LVwG-300444/9/Kü/JB

Linz, 21.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn J J vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, x vom 19. September 2013 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 19. August 2013, SV96-505-2012 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50  Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses (Beschäftigung des M A) behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheits­strafe auf 33 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 200 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. ist gem. § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
19. August 2013, SV96-505-2012 wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 2000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 120 Stunden verhängt.


Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Sie haben als seit 27.4.2009 selbständig vertretender unbeschränkt haftender Gesellschafter, so­mit als zur Vertretung nach außen berufenes, gemäß § 9/1 VStG verantwortl. Organ der „P B OG", FN x, mit Sitz in x, die dort das Gastgewerbe ausübt (§ 111/1/2 GewO 1994, Betriebsart Restaurant; Geschäftsbezeichnung: "P B") zu verantworten, daß von dieser die Ausländer:

1.    M A H, geb x; Asylwerber, im Bundesgebiet nicht gemeldet

2.    M A, geb x, syr.StA; Asylwerber, wh x

zumindest am 25.2.2012, bis zur Kontrolle gegen 20.20 Uhr, als Küchenhilfen beschäftigt wur­den, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 u. 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3/5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 u. 4c) oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlas­sungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde und Sie zweimal wegen einer gleichartigen Übertretung rk. bestraft aufscheinen ( Straferkenntnisse der BH VB vom 17.7.2008, SV96-89-2007, und 30.9.2010, SV96-146-2010 ).

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf am 19.09.2013 rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, dass gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. die verhängte Geldstrafe zu reduzieren.

 

Begründend wurde festgehalten, dass Herr M A ein Freund von ihm sei, der nach wie vor in I wohnhaft sei. An diesem Tag sei er bei einer Demonstration (gegen den syrischen Botschafter) in Wien gewesen und habe ihn auf der Rückreise nach I besucht. Er habe bei ihm übernachtet und sei am nächsten Tag nach I mit dem Zug weiter gefahren. In Syrien sei er Nachbar von ihm. Er habe ihn am 25.02.2012 nur besucht und keinerlei Beschäftigung in der „P B“ in V ausgeübt.

 

Herr M A H habe ganz kurz in der Küche geholfen, weil er großen Stress gehabt habe. Er habe sich dabei nichts gedacht. Ergänzend teile er dazu mit, dass Herr A H sich häufig in Behandlung des Landeskrankenhauses V (Psychiatrie) befunden habe. Er sei inzwischen in sein Heimatland Jordanien abgeschoben worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 5. September 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wurde ersucht, die verspätete Vorlage zu entschuldigen.

 

Mit Wirkung 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle  2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachte Berufungen gelten gem.
§ 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Landesverwaltungs­gericht entscheidet gem. § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014, an welcher der Bf und sein Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde und der Finanzverwaltung teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Mitarbeiter der Finanzpolizei, welcher an der gegenständlichen Kontrolle teilgenommen hat, als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf und sein Bruder B J waren im Februar 2012 unbeschränkt haftende Gesellschafter der P B OG, welche ihren Firmensitz an der Adresse x hatte. An diesem Standort wurde von der P B OG das Lokal „P B“ betrieben.

 

Zwischen den beiden unbeschränkt haftenden Gesellschaftern hat es keine besondere Aufteilung der Funktionen gegeben, sondern waren beide für alles was das Lokal betroffen hat zuständig. Auch Personaleinstellungen wurden von den beiden unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam vorgenommen.

 

Das Lokal P B weist ca. 50 Sitzplätze auf und ist täglich von
11.00 – 23.00 Uhr geöffnet. Sperrtag gibt es keinen. Sowohl der Bf als auch sein Bruder haben im Lokal gearbeitet. Darüber hinaus waren noch zwei Personen im Service und eine Person zusätzlich in der Küche beschäftigt.

 

Zwischenzeitig ist die P B OG gelöscht und wird die P B vom Bf als Einzelunternehmen betrieben.

 

Am 25.02.2012 um ca. 20.00 Uhr wurde die P B von Organen der Finanzpolizei kontrolliert. Zu diesem Zeitpunkt war das Lokal gut besucht. Zum Kontrollzeitpunkt hat sich der Bruder des Bf auf Urlaub befunden und war daher nicht anwesend.

 

Die Kontrollorgane haben nach dem Betreten des Lokals die Kontrolle angemeldet und sind sogleich in die Küche gegangen. In der Küche haben sie den Bf und zwei weitere Personen angetroffen. Im Zuge der Personenkontrolle stellte sich heraus, dass es sich bei einer Person um dem syrischen Staatsangehörigen M A gehandelt hat, den der Bf aus der Nachbarschaft in  Syrien kennt. Herr A hat seinen Hauptwohnsitz in I und hat am Tag vor der Kontrolle an einer Demonstration in Wien teilgenommen. Auf der Rückreise von W hat er den Bf besucht. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal viel los gewesen ist, konnte der Bf mit Herrn A nur in der Küche sprechen. Herr A beabsichtigte am Tag nach der Kontrolle wieder nach I zu fahren. Er war an diesem Abend beim Bf auf Besuch. Aus Gastfreundschaft hat Herr A vom Bf etwas zu essen bekommen. Zwischen dem Bf und Herrn A war nicht vereinbart, dass dieser Arbeitsleistungen in der P B gegen Entgelt erbringen soll.

 

Bei der Kontrolle ebenfalls in der Küche angetroffen wurde M A H, der in Österreich um Asyl angesucht hat. Der Bf hat Herrn A H in V kennengelernt. A H hat am 25.02.2012 den Bf in der P besucht und ihm angeboten, da viel Betrieb gewesen ist, in der Küche mitzuhelfen. Der Bf hat dem zugestimmt und hat A H sodann in der Küche gearbeitet und Pizzen zubereitet. Herr A H hat zuvor in verschiedenen Lokalen bereits als Pizza-Koch gearbeitet. Eine Vereinbarung über Entgelt zwischen dem Bf und A H hat es nicht gegeben, ausdrückliche Unentgeltlichkeit der Tätigkeit wurde zwischen den beiden nicht vereinbart. A H hat im Lokal Verpflegung erhalten. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung für die Tätigkeit von Herrn A H ist nicht vorgelegen.

 

4.2. Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Ausführungen des Bf im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dem Archiv der Tageszeitung „x“ ist zu entnehmen, dass am Freitag, 24.02.2012 tatsächlich eine Demonstration vor der syrischen Botschaft in Wien stattgefunden hat. Insofern ist den Ausführungen des Bf, wonach ihm sein aus Syrien bekannter Freund auf der Rückreise von W in V einen Besuch abgestattet hat, Glauben zu schenken. Auch wenn vom Kontrollorgan im Zuge der Befragung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt wird, dass er Herrn A in der Küche angetroffen hat und dieser einen Salatteller nach vorne gestellt hat, ist doch zweifelhaft, diesen einfachen Handgriff, den eine in der Küche anwesende Person jederzeit tätigen kann, bereits als Arbeitsleistung zu qualifizieren ist. Der erkennende Richter bezweifelt nicht das Freundschaftsverhältnis zwischen dem Bf und Herrn A, sodass sich dieser, um mit dem Bf auch sprechen zu können, nachvollziehbar in der Küche aufgehalten hat. Im Zuge dessen kann es durchaus zu dem beobachteten einfachen Handgriff gekommen sein.

 

Die Beschäftigung des Herrn A H als Pizza-Zubereiter ergibt sich aus den Ausführungen des Bf und wird diese Tätigkeit auch eindeutig durch das von Herrn A H aufgenommene Foto während der Kontrolle belegt. Es bestehen daher keinerlei Zweifel, dass Herr A H zum Kontrollzeitpunkt als Pizza-Koch im Lokal gearbeitet hat.

 

 

II.            Das Landesverwaltunsgericht Oö. hat erwogen:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

§ 28 Abs. 7 AuslBG lautet:

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

2. In § 2 Abs. 2 AuslBG wurde ein eigener Beschäftigungsbegriff - abweichend vom Sozialversicherungsrecht und Arbeitsvertragsrecht - geschaffen, der vor allem den spezifischen Gegebenheiten und verschiedenen Formen, unter denen Ausländer auf dem Arbeitsmarkt tätig werden können, Rechnung trägt und damit jede Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erfasst, gleichgültig ob es sich um ein Arbeitsverhältnis, um ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, um ein Ausbildungsverhältnis oder um eine sonstige bloße Tätigkeit in Österreich handelt.

 

Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG ist u. a. auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben hatten, kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0129).

 

3. Der Bf verantwortet sich damit, dass ihn Herr A im Lokal besucht hat und dieser keine Arbeitsleistungen erbracht hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Herr A in der Küche einen Salatteller in die Hand genommen hat und diesen umgestellt hat, wird in diesem Zusammenhang aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Bf und Herrn A von einer kurzen freiwilligen Hilfsleistung und jedenfalls keinem Arbeitsverhältnis auszugehen seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (23.05.2012, Zl: 2010/02/0179) können als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungs­pflicht bei der Aufstellung entsprechend konkreter Behauptungen und Beweisanbote trifft. Dem Bf wird angelastet Herrn A an einem Tag beschäftigt zu haben, sodass sich hinsichtlich der Kurzfristigkeit der allfällig erbrachten Dienstleistung keine Zweifel ergeben. Auch war im Verfahren keinerlei Beweis darüber zu erbringen, dass Herrn A ein Entgelt für eine Tätigkeit angeboten worden wäre. Die Verpflegung des Herrn A durch den Bf gründet sich auf das Bekanntschaftsverhältnis, sodass jedenfalls Unentgeltlichkeit anzunehmen ist. Insgesamt kann daher ein von Herrn A in der Küche erbrachter einfacher Handgriff nicht als Beschäftigungsverhältnis gewertet werden sondern wird dies – im Sinne der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – als freiwillige unentgeltliche Leistung des Herrn A anzusehen sein. Insofern war daher in diesem Punkt der Beschwerde zu folgen, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen. 

 

Unbestritten ist, dass Herr A H am Kontrolltag als Pizzakoch im Lokal des Bf gearbeitet hat. Ein Gefälligkeitsdienst kann in diesem Fall nicht gesehen werden, zumal zwischen dem Bf und A H, den Angaben des Bf folgend, nur eine flüchtige Bekanntschaft bestanden hat. Dem Bf war bekannt, dass A H bereits als Pizza-Koch gearbeitet hat und hat dessen Hilfe im Lokal angenommen, zumal gerade an diesem Abend Bedarf an Arbeitskräften in der Küche bestanden hat. Die Küche eines Restaurants stellt zweifellos einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist (§ 28 Abs. 7 AuslBG). Der Ausländer wurde von den kontrollierenden Finanzbeamten-wie durch Lichtbilder belegt - unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten.

 

Die im § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländer­beschäftigung kann von dem Bf mit seinem Hinweis auf eine bestehende Freundschaft, nicht widerlegt werden. Fest steht, dass der Ausländer vom Bf verpflegt wurde und gegenständlich auch nicht von ausdrücklich vereinbarter Unentgeltlichkeit ausgegangen werden kann. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Bf ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. (vgl. VwGH vom 21. 1. 2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des Ausländers nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

4. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf bekannt gegeben, dass ihm die Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bekannt sind, zumal er auch bereits wegen Übertretung dieser Bestimmungen bestraft worden ist. Feststeht zudem, dass der Ausländer in der Küche Pizzen zubereitet hat, obwohl dem Bf bewusst gewesen ist, dass keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorliegen und deshalb eine Tätigkeit eines Ausländers nicht den Bestimmungen des
AuslBG entspricht. Insgesamt sind daher im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Bf keine Argumente vorgebracht worden, die seine subjektive Verantwortung in Frage stellen würden. Da ihm somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ist ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro vorzugehen ist. Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist zu ent­nehmen, dass der Bf wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes bereits rechtskräftig bestraft worden ist. Somit liegt gegenständlich ein Wiederholungsfall vor, weshalb von der Erstinstanz im Zuge der Straf­bemessung die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde. Durch die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindest­strafe erübrigt sich auch ein Eingehen auf die weiteren Strafbemessungsgründe.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu  ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.  

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs. 2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 2.000 Euro festgelegt, welche ca. 10 % der vorgesehenen Höchststrafe (20.000 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 120 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 10 % (konkret 35 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

 

 

III.           Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Laut gängiger Rechtsprechung des VwGH kann von einer Bestätigung des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden, wenn allein die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wird. Sohin ist die Vorschreibung von Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig.  

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Thomas Kühberger