LVwG-300239/28/Re/Rd/Gru

Linz, 28.11.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der T T G Betriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M, Dr. J K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 14. November 2013, GZ: Ge96-31/1-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, insoweit in Punkt 2. der ausgesprochenen weiteren Verfügungen gemäß § 9 Abs.7 VStG ein Haftungsausspruch erfolgt ist,  nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.:

1. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14.11.2013, Ge96-31/1-2012, wurde über den handelsrechtlichen Ge­schäfts­führer der T T G Betriebsgesellschaft mbH Dr. G G, x, wegen mehrerer im Spruch näher ausgeführter Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitszeit­gesetz Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vorgeschrieben.

Weiters wird im Spruch des Straferkenntnisses unter Punkt 2. der weiteren Verfügungen ausgesprochen:

„Gem. § 9 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz – VStG wird ausgesprochen, dass die die ‚T‘ T G Betriebsgesellschaft mbH, FN x, mit Sitz in L, für die gegen Herrn DI. A G als zur Vertretung nach außen Berufenen der juristischen Person verhängten Geldstrafen und die Verfahrens­kosten zur ungeteilten Hand haftet“.

 

2. Dagegen wurde auch von der T T G Betriebs GmbH fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Strafer­kenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Begründend wurde hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut vorgelegten Unterlagen seit Be­stehen der Gesellschaft bzw seit Beginn des Betriebes der Therme nie im operativen Bereich tätig gewesen sei.

 

Die T G Betriebsgesellschaft mbH (T) hat x GmbH & Co KG (V) mit der Betriebsführung des T beauftragt und ist die V seit Übernahme der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet, sämtliche mit der Führung und dem Betrieb des T verbundenen Handlungen und Maßnahmen zu setzen. Sämtliche Handlungen und Maßnahmen werden von V im Namen und auf Rechnung der T gesetzt.

Die V habe wiederum ihrerseits den neben dem Beschwerdeführer tätigen zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer bevollmächtigt, die Be­triebs­führungsmaßnahmen vor Ort für die V durchzuführen. Es könne den Be­schwerdeführer kein Verschulden iSd § 5 VStG treffen, zumal er sich aufgrund seines Aufgabenbereichs nicht in der T aufgehalten habe und sich sein Arbeitsplatz in der R befinde.

 

In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, auf welcher Grundlage die Überprüfung durch die Arbeitsinspektoren vorgenom­men worden sei und aus welchen Urkunden sich die einzelnen Übertretungen ergeben haben. Die belangte Behörde sei völlig unrichtig davon ausgegangen, dass weder die Verantwortung noch die zur Last gelegten Taten vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Arbeitsinspektorat von der belangten Behörde nicht aufgefordert worden sei, die den Vorwürfen zugrundeliegenden Urkunden und Aufzeichnungen dem Akt anzuschließen. Es stelle einen groben Verfahrensmangel dar, wenn Mitteilungen des Arbeitsinspektorates, die durch Urkunden oder sonstige Auf­zeichnungen nicht einmal näher belegt sind und ungeprüft übernommen werden. In diesem Zusammenhang werde beispielweise auf die Vorgehensweise der belangten Behörde betreffend den freigestellten Betriebsrat G hingewiesen. Aufgrund dieser Umstände sei es auch bislang nicht möglich gewesen, im Einzelnen zu den Vorwürfen im Detail Stellung zu nehmen.

 

Überdies könne iSd § 20 Abs.1 lit.a bzw lit.b AZG zur Abwendung sonstigen unverhältnismäßigen Schadens die Begrenzungen des A außer Acht gelassen werden, wenn vorübergehende unaufschiebbare und unvorhergesehene, nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung der Behebung nicht getroffen werden können.

 

Bezüglich des Vorliegens eines Zustimmungsnachweises betreffend K, M und W hinsichtlich der Bestellung zu verantwortlichen Beauf­tragten vor Tatbegehung, wurde vorgebracht, dass zB aus den vorgelegten Urkunden „A T“ als Kernaufgabe der Funktion ua die Dienstplan­erstellung im elektronischen Zeiterfassungssystem aufscheine. Da diese Dienst­planerstellung einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages bildet, liege ein entsprechendes Beweisergebnis mit Zustimmung des jeweiligen leitenden Angestellten jedenfalls vor. Die vorhin genannten Personen hätten Aus­kunft darüber geben können, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammender Zustimmungsnachweis betreffend einen verantwortlichen Beauf­trag­ten vorhanden gewesen sei.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde eingewendet,  dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden bzw gar keine Erschwe­rungs­gründe gegeben seien. Es hätte kein Anlass bestanden, in den Fällen 1, 2, 10b, 11, 12a, 13 bis 15, 18a, b und c, 22a, 24, 25b, 28, 30, 32, 38, 41, 48a und b, 49, 55, 56, 57a, b, 58b, 59a, b und c, mit derart hohen Geldstrafen vorzugehen. Da die T gewisse Öffnungszeiten habe, welche eingehalten werden müssten, sei es notwendig gewesen, fallbezogen Überschreitungen der Arbeitsruhe durch den zuständigen Arealeiter wegen unaufschiebbarer Ereignisse vorzunehmen, ansonsten ein unverhältnismäßig hoher Vermögensschaden gedroht hätte, da die Thermengäste unmittelbar von diesen Maßnahmen be­troffen gewesen wären. Die Zeitüberschreitungen hätten, wenn sie nicht erfolgt wären, unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen Thermengast gehabt, sodass ein schwerer wirtschaftlicher Imageschaden entstanden wäre. Über­schreitungen hätten sich teilweise aus dem Tagesgeschehen heraus ergeben. Die Therme als Betrieb, welcher 365 Tage im Jahr Tag und Nacht zur Verfügung stehe, müsse sich nach dem Gästeverhalten richten. Ein Gast, der spät in der Nacht noch Hunger bekomme und das Housekeeping anruft, müsse bedient werden. Ebenso verhalte es sich bei Durchführung von Softwareupdates, welche nicht unterbrochen werden dürfen. Da diese Vorgänge extern betreut würden, müsse der Mitarbeiter so lange bleiben, bis der Vorgang abgeschlossen sei.

 

Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, auch nicht jener, dass die Vorfälle nunmehr schon fast zwei Jahre zurückliegen und es weder vorher noch danach zu weiteren derartigen Vorfällen gekommen sei.     

  

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit  des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat bzw. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fort­zuführen. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Parteiengehör sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die beantragten Zeugen R S, G F, T K und T R geladen und auch zeugenschaftlich einvernommen. Auch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie die belangte Behörde waren durch Vertreter anwesend.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.7 VStG, BGBl. I Nr. 52/1991 idgF, haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs.3 genannten natürlichen Personen für die über die Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

 

Dem Spruch, insbesondere der zitierten weiteren Verfügung des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ist ein Haftungsausspruch gegenüber der T T G Betriebsgesellschaft mbH in Bezug auf die gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer DI A G verhängte Geldstrafe gemäß § 9 Abs.7 VStG, nicht jedoch gegen den im gegenständlichen Verfahren bestraften handelsrechtlichen Geschäftsführer Dr. G G, zu entnehmen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.1.2013, 2010/09/0168, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 1.7.2010, 2008/09/0377, 2.7.2010, 2007/09/0267 und vom 5.11.2010, 2010/04/0012, ausgesprochen, dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs des Organs bedarf, um eine Haftung gemäß § 9 Abs.7 VStG zu bewirken. Der gegenständliche Ausspruch bezieht sich jedoch ausschließlich auf DI A G, nicht jedoch auf Dr. G.

 

Es war daher die eingebrachte Berufung (Beschwerde), zumal kein derartiger Haftungsausspruch und daher auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft betreffend den handelsrechtlichen Geschäftsführer Dr. G G ausgesprochen wird, mangels vorliegender Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Reichenberger