LVwG-650215/5/Kof/BD/CG

Linz, 04.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau M M, geb. X, K, L gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 06. August 2014, GZ F 13/468804 betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und
Frau M M die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B nach Vorliegen der Voraussetzungen:

·      Verkehrszuverlässigkeit

·      positive Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung

für die Klasse B

·      Vorlage des Nachweises über lebensrettende Sofortmaßnahmen

erteilt.

 

Auflage: Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B abgewiesen, da die Bf die für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht hat.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden,

welche

1.   das erforderliche Mindestalter erreicht haben,

2.   verkehrszuverlässig sind,

3.   gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken,

4.   fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5.   den Nachweis erbracht haben,

 in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen worden zu sein.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall einzig und allein, ob bei der Bf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen AM und B vorliegt oder nicht.

 

Die Bf hat das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG vom 03. Dezember 2013, erstellt von Herrn Dr. H.L., vorgelegt, wonach sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klasse B gesundheitlich geeignet ist, unter Vorschreibung der

Auflage: Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen.

 

Gemäß Abschlussbericht der Landespolizeidirektion OÖ. vom 12. April 2014,
GZ B6/38218/2014 hat die Bf – nach eigenen Angaben – zwischen August 2013 und Jänner 2014 Marihuana konsumiert.

 

Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis beeinträchtigt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) nicht;

VwGH vom 20.03.2012, 2009/11/0119; vom 16.04.2009, 2009/11/0115 uva.

 

Die Bf hat den Laborbefund vom 17.10.2014 vorgelegt, mit dem Ergebnis: Opiate, Cannabis, Cocain, Amphetamine/Harn – jeweils 0,00 ng/l.

 

 

 

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat im Gutachten nach § 8 FSG vom
02.12.2014 ausgeführt, dass die Bf – aufgrund des unauffälligen Harnbefundes vom 17. Oktober 2014 – zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 – Klassen AM und B gesundheitlich geeignet ist und Beobachtungs-/Kontroll-maßnahmen nicht erforderlich sind.

Als Auflage ist das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen vorzuschreiben.

 

Die Bf erfüllt nunmehr die Voraussetzungen des

§ 3 Abs. 1 Z1 FSG – Mindestalter und

§ 3 Abs. 1 Z3 FSG – gesundheitliche Eignung.

 

Der Bf ist daher die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B

unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:

·      Verkehrszuverlässigkeit (§ 3 Abs.1 Z2 FSG)

·      fachliche Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (§ 3 Abs.1 Z4 FSG)

·      Vorlage des Nachweises, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen unterwiesen worden zu sein (§ 3 Abs.1 Z5 FSG).

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler