LVwG-000050/10/Bi/BD

Linz, 27.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M.Z., H, A, vom 26. August 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Juli 2014, Pol96-319-2014/Gr, wegen Übertretung des OÖ. Hundehaltegesetzes aufgrund des Ergebnisses der am 13. November 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 150 Euro herabgesetzt wird. Dadurch ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde auf 15 Euro.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs.1 iVm 15 Abs.1 Z5 OÖ. Hundehaltegesetz (OÖ. HHG) eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe es am 24. März 2014, 9.00 Uhr, auf dem Grünstreifen hinter der Wohnblockanlage E x in A als Halter des Hundes Pitbull-Mischling, Rufname „S“, Hundemarke Nr. X, gemeldet bei der Gemeinde A, unterlassen, sein Tier an der Leine oder mit Maulkorb zu führen, obwohl Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssten.  

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 13. November 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und des Zeugen Herrn F.A. (A) durchgeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Grünstreifen stelle keinen öffentlichen Ort dar, er sei nicht für jedermann zugänglich. Der Grünstreifen müsse als öffentlicher Ort ins Grundbuch eingetragen sein, was nicht der Fall sei. Außerdem sei „jeder“ von vornherein ausgeschlossen, zumal niemand fremden Besitz stören dürfe und er als ordentlicher rechtmäßiger Besitzer dieses Grundstückes die Besitzrechte an diesem Grundstück mit der Wohnung übertragen bekommen habe. Laut der belangten Behörde sei beim Amt der OÖ. Landesregierung bereits in einem früheren Verfahren herausgekommen, dass der ggst Tatort ein öffentlicher Ort sei; dazu seien keine Beweise vorgelegt worden. Laut der 2. TierhaltungsVO müsse Hunden mindestens 1x täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf im Freien gegeben werden, was an einer 1,5 m-Leine ausgeschlossen sei – die gegenteilige Ansicht der Tierschutzombudsstelle sei unrichtig. In A gebe es keine Hundeauslaufplätze, daher habe er sich auf einem Privatgrundstück bewegt. Seine Einvernahme bei der Polizei ersetze ein Ermittlungsverfahren nicht, daher sei das Verfahren einzustellen. Erst am 15. Juli 2014 habe er Notstand geltend gemacht, dh zu einem Zeitpunkt, als der Strafbescheid keine Rechtskraft mehr besessen habe. Er habe damit die Behörde auf die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hinweisen wollen. Die Behörde hätte ein solches einleiten und, wenn nötig, eine neue Strafverfügung zustellen müssen. Ihm sei insofern ein Schaden erwachsen, als durch das Straferkenntnis der administrative Instanzen­zug verkürzt worden sei, er habe sich nicht rechtfertigen können. Ihm seien 30 Euro als Verfahrenskostenbeitrag auferlegt worden, obwohl das Verfahren nicht vollständig geführt worden sei. Die Behörde habe missachtet, dass sich § 64 VStG auf das Strafverfahren beziehe, das sei ein Verfahrensfehler. Sie habe eine Strafe verhängt um ihn „von weiteren Übertretungen abzuhalten“ – das sei eine Prognose für sein zukünftiges Verhalten, wofür ein psychologisches Gutachten samt Parteiengehör erforderlich gewesen wäre. Der Bescheid sei sowohl inhaltlich rechtswidrig als auch mit Verfahrensfehlern belastet. Beantragt wird Bescheidaufhebung nach einer mündlichen Verhandlung sowie Verfahrenshilfe.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde mit Beschluss vom 11. November 2014, LVwG-000050/6/Bi/SA, abgewiesen.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an der Rückseite des Hauses E x in A, bei der der Bf gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Zeuge A unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge A befand sich am Vorfallstag um ca 9.00 Uhr mit zwei Hunden, einem ca 14 Jahre alten Schäfer und einem ca 5 Jahre alten Husky-Collie-Mischling, auf der Westseite des von ihm bewohnten Hauses im Bereich des Kellerausgangs auf der dortigen Wiese. Beide Hunde waren an der Leine – der Husky-Collie an einer  3m-Leine an einer Art Würgehalsband – und schnüffelten herum.

 

Der Bf kam mit seinem damaligen Hund, einem Rottweiler, der nicht angeleint war und auch keinen Maulkorb trug, aus Richtung seines Wohnhauses um die Hecke und der jüngere Hund des Zeugen A versuchte, auf den Hund des Bf loszugehen, wobei sich zunächst noch seine Leine um den Laternenmasten wickelte und er den Hund nicht erreichte, er kurz darauf aber auf der anderen Seite des Mastens herumkam und auf den Hund des Bf losging. Dieser packte seinen Hund am Brustgeschirr und zog ihn nach eigenen Schilderungen herauf bzw weg, was aber insofern nichts nützte, als schließlich beide Hunde des Zeugen A auf den Hund des Bf und diesen selbst losgingen. Der Hund des Bf erlitt Bissverletzungen. Dem Bf gelang es schließlich, die Hunde zu trennen. Der Zeuge A stand dabei laut Bf mehrere Meter entfernt. Die Hunde wurden schließlich voneinander räumlich entfernt. Laut Angeben des Zeugen A fragte dieser den Bf, warum er seinen Hund nicht an der Leine führe, er habe aber nur belehrende Antworten erhalten und sich dann mit den Hunden entfernt.

 

Der Bf hat nie bestritten, den Hund – diesen hat er laut Hunderegister bei der Gemeinde A am 5. Februar 2014 an- und am 31.3.2014 abgemeldet – nicht an der Leine geführt zu haben. Er hat ausgeführt, beim Anlegen eines Maulkorbes sei der Hund, der einmal von jemandem schlecht behandelt worden sei, so ängstlich geworden, dass ein Maulkorb nicht mehr in Frage gekommen sei. Er vertrat die Ansicht, dass ein Brustgeschirr die Leine zu ersetzen vermag, weil der Hund daran leichter und effizienter zu packen sei und das Gesetz nicht vorschreibe, dass ein Hundehalter nicht gebückt gehen dürfe oder aufrecht gehen müsse.

 

In der Verhandlung wurde mit dem Bf erörtert, ob es sich beim von ihm benützten Weg durch die Wiese an der Westseite der Wohnhausanlage E x um einen öffentlichen Weg handle. Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass sich zum einen die Örtlichkeit im Ortsgebiet A befindet und zum anderen der asphaltierte Weg hinten um die Häuser herum zur X führt und keinerlei Einschränkungen in seiner Benützbarkeit, insbesondere keine Schilder wie „Durchgang verboten“ oder „Durchgang nur für Hausbewohner“, zu finden sind. Angrenzend an die Wiese erstreckt sich im Westen bis zur X ein Feld.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 OÖ. HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 verstößt.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. bedeutet im Sinn dieses Landesgesetzes gemäß Z4 der Begriff „Ortsgebiet“: die Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß § 53 Z17a und 17b StVO und geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäusern, und gemäß Z3 der Begriff „öffentlicher Ort“: einen Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist.

 

Der in Rede stehende Weg in der Wiese hinter den Häusern E x in A liegt im Ortsgebiet A – dieses endet erst vor dem nördlich des Wohngebietes vor dem Bahndamm – und er ist auch öffentlich, zumal er dem äußeren Anschein nach von jedermann ohne Einschränkungen benützbar ist. Dort befinden sich keinerlei Schilder, die ein Begehen des Weges zB ausschließlich  Bewohnern der Häuser E x vorbehalten würden. Das Beschwerdevorbringen zu den Begriffen „Besitz“ bzw „Eigentum“ geht dazu ins Leere.    

 

Damit bestand ohne jeden Zweifel am Vorfallstag für den Bf die Verpflichtung, entweder seinen Hund an der Leine zu führen oder ihm einen Maulkorb umzulegen. Da laut seinen glaubhaften Ausführungen ein Maulkorb nicht in Frage kam, hätte er eine Leine verwenden müssen. Ein bloßes Brustgeschirr ist keine Leine, ein solches dient nur zur besseren Verteilung des Drucks auf den Hundekörper. Abgesehen davon besteht bei Verwendung einer Leine eine dauernde Verbindung zwischen Hund und Halter, sodass dieser jederzeit in unerwartete Situationen eingreifen und den Hund zurückhalten oder in eine andere Richtung führen kann. Außerdem ist, wenn der Halter nicht dauernd  gebückt geht, deine dauernde Verbindung und damit Einflussnahme auf den Hund nicht gegeben.

 

Zu betonen ist aber, dass der Vorfall mit den Hunden des Zeugen A keine Folge des Nichtverwendens einer Leine durch den Bf war, und selbst die Wahrnehmung der Leinenpflicht durch den Bf wahrscheinlich die Rauferei der Hunde nicht verhindern hätte können.   

 

Dem Argument des Bf, er habe seinem Hund gemäß der 2. Tierhaltungs­verordnung einen seinem Bewegungsbedürfnis entsprechenden Auslauf ermöglichen wollen und ihn deshalb nicht an einer Leine geführt, ist zu entgegnen, dass dem die Leinenpflicht entgegensteht, dh der Bf einem Hund erst nach Wegfall der Leinenpflicht – dh außerhalb des Ortgebietes – den nach seiner Größe und Kraft erforderlichen Auslauf gewähren darf. Die im Verlauf des Weges innerhalb der Siedlung engen räumlichen Verhältnisse und gleichzeitig die Wahrscheinlichkeit, anderen in ihrem Verhalten nicht berechenbaren Hunden zu begegnen, stehen einem leinenlosen Auslauf jedenfalls entgegen.

 

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist unter „Notstand ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (Hinweis E 25.11.1986, 86/04/0116; 20.1.1987, 86/04/0100; ua). Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen zu gelten; wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand iSd § 6 VStG begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen.

Wer eine Verwaltungsübertretung begeht, um dadurch zu erreichen, dass eine andere ihm – aus welchen Gründen immer – rechtswidrig erscheinende Norm nicht eingehalten oder aufgehoben wird, kann sich weder auf Notwehr noch auf Notstand berufen. Solange eine geltende Norm nicht aufgehoben ist, ist sie vom Normunterworfenen zu befolgen (vgl E 11.5.1983, 83/03/0096).

 

Das Gewähren eines bewegungsbedürfnisgerechten Auslaufs war dem Bf jederzeit möglich, weil ein solcher keinesfalls auf den Innenbereich der Siedlung E-H beschränkt ist. Der Bf hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, mit dem Hund anderswo außerhalb des Ortsgebietes spazieren zu gehen. Im Ortsgebiet hätte er sich aber an die Leinenpflicht halten müssen.

Er hat daher ohne Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 15 Abs. 2 OÖ. HHG bis 7000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die belangte Behörde hat laut ihren Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses das Geständnis des Bf als mildernd, jedoch drei einschlägige Vormerkungen – aus dem Jahr 2012 scheinen drei Vormerkungen wegen § 3 Abs.1 Z2 . HHG auf – als erschwerend gewertet und die finanziellen Verhältnisse des Bf nach seinen eigenen Angaben (800 Euro Pension, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) berücksichtigt.

Zu bedenken ist aber, dass es sich bei Übertretungen nach § 3 Abs.2 . HHG um Gefährdungsdelikte handelt (vgl Oö. UVS VwSen-300792/2/Wei vom 26.8.2008). Diese Bestimmung setzt daher einen konkreten Gefährdungserfolg (im Sinne eines besonderen Naheverhältnisses zur drohenden Rechtsgut­verletzung) durch die Hunde als in der Außenwelt erkennbaren Erfolg voraus. Übertretungen nach § 6 Abs.1 . HHG sind hingegen Ungehorsamsdelikte, bei denen gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen, wonach selbst bei Wahrnehmung der Leinenpflicht der Bf keine Möglichkeit gehabt hätte, den Vorfall mit den Hunden des Zeugen A zu verhindern, wird eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, auch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sowie des Umstandes, dass der Bf nun keinen Hund mehr hält, für gerechtfertigt erachtet.   

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält generalpräventiven Überlegungen stand. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG waren nicht gegeben. Es steht dem Bf frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden; der 10%ige Verfahrenskostenbeitrag – gemäß § 64 VStG, weil es sich beim ggst Verfahren entgegen dem Beschwerdevorbringen um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt – ermäßigt sich naturgemäß.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger