dienstvertrag von P G, aus welchem eine Funktion als leitender Angestellter abzuleiten wäre, eine Bestätigung der PI O vom 14.10.2014 betreffend einen Polizeieinsatz am 6.1.2012, bei welchem T K bei den Erhebungen behilflich gewesen sei, sowie eine Bestätigung (undatiert) des J M dahingehend, dass der Mitarbeiter K-H G am 19.12.2011 bzw 1.2.2012 aufgrund einer EDV-Störung einen ao Arbeitseinsatz hatte, angeschlossen, dies zum Beweis dafür, dass außergewöhnliche Fälle vorgelegen seien, die die Anwendung des § 20 Abs.1 lit.a und b AZG rechtfertigen würden. Des weiteren wurden in der Stellungnahme weitere im Detail näher angeführte Diskrepanzen zu den vorgehaltenen Arbeitszeitverletzungen einzeln genannter Arbeitnehmer eingewendet.
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Geschäfts- bzw. Beschwerde-führer:
Dr. G G war im Tatzeitraum und ist auch noch derzeit, laut im vorliegenden Verwaltungsstrafakt einliegenden Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer aufgrund der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrags der T G Betriebs GmbH x. Er wurde als Investorenvertreter in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers entsandt und erfolgt die Entlohnung durch die Raiffeisen-Landesbank. Er leistete weder damals noch heute operative Tätigkeiten in der T, sodass auch durch ihn weder Überwachungs- noch Kontrolltätigkeiten durchgeführt wurden bzw werden. Seinerseits hat er bzw. wurden für ihn keine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt. Dem Arbeitsinspektorat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.
Auch gegenüber der Behörde ist kein – in der Beschwerde angesprochener –Zustimmungsnachweis eingelangt, welcher aus der Zeit vor der Begehung der dem Bf angelasteten Übertretungen stammt. Ein Antrag auf Zeugeneinvernahme zur Hinterfragung des Vorliegens eines solchen Zustimmungsnachweises ist lt. Judikatur des VwGH als Nachweis ungeeignet.
DI A G war laut im Akt einliegenden Firmenbuchauszug im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der T G Betriebs GmbH x. Er wurde von der V GmbH bevollmächtigt und beauftragt, welche von der x mittels Betriebsführungsvertrages mit der Geschäftsführung der Therme beauftragt wurde. Eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG durch ihn erfolgte nicht. Ob eine solche von Seiten der V aus Wien vorgenommen wurde, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war für die Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen im Tatzeitraum verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig im Ruhestand. Dem Arbeitsinspektorat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.
Auch gegenüber der Behörde ist kein – in der Beschwerde angesprochener –Zustimmungsnachweis eingelangt, welcher aus der Zeit vor der Begehung der dem Bf angelasteten Übertretungen stammt. Ein Antrag auf Zeugeneinvernahme zur Hinterfragung des Vorliegens eines solchen Zustimmungsnachweises ist lt. Judikatur des VwGH als Nachweis ungeeignet.
Hierarchieaufbau:
Die T G wird in einem 3-Schicht-Betrieb geführt, wobei Arbeiten um 5.00 Uhr früh beginnen und um 2.00 Uhr früh enden. Die Dienstplanerstellung wurde an interne Führungskräfte, die Arealeiter delegiert. Die Arealeiter besitzen All-Inklusiv-Verträge und haben Führungsfunktionen, wobei sie gegenüber der Geschäftsführerebene berichtspflichtig sind; sie sind leitende Angestellte iSd AZG oder ARG, mit einem Bruttoeinkommen zwischen 3.000 Euro und 6.000 Euro und allfälligen Prämien. Bei der nächsten Ebene, den Teamleitern, handelt es sich um Mitarbeiter, die von den Arealeitern bestellt wurden. Die Teamleiter sind für 10 bis 30 Mitarbeitern zuständig und sind für die Dienstplanerstellung der jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich. Die Teamleiter verfügen über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 Euro bis 4.000 Euro. Die den Teamleitern untergeordneten Mitarbeiter verfügen über ein Bruttoeinkommen von ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro.
Leitende Angestellte:
Sowohl P W, W S, J M, T G und E K sind Arealeiter für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und wurden bereits von der belangten Behörde als leitende Angestellte, für welche die Bestimmungen des AZG und ARG keine Anwendung finden, anerkannt.
R S, G F, T K, C P (nunmehr L) sowie T R sind als Teamleiter in der T G beschäftigt.
R S ist Stellvertreter des technischen Leiters (E K) und für den Bereich Installation und Wasseraufbereitung alleine zuständig. Zum Teamleiter ist niemand bestellt. Eine Einmischung in den täglichen Ablauf durch den Arealeiter erfolgt nicht; sollte es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arealeiter kommen, sind dessen Anweisungen von ihm zu befolgen. Weisungen werden vom Arealeiter erteilt. Personaleinstellungen und –entlassungen erfolgen ausschließlich durch DI G. Die Dienstplanerstellung erfolgt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitarbeitern. Die eigene Dienstzeit ist ebenfalls im Dienstplan erfasst und ist eine Änderung im gemeinsamen Zusammenwirken der übrigen Mitarbeiter möglich. Er ist die erste Ansprechperson bei Notfällen im Bereich der Wärmeerzeugung und Wasseraufbereitung, auch dann, wenn er nicht Rufbereitschaft hat. Sollte er nicht erreichbar sein, erfolgt eine Verständigung der Fachfirma zur Behebung der Störung.
Bei Anschaffungen liegt das finanzielle Limit bei ca. 3.000 Euro; das Limit beim Arealeiter liegt bei ca. 5.000 Euro, Anschaffungen darüber sind nur in Absprache mit DI G möglich.
G F ist kaufmännischer Leiter des S-Bereichs, wobei sich sein operativer Aufgabenbereich über Budget-Erstellung, Abrechnung und Dienstplanerstellung (verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter) erstreckt. Die Dienstplanerstellung erfolgt eigenverantwortlich, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen, wie zB Krankenständen. Bei den Monaten des Tatzeitraumes handelt es sich um die höchstfrequentierte Zeit des ganzen Jahres, sodass es in diesem Zeitraum, wenn mit den eigenen Mitarbeitern nicht das Auslangen gefunden werden kann, Leasingarbeiter eingestellt werden. Bei Personaleinstellungen und -entlassungen sowie bei budgetwirksamen Kostenverursachungen muss die Zustimmung von DI G eingeholt werden. Die Führungsaufgaben bei den operativen Tätigkeiten belaufen sich auf etwa 40%. Er besitzt Weisungsbefugnis gegenüber seinen Mitarbeitern. Die wichtigste Führungsaufgabe bestehe für ihn darin, den S-Bereich budgetkonform zu führen, dh Umsätze in einer bestimmten Zeit zu erzielen. Der Verantwortungsbereich im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit wird nicht so gesehen, als ob er dabei als Unternehmer tätig ist. Er hatte Kenntnis von den Arbeitszeitüberschreitungen von der Mitarbeiterin K. Durch den All-Inklusive-Vertrag werden sämtliche Arbeitszeiten und Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende Stunden können durch Zeitausgleich im Einvernehmen mit DI G abgebaut werden.
T K war im Tatzeitraum Front-Office-Manager und dem Arealeiter P S gegenüber weisungsgebunden. Er selbst war gegenüber den 10 Mitarbeitern weisungsbefugt und für die Dienstplanerstellung eigenverantwortlich. Die eigene Dienstzeit konnte selbst eingeteilt werden. Bei Personaleinstellungen und –entlassung kam ihm ein Mitsprache- jedoch kein Entscheidungsrecht zu. Dieses lag ausschließlich beim Arealeiter. Hearings wurden gemeinsamen mit dem Arealeiter durchgeführt. In Einzelfällen konnten Preisnachlässe an Kunden in einem gewissen Rahmen, welcher zuvor vom Arealeiter festgelegt wurde, gewährt werden. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Übertretungen hat es eine Besprechung mit dem Arealeiter und der Geschäftsführung, betreffend die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten, gegeben. Ob es danach Konsequenzen gegeben habe, war ihm nicht bekannt. Wenn ihm bekannt geworden wäre, dass es zu Arbeitsüberschreitungen komme, würde er ein klärendes Gespräch mit seinen Mitarbeitern führen und versuchen, die Arbeitszeiten wieder einzuhalten. Beim Ausfall des Schließsystems wird in erster Linie versucht, dies intern (zB durch ihn) zu lösen, sollte dies nicht gelingen oder bei Abwesenheit seiner Person, wären die Mitarbeiter angewiesen, die Fachfirma zu verständigen. Bei einem Problem mit einem Gast, werde situativ zuerst versucht, das Problem intern zu regeln, ansonsten die Polizei verständigt wird.
C P, verh. L, war von 2009 bis 2011 Reservierungsmitarbeiterin, ab 1.12.2011 bis 30.11.2012 als Leiterin der Reservierungsabteilung, beschäftigt. Der Aufgabenbereich reichte von der Unterstützung des Front-Office, Seminar- und Eventkoordination, telefonische und schriftliche Zimmerreservierungen von Privatpersonen und Vertragspartner, die Abwicklung von Reisegruppen, Pflege und Wartung der Onlinebuchungsportale, Wartung der Zimmerkontingente, Annahme und Einteilung von Therapieanwendungen, telefonische und schriftliche Informationsweitergabe und Auskunftserteilung an Gäste und internes Erstellen und Kontrolle von Rechnungen an Vertragspartner und Hotelgäste. Die Dienstplanerstellung für das Reservierungsteam erfolgte durch sie, genauso die Urlaubseinteilung. Die Urlaube bzw Zeitausgleiche wurden immer mit der Vorgesetzten abgestimmt und wurde der endgültige Dienstplan immer von der Vorgesetzten freigegeben. Alle Tätigkeiten wurden zuerst als Mitarbeiterin und dann als Teamleiterin, immer in Absprache und Zusammenarbeit mit der Arealeiterin G und Rezeptionsleiter K, erfüllt.
T R war Restaurantleiter im Restaurant A. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betreute er den Servicebereich. Sein Vorgesetzter war Küchenchef J S, der wiederum DI G unterstellt ist. Er hatte weder in finanzieller noch in disziplinärer Hinsicht Entscheidungsbefugnis und auch keine Weisungsbefugnis. Vielmehr war er weisungspflichtig gegenüber J S, P W, DI G. Sollte J S von ihm verlangen, zB die Sperrstunde zu verändern, zB nach vorne oder nach hinten zu verlegen, hätte er dieser Anordnung nachkommen müssen. Er selbst sah sich nicht als leitender Angestellter. Der Dienstplan wurde von J S erstellt.
Die vernommenen Zeugen gaben an, dass von DI G keine Eingriffe in den jeweiligen Verantwortungsbereich getätigt wurden und solche ihrer Meinung nach auch nicht zielführend gewesen wären.
4.3. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen Schriftstücke und andererseits auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, der Verfahrensparteien, insbesondere auch des einvernommenen Beschwerdeführers. Die einvernommenen Zeugen wirkten glaubwürdig und widersprachen sich nicht. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit deren Aussagen auf und blieben keine Fragen offen. Es können daher die Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
Gemäß § 12 Abs.1 leg.cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
Gemäß § 7 Abs.1 AZG kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.
Gemäß § 7 Abs.2 leg.cit. können unbeschadet der nach Abs.1 erster Satz zulässigen Überstunden durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs.1 zweiter Satz festgelegt werden.
Gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 und 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs.2 Z3 AZG sind Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c Abs.1, § 18 d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitenverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.
5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T T G Betriebsgesellschaft mbH mit dem Firmensitz in L und der Geschäftsanschrift G, X und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG. Er ist demnach in Bezug auf den, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher ausgeführten Tatzeitraum, auch verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG verantwortlich. Grundsätzlich unbeachtlich ist dabei der Umstand, dass er als Investorenvertreter in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers entsandt wurde und von der RLB entlohnt werde, sohin in dieser Position operativ nicht tätig wurde (vgl. VwGH vom 12.12.1989, 88/04/0210). Zudem ist festzustellen, dass nach Judikatur und Lehre bei einer Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person diese die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung kumulativ zu tragen haben; eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (vgl. VwGH vom 5.9.1997, 97/02/0235, 5.9.2002, 98/02/0220, 26.4.2001, 2000/07/0039).
Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ des Arbeitgebers der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret bezeichneten ArbeitnehmerInnen die Nichteinhaltung der gemäß § 9 Abs.1, § 12 Abs.2 und § 7 Abs.2 AZG normierten Tages- und Wochenarbeitszeiten und Ruhezeiten zu vertreten. Der Beschwerdeführer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diese auch zu verantworten
5.3.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelungen.
5.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitnehmer R S, G F, T K, C P (verh. L) und T R aufgrund ihrer Aufgabenübertragung als Teamleiter im Unternehmen als leitende Angestellte tätig seien und somit nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegen würden, ist Nachstehendes zu entgegnen:
Keiner der geltend gemachten Arbeitnehmer verfügt über Befugnisse im Unternehmen, die insgesamt die Annahme eines leitenden Angestellten begründen. Bei sämtlichen Arbeitnehmern wurde die eigenständige Dienstplanerstellung als Eignungskriterium hervorgehoben. Einerseits wurde vorgebracht, dass das ROTA-System grundsätzlich den jeweiligen Dienstplan erstellt andererseits die eingangs angeführten Arbeitnehmer, welche die Funktion eines Teamleiters innehaben, die Dienstpläne eigenständig erstellen, wobei es auch üblich ist, die Erstellung in Absprache mit sämtlichen in dem Bereich tätigen Mitarbeitern abzufassen. Eine Genehmigung der ausgearbeiteten und letztlich gültigen Dienstpläne erfolgt meist durch die jeweiligen Arealeiter und nicht durch die Teamleiter. Weiters verfügt keiner der Genannten über die Personalhoheit in seinem Wirkungsbereich, sodass jede Personalentscheidung, wie die Einstellung und Entlassung eines Dienstnehmers nur in Absprache mit dem Arealeiter bzw der Geschäftsführung möglich ist. Gleiches gilt für die Genehmigung von Urlauben und Zeitausgleich. Hingegen fällt das Jonglieren innerhalb des genehmigten Dienstplanes bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie Krankenständen oder bei dringend erforderlichen Abwesenheiten eines Mitarbeiters, in den Aufgabenbereich des jeweiligen Teamleiters. Belehrungen hinsichtlich der Einhaltung von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften erfolgen nicht durch die jeweiligen Teamleiter. Zudem sehen die Obgenannten ihre Führungsaufgaben in unterschiedlichen Prozentanteilen – diese reichen von 0% bis 40% oder sind gar nicht abschätzbar - ihrer insgesamt zu leistenden Aufgaben. Zudem kann niemand betriebswirtschaftliche Entscheidungen in seinem Aufgabenbereich eigenständig treffen, sondern nur in Absprache mit dem Arealeiter bzw der Geschäftsführung. Aufgrund eines All-Inklusive-Vertrages, in welchem bereits sämtliche Arbeitszeiten und Überstunden, abgegolten werden, können die Teamleiter ihre Arbeitszeit frei einteilen. Eine darüber hinausgehende außerordentliche Abgeltung in Form von Zeitausgleich von Überstunden bzw Feiertagsentschädigungen erfolgt, jedoch nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung, insbesondere durch DI G. Zudem liegt das Entgelt der Teamleiter nur geringfügig über jenem der sonstigen in dem Bereich tätigen Mitarbeiter. Auch ist nicht außer Acht zu lassen, dass es sich bei den obgenannten Mitarbeitern laut Organigramm der T G um Stellvertreter der Arealeiter handelt, eine Vertretung allein kann jedoch auch keine leitende Angestelltenfunktion bewirken.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die den obgenannten Arbeitnehmern von den jeweiligen Arealeitern übertragenen Verantwortungsbereiche insgesamt mangels selbstverantwortlicher Führungsaufgaben denen eines leitenden Angestellten nicht entsprechen und somit die Arbeitnehmer nicht vom Anwendungsbereich des AZG auszunehmen waren.
In Bezug auf weitere vom Bf namhaft gemachte ArbeitnehmerInnen als leitende Angestellte gelten diese Ausführungen sinngemäß, da diese laut den vom Bf selbst dargelegten Ausführungen zur Unternehmenshierarchie nicht über der Ebene der als Zeugen einvernommenen Teamleiter und keinesfalls auf der Ebene der als leitende Angestellte anerkannten Arealeiter stehen.
5.3.3. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die dem Arbeitsinspektor anlässlich der Kontrolle vor Ort ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht der Realität entsprechen würden und ausschließlich die aus den Dienstplänen ersichtlichen Arbeitszeiten einer Kontrolle zuzuführen gewesen wären, ist festzustellen:
Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht – eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet – ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche „Arbeitshandlung“. Mit dem Hinweis auf Dienstpläne lässt sich die Richtigkeit der in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht widerlegen. Die – im Vorhinein erstellten – Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (vgl. VwGH vom 29.6.1992, 92/18/0097, 30.7.1992, 90/19/0457. Abgesehen davon kann bei Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann entsprechendes Gewicht zukommen, wenn, wie der VwGH im zitierten Erkenntnis 92/18/0097 unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 23.5.1989, 88/08/0005, dargelegt hat, im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (vgl. VwGH 27.9.2007, 2005/11/0183). Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall und auch durch die nachträglich beigebrachten Dienstpläne nicht erwiesen.
Soweit im weiteren Vorbringen des Bf im Zusammenhang mit vorgelegten Dienstplänen auf Diskrepanzen zu einzelnen Eintragungen bezogen auf die Ergebnisse der Stechuhrauswertung angesprochen werden, ist festzustellen, dass §44a VStG auch hiedurch nicht verletzt wird. Dies, ergänzend zum bisher Gesagten auch unter Hinweis auf konkrete Zeiten, die bei Auswertung der Stechuhrzeiten (Tatvorwurf) geringere AZG – Verletzungen ergeben als bei Auswertung der Dienstpläne und somit der Tatvorwurf nach beiden Systemen erfasst wird. Im Einzelfall (z.B. in Bezug auf Tatbestand 59b 5. Zeile) werden vom Bf selbst nicht nachvollziehbare Zeiten vorgebracht, die mit den tatsächlichen Zeitaufzeichnungen nicht übereinstimmen!
5.3.4. Der Vorwurf, wonach die belangte Behörde die Aufstellung des Arbeitsinspektorates niemals zum Bestandteil des Schuldspruches erklärt bzw lediglich auf die Arbeitsaufzeichnungen verwiesen habe und somit keine entsprechende Konkretisierung iSd § 44a Z1 VStG vorliegen würde, trifft nicht zu. Die im Tatvorwurf des Straferkenntnisses zur Last gelegten Arbeitszeitverfehlungen sind nach Datum, genauer Uhrzeit und Namen des/r ArbeitnehmerIn detailliert aufgelistet und somit nicht unkonkret im Sinne des
§ 44a VStG. Auf diesbezüglich im Einzelfall zulässigerweise vorzunehmende Konkretisierungen wird noch eingegangen.
5.3.5. Hinsichtlich des gerügten Fehlens der Nennung des Datums bei den Fakten 28 (3 und 4), 32, 55 (1), 56 (2), 57b (1 und 2), 57c (1 und 2) und 59a (1) und der dadurch mangelnden Konkretisierung des Arbeitsendes ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, 99/11/0325, zu verweisen, in welchem ausgesprochen wurde, dass, wenn im Falle eines Arbeitnehmers als Tatzeit, Sonntag, 13.10.1996, 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr angegeben worden ist, dieser Angabe entnehmbar ist, welche Zeit auf den Sonntag gefallen ist. Es liegt keine unzureichende Umschreibung der Tat iSd 44a Z1 VStG vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Bei verständiger Beurteilung der Zeitangabe kann kein Zweifel daran bestehen, dass der betreffende Arbeiter von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr gearbeitet hat. Es geht daher der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung in den oa Fakten ins Leere, ist doch die Benennung des Datums bedeutungsvoller als jene der Nennung des Wochentages.
5.3.6. Bezüglich der Geltendmachung von Krankenständen und dem Eintritt eines vorzeitigen Mutterschutzes als außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 lit.a und b AZG, ist auch auf vorliegende Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erkrankung eines Dienstnehmers nicht schlechthin als außergewöhnlicher Fall im Sinn der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden (vgl. VwGH 17.6.2013, 2010/11/0079). Mit Krankenständen muss regelmäßig gerechnet werden, diese sind somit vorhersehbar und treten in einer statistisch erfassbaren und erfassten Größe auf. Es wäre also Sache der Personalplanung gewesen, für derartige Ausfälle vorzusorgen. Eine Personalplanung ohne Berücksichtigung dieses Faktums ist grob fahrlässig. Auch stellt das Einverständnis der betreffenden Arbeitnehmer kein Kriterium dar, aufgrund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des § 20 Abs.1 lit.b AZG zu bejahen wäre (vgl. VwGH vom 8.7.1993, 93/18/0025). Handelt es sich bei den vom Arbeitgeber ins Treffen geführten, behauptetermaßen die Mehrarbeit bedingenden Ereignissen um regelmäßig wiederkehrende Umstände (zB Störungen des EDV-Systems, Schließsystems, Fehlverhalten von Besuchern), so vermögen diese eine Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des § 20 Abs.1 lit.b AZG nicht zu rechtfertigen. Außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 AZG sind daher Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs.1 lit.b AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können (vgl. 30.9.1993, 92/18/0118). Die Verständigung von Fachfirmen zur Behebung der Mängel, die Benachrichtigung der Polizei bzw die Zuhilfenahme von Rettungsorganisationen stellen keine unzumutbaren Maßnahmen dar.
Zeugenschaftlich wurde so z.B. im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen ausgesagt, dass alle Mitarbeiter angewiesen sind und wissen, was in solchen Fällen zu tun ist. Die Anwesenheit eines Mitarbeiters der T wird bei Polizei- oder Rettungseinsätzen in der Regel ausreichen. Dass es sich hiebei für die gesamte Einsatzzeit um ein und denselben Mitarbeiter handeln muss, dies unter Inkaufnahme von Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften, wurde auch vom Bf nicht behauptet.
Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden liegt im Übrigen nicht in allfälligen Umsatzausfällen bei weiterlaufenden betrieblichen Kosten.
Insgesamt liegen somit konkrete, mit Beweisen untermauerte Behauptungen zum Vorliegen solcher Umstände nicht vor.
Im Übrigen wurde auch vom Bf selbst nicht behauptet oder nachgewiesen, die im Falle des Vorliegens von Gründen nach § 20 Abs.1 lit.b AZG erforderliche schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat im Grunde des § 20 Abs.2 AZG in irgendeinem Einzelfall fristgemäß erstattet zu haben.
5.3.7. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kontrollsystem aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen bestehen muss.
Im Zuge der am 2. Oktober 2014 abgehaltenen Verhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer ua dahingehend, dass er als Investorenvertreter in die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer entsandt wurde, er überhaupt nicht vor Ort in der T G sei, sondern seinen Arbeitsplatz in der R OÖ habe. Aufgrund dieses Umstandes sei er nie am Firmenstandort anwesend und wurden von ihm daher auch keinerlei Maßnahmen getroffen, die die Einhaltung eines Kontrollsystems gewährleisten würden. Vielmehr wäre der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer DI A G vor Ort gewesen und hätte dieser die Verantwortung getragen.
Dieser Verantwortung ist die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0128, 25.1.2005, 2004/02/0294, 24.8.2001, 2001/02/0148 uva) entgegenzuhalten, wonach ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem zu enthalten hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maßnahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste, Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.
Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0031).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieblichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des Gesetzes hätte verhindert werden sollen. Entscheidend ist, ob auch eine wirksamen Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist.
Weitere Ausführungen bezüglich des Kontrollsystems wurde nicht getätigt und kamen auch solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entlastungsbeweise waren nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb er auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.
6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
6.1. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und der Ruhezeiten ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll.
6.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich der jeweiligen Fakten Geldstrafen von 72 Euro bis 600 Euro, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Weiters ist die belangte Behörde von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens von 3.000 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war.
Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar vor Ort in der T G anwesend bzw tätig gewesen ist. Erschwerend wurden die teils gravierenden Überschreitungen der gesetzlichen Bestimmungen gewertet. Diesen Ausführungen war seitens des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich nichts hinzuzufügen und erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen grundsätzlich als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG zu bewegen, sind doch solche Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet.
Dennoch waren die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf den zusätzlich zu berücksichtigenden Milderungsgrund der insgesamt doch langen Verfahrensdauer (unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH, Zl. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005, 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR) auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen. Einer weitergehenden Herabsetzung standen aber die doch teils massiven Überschreitungen bzw die Anzahl der Übertretungstage entgegen.
Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, nicht vorlagen.
Gemäß § 45 Abs.2 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die kumulativ vorliegend geforderten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, dies nicht zuletzt auf Grund der beträchtlichen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.
7. Zum stattgebenden Teil der Beschwerde (Faktum 26) ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, dass dem Arbeitnehmer T H im Monat Dezember 2011 den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs.2 AZG entsprechende Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Aus den der Anzeige angeschlossenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist jedoch ersichtlich, dass diese Übertretungen vom Beschwerdeführer im Jänner 2012 und nicht im Dezember 2011 gesetzt wurden. Dementsprechende fristgerechte Verfolgungshandlungen wurden von der belangten Behörde nicht gesetzt und konnten auch nicht vom Verwaltungsgericht Oberösterreich nachgeholt werden, weshalb daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.
8. Bei den in Punkt I.c) des Erkenntnisses erfolgten Spruchberichtigungen handelt es sich zum einen um die Beseitigung von sinnstörenden bzw aktenwidrigen Ausführungen im Bescheidspruch und zum anderen waren sie zur Tatkonkretisierung gemäß § 44a Z1 VStG geboten, somit insgesamt zulässig und erforderlich.
9. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren korrespondierend mit der Reduzierung der Geldstrafen herabzusetzen (§ 16 VStG).
II.
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG in Bezug auf die herabgesetzten Strafen.
Ein Kostenbeitrag in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (20 %) ergibt sich in Bezug auf die jeweils bereits behördlich verhängten Mindeststrafen, welche nicht herabgesetzt wurden.
Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruch-gemäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger