LVwG-300384/2/BMa/TK/PP
Linz, 10.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des K E G, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 5. Juni 2014, GZ: SV96-72-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 2.180 Euro herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 218 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom
5. Juni 2014, SV96-72-2013, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
geb. x, im Zeitraum von 22.2.2013 bis 9.11.2013 als Fußballspieler (Stürmer) bei 13 Spieleinsätzen in der Kadermannschaft des SV N in der Landesliga W als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein zugesichertes Entgelt von 540 Euro/Monat in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt hat.
I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom
2. Juli 2014, mit der abschließend die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wurde.
Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 3. Juli 2014 am 8. Juli 2014 dem OÖ LVwG vorgelegt.
I.3. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 VwGVG abgesehen werden, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und – trotz Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides – ein solcher Antrag nicht gestellt wurde.
II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.
II.2. Gemäß § 111 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 31/2007) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35
Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirks-verwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar
- mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,
- bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
II.3. Über den Bf als Obmann des Sportvereins R N, mit Sitz in x, wurde wegen Beschäftigung des N S, der nicht von der Vollversicherung im Sinn des § 5 ASVG ausgenommen war und hierüber keine mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. GKK als zuständigen Sozialversicherungsträger vor Arbeitsantritt erstattet wurde, wegen Verstoßes gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG, eine Strafe von 2500 Euro verhängt.
Aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Beschwerde, ist ersichtlich, dass sich der Bf reumütig zeigt. Zudem würde ein sich durch die illegale Beschäftigung allenfalls ergebender Vermögensvorteil nicht dem Bf persönlich zu Gute kommen, sondern ausschließlich dem Sportverein, dessen Obmann er war. Dies hat die belangte Behörde auch zutreffend als Milderungsgrund gewertet.
Aus einem Auszug zum Stichtag 5. Juni 2014 bzgl. Vereinsdaten des Sportverein R N geht hervor, dass der Bf ab 26. November 2013 nicht mehr Obmann des Vereins war, sondern ein anderer Obmann für den Zeitraum vom 26. November 2013 bis 2. Juni 2015 eingetragen ist. Damit aber kann auch nicht von einer Wiederholungsgefahr durch Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten in Ausübung der Funktion des Obmanns des Sportvereins R N ausgegangen werden, was ebenfalls in der Strafbemessung zu berücksichtigen war.
Die Qualifikation des Wiederholungsfalls kommt bereits durch den erhöhten Strafrahmen des § 111 Abs. 2 zweiter Fall zum Ausdruck, sodass bei Abwägung der o.a. Gründe mit der Verhängung der Mindeststrafe für den Wiederholungsfall das Auslangen gefunden werden konnte.
Mit der nunmehr verhängten Strafe ist eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei einer neuerlichen Verfehlung nicht von vornherein mit der Verhängung der Mindeststrafe im Wiederholungsfall zu rechnen ist.
Weil der Bf seine Funktion als Obmann des Sportvereins zurückgelegt hat, erübrigen sich spezialpräventive Erwägungen und aus generalpräventiver Sicht ist mit der Verhängung der Strafe in dieser Höhe das Auslangen zu finden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
III. Zumal die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzen.
Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe hatte nicht zu erfolgen, wurde diese doch von der belangten Behörde nicht in Relation der Obergrenze der Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, sondern sehr milde bemessen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann