LVwG-250027/2/Sch/SA/CG
Linz, 21.11.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch B K L, vom 8. Juli 2014 gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2014, GZ: BGD-140567/1162-2014-Kro, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 2014, GZ: BGD-140567/1162-2014-Kro, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an die Oberösterreichische Landesregierung zurückverwiesen wird.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die Oberösterreichische Landesregierung hat mit oben angeführtem Bescheid den Antrag der Landeshauptstadt Linz vom 28. März 2012 gemäß § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 39/2007 idF LGBl. Nr. 59/2010 und gemäß § 13 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl. Nr. 102/2010, stattgegeben und im Spruch des Bescheides folgendes verfügt:
„Dem Antrag wird stattgegeben, und die Stadtgemeinde L hat für den Zeitraum vom September 2011 bis 31. Juli 2013, in dem das Kind S J, geb. X, wohnhaft in L, L, die gemeindefremde Kinderbetreuungseinrichtung „Hort S“ nachweislich besucht hat, einen Gastbeitrag iHv. von Euro 50,- für das Arbeitsjahr 2011/12 und iHv. Euro 51,50 für das Arbeitsjahr 2012/2013 – jeweils pro Monat, in dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, zu entrichten.“
2. Gegen diesen Bescheid hat die Landeshauptstadt Linz, vertreten durch B K L, rechtzeitig die mit 8. Juli 2014 datierte Beschwerde erhoben, welche am 17. Juli 2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
Mit Vorlageschreiben vom 29. September 2014 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übermittelt und ist am 23. Oktober 2014 beim Gericht eingelangt.
Damit ist dessen Zuständigkeit zur Entscheidung gegeben. Gemäß § 2 VwGVG hat hierüber der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG abgesehen werden.
3. Zu bemerken ist, dass in einer gleichgelagerten Angelegenheit bereits mit 4. November 2014, LVwG-250026/2/Sch/BD/SA, ein Zurückverweisungsbeschluss im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ergangen ist. Vorliegend besteht sowohl Identität hinsichtlich der im nunmehrigen Verfahren beteiligten Parteien als auch im Hinblick auf die Sachverhalts- und die Rechtslage.
Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird daher hiemit auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. November 2014, LVwG-250026/2/Sch/BD/SA, verwiesen. In den Punkten 7. bis 9. der Begründung dieses Beschlusses hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich seine Rechtsansicht zur Frage eines angemessenen Gastbeitrages im Sinne des § 28 Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetzes dargelegt.
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n