LVwG-300140/25/Re/Rd/SH

Linz, 20.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des A G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M Dr. J K, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Oktober 2013, Ge96-31/2-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz, nach Durch­führung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

a)   zu Fakten 8b, 10a, 19, 23a, jeweils 72 Euro, EFS 13 Stunden;

zu Fakten 6, 22b, 25a, 31, 33, 40a, 42, 44, 53b, 57c, jeweils 80 Euro,
EFS jeweils 14 Stunden;

zu Fakten 12b, 20a, 27, 34, 36, 37a, 39, 46, 47a, 52a, 54, jeweils
100 Euro, EFS jeweils 18 Stunden;

zu Fakten 16, 17, 52b, 53a, 58a jeweils 120 Euro, EFS jeweils
21 Stunden;

zu Fakten 4, 7, 8a, 51, jeweils 140 Euro, EFS jeweils 25 Stunden;

zu Fakten 3, 9, 20b, 22a, 30, jeweils 160 Euro, EFS jeweils 28 Stunden;

zu Fakten 1, 2, 10b, 11, 13, 14, 24, 25b, 28, 32, 38, 41, 48a, 48b, 49, jeweils 240 Euro, EFS jeweils 42 Stunden;

zu Fakten 12a, 15, 56 jeweils 280 Euro, EFS jeweils 50 Stunden;

zu Fakten 55, 58b, jeweils 300 Euro, EFS 53 Stunden;

zu Fakten 18a, 18b, 59c, jeweils 320 Euro, EFS jeweils 57 Stunden;

zu Faktum 57a 360 Euro, EFS 64 Stunden;

zu Faktum 59a 400 Euro, EFS 71 Stunden;

zu Fakten 18c, 57b, 59b, jeweils 480 Euro, EFS jeweils 85 Stunden.

 

b)   Bezüglich des Faktums 26 wird der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

 

c)   Im Übrigen wird gemäß § 50 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dem(n) Spruchpunkt(en)

-        8a, 10a, 16, 20b, 23a, 40b, 41, 42, 45, 46, 48b, 49, 57c und 59c anstelle der Ziffer „10“ nach den Wortfolgen „der Ruhezeit von“ und „Ruhezeit mindestens“ die Ziffer „11“ zu treten hat;

-        9 anstelle der Abkürzung „TAZ“ das Wort „Ruhezeit“ zu treten hat;

-        14 anstelle der „BGBl I Nr. 149/2009“ die „BGBl I Nr. 93/2010“ zu treten hat;

-        18b bei der Jahreszahl „2012“ des Datums 25.12.2012 die Jahreszahl „2011“ zu lauten hat;

-        44 bei der Jahreszahl „201“ des Datums 28.02.201 die Jahreszahl „2012“ zu lauten hat;

-        12a anstelle des Datums 05.02.2012 zu lauten hat: 29.01.2012.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt hinsichtlich der in Spruchpunkt I.a) an­ge­führten Fakten die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungs­straf­verfahren wird hinsichtlich der in Spruchpunkt I.a) angeführten Fakten gemäß § 64 Abs.2 VStG mit insgesamt 1.266 Euro (10% der nunmehr jeweils festgesetzten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro pro Delikt) bestimmt.

 

Hinsichtlich der Fakten 5, 23b, 35, 37b, 40b, 43, 45, 47b und 50 hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG in Höhe von insgesamt 129,60 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Bezüglich des Faktums 26 entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. November 2013, Ge96-31/2-2012, wurden über den Berufungswerber (Be­schwer­deführer) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs.2 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 12a, 18b, 57a, 59b), § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Fakten 6, 8b, 10b, 11, 12b, 13, 15, 18c, 19, 20a, 22b, 23b, 25b, 31, 33 bis 36, 37b, 38, 39, 40a, 43, 47b, 48a, 50, 52b, 53a, 54 bis 56, 57b, 58a, 59a), § 12 Abs.2 iVm § 28 Abs.2 Z3 AZG (Fakten 1 bis 5, 7, 8a, 9, 10a, 14, 16, 17, 18a, 20b, 22a, 23a, 24, 25a, 26 bis 28, 30, 32, 37a, 40b, 41, 42, 44 bis 46, 47a, 48b, 49, 51, 52, 53b, 57c, 58b, 59c) Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Euro, EFS 13 Stunden (Fakten 5, 23b, 35, 37b, 40b, 43, 45, 47b, 50), 75 Euro, EFS 13 Stunden (Faktum 23a), 90 Euro, EFS 16 Stunden (Fakten 8b, 10a, 19), 100 Euro, EFS 18 Stunden (Fakten 6, 22b, 25, 26, 31, 33, 40a, 42, 44, 53b, 57c), 130 Euro, EFS 24 Stunden (Fakten 12b, 20a, 27, 34, 36, 37a, 39, 46, 47a, 52a, 54), 150 Euro, EFS 27 Stunden (Fakten 16, 17, 52b, 53a, 58a), 180 Euro, EFS 33 Stunden (Fakten 4, 7, 8a, 51), 200 Euro, EFS 37 Stunden (Fakten 3, 9, 20b, 22a, 30), 300 Euro, EFS 55 Stunden (Fakten 1, 2, 10b, 11, 13, 14, 24, 25b, 28, 32,38, 41, 48a, 48b, 49), 350 Euro, EFS 64 Stunden (Fakten 12a, 15, 56), 370 Euro, EFS 68 Stunden (Faktum 58b), 380 Euro, EFS 70 Stunden (Faktum 55), 400 Euro, EFS 74 Stunden (Fakten 18a, 18b, 59c), 450 Euro, EFS 83 Stunden (Faktum 57a), 500 Euro, EFS 92 Stunden (Faktum 59a), 600 Euro, EFS (Fakten 18c, 57b, 59b), verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

Sie waren von 1.1.1999 bis 31.12.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit Firmensitz in der politischen Gemeinde L und Geschäftsanschrift in G, und somit gem. § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen in diesem Zeitraum verantwortlich. Die X ist Betreiberin der Therme G und übt im Standort G das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels sowie die Überlassung von Arbeitskräften aus.

 

Bei einer am 14. März 2012 in der Arbeitsstätte der X durchgeführten Besichtigung der Arbeitsstätte haben die Arbeitsinspektoren Ing. C H und M K anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen folgendes festgestellt:

 

1.   Frau F A:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 Arbeitszeitgesetz – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. I Nr. 93/2010, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

02.12.2011-03.12.2011

23.42

08.00

8.18

11.12.2011-12.12.2011

23.30

08.00

8.30

30.12.2011

00.09

08.00

7.51

08.01.2012-09.01.2012

23.21

08.03

8.42

16.01.2012-17.01.2012

22.42

08.00

9.18

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

2.   Frau G A:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

05.12.2011-06.12.2011

23.45

09.00

9.15

14.12.2011-15.12.2011

23.30

07.57

8.27

18.12.2011

00.03

08.00

7.57

08.01.2012-09.01.2012

23.21

08.03

8.42

22.01.2012-23.01.2012

23.30

08.00

8.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

3.   Frau M B:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

03.01.2012-04.01.2012

21.33

06.00

8.27

04.01.2012-05.01.2012

21.36

06.00

8.24

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

4.   Frau L D:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

01.12.2011-02.12.2011

22.33

06.00

7.27

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

5.   Frau C E:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

06.12.2011-07.12.2011

22.30

08.00

9.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

6.   C D:

Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

04.01.2012

08.03

18.54

10.21

05.01.2012

08.12

19.09

10.27

13.01.2012

08.15

19.24

10.39

18.01.2012

08.18

19.15

10.27

08.02.2012

08.03

19.48

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

7.   V E:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

08.01.2012-09.01.2012

22.30

06.00

7.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

8.   K H G:

a.   Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

19.12.2011-20.12.2011

23.40

06.27

6.47

01.02.2012-02.02.2012

22.19

07.26

9.07

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

b.   Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

19.12.2011

06.58

20.04

15.07

23.40

Insgesamt 11.15

05.01.2012

08.12

19.09

10.27

13.01.2012

08.15

19.24

10.39

18.01.2012

08.18

19.15

10.27

08.02.2012

08.03

19.48

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

9.   N G:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ

(Std.:Min.)

07.12.2011-08.12.2011

23.42

08.00

8.18

06.01.2012-07.01.2012

23.51

08.00

8.09

17.01.2012-18.01.2012

23.15

09.00

9.45

26.02.2012-27.02.2102

23.18

08.00

8.42

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

10.         H G:

a.      Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

Ruhezeit

(Std.:Min.)

4.12.2011-05.12.2011

22.15

6.00

7.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

b.   Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

03.12.2011

11.00

23.09

11.09

05.12.2011

06.00

18.15

11.15

09.12.2011

11.12

23.18

11.06

10.12.2011

11.03

23.06

11.03

13.12.2011

06.00

18.15

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

11.         R G:

Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

17.12.2011

11.00

23.21

11.21

13.01.2012

11.30

23.18

10.48

20.01.2012

11.15

23.15

11.00

27.01.2012

06.00

17.30

10.30

03.02.2012

11.00

23.18

11.18

10.02.2012

11.00

23.21

11.21

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

12.         U F:

a.             Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden überschritten:

 

Datum

Wochenarbeitszeit

(Std.:Min.)

23.01.2012-05.02.2012

61.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.            Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

08.12.0211

10.42

22.09

10.57

09.12.2011

10.39

21.36

10.27

27.12.2011

11.21

22.15

10.24

30.12.2011

11.36

23.15

11.09

24.02.2012

10.54

22.12

10.48

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

13.         G F:

Es wurde die Tagesarbeitszeit (TAZ) von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

02.01.2012

08.57

19.57

10.30

03.01.2012

08.52

20.07

10.45

04.01.2012

08.06

20.22

10.46

05.01.2012

07.55

19.05

10.40

04.02.2012

08.00

19.55

11.25

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

14.         V F:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 Arbeitszeitgesetz-AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 149/2009, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

29.12.2011

01.33

09.33

8.00

05.1.2012-06.01.2012

23.51

08.30

8.39

11.01.2012-12.01.2012

23.18

09.45

10.27

24.02.2012-25.02.2012

23.51

09.30

9.39

 

15.         K F:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

03.12.2011

10.30

23.00

12.00

04.12.2011

10.30

22.00

11.00

05.12.2011

10.30

22.200

11.00

09.12.2011

10.30

21.30

10.30

10.12.2011

10.30

21.30

10.30

28.01.2012

10.15

23.00

12.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

16.         L G:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

02.12.2011-03.12.2011

21.50

06.03

8.13

10.12.2011-11.12.2011

21.50

06.00

8.10

08.01.2012-09.01.2012

21.42

06.00

8.18

12.02.2012-13.02.2012

21.30

06.03

8.33

17.2.2012-18.2.2012

21.48

06.00

8.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

17.         G G:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 aZG, an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

01.12.2011-02.12.2011

21.18

06.03

8.45

04.12.2011-05.12.2011

21.39

06.21

8.42

09.12.2011-10.12.2011

21.45

06.00

8.15

16.12.2011-17.12.2011

21.30

06.00

8.30

26.12.2011-27.12.2011

21.39

06.00

8.21

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

18.         P G:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

05.12.2011-06.12.2011

23.00

07.00

8.00

07.12.2011-08.12.2011

19.00

01.00

6.00

14.12.2011-15.12.2011

23.30

07.00

7.30

15.12.2011-16.12.2011

20.00

04.30

8.30

02.01.2012-03.01.2012

21.15

07.00

9.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

b.    Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:

 

Datum

Wochenarbeitszeit

(Std.:Min.)

05.12.2011-11-12.2011

68.00

19.12.2011-25.12.2012

64.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.

 

c.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Von

Bis

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

8.12.2011

01.00

05.00

18.15

02.45

16.30

19.15

14.15

(Kein Abzug durch Mittagspause)

16.12.2011

04.30

19.15

13.45

21.45

11.15

3.01.2012

07.00

18.00

16.30

20.00

11.00

8.02.2012

06.00

22.45

16.00

20.00

10.30

25.02.2012

05.00

19.00

14.15

21.15

11.00

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

19.         G G:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden wie folgt überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

30.12.2011

11.00

23.15

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

20.         Herr C H:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

07.12.2011

6.00

18.15

11.15

12.12.2011

10.09

22.15

11.06

21.12.2011-22.12.2011

11.30

0.03

11.33

03.01.2012

11.11

22.24

10.13

17.01.2012

11.00

22.15

10.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

09.01.2012-10.01.2012

22.12

06.00

7.48

06.02.2012-07.02.2012

22.06

06.00

7.54

14.02.2012-15.02.2012

22.15

06.00

7.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

22.           S H:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

09.12.2011-10.12.2011

23.57

08.30

8.33

02.01.2012-03.01.2012

23.39

08.30

8.51

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

10.12.2011

08.30

15.00

15.00

01.15

11.45

15.12.2011

14.36

02.15

11.09

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

23.          S H:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an dem in der Tabelle angeführten Tag unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

14.12.2011-15.12.2011

21.24

06.00

8.36

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

3.01.2012

11.30

22.33

10.33

9.02.2012

07.00

17.18

13.39

21.12

10.33

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

24.   Frau T H:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

09.12.2011-10.12.2011

21.45

06.00

8.15

18.12.2011-19.12.2011

21.51

06.00

8.09

27.01.2012-28.01.2012

21.51

06.00

8.09

09.02.2012-10.02.2012

21.36

06.00

8.24

11.02.2012-12.02.2012

21.54

06.06

8.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss. 

 

25.   M H:

a.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

16.12.2011-17.12.2011

23.15

09.00

9.45

27.01.2012-28.01.2012

23.15

06.00

6.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

16.12.2011

11.00

23.15

12.15 (keine Pause)

17.12.2011

09.00

19.30

10.30 (keine Pause)

22.12.2011

06.00

18.15

11.15

30.12.2011

11.00

23.15

11.15

03.02.2012

11.12

23.15

11.33 (30min.Pause)

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

26.   Herr T H:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

04.12.2011-05.12.2011

23.03

08.00

8.57

06.12.2011-07.12.2011

23.30

08.03

8.33

20.12.2011-21.12.2011

22.54

07.57

9.03

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

27.         T H:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

06.02.2012

07.21

18.48

10.57

13.02.2012

07.24

18.09

10.15

21.02.2012

07.10

18.30

10.50

22.02.2012

07.30

19.15

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

28.   Frau L H:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

04.12.2011-05.12.2011

23.45

08.03

8.18

12.12.2011-13.12.2011

23.54

09.00

9.06

17.12.2011

00.12

08.00

7.48

08.01.2012

00.00

08.00

8.00

09.01.2012-10.01.2012

23.45

09.00

9.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

30.   J K:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

07.01.2012-08.01.2012

22.00

06.00

8.00

02.02.212-03.02.2012

21.48

05.57

8.09

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

31.   T K:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

05.01.2012

7.46

19.32

11.16

11.01.2012

7.53

18.42

10.19

26.01.2012

7.54

19.24

11.00

23.02.2012

7.51

19.08

10.47

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

32.   Frau M K:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

06.12.2011-07.12.2011

23.45

08.00

8.15

15.12.2011-16.12.2011

23.24

08.00

8.36

23.12.2011

00.00

08.00

8.00

30.12.2011-31.12.2011

23.57

08.00

8.03

06.01.2012-7.1.2012

23.48

08.00

8.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

33.   S K:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

30.01.2012

08.00

19.06

10.36

8.02.2012

08.00

19.00

10.30

20.02.2012

08.00

20.15

11.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

34.   T K:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

05.01.2012

07.21

19.21

11.30

06.01.2012

07.18

19.33

11.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

35.   Frau D K:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

20.12.2011

6.44

17.33

10.19

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

36.   H K:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-abzüglich Mittagspausen (60min.)

(Std.:Min.)

02.12.2011

11.00

23.03

11.03

06.12.2011

06.00

18.30

11.30

16.12.2011

11.30

23.12

10.42

20.12.2011

06.00

18.15

11.15

23.12.2011

11.00

23.21

11.21

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

37.         T L:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

04.12.2011-05.12.2011

23.30

06.30

7.00

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

21.01.2012

10.30

21.30

10.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

38.   J L:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause (Std.:Min.)

04.12.2011

09.29

21.57

11.28

08.12.2011

09.30

22.00

11.30

02.01.2012

09.30

22.00

11.30

06.01.2012

09.30

23.00

12.30

07.01.2012

09.30

23.00

12.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

39.   P M:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

28.12.2011

09.00

20.57

11.27

29.12.2011

12.00

23.18

10.48

03.01.2012

10.00

21.06

10.36

12.01.2012

08.30

19.30

10.30

25.01.2012

08.30

19.36

10.36

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

40.         A M:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ

(Std.:Min.)

09.12.2011

09.00

18.00

14.18

23.15

10.33

14.01.2012

09.00

18.00

14.15

23.09

10.24

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

24.01.2012-25.01.2012

22.45

08.00

9.15

11.02.2012-12.02.2012

23.39

09.00

9.21

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

41.   Herr S M:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

02.12.2011-03.12.2011

22.00

06.00

8.00

08.12.2011-9.12.2011

22.15

06.48

8.33

16.12.2011-17.12.2011

21.30

06.00

8.30

22.12.2011-23.12.2011

22.12

06.00

7.48

25.12.2011-26.12.2011

21.48

06.00

8.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

42.         C M:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

03.01.2012-04.01.2012

23.30

08.00

8.30

14.01.2012-15.01.2012

23.09

08.03

9.54

21.01.2012-22.01.2012

23.12

09.00

9.48

25.02.2012-26.2.2012

23.09

08.00

8.51

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

43.   Frau C O:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

08.01.2012

09.00

20.06

10.36

15.01.2012

09.00

19.57

10.27

21.01.2012

13.00

23.48

10.18

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

44.   P N:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

13.02.2012-14.02.2012

23.36

09.00

9.24

14.02.2012-15.02.2012

23.33

08.03

8.30

27.02.2012-28.02.2012

22.27

08.00

9.33

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

45.   R O:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

09.02.2012-10.02.2012

21.42

06.00

8.28

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

46.   R O:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

07.02.2012-08.02.2012

22.21

07.06

8.45

08.02.2012-9.02.2012

23.24

07.12

7.48

09.02.2012-10.02.2012

21.57

07.06

9.09

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

47.   H P:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

05.12.2011-06.12.2011

22.39

08.00

9.21

09.12.2011-10.12.2011

23.00

08.30

9.30

14.12.2011-15.12.2011

22.48

08.00

9.12

11.02.2012-12.02.2012

23.24

09.00

9.36

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

16.12.2011

11.00

21.51

10.21

29.02.2012

11.00

22.00

10.30

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

48.   T P:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgendem Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

12.12.2011

06.00

18.15

11.15

14.12.2011

06.00

18.15

11.15

21.12.2011

11.00

0.15

12.15

07.01.2012

11.00

23.15

11.15

27.01.2012

11.00

23.15

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

08.12.2011-09.12.2011

22.15

06.00

7.45

05.02.2012-06.02.2012

22.15

06.00

7.45

13.02.2012-14.02.2012

22.15

06.00

7.45

23.02.2012-24.02.2012

22.15

06.00

7.45

25.02.2012-26.02.2012

23.14

06.00

6.36

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

49.   P P:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

04.12.2011-05.12.2011

21.39

06.00

8.21

13.12.2011-14.12.2011

21.48

06.00

8.12

23.12.2011-24.12.2011

21.24

06.00

8.36

13.01.2012-14.01.2012

22.33

06.00

7.27

27.01.2012-28.01.2012

21.42

06.00

8.18

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

50.   C P:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

07.02.2012

08.00

19.27

10.57

21.02.2012

08.00

18.51

10.21

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

51.   M P:

Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

8.12.2011-09.12.2011

22.30

06.03

7.33

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

52.   A R:

a.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

08.12.2011-09.12.2011

23.03

09.00

9.57

29.12.2011-30.12.2011

22.42

08.00

9.18

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tag überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

28.12.2011

11.00

22.21

10.51

06.01.2012

11.00

22.12

10.42

07.01.2012

11.00

22.51

11.21

17.01.2012

10.30

21.18

10.18

22.01.2012

09.00

20.42

11.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

53.   M R:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

27.12.2011

09.00

20.30

11.00

29.12.2011

09.00

20.51

11.21

02.01.2012

09.00

20.33

11.03

04.01.2012

09.00

21.05

11.35

05.01.2012

12.00

22.57

10.27

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

15.12.2011-16.12.2011

22.30

09.00

10.30

26.12.2011-27.12.2011

22.50

09.00

10.10

19.01.2012-20.01.2012

22.36

08.30

9.54

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

54.   E R:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

05.01.2012

08.30

19.24

10.24

07.01.2012

08.30

19.27

10.27

18.01.2012

08.30

19.15

10.21

04.02.2012

08.30

19.33

10.33

18.02.2012

08.30

20.12

11.12

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

55.   P R:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

07.12.2011

15.27

03.15

11.18

02.12.2011

14.48

01.48

10.30

22.12.2011

15.03

05.24

13.51

03.02.2012

15.24

02.51

10.57

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

56.   T R:

Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

07.12.2011

15.27

03.15

11.18

22.12.2011

15.03

05.24

13.51

03.02.2012

15.24

02.51

10.57

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

57.   J S:

a.     Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:

 

Datum

Wochenarbeitszeit

(Std.:Min.)

02.02.2012-08.02.2012

70.54

23.01.2012-29.01.2012

60.39

05.12.2011-11.12.2011

58.30

12.12.2011-18.12.2011

57.10

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idgF dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

02.12.2011

10.30

01.06

14.06

03.12.2011

10.30

00.18

13.18

10.12.2011

09.48

23.24

13.06

04.01.2012

08.51

23.24

14.03

25.01.2012

11.00

22.45

13.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

c.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

03.12.2011

01.06

10.30

9.24

23.12.2011

03.48

11.21

7.33

03.01.2012-04.01.2012

23.00

08.51

9.51

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.

 

58.   C S:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-60min Mittagspause

(Std.:Min.)

01.12.2011

06.00

18.15

11.15

03.12.2011

11.09

23.18

11.07

06.01.2012

11.00

23.21

11.21

07.01.2012

11.00

23.15

11.45 (30 Min.Pause)

11.01.2012

06.00

18.15

11.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 11 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführtem Tag unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

23.12.2011-24.12.2011

23.18

06.00

6.42

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 11 Stunden betragen muss.

 

59.   R S:

a.     Es wurde die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden an folgenden Tagen überschritten:

 

Datum

Beginn

(Uhr)

Ende

(Uhr)

TAZ-30min Mittagspause

(Std.:Min.)

01.12.2011

04.45

22.00

16.45

00.30

14.00

06.12.2011

05.00

18.30

13.00

07.12.2011

04.45

17.45

12.30

31.01.2011

04.45

18.45

13.30

14.02.2012

04.45

19.00

13.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf.

 

b.    Es wurde die Wochenarbeitszeit von 55 Stunden in folgenden Wochen überschritten:

 

Datum

Wochenarbeitszeit

(Std.:Min.)

26.12.2011-01.01.2012

75.15

02.01.2012-08.01.2012

70.45

16.01.2012-22.01.2012

68.30

30.01.2012-05.02.2012

76.00

13.02.2012-19.02.2012

76.45

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG) BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 93/2010 dar, wonach die Wochenarbeitszeit 55 Stunden nicht überschreiten darf.

 

c.     Es wurde die Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG an den in der Tabelle angeführten Tagen unterschritten:

 

Datum

Arbeitsende

(Uhr)

Arbeitsbeginn

(Uhr)

Tägliche Ruhezeit

(Std.:Min.)

02.12.2011

00.30

05.45

5.15

14.12.2011-15.12.2011

21.15

04.30

7.15

16.12.2011-17.12.2011

20.15

04.30

8.15

 

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.2 des Bundesgesetzes über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz – AZG), BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr.93/2010, dar, wonach die Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen muss.“

 

Weiters wurde Nachstehendes verfügt:

1.    Die unter PZ. 21, 29 und 60 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.5.2012 die Herren R G, E K und W S betreffenden Verwaltungsstrafverfahren werden gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

2.    Gem. § 9 Abs.7 Vewraltungsstrafgesetz – VStG wird ausgesprochen, dass die X, mit Sitz in L, für die gegen Herrn DI A G als zur Vertretung nach außen Berufenen der juristischen Person verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.“

 

2.           Dagegen wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens beantragt.

 

Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, auf welcher Grundlage die Überprüfung durch die Arbeits­inspektoren vorgenommen worden sei und aus welchen Urkunden sich die einzelnen Übertretungen ergeben haben. Die belangte Behörde sei völlig unrichtig davon ausgegangen, dass weder die Verantwortung noch die zur Last gelegten Taten vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Arbeitsinspektorat von der belangten Behörde nicht aufgefordert worden sei, die den Vorwürfen zugrundeliegenden Urkunden und Aufzeichnungen dem Akt anzuschließen. Es stelle einen groben Verfahrens­mangel dar, wenn Mitteilungen des Arbeitsinspektorates, die durch Urkunden oder sonstige Aufzeichnungen nicht einmal näher belegt sind und ungeprüft übernommen werden. In diesem Zusammenhang werde beispielweise auf die Vorgehensweise der belangten Behörde betreffend den freigestellten Betriebsrat G hingewiesen. Aufgrund dieser Umstände sei es auch bislang nicht möglich gewesen, im Einzelnen zu den Vorwürfen im Detail Stellung zu nehmen.

 

Darüber hinaus werde festgehalten, dass die Behörde in den Fällen 8a, 10a, 16, 20b, 23a, 26, 40b, 41, 42, 45, 46, 48b, 49, 57c und 59c unrichtige Feststel­lungen zur Mindestdauer der Ruhezeit getroffen habe, da von einer Mindestdauer der Ruhezeit von 10 Stunden gemäß § 12 Abs.2 AZG die Rede sei.

Überdies können iSd § 20 Abs.1 lit.a bzw lit.b AZG zur Abwendung sonstigen unverhältnismäßigen Schadens die Begrenzungen des AZG außer Acht gelassen werden, wenn vorübergehende unaufschiebbare und unvorhergesehene, nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Er­reichung der Behebung nicht getroffen werden können.

 

Von der belangten Behörde sei nicht – durch Einvernahme der Arealeiter, konkret P W, W S, J M, T G, E K -, geklärt worden, ob der Tatbestand des § 20 Abs.1 lit.a oder lit.b AZG vorgelegen sei. Im Übrigen sei R S, G F, T K, C P und T R keine Stellung als leitende An­ge­stellte zuerkannt worden, obwohl die genannten Personen die Verantwor­tung in den ihnen zugeordneten Bereichen tragen und eigenverantwortlich für die ihnen untergeordneten Arbeitnehmer seien und sich ihre eigene Arbeitszeit selbst organisieren. Es komme ihnen daher die Funktion als leitende Angestellte iSd § 1 Abs.2 Z8 AZG zu. Diesbezüglich sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.1998, Zl. 97/11/0188, hingewiesen worden.

 

Weiters hätte die belangte Behörde U F, P G, S H, T H, T K und J S die Stellung als leitende Angestellte zuerkennen müssen. Trotz diverser Stellungnahmen und Rechtfertigungen seitens des Beschwerdeführers habe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitnehmer F, K, F, H und S mit dem erstatteten Vorbringen nicht auseinandergesetzt und auch in keiner Weise begründet, weshalb diesen Mitarbeitern keine Funktion von leitenden Angestellten zugebilligt werde.

 

Bezüglich des Vorliegens eines Zustimmungsnachweises betreffend K, M und W hinsichtlich der Bestellung zu verantwortlichen Beauf­tragten vor Tatbegehung wurde vorgebracht, dass z.B. aus den vorgelegten Urkunden „Arealeiter Technik“ als Kernaufgabe der Funktion u.a. die Dienst­planerstellung im elektronischen Zeiterfassungssystem aufscheine. Da diese Dienstplanerstellung einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsver­trages bildet, liege ein entsprechendes Beweisergebnis mit Zustimmung des jeweiligen leitenden Angestellten jedenfalls vor. Die vorhin genannten Personen hätten Auskunft darüber geben können, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammender Zustimmungsnachweis betreffend einen verantwortlichen Beauftragten vorhanden gewesen sei.

 

Zum Zeitaufzeichnungssystem ROTA als Kontrollsystem sei zu bemerken, dass dieses als das zum damaligen Zeitpunkt als bestes am Markt erhältliches Produkt sehr wohl geeignet gewesen sei, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG sicherzustellen. Es habe keine eigenmächtigen Handlungen im Hinblick auf das Kontrollsystem gegeben, sondern waren allfällige betriebsinterne Not­wendigkeiten ausschlaggebend dafür, dass die einzelnen Arealeiter möglicher­weise Zeitvorgaben nicht einhalten haben können, weil es betriebsinterne Abläufe aus unvorhergesehenen Gründen nicht zugelassen haben. Plötzlich und unvorhergesehen aufgetretene Krankenstände seien sehr wohl berück­sich­tigungswürdig, da diese Personen eine solche Funktion wahrgenommen hätten, dass sie im konkreten Fall nur durch die im Detail angeführten Arbeitnehmer, welche ihre höchstzulässigen Arbeitszeiten bereits ausgeschöpft hatten, ersetzt werden konnten, andernfalls es zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen gekom­men wäre.

 

Die in diesem Zusammenhang kurzfristig aufgetretenen Krankenstände bzw. Notfallversorgungen von Gästen und das somit unmittelbar veranlasste Ein­springen der näher genannten Mitarbeiter und die damit verbundene Arbeitszeit­überschreitung seien daher als außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 lit.b AZG anzusehen.

 

Betreffend T H wurde eingewendet, dass sich dieser am 4.12. bis 5.12.2011 nicht im Dienst befunden habe, ebenso wenig vom 20.12 bis 21.12.2011. Das Arbeitsende am 6.12.2011 um 23.09 und der Arbeitsbeginn am 7.12.2011 um 18.00 Uhr gewesen sei. Eine Überschreitung der Arbeitszeit liege nicht vor.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde eingewendet, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden bzw. gar keine Erschwe­rungsgründe gegeben seien. Es habe kein Anlass bestanden, in den Fällen 1, 2, 10b, 11, 12a, 13 bis 15, 18a, b und c, 22a, 24, 25b, 28, 30, 32, 38, 41, 48a und b, 49, 55, 56, 57a, b, 58b, 59a, b und c mit derart hohen Geldstrafen vorzugehen. Da die Therme gewisse Öffnungszeiten habe, welche eingehalten werden müssten, sei es notwendig gewesen, fallbezogen Überschreitungen der Arbeitsruhe durch den zuständigen Arealeiter wegen unaufschiebbarer Ereignisse vorzunehmen, ansonsten ein unverhältnismäßig hoher Vermögensschaden ge­droht hätte, da die Thermengäste unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären. Die Zeitüberschreitungen hätten, wenn sie nicht erfolgt wären, unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen Thermengast gehabt, sodass ein schwerer wirtschaftlicher Imageschaden entstanden wäre. Überschreitungen hätten sich teilweise aus dem Tagesgeschehen heraus ergeben. Die Therme als Betrieb, welcher 365 Tage im Jahr Tag und Nacht zur Verfügung stehe, müsse sich nach dem Gästeverhalten richten. Ein Gast, der spät in der Nacht noch Hunger bekomme und das housekeeping anruft, müsse bedient werden. Ebenso verhalte es sich bei Durchführung von Softwareupdates, welche nicht unter­brochen werden dürfen. Da diese Vorgänge extern betreut werden, müsse der Mitarbeiter so lange bleiben, bis der Vorgang abgeschlossen sei.

 

Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, auch nicht jener, dass die Vorfälle nunmehr schon fast zwei Jahre zurückliegen und es weder vorher noch danach zu weiteren derartigen Vorfällen gekommen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 25. März 2014 dahingehend, dass Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten (E K, W S und P W) beim Arbeitsinspektorat nicht aufliegen. Auch sei eine eventuelle Be­stellung von W S und P W zum verantwortlichen Beauf­tragten aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht rechtswirksam, da Zweifel bestehen würden, dass sowohl Herr S als auch Herr W eine entsprechende Anordnungsbefugnis zur Einhaltung des AZG bzw. ARG hätten. Überdies sei für Herrn K durch seine Funktion als Sicherheits­vertrauens­person eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß §  10 Abs.9 ASchG unzulässig. Es werde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Ge­schäfts­verteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fort­zuführen. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, Parteiengehör sowie Durchführung einer mündlichen Ver­handlung am 2. Oktober 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die beantragten Zeugen R S, G F, T K und T R geladen und auch zeugenschaftlich einvernommen. Ebenfalls wurde Frau C P, nunmehr verheiratete L, als Zeugin geladen. Da die Zeugin nicht mehr im Unternehmen der Beschwerdeführer beschäftigt ist und zum Verhandlungszeit­punkt aufgrund einer Unabkömmlichkeit bei ihrem Dienstgeber entschuldigt war, wurde ihre schriftliche Information, im Einvernehmen mit den Verfahrens-parteien, verlesen. Auch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie die belangte Behörde waren durch Vertreter anwesend.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Landesverwaltungsgericht ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer (LVwG-300142) in Bezug auf Übertretungen des Arbeitsruhe­gesetzes anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 2. Oktober 2014 abgehaltenen öffentlichen münd­lichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auf getrennt ergehende Entscheidungen wurde hingewiesen.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Arbeitszeitaufzeichnungen:

Die Kontrolle des Arbeitsinspektorates war in der Therme G angekündigt worden. Die dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Arbeitsauf­zeichnungen wurden von einem Mitarbeiter der Buchhaltung der Therme G dem Arbeitsinspektor im Rahmen der Kontrolle vor Ort übergeben, wobei der Mitarbeiter als Vertreter des Arbeitgebers in Erscheinung getreten ist. Laut Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei den ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen um Ist-Zeiten, die nicht mit den tatsächlichen Arbeits­zeiten laut den jeweiligen Dienstplänen übereinstimmen, da diese Aufzeich­nungen durch Betätigen der Stechuhr entstehen und nicht den jeweiligen Beginn der Arbeitszeit darstellen. Der Beginn der Arbeitszeit richte sich nach dem Dienstplan. Auf­zeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten laut Dienst­plan sind in der EDV vorhanden. Diese Aufzeichnungen (Dienstplanzeiten) seien aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer DI G nicht persönlich danach gefragt wurde, dem Arbeitsinspektor nicht ausgehändigt worden. Eine Ermächtigung der Aushändigung der Dienstplan-Arbeitszeitaufzeichnungen wurde vom Beschwerdeführer DI G nicht erteilt. In der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eröffnet, binnen einer Frist von zwei Wochen die Dienstplan-Arbeitszeit­auf­zeich­nungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Vom Beschwerdeführer wurden mit Schreiben vom 27.10.2014 Dienstpläne sämtlicher betroffenen Arbeit­nehmer­Innen und eine Mehrzahl von Kranken­stands­bestätigungen vorgelegt. Weiters waren verschiedene Bestäti­gungen von Mitarbeitern angeschlossen: W S (undatiert), wonach der Mit­arbeiter G aufgrund eines medizinischen Notfalls am 27.1.2012 die Arbeitszeit überschritten hatte; E K (datiert mit 1.6.2012), dass er für alle Arbeits­zeitüberschreitungen nach dem 1.12.2011 die volle Verantwortung übernehme, und zu keinem Zeitpunkt von den Mitarbeitern Arbeiten abverlangt, gefordert oder angeordnet wurden, welche die gesetzlichen Bestimmungen verletzen würden; nur Mitarbeiter in Führungsfunktionen und die Stellvertreter würden Abweichungen oder Überschreitungen der Arbeitszeiten aufweisen. Bezüglich Bereitschafts- und Wochenenddienste trete eine konforme Änderung ab KW 24/2012 ein.

Ebenso waren der Dienstvertrag von P G, aus welchem eine Funktion als leitender Angestellter abzuleiten wäre, eine Bestätigung der PI O vom 14.10.2014 betreffend einen Polizeieinsatz am 6.1.2012, bei welchem T K bei den Erhebungen behilflich gewesen sei, sowie eine Bestätigung (undatiert) des J M dahingehend, dass der Mitarbeiter K G am 19.12.2011 bzw. 1.2.2012 aufgrund einer EDV-Störung einen a.o. Arbeitseinsatz hatte, angeschlossen, dies zum Beweis dafür, dass außergewöhnliche Fälle vorgelegen seien, die die Anwendung des § 20 Abs.1 lit.a und b AZG rechtfertigen würden. Des Weiteren wurden in der Stellungnahme weitere im Detail näher angeführte Diskrepanzen zu den vorgehaltenen Arbeitszeitverletzungen einzeln genannter Arbeitnehmer eingewendet.

 

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Beschwerde- bzw. Geschäfts-führer:

DI A G war laut im Akt einliegenden Firmenbuchauszug im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Thermenzentrum X. Er wurde von der V GmbH bevollmächtigt und beauftragt, welche von der X mittels Betriebs­führungsvertrages mit der Geschäftsführung der Therme beauftragt wurde. Eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG durch ihn erfolgte nicht. Ob eine solche von Seiten der V aus Wien vorgenommen wurde, ist dem Beschwer­de­führer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war für die Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestim­mungen im Tatzeitraum verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig im Ruhestand. Dem Arbeitsinspektorat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.

Auch gegenüber der Behörde ist kein – in der Beschwerde angesprochener –Zustimmungsnachweis eingelangt, welcher aus der Zeit vor der Begehung der dem Bf angelasteten Übertretungen stammt. Ein Antrag auf Zeugeneinvernahme zur Hinterfragung des Vorliegens eines solchen Zustimmungsnachweises ist lt. Judikatur des VwGH als Nachweis ungeeignet.

 

Dr. G G war im Tatzeitraum und ist auch noch derzeit, laut im vorliegenden Verwaltungsstrafakt einliegenden Firmenbuchauszug, handels­recht­licher Geschäftsführer aufgrund der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages der Thermenzentrum X. Er wurde als Investoren­vertreter in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers entsandt und erfolgt die Entlohnung durch die R L. Er leistete weder damals noch heute operative Tätigkeiten in der Therme, sodass auch durch ihn weder Überwachungs- noch Kontrolltätigkeiten durchgeführt wurden bzw. werden. Seiner­seits hat er bzw. wurden für ihn keine verwaltungsstraf­rechtlich verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt. Dem Arbeitsinspek­torat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.

Auch gegenüber der Behörde ist kein – in der Beschwerde angesprochener –Zustimmungsnachweis eingelangt, welcher aus der Zeit vor der Begehung der dem Bf angelasteten Übertretungen stammt. Ein Antrag auf Zeugeneinvernahme zur Hinterfragung des Vorliegens eines solchen Zustimmungsnachweises ist lt. Judikatur des VwGH als Nachweis ungeeignet.

 

Hierarchieaufbau:

Die Therme G wird in einem 3-Schicht-Betrieb geführt, wobei Arbeiten um 5.00 Uhr früh beginnen und um 2.00 Uhr früh enden. Die Dienstplanerstellung wurde an interne Führungskräfte, die Arealeiter, delegiert. Die Arealeiter besitzen All-Inklusiv-Verträge und haben Führungsfunktionen, wobei sie gegenüber der Geschäftsführerebene berichtspflichtig sind; sie sind leitende Angestellte iSd AZG oder ARG, mit einem Bruttoeinkommen zwischen 3.000 Euro und 6.000 Euro und allfälligen Prämien. Bei der nächsten Ebene, den Teamleitern, handelt es sich um Mitarbeiter, die von den Arealeitern bestellt wurden. Die Teamleiter sind für 10 bis 30 Mitarbeitern zuständig und sind für die Dienstplanerstellung der jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich. Die Teamleiter verfügen über ein monatliches Brutto­einkommen von ca. 2.000 Euro bis 4.000 Euro. Die den Teamleitern unter­geordneten Mitarbeiter verfügen über ein Bruttoeinkommen von ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro.

 

Leitende Angestellte:

Sowohl P W, W S, J M, T G und E K sind Arealeiter für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und wurden bereits von der belangten Behörde als leitende Angestellte, für welche die Bestimmungen des AZG und ARG keine Anwendung finden, anerkannt.

 

R S, G F, T K, C P (nunmehr L) sowie T R sind als Teamleiter in der Therme G beschäftigt.

 

R S ist Stellvertreter des technischen Leiters (E K) und für den Bereich Installation und Wasseraufbereitung alleine zuständig. Zum Team­leiter ist niemand bestellt. Eine Ein­mischung in den täglichen Ablauf durch den Arealeiter erfolgt nicht; sollte es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arealeiter kommen, sind dessen Anweisungen von ihm zu befolgen. Weisungen werden vom Arealeiter erteilt. Personaleinstellungen und –entlassungen erfolgen ausschließlich durch DI G. Die Dienstplanerstellung erfolgt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitarbeitern. Die eigene Dienstzeit ist ebenfalls im Dienstplan erfasst und ist eine Änderung im gemeinsamen Zusammenwirken der übrigen Mitarbeiter möglich. Er ist die erste Ansprechperson bei Notfällen im Bereich der Wärmeerzeugung und Wasseraufbereitung, auch dann, wenn er nicht Rufbereitschaft hat. Sollte er nicht erreichbar sein, erfolgt eine Verständigung der Fachfirma zur Behebung der Störung.

Bei Anschaffungen liegt das finanzielle Limit bei ca. 3.000 Euro; das Limit beim Arealeiter liegt bei ca. 5.000 Euro, Anschaffungen darüber sind nur in Absprache mit DI G möglich.

 

G F ist kaufmännischer Leiter des S-Bereiches, wobei sich sein operativer Aufgabenbereich über Budget-Erstellung, Abrechnung und Dienst­plan­erstellung (verantwortlich für ca. 30 Mitarbeiter) erstreckt. Die Dienstplan­erstellung erfolgt eigenverantwortlich, insbesondere bei kurzfristigen Ausfällen, wie z.B. Krankenständen. Bei den Monaten des Tatzeitraumes handelt es sich um die höchstfrequentierte Zeit des ganzen Jahres, sodass in diesem Zeitraum, wenn mit den eigenen Mitarbeitern nicht das Auslangen gefunden werden kann, Leasingarbeiter eingestellt werden. Bei Personaleinstel­lungen und -entlassungen sowie bei budgetwirksamen Kostenverursachungen muss die Zustimmung von
DI G eingeholt werden. Die Führungsaufgaben bei den operativen Tätigkeiten belaufen sich auf etwa 40%. Er besitzt Weisungsbe­fugnis gegenüber seinen Mitarbeitern. Die wichtigste Führungsaufgabe bestehe für ihn darin, den S-Bereich budgetkonform zu führen, d.h. Umsätze in einer bestimmten Zeit zu erzielen. Der Verantwortungsbereich im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit wird nicht so gesehen, als ob er dabei als Unternehmer tätig ist. Er hatte Kenntnis von den Arbeitszeitüberschreitungen von der Mitarbeiterin K. Durch den All-Inklusive-Vertrag werden sämtliche Arbeitszeiten und Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende Stunden können durch Zeitausgleich im Einvernehmen mit DI G abgebaut werden.

 

T K war im Tatzeitraum Front-Office-Manager und dem Arealeiter P S gegenüber weisungsgebunden. Er selbst war gegenüber den 10 Mitarbeitern weisungsbefugt und für die Dienstplanerstellung eigenverant­wort­lich. Die eigene Dienstzeit konnte selbst eingeteilt werden. Bei Personalein­stellungen und –entlassung kam ihm ein Mitsprache-, jedoch kein Entscheidungs­recht zu. Dieses lag ausschließlich beim Arealeiter. Hearings wurden gemein­sam mit dem Arealeiter durchgeführt. In Einzelfällen konnten Preisnachlässe an Kunden in einem gewissen Rahmen, welcher zuvor vom Arealeiter festgelegt wurde, gewährt werden. Nach Bekanntwerden der gegenständlichen Übertre­tungen hat es eine Besprechung mit dem Arealeiter und der Geschäftsführung, betreffend die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeiten, ge­geben. Ob es danach Konsequenzen gegeben habe, war ihm nicht bekannt. Wenn ihm bekannt geworden wäre, dass es zu Arbeitsüberschreitungen komme, würde er ein klärendes Gespräch mit seinen Mitarbeitern führen und versuchen, die Arbeitszeiten wieder einzuhalten. Beim Ausfall des Schließsystems wird in erster Linie versucht, dies intern (z.B. durch ihn) zu lösen, sollte dies nicht gelingen oder bei Abwesenheit seiner Person, wären die Mitarbeiter angewiesen, die Fachfirma zu verständigen. Bei einem Problem mit einem Gast werde situativ zuerst versucht, das Problem intern zu regeln, ansonsten die Polizei verständigt wird.

 

C P, verh. L, war von 2009 bis 2011 Reservierungsmitarbeiterin, ab 1.12.2011 bis 30.11.2012 als Leiterin der Reservierungsabteilung be­schäftigt. Der Aufgabenbereich reichte von der Unterstützung des Front-Office, Seminar- und Eventkoordination, telefonische und schriftliche Zimmer­reser­vierungen von Privatpersonen und Vertragspartnern, die Abwicklung von Reise­gruppen, Pflege und Wartung der Onlinebuchungsportale, Wartung der Zimmer­kontingente, Annahme und Einteilung von Therapieanwendungen, tele­fonische und schriftliche Informationsweitergabe und Auskunftserteilung an Gäste und internes Erstellen und Kontrolle von Rechnungen an Vertragspartner und Hotelgäste. Die Dienstplanerstellung für das Reservierungsteam erfolgte durch sie, genauso die Urlaubseinteilung. Die Urlaube bzw. Zeitausgleiche wurden immer mit der Vorgesetzten abgestimmt und wurde der endgültige Dienstplan immer von der Vorgesetzten freigegeben. Alle Tätigkeiten wurden zuerst als Mitarbeiterin und dann als Teamleiterin, immer in Absprache und Zusammen­arbeit mit der Arealeiterin G und Rezeptionsleiter K, erfüllt.

 

T R war Restaurantleiter im Restaurant A. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betreute er den Servicebereich. Sein Vorgesetzter war Küchen­chef J S, der wiederum DI G unterstellt ist. Er hatte weder in finanzieller noch in disziplinärer Hinsicht Entscheidungsbefugnis und auch keine Weisungsbefugnis. Vielmehr war er weisungspflichtig gegenüber J S, P W, DI G. Sollte J S von ihm verlangen, z.B. die Sperrstunde zu verändern, z.B. nach vorne oder nach hinten zu verlegen, hätte er dieser Anordnung nachkommen müssen. Er selbst sah sich nicht als leitender Angestellter. Der Dienstplan wurde von J S erstellt.

 

Die vernommenen Zeugen gaben an, dass von DI G keine Eingriffe in den jeweiligen Verantwortungsbereich getätigt wurden und solche ihrer Meinung nach auch nicht zielführend gewesen wären.

 

4.3. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die in den Akten befind­lichen Schriftstücke und andererseits auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, der Verfahrensparteien, insbesondere auch des einvernommenen Beschwerde­führers. Die einvernommenen Zeugen wirkten glaubwürdig und widersprachen sich nicht. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit deren Aussagen auf und blieben keine Fragen offen. Es können daher die Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.1 AZG kann bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß § 7 Abs.2 leg.cit. können unbeschadet der nach Abs.1 erster Satz zulässigen Überstunden durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrs­wesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch zu zehn weitere Überstunden wöchent­lich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs.1 zweiter Satz festgelegt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochen­­arbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 12 Abs.1 leg.cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tages­arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchst­grenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 und 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z3 AZG sind Arbeitgeber, die die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c Abs.1, § 18 d, § 18g, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitenverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirks­ver­waltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wieder­holungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.  

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X mit dem Firmensitz in L und der Geschäftsanschrift G und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG, verwaltungsstrafrecht­lich verantwortlich iSd § 9 Abs.1 VStG. Er ist demnach in Bezug auf den, im Spruch des angefochtenen Straf­erkenntnisses näher ausgeführten Tatzeitraum, auch verwaltungsstraf­rechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG verant­wortlich.

 

Es hat daher der Beschwerdeführer als im gegenständlichen Fall für die Einhal­tung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ des Arbeitgebers der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses konkret bezeichneten Arbeit­neh­mer­Innen die Nichteinhaltung der gemäß § 9 Abs.1, § 12 Abs.2 und § 7 Abs.2 AZG normierten Tages- und Wochenarbeitszeiten und Ruhezeiten zu vertreten. Der Beschwerde­führer erfüllt den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Ver­waltungsübertretungen und hat diese auch zu verantworten

 

5.3.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Allgemein gehaltene Be­hauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus. Die vom Beschwerde­führer angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelungen.

 

5.3.2. Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Arbeitnehmer R S, G F, T K, C P (verh. L) und T R aufgrund ihrer Aufgabenübertragung als Teamleiter im Unternehmen als leitende Angestellte tätig seien und somit nicht den Bestim­mungen des Arbeitszeitgesetzes unterliegen würden, ist Nachstehendes zu entgegnen:

 

Keiner der geltend gemachten Arbeitnehmer verfügt über Befugnisse im Unter­nehmen, die insgesamt die Annahme eines leitenden Angestellten begründen. Bei sämt­lichen Arbeitnehmern wurde die eigenständige Dienstplanerstellung als Eignungs­kriterium hervorgehoben. Einerseits wurde vorgebracht, dass das ROTA-System grundsätzlich den jeweiligen Dienstplan erstellt, andererseits die eingangs angeführten Arbeitnehmer, welche die Funktion eines Teamleiters innehaben, die Dienstpläne eigenständig erstellen, wobei es auch üblich ist, die Erstellung in Absprache mit sämtlichen in dem Bereich tätigen Mitarbeitern abzufassen. Eine Genehmigung der ausgearbeiteten und letztlich gültigen Dienstpläne erfolgt meist durch die jeweiligen Arealeiter und nicht durch die Teamleiter. Weiters verfügt keiner der Genannten über die Personalhoheit in seinem Wirkungs­bereich, sodass jede Personalentscheidung, wie die Einstellung und Entlassung eines Dienst­nehmers, nur in Absprache mit dem Arealeiter bzw. der Ge­schäftsführung möglich ist. Gleiches gilt für die Genehmigung von Urlauben und Zeitausgleich. Hingegen fällt das Jonglieren innerhalb des genehmigten Dienst­planes bei unvorherseh­baren Ereignissen, wie Krankenständen oder bei dringend erforderlichen Ab­wesenheiten eines Mitarbeiters, in den Aufgabenbereich des jeweiligen Team­leiters. Be­lehrungen hinsichtlich der Einhaltung von arbeits­zeit­rechtlichen Vor­schriften erfolgen nicht durch die jeweiligen Teamleiter. Zudem sehen die Obgenannten ihre Führungsaufgaben in unterschiedlichen Prozentan­teilen – diese reichen von 0% bis 40% oder sind gar nicht abschätzbar - ihrer insgesamt zu leistenden Aufgaben. Zudem kann niemand betriebswirtschaftliche Entschei­dungen in seinem Aufgabenbereich eigenständig treffen, sondern nur in Ab­sprache mit dem Arealeiter bzw. der Geschäftsführung. Aufgrund eines All-Inklusive-Vertrages, in welchem bereits sämtliche Arbeitszeiten und Über­stun­den, abgegolten werden, können die Teamleiter ihre Arbeitszeit frei einteilen. Eine darüber hinausgehende außerordentliche Abgeltung in Form von Zeitaus­gleich von Überstunden bzw. Feiertagsentschädigungen erfolgt, jedoch nur mit Zustim­mung der Geschäftsleitung, insbesondere durch den Beschwerdeführer. Zudem liegt das Entgelt der Teamleiter nur geringfügig über jenem der sonstigen in dem Bereich tätigen Mitarbeiter. Auch ist nicht außer Acht zu lassen, dass es sich bei den obgenannten Mitarbeitern laut Organigramm der Therme G um Stell­vertreter der Arealeiter handelt, eine Vertretung allein kann jedoch auch keine leitende Angestelltenfunktion bewirken.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die den obgenannten Arbeit­nehmern von den jeweiligen Arealeitern übertragenen Verantwortungsbereiche insgesamt mangels selbst­ver­ant­wortlicher Führungsaufgaben denen eines leitenden Ange­stellten nicht entsprechen und somit die Arbeitnehmer nicht vom Anwendungs­bereich des AZG auszunehmen waren.

 

In Bezug auf weitere vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Arbeit­nehmerInnen als leitende Angestellte gelten diese Ausführungen sinngemäß, da diese laut den vom Bf selbst dargelegten Ausführungen zur Unternehmens­hierarchie nicht über der Ebene der als Zeugen einvernommenen Teamleiter und keinesfalls auf der Ebene der als leitende Angestellte anerkannten Arealeiter stehen.

 

5.3.3. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die dem Arbeits­inspektor anlässlich der Kontrolle vor Ort ausgehändigten Arbeitszeitauf­zeichnungen nicht der Realität entsprechen würden und ausschließlich die aus den Dienstplänen ersichtlichen Arbeitszeiten einer Kontrolle zuzuführen gewesen wären, ist festzustellen:

 

Das Bestehen eines Stechuhr-Kontrollsystems impliziert nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass damit, also mit den auf den Stempelkarten aufscheinenden, das Eintreffen im Betrieb einerseits und das Verlassen des Betriebes andererseits markierenden Zeitangaben, der Beginn und das Ende der Arbeitszeit festgehalten, somit die tatsächliche Arbeitszeit gemessen wird. Sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht – eine solche wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet – ist das Betätigen der Stechuhr die jeweils erste und letzte tägliche „Arbeitshandlung“. Mit dem Hinweis auf Dienstpläne lässt sich die Richtigkeit der in den Stechkarten verzeichneten Arbeitszeiten nicht widerlegen. Die – im Vorhinein erstellten – Dienstpläne sind schon grundsätzlich nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren (vgl. VwGH vom 29.6.1992, 92/18/0097, 30.7.1992, 90/19/0457. Abgesehen davon kann bei Bestehen eines Stechuhr-Kontroll­systems einem Gegenbeweis, etwa in Form eines Zeugen, nur dann ent­sprechendes Gewicht zukommen, wenn, wie der VwGH im zitierten Erkenntnis 92/18/0097 unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 23.5.1989, 88/08/0005, dargelegt hat, im konkreten Betrieb neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem besteht, aus dem sich die tatsächlichen Arbeitszeiten ergeben (vgl. VwGH 27.9.2007, 2005/11/0183). Dies ist gegenständlich aber nicht der Fall und auch durch die nachträglich beige­brachten Dienstpläne nicht erwiesen.

Soweit im weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit vorgelegten Dienstplänen auf Diskrepanzen zu einzelnen Eintragungen bezogen auf die Ergebnisse der Stechuhrauswertung angesprochen werden, ist festzu­stellen, dass §44a VStG auch hiedurch nicht verletzt wird. Dies, ergänzend zum bisher Gesagten auch unter Hinweis auf konkrete Zeiten, die bei Auswertung der Stechuhrzeiten (Tatvorwurf) geringere AZG–Verletzungen ergeben als bei Auswertung der Dienstpläne und somit der Tatvorwurf nach beiden Systemen erfasst wird. Im Einzelfall (z.B. in Bezug auf Tatbestand 59b 5.Zeile) werden vom Beschwerdeführer selbst nicht nachvollziehbare Zeiten vorgebracht, die mit den tatsächlichen Zeitaufzeichnungen nicht übereinstimmen!

 

5.3.4. Der Vorwurf, wonach die belangte Behörde die Aufstellung des Arbeits­inspektorates niemals zum Bestandteil des Schuldspruches erklärt bzw. lediglich auf die Arbeitsaufzeichnungen verwiesen habe und somit keine entsprechende Konkretisierung iSd § 44a Z1 VStG vorliegen würde, trifft nicht zu. Die im Tat­vorwurf des Straferkenntnisses zur Last gelegten Arbeitszeitverfehlungen sind nach Datum, genauer Uhrzeit und Namen des/r ArbeitnehmerIn detailliert auf­gelistet und somit nicht unkonkret im Sinne des § 44a VStG. Auf diesbezüglich im Einzelfall zulässigerweise vorzunehmende Konkretisierungen wird noch einge­gangen.

 

5.3.5. Hinsichtlich des gerügten Fehlens der Nennung des Datums bei den Fakten 28 (3 und 4), 32, 55 (1), 56 (2), 57b (1 und 2), 57c (1 und 2) und 59a (1) und der dadurch mangelnden Konkretisierung des Arbeitsendes ist der Beschwerde­führer auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2000, 99/11/0325, zu ver­weisen, in welchem ausgesprochen wurde, dass, wenn im Falle eines Arbeit­nehmers als Tatzeit, Sonntag, 13.10.1996, 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr angegeben worden ist, dieser Angabe entnehmbar ist, welche Zeit auf den Sonntag gefallen ist. Es liegt keine unzureichende Umschreibung der Tat iSd 44a Z1 VStG vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsste. Bei verständiger Beurteilung der Zeitangabe kann kein Zweifel daran bestehen, dass der betreffende Arbeiter von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr gearbeitet hat. Es geht daher der Vorwurf der mangelnden Konkretisierung in den o.a. Fakten ins Leere, ist doch die Benennung des Datums bedeutungsvoller als jene der Nennung des Wochentages.

 

5.3.6. Bezüglich der Geltendmachung von Krankenständen und dem Eintritt eines vorzeitigen Mutterschutzes als außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 lit.a und b AZG, ist auch auf vorliegende Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Erkrankung eines Dienstnehmers nicht schlechthin als außergewöhnlicher Fall im Sinn der zitierten Gesetzesstelle angesehen werden (vgl. VwGH 17.6.2013, 2010/11/0079). Mit Krankenständen muss regelmäßig gerechnet werden, diese  sind somit vorhersehbar und treten in einer statistisch erfassbaren und erfassten Größe auf. Es wäre also Sache der Personalplanung gewesen, für derartige Ausfälle vorzusorgen. Eine Personal­planung ohne Berücksichtigung dieses Fak­tums ist grob fahrlässig. Auch stellt das Einverständnis der betreffenden Arbeit­nehmer kein Kriterium dar, aufgrund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des § 20 Abs.1 lit.b AZG zu bejahen wäre (vgl. VwGH vom 8.7.1993, 93/18/0025). Handelt es sich bei den vom Arbeitgeber ins Treffen geführten, behaupteter­maßen die Mehrarbeit bedingen­den Ereignissen um regelmäßig wiederkehrende Umstände (zB Störungen des EDV-Systems, Schließsystems, Fehlverhalten von Besuchern), so vermögen diese eine Heranziehung des Ausnahmetatbestandes des § 20 Abs.1 lit.b AZG nicht zu rechtfertigen. Außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs.1 AZG sind daher Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebs­ablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutz­vorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein. Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unver­hältnismäßigen wirtschaftlichen Sach­schadens erforderlich sind, so müssen gemäß § 20 Abs.1 lit.b AZG unvorher­gesehene und nicht zu verhindernde Grün­de vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können (vgl. 30.9.1993, 92/18/0118). Die Ver­ständigung von Fachfirmen zur Behebung der Mängel, die Benachrichtigung der Polizei bzw die Zuhilfenahme von Rettungsorganisationen stellen keine unzumut­baren Maß­nahmen dar.

Zeugenschaftlich wurde so z.B. im Zusammenhang mit Polizeieinsätzen ausge­sagt, dass alle Mitarbeiter angewiesen sind und wissen, was in solchen Fällen zu tun ist. Die Anwesenheit eines Mitarbeiters der Therme wird bei Polizei- oder Rettungseinsätzen in der Regel ausreichen. Dass es sich hiebei für die gesamte Ein­satzzeit um ein und denselben Mitarbeiter handeln muss, dies unter Inkauf­nahme von Verletzungen der Arbeitszeitvorschriften, wurde auch vom Be­schwerde­führer nicht behauptet.

Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden liegt im Übrigen nicht in allfälligen Um­satz­ausfällen bei weiterlaufenden betrieblichen Kosten.

Insgesamt liegen somit konkrete, mit Beweisen untermauerte Behauptungen zum Vorliegen solcher Umstände nicht vor.

Im Übrigen wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet oder nachgewiesen, die im Falle des Vorliegens von Gründen nach § 20 Abs.1 lit.b AZG erforderliche schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat im Grunde des § 20 Abs.2 AZG in irgendeinem Einzelfall fristgemäß erstattet zu haben.

 

5.3.7. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kontrollsystem aus syste­matisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unter­nehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organi­satorischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen bestehen muss.

 

Im Zuge der am 2. Oktober 2014 abgehaltenen Verhandlung verantwortete sich der Beschwerdeführer u.a. dahingehend, dass er sich deshalb nicht in die Angelegenheit der Area- bzw. Teamleiter eingemischt hätte, da dies – auch aus Sicht der jeweils Betroffenen – nicht zielführend sei, da er mit Einzelheiten nicht vertraut sei.

 

Dieser Verantwortung ist die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0128, 25.1.2005, 2004/02/0294, 24.8.2001, 2001/02/0148 uva) entgegenzuhalten, wonach ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem zu enthalten hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittel­bar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maß­nahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungs­befugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, d.h. sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste, Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

 

Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Ver­pflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verant­wortlich (vgl. VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0031).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch ent­sprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieb­lichen organisatorischen Maßnahmen eine Übertretung des Gesetzes hätte ver­hindert werden sollen. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist.

Weitere Ausführungen bezüglich des Kontrollsystems wurden nicht getätigt und kamen auch solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Entlastungsbeweise waren nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien, weshalb er auch in subjektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit und der Ruhezeiten ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll.

 

6.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis hin­sichtlich der jeweiligen Fakten Geldstrafen von 72 Euro bis 600 Euro, bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Weiters ist die belangte Behörde von einer Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Form einer Pension von 1.500 Euro und vom Hälfte-Besitz eines Hauses in V ausge­gangen. Dieser Schätzung wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegen­teiliges vorgebracht, sodass von deren Richtigkeit auszugehen war.

Strafmildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbeschol­ten­heit und die zwischenzeitig erfolgte Pensionierung – sohin eine Begehung von gleichen oder ähnlichen Strafen nicht mehr zu befürchten ist - gewertet. Erschwerend waren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die teils gravierenden Überschreitungen der gesetzlichen Bestim­mungen zu werten. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen erscheinen grundsätzlich als tat- und schuldangemessen und in general­präventiver Hinsicht auch notwendig, um eine Sensibilisierung der Einhaltung der gesetzlichen Bestim­mungen des AZG zu bewirken, sind doch solche Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet.

 

Dennoch waren die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf die obigen Ausführungen und den zusätzlich zu berücksichtigenden Milderungsgrund der insgesamt doch langen Verfahrensdauer (unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH, Zl. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005, 16.385/2001 mH auf die Recht­sprechung des EGMR)  auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen tat- und schuldangemessen. Einer weitergehenden Herabsetzung standen aber die doch teils massiven Überschreitungen bzw. die Anzahl der Übertretungstage entgegen.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milde­rungs­gründe, nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs.2 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die kumulativ vorliegend geforderten Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens, dies nicht zuletzt auf Grund der beträchtlichen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes.

 

7. Zum stattgebenden Teil der Beschwerde (Faktum 26) ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, dass dem Arbeitnehmer T H im Monat Dezember 2011 den gesetzlichen Bestimmungen des § 12 Abs.2 AZG entsprechende Ruhezeiten nicht gewährt wurden. Aus den der Anzeige angeschlossenen Arbeitszeitaufzeichnungen ist jedoch ersichtlich, dass diese Übertretungen vom Beschwerdeführer im Jänner 2012 und nicht im Dezember 2011 gesetzt wurden. Dementsprechende fristgerechte Verfolgungshandlungen wurden von der belangten Behörde nicht gesetzt und konnten auch nicht vom Verwaltungsgericht Oberösterreich nachgeholt werden, weshalb daher gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

8. Bei den in Punkt I.c) des Erkenntnisses erfolgten Spruchberichtigungen handelt es sich zum einen um die Beseitigung von sinnstörenden bzw. akten­widrigen Ausführungen im Bescheidspruch und zum anderen waren sie zur Tatkonkretisierung gemäß § 44a Z1 VStG geboten, somit insgesamt zulässig und erforderlich.

 

9. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren korrespondierend mit der Reduzierung der Geldstrafen herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG in Bezug auf die herabgesetzten Strafen.

Ein Kostenbeitrag in Bezug auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
(20 %) ergibt sich in Bezug auf die jeweils bereits behördlich verhängten Mindeststrafen, welche nicht herabgesetzt wurden.

 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchge­mäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

 

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger