LVwG-350097/2/KLi/BD

Linz, 02.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Vorlageantrag vom 26. September 2014 der A W, geb. x, derzeit Bezirksalten- und Pflegeheim G, vertreten durch OStR Prof. Mag. C F, wiederum vertreten durch Dr. G F, öffentlicher Notar, x, gegen die Beschwerde-vorentscheidung des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. September 2014, GZ: SHV10-12849-2014 wegen sozialer Hilfe und Einsatz eigener Mittel den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I. Dem Vorlageantrag wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2014, GZ: SHV10-12849-2014 im Umfang des Spruchteiles 3 bzw. in Höhe von 4.497,55 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 – 80% der Ansprüche der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter)“ aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bezirkshauptmann von Grieskirchen zurückverwiesen wird. Im Übrigen wird der Vorlageantrag abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2014, GZ: SO10-12849-2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.05.2014 stattgegeben werde und es werde ihr, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, 1) ab 19.05.2014 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Bezirksalten- und Pflegeheim x sowie 2) ab 01.06.2014 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x gewährt.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich in einer besonderen sozialen Notlage iSd Oö. SHG 1998 als Voraussetzung für die Gewährung sozialer Hilfe insbesondere Personen befinden, die der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen und die ihren Lebensunterhalt, also auch die Kosten für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, nicht decken können.

 

Die Hilfe zur Pflege umfasst u.a. Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, welche in Form der Hilfe in stationären Einrichtungen geleistet wird, ist lt. Auskunft des Heimes gegeben.

 

Die Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erfolgt durch Geldleistungen in Form der Bezahlung der Heim- und Pflegeentgelte. Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegegeldbezogenen Geldleistungen zu erfolgen. Die Unterbringungskosten im Bezirksalten- und Pflegeheim x betragen ab dem Tag der Aufnahme dzt. durchschnittlich 3.066,97 Euro monatlich.

 

Das Einkommen 2014 setze sich aus der Eigenpension der Pensions-versicherungsanstalt von dzt. monatlich 1.081,24 Euro, dem Pflegegeld der Stufe 5 von dzt. monatlich 902,30 Euro und der Pension der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter von dzt. monatlich 1.124,39 Euro zusammen.

 

Laut den Angaben in der Niederschrift, aufgenommen beim Sozialhilfeverband G am 16.05.2014 und dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfüge die Beschwerdeführerin über weniger als 7.300 Euro Vermögen. Da dieses unter der gemäß Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 festgelegten Freigrenze liege, dürfe von ihr nicht verlangt werden, daraus die Differenz zwischen den Heim- und Pflegeentgelten und dem monatlichen Einkommen zu decken. Unter Zugrunde-legung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 errechne sich dzt. ein Betrag von 2.622,51 Euro aus den monatlichen Einkünften, der als Einsatz der eigenen Mittel verlangt werden könne. Die Beschwerde-führerin sei daher offensichtlich nicht in der Lage, die Unterbringungskosten im Bezirksalten- und Pflegeheim x aus eigenen Mitteln zu tragen. Es sei somit Anspruch auf soziale Hilfe in Form einer Geldleistung gegeben. Der Differenzbetrag auf die monatlichen Heim- und Pflegeentgelte werde als soziale Hilfe in Form von Geldleistungen gewährt.

 

Wenn ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers sozialer Hilfe in einer stationären Einrichtung untergebracht und verpflegt wird, geht nach den sozialversicherungsrechtlichen und den sozialhilferechtlichen Bestimmungen für die Zeit der Pflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension und Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegungskosten, höchstens bis zu einem bestimmten Prozent-satz (im Falle der Beschwerdeführerin 80%) auf den Träger sozialer Hilfe über.

 

Ab 01.06.2014 würden die gesamten Heim- und Pflegeentgelte direkt zwischen Heimleitung und dem Sozialhilfeverband G abgerechnet. Da die automatische Pensionsteilung erst mit 01.08.2014 durchgeführt werden könne, würden die 80 %-igen Pensionsleistungen und der Pflegegeldbetrag für die Monate Juni und Juli 2014, ds. 5.245,02 Euro mittels beigelegtem Zahlschein eingehoben. Geldleistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse als weitere soziale Hilfe stünden nicht zu, da der zur freien Verfügung verbleibende Rest-pensionsbetrag den Richtsatz von 151 Euro übersteige.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.08.2014. Mit diesem Bescheid werden (1) Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des Bescheides/Aktenwidrigkeit, (2) (Teil-)Nichtigkeit des Bescheides wegen schwerer formaler Mängel, (3) hilfsweise Anfechtung wegen unrichtiger Beweis-würdigung, (4) hilfsweise Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht:

 

Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen und demselben die der Antragstellerin vermeintlich zuerkannte Pflegestufe 5 (fünf) zu Grunde gelegt, als ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Ober-österreich, über einen Anspruch der Antragstellerin auf Pflegegeld vermutlich noch nicht erlassen, aber jedenfalls noch nicht zugestellt gewesen sei. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen über das Einkommen 2014 der Antragstellerin seien daher im Bereich des Pflegegeldes falsch. Aus dieser Mangelhaftigkeit des Verfahrens (unzureichende Erhebungen bzgl. der Pflege-stufe) ergebe sich zwangsläufig die Mangelhaftigkeit bzw. Unrichtigkeit des Bescheides selbst. Weiters ergebe sich daraus der Anfechtungsgrund der eindeutigen Aktenwidrigkeit, weil der angefochtene Bescheid mit dem zuvor erlassenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt im Bereich des Pflege-geldes in unlösbarem Widerspruch stehe. Dieser Anfechtungsgrund werde noch erhärtet durch die Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2014, Aktenzeichen OLA2/1381290527-1 01, worin der Anspruchsübergang auf Pflegegeld im Ausmaß von höchstens 80 % gemäß § 324 ASVG mit 531,40 Euro errechnet und von der Pflegestufe 4 ausgegangen werde. Die Pensionsversicherungsanstalt bestätige hiermit also die bescheidliche Grundlage vom 3. Juli 2014. 80% des Pflegegeldes der Stufe 4 würden 531,40 Euro betragen.

 

Gemäß § 58 AVG seien Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen und hätten den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Überdies seien Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG unter bestimmten Voraussetzungen zu begründen, etwa wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde. Der angefochtene Bescheid erwecke zunächst im Spruch den Eindruck, dass dem Standpunkt der Antragstellerin vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, weil dem Antrag stattgegeben werde. Weitere Bestandteile des Spruches, insbesondere die Vorschreibung einer Eigenleistung von 5.245,02 Euro, die auf der Basis einer falschen Pflegestufe errechnet worden seien, seien jedoch in die Begründung des Bescheides ausgelagert und somit gar nicht Teil des Spruches.

 

Der Spruch indes sei die Willenserklärung der Behörde. Der normative Inhalt müsse sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben. Spruch und Begründung eines Bescheides würden nur insoweit eine Einheit bilden, als für die Ermittlung seines Sinnes auch dessen Begründung heranzuziehen sei, insbesondere wenn wegen Unklarheiten des Spruches an dessen Inhalt Zweifel bestünden. Im gegenständlichen Fall jedoch sei der Spruch im Grunde eindeutig, klar und unzweifelhaft. Allerdings enthalte die Begründung eben nicht nur Aus-führungen, die den Spruch untermauern, sondern weitere normative Regelungen und Willenserklärungen der belangten Behörde. Insbesondere stelle die belangte Behörde auf Seite 2 unter Abschnitt „Zu 2.)“ des angefochtenen Bescheides fest, dass „…die 80 %-igen Pensionsleistungen und der Pflegegeldbetrag für die Monate Juni und Juli 2014, das sind 5.245,02 Euro (monatl. Eigenleistung = 2.622,51 Euro) mittels beigelegtem Erlagschein eingehoben werden.“.

 

Wenn man die übrigen Teile der Begründung vielleicht als den Spruch erklärende Bescheidbestandteile im weiteren Sinn bezeichnen könnte, so sei die Vorschreibung eines Betrages von 5.245,02 Euro bloß mittels dem Bescheid beigelegtem „Erlagschein“ sicherlich nicht möglich und nicht zulässig. Die Vorschreibung von Beträgen zur Zahlung sei stets ein hoheitlicher, normativer Akt einer Behörde und habe daher im Spruch enthalten zu sein.  Die Berechnung des vorgeschriebenen Betrages könne dann der Begründung vorbehalten werden. Unstrittig sei hingegen sicher, dass die Verpflichtung zu einer Zahlung oder Leistung Teil des Spruches eines Verwaltungsaktes sein müsse.

 

Aufgrund des vorliegenden Bescheides könne die Bescheidadressatin im Zusammenhang mit dem den Antrag bewilligenden Spruch nicht nachvollziehen, dass eine Leistung, und wenn ja, welche Leistung ihr vorgeschrieben werde. Mit einem Spruch, der bloß den „positiven Teil“ für die Antragstellerin beinhalte, nämlich die Stattgebung ihres Antrages, und nicht unerhebliche Eigenleistungen, was sie als „obiter dictum“ in der Begründung „verstecke“, verschleiere die belangte Behörde wesentliche Teile ihrer normativen Willenserklärung. Damit könnte u.a. erreicht werden, dass ein Bescheidempfänger (eine Bescheid-empfängerin) die falsche Berechnung der Vorschreibung übersehe oder negiere bzw. ohne weitere Prüfung hernehme, weil sie nicht klar und eindeutig als spruchgemäße Vorschreibung erkennbar sei. Es könne der belangten Behörde bei dieser Vorgehensweise nicht der Vorsatz der Täuschung der Bescheidadressaten unterstellt werden, doch sei eine solche Vorgehensweise unzweifelhaft rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Es sei ja unstrittigerweise auch nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig.

 

Im Bescheidspruch bedürfe es daher stets der Anführung aller wesentlichen Tat-bestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen, einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden, Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sei. Der Sachverhalt als solcher müsse somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchgemäße Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift werde die Verwaltungs-sache als solche konkretisiert. Sie sei insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst. Damit sei über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen. Über die solchermaßen umschriebene und spruch-gemäß festgelegte Angelegenheit sei ein weiterer Abspruch unzulässig. Aus diesem Grunde sei es von essentieller Bedeutung, das spruchgemäß zu entscheidende Rechtssachen auch tatsächlich im Spruch des Bescheides enthalten seien und nicht unter „ferner liefen“ im Begründungstext untergehen. Die Begründung des Bescheides könne zur Auslegung eines unklaren Spruches, zur Ermittlung des „Sinnes des Spruches“ herangezogen werden. Die Begründung eines Bescheides könne aber niemals einen weiteren, als den im Spruch bezeichneten Sachverhalt regeln und somit selbst „zum Spruch“ erhoben werden. Nachdem wesentliche  Spruchteile nicht im Spruch selbst, sondern nur in der Begründung enthalten seien, entfalte dieser Teil des Bescheides, soweit er nicht bloß einen den Spruch klärenden, dessen Sinn erläuternden Charakter, sondern einen selbständigen Regelungs- und Vorschreibungscharakter habe (also ein hoheitlicher Rechtsakt sein solle), keine Rechtswirkungen gegenüber der Bescheidadressatin (= Teilnichtigkeit des Bescheides).

 

Der vorliegende Bescheid werde hilfsweise wegen unrichtiger Beweiswürdigung deshalb angefochten, weil die belangte Behörde den Einkünften der Antrag-stellerin trotz eines im Ergebnis anders lautenden Bescheides der Pensions-versicherungsanstalt die Zuerkennung der Pflegegeldstufe 5 zu Grunde gelegt habe. Falls diese Fehlannahme nicht auf die Mangelhaftigkeit und allzu überhastete Durchführung des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zurückzuführen sei, könne diese Fehlannahme nur auf unrichtige Beweiswürdigung zurückzuführen sein.

 

Der vorliegende Bescheid werde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung hilfsweise deshalb angefochten, weil die Vermutung nahe liege, dass die belangte Behörde nicht nur im gegenständlichen Fall, sondern auch in vergleichbaren Fällen sich darauf beschränke, über Anträge auf Gewährung sozialer Hilfe (im Genehmigungsfalle) standardisierter Gestalt abzusprechen, dass in dem Spruch der Bescheide bloß die Tatsache der Gewährung der sozialen Hilfe (Stattgebung) aufgenommen werde. Die (rechtsirrtümlich in der Begründung vorgenommene) „Regelung“ der naturgemäß individuellen Sachverhalte und die Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz eigener Mittel der Antragsteller bzw. der Einforderung von Eigenleistungen der Antragsteller dürfte sodann regelmäßig bloß in der Begründung der Bescheide aufscheinen. Die Beschwerdeführerin gehe nicht davon aus, dass der ihr zugestellte bescheidmäßige Abspruch ein Unikat darstelle. Aus diesem Grunde erscheine die Annahme naheliegend, dass die belangte Behörde im anfechtungsgegenständlichen Fall, aber auch in gleichgelagerten Fällen, die individuelle wie auch die generelle Rechtslage unrichtig beurteile und zu Unrecht davon ausgehe, dass individuelle Regelungsakte nicht in dem der Rechtskraft fähigen Spruch, sondern bloß in die erklärende Begründung aufzunehmen seien. Damit scheint insgesamt eine unrichtige rechtliche Beurteilung (=Auslegung) der einschlägigen Verwaltungs-verfahrensgesetze, insbesondere aber des AVG vorzuliegen.

 

Aus den angeführten Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 07.07.2014 hinsichtlich sämtlicher in der Begründung enthaltenen Spruchteile, darunter insbesondere des Abspruchs über die Vorschreibung einer Eigenleistung an die Antragstellerin in Höhe von 5.245,02 Euro wegen Rechts-widrigkeit des Inhaltes als nicht im Spruch enthaltene Entscheidung, daher als Nicht-Entscheidung und sämtliche im angefochtenen Bescheid in der Begründung enthaltenen Berechnungen wegen Unrichtigkeit (Annahme einer falschen Pflegegeldstufe) vollinhaltlich aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerliche Entscheidung zurückzuverweisen.

 

I.3. In der Folge erging die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15. September 2014, GZ: SHV10-12849-2014. Mit dieser Beschwerde-vorentscheidung sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 07.07.2014, GZ: SO10-12849-2014 Beschwerde erhoben habe. Der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 07.07.2014, GZ: SO10-12849-2014, werde gemäß § 64a Abs. 1 AVG hinsichtlich des Spruchpunktes 2) und nach Abschluss eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens insoweit abgeändert, dass dieser jetzt wie folgt lautet:

 

„Dem Antrag wird stattgegeben und es wird Ihnen, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern,

1.   ab 19.05.2014 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Bezirksalten- und Pflegeheim x sowie

2.   ab 01.06.2014 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x, gegen Ersatz aus 80% der laufenden Pensionen und des Pflegegeldes, bzw.

3.   gegen Ersatz der bereits entstandenen Kostenersatzansprüche in Höhe von 2.792,86 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 – 80% der Ansprüche der Pensionsversicherungsanstalt) bzw. in Höhe von 4.497,55 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 – 80% der Ansprüche der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter)

gewährt.“

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 64a Abs. 1 AVG die Behörde die Beschwerde binnen 2 Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Beschwerdevorentscheidung erledigen könne. Sie könne die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungs-verfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern. Jede Partei könne binnen 2 Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

 

Die Hilfe zur Pflege umfasse u.a. Hilfe in stationären Einrichtungen für Personen, die aufgrund der körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung der Betreuung und Hilfe bedürfen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege, welche in Form der Hilfe in stationären Einrichtungen geleistet werde, sei lt. Auskunft des Heimes gegeben.

 

Die Hilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erfolge durch Geldleistungen in Form der Bezahlung der Heim- und Pflegeentgelte. Die Leistung sozialer Hilfe habe unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege und auch unter Berück-sichtigung der pflegegeldbezogenen Geldleistungen zu erfolgen.

 

Gemäß § 3 Sozialhilfegesetz habe soziale Hilfe rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setze einen Antrag voraus. Gemäß § 5  Sozialhilfe-verordnung Abs. 7 sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

Wenn ein Renten- oder Pensionsberechtigter auf Kosten eines Trägers sozialer Hilfe in einer stationären Einrichtung untergebracht und verpflegt werde, gehe nach den sozialversicherungsrechtlichen und den sozialhilferechtlichen Bestimmungen für die Zeit der Hilfe der Anspruch auf Rente bzw. Pension und Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens bis zu einem bestimmten Prozentsatz (im vorliegenden Fall 80%) auf den Träger sozialer Hilfe über.

 

Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 errechne sich derzeit ein Betrag von 2.295,90 Euro aus monatlichen Einkünften (PVA: 80% Pension, d.s. 864,99 Euro und 80% Pflegegeld, d.s. 531,40 Euro bzw. BVA: 80% Pension, d.s. 899,51 Euro), der als Einsatz der eigenen Mittel von der Beschwerdeführerin verlangt werden könne.

 

Sie sei daher offensichtlich nicht in der Lage, die Unterbringungskosten im Bezirksalten- und Pflegeheim x aus eigenen Mitteln zu tragen. Es sei somit Anspruch auf soziale Hilfe in Form einer Geldleistung gegeben.

 

Die Eigenpension und das Pflegegeld, welches von der Pensionsversicherungs-anstalt bezogen werde, werde laut deren Mitteilung vom 21.07.2014 ab 1. August 2014 zu 80% an den Sozialhilfeverband G abgetreten (Ersatzanspruch gemäß § 324 ASVG bzw. § 13 BPGG). Die für die Monate Juni und Juli 2014 bezogene Eigenpension und Pflegegeld der Stufe 4, seien noch zur Gänze auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden, weshalb davon 80%, d.s. 2.792,78 Euro, mit dem beiliegenden Erlagschein einzuzahlen seien.

 

Die von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bezogene Eigenpension habe aufgrund der fehlenden Abtretungserklärung bis dato noch nicht zu 80% abgetreten werden können. Da die Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim G bereits seit 01.06.2014 vom Sozialhilfeverband G übernommen würden, seien ab diesem Zeitpunkt 80% dieses Pensionsbezuges, d.s. mtl. 899,51 Euro, bis zur tatsächlichen Überweisung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Ersatzanspruch an den Sozialhilfeverband G zu überweisen. Für den Zeitraum von 01.06.2014 bis 31.10.2014 ergebe sich somit ein Betrag in Höhe von 4.497,55 Euro (5 Monate), welcher dem Sozialhilfeverband G ebenfalls mittels beiliegendem Erlagschein zu überweisen sei.

 

Der Differenzbetrag auf die monatlichen Heim- und Pflegeentgelte werde als soziale Hilfe in Form von Geldleistungen gewährt. Es sei daher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 07.07.2014 spruchgemäß abzuändern und zu ergänzen gewesen.

 

I.4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der nunmehr verfahrensgegenständliche Vorlageantrag vom 26.09.2014. Mit diesem Vorlage-antrag werden die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Bescheides an und für sich, hilfsweise wegen unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen eindeutiger Aktenwidrigkeit geltend gemacht. Im Einzelnen führt die Beschwerdeführerin dazu Nachfolgendes aus:

 

Gerügt werde zunächst aus formellen Gründen, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Vorsorgebevollmächtigung der OStR. Prof. Mag. C F durch die Beschwerdeführerin übergeht und von einer unmittelbaren Bevollmächtigung des Einschreitevertreters durch die Beschwerde-führerin ausgehe. Gerügt werde aus formalen Gründen weiters, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht feststelle, ob und inwieweit sie der Beschwerde vom 05.08.2014 stattgegeben habe, obwohl inhaltlich zum Teil durchaus eine Stattgebung erfolgt sei. Die belangte Behörde erwecke damit den Eindruck, als hätte sie von sich aus ein Verbesserungsverfahren (neuerliches Ermittlungsverfahren) durchgeführt. Es werde nämlich festgestellt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen insofern gefolgt sei, als sie entsprechend der Rechtsrüge der Beschwerdeführerin die Vorschreibung von Kostenersatz nunmehr gesetzmäßig in den Spruch des Bescheides aufgenommen habe und in der Berechnung nunmehr richtig von der Pflegestufe 4 (vier) ausgehe. Weiters habe die belangte Behörde den Ersatzanspruch (Eigenleistung) auf Mittel der Pensionsversicherungsanstalt – PVA für die in den Monaten Juni und Juli 2014 bezogenen Eigenpension und Pflegegeld der Stufe 4 mit 2.792,78 Euro richtig festgesetzt. Die belangte Behörde habe allerdings den Ersatz-anspruch (Eigenleistung) auf 80% der Ansprüche auf Mittel der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – BVA unrichtig berechnet mit 4.497,55 Euro. Die belangte Behörde habe nämlich trotz eines glaublich durchgeführten neuerlichen Ermittlungsverfahrens übersehen, dass seit August 2014, inzwischen bereits für die Monate August und September 2014, 80% der Bezüge von der BVA (= 899,51 Euro) unter dem Verwendungszweck „SO 899,51“ zu Gunsten des Sozialhilfeverbandes G einbehalten würden.

 

Ungeachtet der Behauptung der belangten Behörde in deren Beschwerde-vorentscheidung, die von der BVA bezogene Eigenpension könne glaublich aufgrund einer fehlenden Abtretungserklärung bis dato noch nicht zu 80% abgetreten werden, erfolge die Einbehaltung von 80% der Eigenpension durch die BVA seit August 2014 bis laufend und sei daher davon auszugehen, dass die Einbehaltung auch für Oktober 2014 in gleicher Weise stattfinden werde.

 

Die Beschwerdeführerin merke an, dass sie eine Abtretungserklärung aus Gründen des Eigenschutzes in dem Moment nicht mehr abgeben konnte, als sie feststellen habe müssen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2014 mit solchen inhaltlichen und formalen Mängeln behaftet gewesen sei, die eine Beschwerde erforderlich gemacht hätten. Der Beschwerdeführerin sei die vorbereitete Abtretungserklärung zeitgleich mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin lege diese Abtretungserklärung nunmehr unter dem Hinweis auf die untenstehenden Ausführungen vor.

 

Aus den angeführten Gründen liege der Anfechtungstatbestand der Mangelhaftigkeit des (neuerlichen) Ermittlungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und damit auch der Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014 an und für sich vor.

 

Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung werde hilfsweise wegen unrichtiger Beweiswürdigung deshalb angefochten, weil die belangte Behörde aus den Einkünften der Beschwerdeführerin trotz einer de facto erfolgenden Einbehaltung von 80% der Eigenpension durch die BVA den Kostenersatz für die Monate Juni bis Oktober 2014 mit 4.497,55 Euro festsetzt. Tatsächlich betrage der Außenstand der Beschwerdeführerin deren Rechtsauffassung nach bloß 1.799,02 Euro für die Monate Juni und Juli 2014. Die Beschwerdeführerin merke an, dass sie der belangten Behörde nicht mehr an Kostenersatz zahlen könne, als sie selbst tatsächlich auf ihr oben angeführtes Konto ausbezahlt erhalten habe. Falls diese Fehlannahme nicht auf die Mangelhaftigkeit und allzu überhastete Durchführung auch des neuerlichen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zurückzuführen sei, könne diese Fehlannahme nur auf unrichtige Beweiswürdigung zurückzuführen sein.

 

Der belangten Behörde werde unter einem die von der Vorsorge bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterfertigte Abtretungserklärung vom 08.07.2014 vorgelegt. Nachdem die belangte Behörde in ihrer Beschwerde-vorentscheidung den Spruchteil des angefochtenen Bescheides soweit im Sinne der Anträge der Beschwerdeführerin abgeändert habe, als nunmehr die von der belangten Behörde vorgenommenen Kostenersatzvorschreibungen Teil des Spruches und nicht bloß Teil der Begründung seien und die belangte Behörde ihren Berechnungen nunmehr die richtige Pflegegeldstufe 4 zu Grunde gelegt habe, könne die Beschwerdeführerin auch formal der Abtretung von 80% ihrer Pensionsansprüche gegen die BVA an den Sozialhilfeverband G zustimmen und damit auch bereits geschehene Einbehaltungen genehmigen.

 

Aus den angeführten Gründen werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid vom 07.07.2014 samt Abänderung mittels Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014 hinsichtlich sämtlicher in der Begründung des ursprünglichen Bescheides vom 07.07.2014 enthaltenen Spruchteile, darunter insbesondere des Abspruchs über die Vorschreibung einer Eigenleistung an die Antragstellerin in Höhe von 5.245,02 Euro wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als nicht im Spruch enthaltene Entscheidung, daher als Nicht-Entscheidung aufzuheben, um ein für alle Mal die formal richtige Rechtslage herzustellen, sowie die in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung im Spruchteil 3. enthaltene Vor-schreibung einer Eigenleistung in Höhe von 4.497,55 Euro (als vermeintlich noch nicht an die belangte Behörde refundierte 80% der Ansprüche der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter – BVA) wegen Unrichtigkeit (Nichtberücksichtigung der faktisch erfolgten Einbehaltung von Pensionsteilen) vollinhaltlich aufzuheben und a) entweder die Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, oder b) in eventu wegen Feststehens des maßgeblichen Sachverhalts in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Spruchteil der Beschwerde-vorentscheidung im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin dahingehend abzuändern, dass die vorzuschreibende Ersatzleistung aus Pensionsbezügen der BVA nur für die Monate Juni und Juli 2014 im Gesamtausmaß von 1.799,02 Euro bestehe.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Gewährung von Hilfe:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2014, GZ: SO10-12849-2014 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wird und es wird ihr, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, 1) ab 19.05.2014 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Bezirksalten- und Pflegeheim x sowie 2) ab 01.06.2014 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x gewährt.

 

Von der belangten Behörde wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin in einer Notlage befindet und Betreuung und Hilfe (Pflege) benötigt, sowie dass sie ihren Lebensunterhalt, also auch die Kosten für den Aufenthalt in einer stationären Einrichtung, nicht decken kann. Der Ersatz der Kosten für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung sowie die Höhe des Einkommens bzw. des Vermögens und die daraus resultierenden Eigenleistungen der Beschwerdeführerin wurden nicht in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Darüber wurde lediglich in der Begründung abgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 05.08.2014, in welcher eben diese Vorgehensweise unter anderem geltend gemacht wurde.

 

Daraufhin wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2014, GZ: SHV10-12849-2014 wie folgt abgesprochen:

Dem Antrag wird stattgegeben und es wird Ihnen, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern,

1.   ab 19.05.2014 soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Bezirksalten- und Pflegeheim x sowie

2.   ab 01.06.2014 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x, gegen Ersatz aus 80% der laufenden Pensionen und des Pflegegeldes, bzw.

3.   gegen Ersatz der bereits entstandenen Kostenersatzansprüche in Höhe von 2.792,86 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 – 80% der Ansprüche der Pensionsversicherungsanstalt) bzw. in Höhe von 4.497,55 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 – 80% der Ansprüche der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter)

gewährt.

 

Sodann wurde in der Begründung des Bescheides über die Eigenleistungen der Beschwerdeführerin abgesprochen. Insbesondere wurden Feststellungen zur Eigenpension und zum Pflegegeld der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie der Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA) abgesprochen.

 

II.2. Zahlungen der PVA (Eigenpension und Pflegegeld):

Die Beschwerdeführerin bezieht derzeit eine Eigenpension der Pensions-versicherungsanstalt (PVA) in Höhe von derzeit monatlich 1.081,24 Euro. Ferner bezieht die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Pflegestufe 4 der Pensions-versicherungsanstalt (PVA) in Höhe von derzeit monatlich 664,30 Euro. 80% der Eigenpension betragen derzeit monatlich 864,99 Euro. 80% des Pflegegeldes betragen derzeit monatlich 531,40 Euro.

 

II.3. Zahlungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA):

Ferner bezieht die Beschwerdeführerin eine Pension der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Höhe von derzeit monatlich 1.124,39 Euro. 80% hievon betragen derzeit monatlich 899,51 Euro.

 

II.4. Abtretungserklärung:

Hinsichtlich der Eigenleistungen im Hinblick auf die Pension der Versicherungs-anstalt öffentlich Bediensteter ist eine Abtretungserklärung der Beschwerde-führerin erforderlich. Eine derartige Abtretungserklärung wurde der Beschwerde-führerin mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2014 übermittelt. Diese Abtretungserklärung wurde von der Beschwerdeführerin erst im Zeitpunkt des Vorlageantrages vom 26.09.2014 unterfertigt. Die Abtretungserklärung langte am 29. September 2014 bei der belangten Behörde ein und wurde am 2. Oktober 2014 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weitergeleitet.

 

II.5. Eigenmittel – PVA; 2.792,86 Euro bezahlt:

Die Eigenmittel aus den Einkünften durch die Pensionsversicherungsanstalt wurden von der belangten Behörde richtig berechnet. Diese betragen monatlich 864,99 Euro im Hinblick auf Pensionszahlungen und 531,40 Euro im Hinblick auf Pflegegeldzahlungen. Insgesamt ergeben sich für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 deshalb 2.792,78 Euro.

Dieser Betrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und nicht in Beschwerde gezogen bzw. nicht mittels Vorlageantrag bekämpft. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 2.792,86 Euro beglichen, welcher am 03.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte.

 

II.6. Eigenmittel – BVA; 4.497,55 Euro oder 1.799,02 Euro:

Die Eigenmittel im Hinblick auf Zahlungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter betragen monatlich 899,51 Euro. Nicht festgestellt werden kann, ob diese Eigenmittel für die Monate Juni 2014, Juli 2014, August 2014, September 2014 und Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin aufzubringen sind oder ob diese Eigenleistungen lediglich für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 von der Beschwerdeführerin beglichen werden müssen.

 

Geht man davon aus, dass eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 (5 Monate) besteht, beläuft sich dieser Betrag – wie in der Beschwerdevorentscheidung vorgeschrieben – auf 4.497,55 Euro. Geht man davon aus, dass die Eigenleistungen nur für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 (2 Monate) von der Beschwerdeführerin zu bezahlen sind – wie dies im Vorlageantrag vom 26.09.2014 begehrt wird – so würden sich die Zahlungspflichten der Beschwerdeführerin lediglich auf 1.799,02 Euro belaufen.

 

Anhand der derzeitigen Ermittlungsergebnisse kann nicht festgestellt werden, welche Ersatzpflicht die Beschwerdeführerin tatsächlich trifft. Aus dem Akten-inhalt geht zwar hervor, dass für die Monate August 2014, September 2014 und Oktober 2014 die Eigenleistungen durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zurückbehalten wurden. Allerdings ergibt sich nicht, ob aufgrund dieser Zurückbehaltung und der nunmehr vorliegenden Abtretungserklärungen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die einbehaltenen Beträge an den Sozialhilfeverband G weitergeleitet oder an die Beschwerdeführerin zurücküberwiesen hat.

 

Hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter eine Weiterleitung an den Sozialhilfeverband G vorgenommen, so besteht tatsächlich nur noch eine Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin in Höhe von 1.799,02 Euro, wie diese in ihrem Vorlageantrag begehrt.

 

Hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter die zurückbehaltenen Beträge aber zwischenzeitig an die Beschwerdeführerin zurück-überwiesen, so wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, 4.497,55 Euro – wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen – an den Sozialhilfeverband G abzuführen.

 

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Gang des Verfahrens sowie die bescheidmäßige Entscheidung, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf soziale Hilfe in Form von Hilfe in stationärer Einrichtung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in den individuellen Bedürfnissen im Bezirksalten- und Pflegeheim x hat, sowie dass ab 01.06.2014 die Übernahme der Heim- und Pflegeentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim x gewährt wird, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SHV10-12849-2014. Die diesbezüglichen Spruchpunkte werden darüber hinaus nicht in Beschwerde gezogen, sodass der Bescheid vom 07.07.2014 bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 15.09.2014 im Hinblick darauf in Rechtskraft erwachsen ist. Weitere diesbezügliche Erhebungen waren insofern nicht erforderlich.

 

III.2. Die Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) im Hinblick auf die Eigenpension und das Pflegegeld (Stufe 4) der Beschwerdeführerin gehen ebenfalls aus dem Akteninhalt hervor. Die Höhe der Zahlungen wurde darüber hinaus nach der Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2014 ebenfalls nicht bestritten. Auch diesbezüglich konnten daher weitere Erhebungen unterbleiben.

 

III.3. Auch die Zahlungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Höhe dieser Pensionszahlung wurde ebenfalls nicht bestritten. In Beschwerde gezogen wurde lediglich die Frage, für wie viele Monate (Juni 2014 bis Juli 2014; 2 Monate oder Juni 2014 bis Oktober 2014; 5 Monate) diesbezüglich eine Zahlung direkt durch die Beschwerdeführerin selbst (bzw. deren Vertreterin) vorzunehmen ist. Zur Zahlung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) an sich waren daher keine weiteren Erhebungen notwendig.

 

III.4. Das Vorliegen der Abtretungserklärung und dass diese am 29.09.2014 bei der belangten Behörde einlangte und von dieser am 2. Oktober 2014 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weitergeleitet wurde, geht aus dem Akteninhalt hervor.

 

III.5. Die Eigenmittel der Pensionsversicherungsanstalt (Eigenpension, Pflege-geld) ergeben sich ebenfalls aus dem Akt. Diese wurden darüber hinaus nicht in Beschwerde gezogen. Eine Bezahlung der vorgeschriebenen Eigenmittel in Höhe von 2.792,86 Euro ist durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung bereits erfolgt. Diesbezüglich waren insofern keine weiteren Erhebungen notwendig.

 

III.6. Hinsichtlich der Eigenmittel der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist die Höhe der monatlichen Zahlungen in Höhe von derzeit 1.124,39 unstrittig. Unstrittig ist ebenso, dass monatlich daraus 80% zu bezahlen sind, welche 899,51 Euro pro Monat betragen. Zum Grunde dieser Eigenmittel konnten daher weitere Erhebungen ebenfalls unterbleiben.

 

Offen ist allerdings, für welchen Zeitraum die Beschwerdeführerin diesbezüglich Zahlungen zu leisten hat. Nicht festgestellt werden konnte, ob derartige Eigen-mittel für Juni 2014 und Juli 2014 (2 Monate) oder für Juni 2014 bis Oktober 2014 (5 Monate) zu bezahlen sind. Diesbezüglich sind weitergehende Ermittlungen der belangten Behörde notwendig.

 

III.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal die für diesen Beschluss erforderlichen Sachverhaltselemente bereits feststehen und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung zu keiner weitergehenden Klärung geführt hätte. Aufgrund des Widerspruches der belangten Behörde hat diese darüber hinaus selbst die fehlenden Sachverhaltselemente zu ermitteln.

 

Letztendlich wurde von der Beschwerdeführerin – trotz Belehrung im Bescheid vom 07.07.2014 bzw. im Vorlageantrag vom 15.09.2014 – ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nicht gestellt. Die belangte Behörde hat auf eine Verhandlung verzichtet. Auch aus diesem Grund musste eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 9 Oö. SHG regelt den Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag:

(1)Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geld-leistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.

(2)Entfallen

(3)Entfallen

(4)Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.

(5)Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauernde Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.

(6)Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.

(7)Für Leistungen sozialer Hilfen in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. dem eingetragenen Partner abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.

(8)Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.

(9)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1.   inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2.   unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfekosten Beiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten oder eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist.

 

§ 5 Oö. Sozialhilfeverordnung regelt den Einsatz der eigenen Mittel und Freibeträge:

(1)Entfallen

(2)Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1.   20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2.   die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3.   der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz – BPGG nicht erfasste Betrag.

(3)Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20% des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes.

(4)Entfallen

(5)Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 eine Vorschusszahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschussleistung verlangt werden.

(6)Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe sind ein Schmerzensgeld gemäß § 1325 ABGB und daraus nachweislich angeschaffte Vermögenswerte nicht zu berücksichtigen.

(7)Bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen sind Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

§ 28 Abs. 3 VwGVG bestimmt:

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Aba. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Der Ersatz der Eigenmittel ist gemäß § 9 Oö. SHG iVm § 5 Oö. SHV geregelt. Dieser beträgt 80% erhaltener Pensionsleistungen bzw. 80% eines anfälligen Pflegegeldes. 20% sind dementgegen nicht zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat die Berechnung der Eigenmittel der Beschwerdeführerin in Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. Die Berechnung der Eigenmittel ist dem Grunde nach daher nicht zu beanstanden.

 

V.2. Die Eigenleistungen der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wurden im Hinblick auf die Eigenpension und das Pflegegeld der Beschwerdeführerin richtig berechnet. Diese Eigenmittel wurden außerdem von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwerde gezogen bzw. nicht mittels Vorlageantrag bekämpft. Vielmehr wurden die Eigenleistungen im Hinblick auf Zahlungen der Pensions-versicherungsanstalt (PVA) von der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreterin) bereits beglichen. Im Hinblick auf diese Leistungen ist der Spruchpunkt 3. der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig.

 

V.3. Hinsichtlich der Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) wurde der Höhe nach keine Beanstandung vorgenommen bzw. wurde die Berechnung des Betrages von 899,51 Euro monatlich nicht in Beschwerde gezogen. Fraglich ist allerdings, für wie viele Monate hier eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin besteht, Eigenleistungen an den Sozial-hilfeverband G abzuführen.

 

Handelt es sich hiebei um den Zeitraum von Juni 2014 bis Oktober 2014 (5 Monate) wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgesprochen, würde sich dieser Betrag auf 4.497,55 Euro belaufen. Die Höhe dieses Betrages wurde außerdem nicht in Beschwerde gezogen, vielmehr wurde geltend gemacht, dass eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin nicht für 5 Monate bestehen würde.

 

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin besteht die Verpflichtung zur Leistung von Eigenmitteln nur für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 (2 Monate). In diesem Fall würde sich der in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag geltend gemachte Betrag von 1.799,02 Euro errechnen.

 

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 die Eigenleistung der Beschwerdeführerin in Höhe von 899,51 Euro zurückbehalten hat. Offen geblieben ist, ob diese zurückbehaltenen Beträge zwischenzeitig an die Beschwerdeführerin ausgefolgt wurden oder ob diese aufgrund der nunmehr vorliegenden Abtretungserklärung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) an den Sozialhilfeverband G weitergeleitet wurden.

 

Je nachdem, wie die Vorgehensweise der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) gewählt wurde, sind von der Beschwerdeführerin entweder Eigenleistungen in Höhe von 4.497,55 Euro (im Sinne der Beschwerde-vorentscheidung) oder in Höhe von 1.799,02 Euro (im Sinne des Vorlageantrages) abzuführen.

 

V.4. Aufgrund des von der belangten Behörde erfolgten Widerspruches und auch wegen fehlender Sachverhaltsfeststellungen war daher spruchgemäß zu entscheiden und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung im Umfang des Spruchpunktes 3. bzw. in Höhe von 4.497,55 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 – 80% der Ansprüche der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter)“ aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass diese Ermittlungen durch die belangte Behörde wesentlich rascher und einfacher als durch das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich vorgenommen werden können. Aufgrund der bereits vorangegangenen Verhandlungsschritte und der Korrespondenz direkt zwischen der belangten Behörde bzw. dem Sozialhilfeverband G und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) ist es diesen Behörden wesentlich einfacher und rascher möglich, eine Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen.

 

V.5. Im Hinblick auf die Spruchpunkte 1., 2. und 3. im Umfang von „gegen Ersatz der bereits entstandenen Kostenersatzansprüche in Höhe von 2.792,86 Euro (Eigenleistung für die Monate Juni 2014 und Juli 2014 – 80% der Ansprüche der Pensionsversicherungsanstalt)“ ist der angefochtene Bescheid bzw. die angefochtene Beschwerdevorentscheidung bereits rechtskräftig bzw. war dem Vorlageantrag in diesem Umfang keine Folge zu geben, dieser abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Lidauer