LVwG-300546/2/BMA/BD/TK
Linz, 22.12.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D G vom 27. Oktober 2014 (die dem OÖ LVwG am 18. Dezember 2014 vorgelegt wurde), vertreten durch Mag.a E M, Rechtsanwältin in R, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-9,19-2012, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG),
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 23. September 2014, SV96-9,19-2012, wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
Geldstrafen von falls diese uneinbring- Gemäß
lich ist, Ersatzfreiheits-
strafen von
jeweils
7 x 730 Euro 12 x 112 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG
insges. 784 Stunden iVm § 9 Abs. 1 VStG
Mit der rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 27. Oktober 2014 wurde abschließend u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, unter Einbeziehung zweier weiterer gegen die Bf geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Dezember 2014 dem Oö. Landesverwaltungsgericht am
18. Dezember 2014 vorgelegt.
II. Das Landesverwaltungsgericht OÖ hat erwogen:
II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:
Die Bf wurde wegen Falschmeldung an den zuständigen Sozialversicherungsträger von sieben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zeitraum zwischen 27.12.2011 und 31.12.2011 bestraft.
Die Falschmeldung beruht auf einem „Verständigungsfehler“ mit dem Steuerberater der Bf. Es war von vornherein klar, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vollversichert werden hätten sollen (Seite 3 der Beschwerde vom 27. Oktober 2014).
Diese haben von Anfang an ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt pro Tag erhalten.
II.2. Rechtsgrundlagen:
Nach § 45 Abs. 1 Z 1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn u.a. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. ...
Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. ... (Abs. 2 leg.cit).
II.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/05/0206, sieht der VwGH eine Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen Zustellung der Ladung und Termin der Verhandlung in der Regel als ausreichend an. „Die Frage, ob einer Partei hinreichende Vorbereitungszeit gewährt wurde, ist nach den Umständen des Einzelfalles, der Komplexität sowie dem Umfang und Schwierigkeitsgrad des Verhandlungsgegenstandes zu beurteilen, wobei die Vorbereitungszeit von acht Tagen zwischen der Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung (Ladung) und der Verhandlung in der Regel ausreichend erscheint.“
Der beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2014 eingelangte Akt wurde der erkennenden Richterin am Montag dem 22. Dezember 2014, vorgelegt. Eine Zustellung der Ladungen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der zur Klärung der Verschuldensfrage auch Zeugen zu laden wären, wird unter Einrechnung des Postlaufs frühestens am 24. Dezember 2014, möglicherweise aber auch erst am 29. Dezember erfolgen, folgen dem 24. Dezember doch Weihnachtsfeiertage und ein Wochenende.
Unter Beachtung der Strafbarkeitsverjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 31 Abs. 2 VStG würde die Strafbarkeitsverjährung in sechs der angeführten Fällen mit 27.12.2014 und in einem Fall mit 28.12.2014 eintreten. Damit wäre bis Fristablauf nicht einmal möglich, den Parteien die nötige Vorbereitungsfrist zur mündlichen Verhandlung einzuräumen.
Unter den gegebenen Umständen ist es - bei Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Führung eines ordnungsgemäßen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht - diesem nicht möglich, ohne Beeinträchtigung der Parteieninteressen, das Verfahren bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist durchzuführen.
II.4. Damit aber konnte die der Bf zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden und das Verwaltungsstrafverfahren war einzustellen.
III. Weil der bekämpfte Bescheid und damit auch der Kostenausspruch aufgehoben wurde und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Gerda Bergmayr-Mann
Beachte:
Die angefochtenen Erkenntnisse wurden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
VwGH vom 24. April 2015, Zl.: Ra 2015/08/0016 und 0017-5