LVwG-650208/12/Kof/MSt/BD
Linz, 27.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn J. M., geb. X,
J.W., S., vertreten durch Frau Mag. J. H., R. des O., W., L gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Polizeikommissariat Steyr vom 18. Juni 2014, GZ: 14/148635, betreffend Befristung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn J. M.
die Lenkberechtigung wie folgt erteilt:
· Klassen AM, A1, A2, A, B, B + E und F – unbefristet,
· Klassen C1, C1 + E, C, C + E – befristet bis 12. November 2019.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Der nunmehrige Beschwerdeführer (Bf) war – zumindest -
· seit dem Jahr 1985 in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B und
· seit dem Jahr 1991 in Besitz einer Lenkberechtigung
für die Klassen A, B + E, C1, C1 + E, C, C + E und F,
zuletzt befristet bis 24. Juni 2014.
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid,
· dem Bf die Lenkberechtigung für die Gruppe 1, befristet bis 11. Juni 2019 erteilt und
· den Antrag des Bf auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Die amtsärztliche Sachverständige Frau Dr. E. W. hat das ausführlich begründete Gutachten vom 12. November 2014, Ges-311522/4-2014 erstellt, dabei näher bezeichnete Befunde verwertet und im Ergebnis ausgeführt, dass der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gesundheitlich geeignet ist.
Der Bf hat eine Bestätigung nach § 24 Abs.3 FSG-GV vorgelegt, wonach er in den letzten zwei Jahren KFZ der Klasse C oder der Unterklasse C1 gelenkt hat.
Dem Bf war daher die Lenkberechtigung
· für die Gruppe 1 (Klassen AM, A1, A2, A, B, B + E und F) unbefristet und
· für die Gruppe 2 (Klassen C1, C1 + E, C, C + E) –
gemäß § 17a Abs.2 FSG befristet auf fünf Jahre,
zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens (hier: 12. November 2014) zu berechnen.
II. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.
Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler