LVwG-150223/2/MK

Linz, 28.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F D und der Mag.a T D, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weyer an der Enns vom 20.03.2014 GZ. 248-2013-St,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Eingabe vom 02.12.2013 haben Dr. W und Mag.a G P, in W. (in der Folge: Bw) um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Vorhaben „Wohnbebauung ‚Am K‘ W – Neubau O (inkl. Terrasse und Teich) und Neubau O (inkl. Terrasse und Teich)“ angesucht.

 

In einer Stellungnahme vom 09.12.2013 führt Architekt Dipl.-Ing. J J, Planverfasser der letztaktuellen Bebauungsplanänderung Nr. x, zum Bebauungsplan „Am K“, aufsichtsbehördliche genehmigt am 20.09.2011, aus, dass die in den vorgelegten Plänen dargestellten Objekte den Planungsgedanken aus dem seinerzeitigen Architektenwettbewerb, welcher auch maßgeblich die Grundlagen für den rechtskräftigen Bebauungsplan bildeten, entsprechen würden. Das Bauvolumen der Objekte x und x stehe mit dem längsgestreckten, einfachen Hauptbaukörper, welcher quer zu den Schichten situiert wäre, in Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans. Die reduzierte Formensprache könne nur begrüßt werden. Es bestehe aus architektonischer wie aus raumplanerischer Sicht kein Einwand.

 

In der am 23.12.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung gaben Dipl.-Ing. F D und Mag.a T D (in der Folge: Bf) zu Protokoll, dass sie im Zusammenhang mit der geplanten Wasserfläche Beeinträchtigungen durch Stechmücken und Ungeziefer befürchten würden. Im Falle der Auflassung solle der Teichkörper aufgefüllt werden. Bei antragsgemäßer Ausführung und Nutzung für private Zwecke bestünden keine Einwände. Einer darüber hinausgehenden Nutzung der Objekte, etwa als Galerie oder für Workshops, würde hingegen nicht zugestimmt.

 

Auf Grund der Erforderlichkeit von Plankorrekturen wurde die Verhandlung vertagt und am 09.01.2014 fortgesetzt. Nunmehr wären die Bf gegen die Errichtung der Teichanlage. Die Beschränkung der über private Wohnzwecke hinausgehenden Nutzung solle auch für Rechtsnachfolger gelten. Zudem würde die nunmehr eingereichte Lage des Objektes x nicht jenen Plänen, die den Bf im Zuge des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplansänderungsverfahrens vorgelegt worden wären, entsprechen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weyer vom 15.01.2014, GZ. 248-213-St, wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die eingereichte Teichanlage in ihrer Dimensionierung (Fläche: ca. 100 , Tiefe: ca. 60 cm) eine Anzeigepflicht gemäß § 25 Abs.1 Z6 Oö. BauO 1994 begründe. Da dieses Vorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans nicht widerspreche, sei diese Einwendung nicht begründet.

Die geforderte Nutzungsbegrenzung ergebe sich schon aus den Angaben zur beabsichtigten Nutzung in den Einreichunterlagen und gelte auch für Rechtsnachfolger. Es sei daher auch diese Einwendung unbegründet.

Zum Einwand, die Lage des Objektes x würde nicht den im Änderungsverfahren zur Stellungnahme vorgelegten Unterlagen entsprechen, sei festzuhalten, dass die Bf sowohl im Änderungsverfahren betreffend Flächenwidmungs- als auch betreffend Bebauungsplan nachweislich unter Hinweis auf die bei der Gemeinde aufliegenden Unterlagen zur Stellungnahme aufgefordert worden wären. Im Übrigen seien die geänderten Pläne aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Einwendung sei ebenfalls unbegründet.

 

In der gegen diesen Bescheid (zwar datumsmäßig verspätet, auf Grund nachweislicher Ortsabwesenheit aber dennoch rechtzeitig) eingebrachten Berufung brachten die Bf vor, dass es sich beim Bauvorhaben der Bw, welches die Objekte x umfasse, um ein einheitliches Vorhaben handle. Auch wenn das Objekt x  gesondert abgehandelt worden sei, diene dieses doch den eigentlichen Wohnzwecken. Die hier verfahrensgegenständlichen Objekte x und x dienten im Wesentlichen Wellnesszwecken (Objekt x) bzw. der Raumreserve (Objekt x), wobei letzteres aufgrund der ersichtlichen Raumaufteilung für Ausstellungszwecke genutzt werden könne.

Die Vertagung der Verhandlung sei aufgrund notwendiger Ergänzungen im Zusammenhang mit der Terrasse beim Objekt x erforderlich geworden. In der fortgeführten Verhandlung wären aber Änderungen beim Objekt x dargestellt worden. Dies entspreche nicht einer Verhandlungsfortsetzung.

Es würde weiters die Überprüfung der tatsächlichen Nutzungsabsicht der Bw beantragt, da Gegenstand der raumordnungsrechtlichen Überlegungen in den zuständigen Gemeindegremien ein von der Familie P vorgestelltes „großes Wohn- und Kulturprojekt“ gewesen sei. Jede über Wohnzwecke hinausgehende Nutzung sei zu untersagen. Die Bezeichnung der Gebäude als „Objekt“ lasse jegliche Art der Nutzung zu. Im bautechnischen Befund wären die Nutzungszwecke „Wellness“ und „Raumreserve“ auch nicht angeführt.

Die Forderung der Untersagung der Errichtung einer Teichanlage würde wegen der weiterhin befürchteten Emissionen aufrecht erhalten.

Aus den im Zuge der Planänderungen vorgelegten Unterlagen und den nunmehrigen Einreichplänen würde sich beim Objekt x eine Überschreitung der straßenseitigen Baufluchtlinie um 6 m (4 m anstelle von 10 m) ergeben. Es sei daher die Einhaltung der entsprechenden Lage des Gebäudes ebenso zu fordern wie die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung (bzw. mutmaßlichen Bevorzugung) der Bw im Vergleich zu anderen Grundkäufern bzw. Bauwerbern.

 

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weyer vom 20.03.2014, GZ. 248-2013-St, dem ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss zu Grunde liegt, wurde die Berufung der Bf abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Sowohl aus der Baubeschreibung als auch aus den Feststellungen im bautechnischen Befund des Amtssachverständigen ginge die vorrangige Nutzung für Wohnzwecke hervor. Darüber hinaus sei vom Verfasser des Bebauungsplanes die Übereinstimmung mit diesem konstatiert worden.

Die Vorlage der Austauschpläne sei auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2013 erfolgt. Bei der fortgesetzten Verhandlung am 09.01.2014 hätten auch die anwesenden Bf die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern.

Bereits im Jahr 2009 hatten die Bf im Zuge der Gemeinderatsberatungen betreffend den Grundkauf durch die Bf angegeben, dass auf den nun verfahrensgegenständlichen Grundstücken jeweils ein Gebäude errichtet werden solle, nämlich ein Atelier und ein Gästehaus für hospitierende Künstler. Beide Gebäude sollten die Größe eines Einfamilienhauses aufweisen, um gegebenenfalls multifunktional genutzt werden zu können.

Auf dem Grundstück des Objektes x wäre in einer ersten Bauphase ursprünglich die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Wohneinheiten geplant gewesen. Es handle sich dabei aber um grundsätzliche und nicht bindende Überlegungen.

Die Planungen seien in den Einreichunterlagen konkretisiert und fachlich beurteilt worden. Die dargestellten Nutzungen „Wellness“ und „Raumreserve“ würden den raumordnungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, da sie Teile des Wohnbereichs wären und nur untergeordnete Bedeutung besitzen würden. Da sie aus den Unterlagen ersichtlich seien, wären sie im Zuge der Befundaufnahme auch nicht explizit zu erwähnen gewesen. Der diesbezügliche Einwand sei daher als unbegründet abzuweisen.

Wie bereits im Bewilligungsbescheid festgehalten, sei die Errichtung der Teichanlage anzeigepflichtig. Nachbarn käme hinsichtlich derartiger Tatbestände keine Parteistellung zu. Auf allfällige Emissionen sei nicht einzugehen. Diese Einwendung sei somit auch als unbegründet abzuweisen.

 

I.2. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 erhoben die Bf Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weyer an der Enns (in der Folge: belangte Behörde) und führen darin im Wesentlichen aus wie folgt:

 

Die Ausführungen und Feststellung im Ermittlungsverfahren ließen – so wie die planlichen Darstellungen des Vorhabens – die multifunktionale Nutzung (zumindest) des Objektes x zu. Es würde daher beantragt, ausschließlich die Nutzung zu Wohnzwecken zuzulassen und jedwede andere Nutzung zu untersagen.

Die Bf hätten bereits im raumordnungsrechtlichen Änderungsverfahren Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Emissionen bei Errichtung einer Teichanlage geäußert. Die Feststellung der belangten Behörde, es handle sich bei diesem Teich um eine anzeigepflichtige Maßnahmen und begründe daher keine Parteistellung der Bf, sei in der Sache rechtswidrig.

Die Bf seien zwar von der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans im gegenständlichen Regelungsbereich verständigt worden, nicht aber von der Verschiebung einer Baufluchtlinie in Richtung ihres Grundstücks im Zuge dieses Änderungsverfahrens. Da durch diese Vorgangsweise die in § 33 Abs.4 Oö. ROG 1994 vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten worden sei, würden die Bf das Zustandekommen der Änderung des Flächenwidmungs- und des Bebauungsplans für rechtswidrig erachten und die Aufhebung der betreffenden Verordnungen sowie aller darauf begründeten Bescheide beantragen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 25 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt:

[…]

6.        die Herstellung von Schwimmteichen, Schwimm- oder sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 m oder mit einer Wasserfläche von mehr als 35 ;

[…]

 

Nach Abs.1a dieser Bestimmung entfällt bei den in Abs.1 Z3 bis 15 angeführten Bauvorhaben eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.

 

Gemäß § 33 Abs.3 Oö. ROG 1994 ist [Anm.: was das Verfahren in der Gemeinde anbelangt] vor Beschlussfassung eines Flächenwidmungsplanes, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (§ 18 Abs.1 zweiter Satz) oder eines Bebauungsplanes durch den Gemeinderat der Plan durch vier Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Die Eigentümer jener Grundstücke, an deren Flächenwidmung oder Bebaubarkeit sich Änderungen ergeben, sind von der Planauflage nachweislich zu verständigen. Auf die Auflage zur Einsichtnahme und die Möglichkeit zur Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der Auflagefrist durch Anschlag an der Amtstafel und im amtlichen Mitteilungsblatt hinzuweisen, wenn die Gemeinde ein solches regelmäßig herausgibt.

 

Nach Abs.4 dieser Bestimmung ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind. Eine Beschlussfassung des Planes in einer anderen als der zur Einsichtnahme aufgelegten Form ist nur nach vorheriger Anhörung der durch die Änderung Betroffenen zulässig.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

In § 27 leg.cit wird festgelegt, dass das Verwaltungsgericht […] den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen hat.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Zur behaupteten Multifunktionalität der Objekte – insbesondere des Objektes x („Raumreserve“) – und dem Antrag auf Hinweis (Feststellung) im Bewilligungsbescheid, dass jedwede andere Nutzung als für Wohnzwecke untersagt wird, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. „Projektverfahren“ handelt. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt auf der Grundlage der bestehenden Flächenwidmung dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand: „Wohnnutzung“) hinaus anzustellen.

 

Dementsprechend können Prognosen über zukünftige (konsenswidrige) Entwicklungen unterbleiben. Alle weiteren Planungen, geänderte (emissionsrelevanter) Nutzungsarten, etc., sind zum gegebenen Zeitpunkt in speziellen Projekten und Verfahren abzuhandeln. Dies deshalb, da diesbezüglich erst mit der Antragstellung ein konkretes und daher beurteilbares Vorhaben vorliegt. Es ist also nicht die Absicht des Gesetzgebers auf der Ebene eines ausreichend und eindeutig konkretisierten (Detail-)Verfahrens a priori weitreichende Eventualitäten zu prüfen, deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Umfang letztlich nicht abgeschätzt werden können.

 

Werden Überschreitungen des eingereichten und darauf basierend erteilten Konsenses befürchtet oder gar festgestellt, hat dies im (abstrakten) Bewilligungsverfahren – auch was eine „vorsorgliche“ Untersagung anbelangt – unberücksichtigt zu bleiben. Derartige Umstände sind aber gegebenenfalls Gegenstand baupolizeilicher Maßnahmen der Behörde und von dieser jedenfalls aufzugreifen.

 

Völlig unpräjudiziell ist zu der von den Bf befürchteten wiederkehrenden Verwendung des Objektes 3 für Vernissagen bzw. als Galerie festzuhalten, dass dies auf der Grundlage der bestehenden Wohngebietswidmung tatsächlich einer gesonderten Betrachtung hinsichtlich der Vereinbarkeit (vgl. § 22 Abs.1 zweiter Halbsatz Oö. ROG 1994) bzw. einer allfälligen Sonderwidmung im Bauland (§ 23 leg.cit) zu unterziehen wäre.

 

IV.2. Im Zusammenhang mit der beantragten Untersagung des Teiches ist lediglich festzuhalten, dass es sich dabei auf Grund der Ausmaße der Anlage um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt.

 

Die Anzeigepflicht begründet keine Parteistellung der Nachbarn, insbesondere auch dann nicht, wenn derartige bauliche Maßnahmen im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens dargestellt bzw. abgehandelt werden, da ein (grundsätzlich selbständig beurteilbares) anzeigepflichtiges Vorhaben durch seine Kombination mit einem bewilligungspflichtigen Tatbestand (was seine Beurteilung betrifft) nicht auch selbst bewilligungspflichtig wird.

 

Im Sinne der obzitierten Bestimmung entfällt (prozessual vereinfachend) lediglich eine gesonderte Bauanzeige. Werden in einem Bauplan bewilligungspflichtige und bauanzeigepflichtige Bauvorhaben dargestellt, hat der Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich die bewilligten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu bezeichnen, damit klargestellt ist, welche Bauvorhaben von der Bewilligung umfasst sind (vgl. VwGH vom 15.02.2011, 2009/05/0226).

 

IV.3. Zur Rechtswirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans ist auszuführen, dass die Verfahrensvorschriften eine persönliche Verständigung nur für die Eigentümer jener Grundstücke vorsehen, die von der Änderung unmittelbar betroffen sind. Dies trifft auf das Grundstück der Bf nicht zu.

 

Aus der Tatsache, dass die Gemeinde die Bf „servicierend“ dennoch von den beabsichtigten Planänderungen in Kenntnis gesetzt hat, ist keine weitere verfahrensrechtliche Verpflichtung bzw. korrespondierende Berechtigung ableitbar, auch im weiteren prozessualen Ablauf umfassend persönlich verständigt zu werden.

 

Den Bf stand es – wie jedermann – zu, Anregungen oder Einwendungen einzubringen. Von diesem Recht wurde Gebrauch gemacht.

 

Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Anhörung im Falle von geringfügigen Abweichungen des aufgelegten Änderungsplans wird wiederum durch der Betroffenheit von der Änderung limitiert. Von der in Rede stehenden Abweichung ist das Grundstück der Bf ebenfalls bzw. nach wie vor nicht unmittelbar betroffen. Eine darüber hinausgehende „mittelbare“ Betroffenheit kann durch die Festlegung der dem Grundstück der Bf zugewandte Baufluchtlinie insbesondere deshalb nicht angenommen werden, da der abweichend festgelegte Abstand zur Grundgrenze mit 4 m auch in dieser Form über den gesetzlichen Minimalgrößen des Bauwichs liegt und zwischen dem plangegenständlichen Grundstück und jenem der Bf über dessen gesamte Breite die öffentliche, wiederum rund 4 m breite Aufschließungsstraße situiert ist.

 

Eine Verletzung von Formalvorschriften im Zuge des Planänderungsverfahrens ist der belangten Behörde nicht vorzuwerfen. Die aufsichtsbehördliche Prüfung der erlassenen Verordnung wurde ordnungsgemäß durchgeführt und positiv abgeschlossen. Es kann somit auch von einer Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Verordnung erlassenen Bescheide nicht die Rede sein.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Bf durch das Beschwerdevorbringen im Rahmen ihrer Parteistellung keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen darzulegen vermochten.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Markus Kitzberger