LVwG-850221/2/Re/AK/IH

Linz, 04.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger
über die Beschwerde der x in W gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 17. Oktober 2014, BZ-Ge-6721-2014, betreffend die Untersagung der Gewerbeausübung gemäß § 340 Abs. 3 iVm § 16 Abs. 1 GewO 1994  

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Die x (in der Folge: Bf) hat am 5. August 2014 beim Magistrat der Stadt Wels das Gewerbe „Beistellen von (fach)kundigen Personen zur späteren Bezeugung des Sachver­haltes“ im Standort W, x, angemeldet. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat bezogen auf diese Anmeldung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17. Oktober 2014, BZ-Ge-6721-2014, festgestellt, dass die gesetz­lichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Beistellen von (fach)kundigen Personen zur späteren Bezeugung des Sachver­haltes“ durch die Bf im Standort W, x, nicht vorliegen und wurde gleichzeitig die Ausübung des Gewerbes untersagt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe gemäß § 340
GewO 1994 aufgrund der Anmeldung zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorausset­zungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vor­liegen, wenn dies nicht der Fall ist, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Der beantragte, oben zitierte Gewerbewortlaut falle nicht in die Rubrik der freien Gewerbe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der durch den Zeugen beschaffte Beweis nicht auch zum Zweck eines gerichtlichen und verwaltungs­behördlichen Verfahrens diene. Die Beschaffung (Organisation) eines Zeugen schließe immer auch die Beschaffung eines Beweismittels für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens ein. Diese Tätigkeit sei aber gemäß § 129 Z 3 GewO 1994 idgF den Berufsdetektiven vorbehalten. Daher sei kein Freiraum für ein freies Gewerbe im Sinne dieser Tätigkeit denkbar. Das Sicherheitsgewerbe (Bewachungsgewerbe und Berufsdetektive) sei ein regle­mentiertes Gewerbe und an einen Befähigungsnachweis gebunden. Ein Befähi­gungsnachweis sei bisher nicht vorgelegt worden. Zum Ergebnis des Ermitt­lungsverfahrens habe die anmeldende Gesellschaft im Rahmen des Parteienge­hörs keine Stellungnahme abgegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Bf mit Eingabe vom 5. November 2014 inner­halb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und zusammen­fassend die Aufhebung des Bescheides und Eintragung der Anmeldung des freien Gewerbes „Beistellen von (fach)kundigen Personen zur späteren Bezeugung des Sachver­haltes“ beantragt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gründe bzw. Feststellungen zur Ablehnung der Anmel­dung, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 340 GewO entspreche, dass aus dem Begriff (fach)kundig nicht erkennbar sei, auf welches Gebiet sich die Kundigkeit beziehen solle sowie dass die Bereitstellung von fachkundigen Personen bereits jetzt von den jeweiligen Branchen durch ausgebildete Sachver­ständige abgedeckt werde, seien nicht zutreffend bzw. nicht relevant. Über welches Gebiet die Kundigkeit gefordert werde, würde vom Auftraggeber abhängen. Die Feststellung der Behörde, wonach zur „Bezeugung eines Sachverhaltes“ unter Umständen auch gutachtliche Zeugeneigenschaften erforderlich seien, sei wertfrei. Es sei unerfindlich, wie der Gewerbewortlaut geeignet sein solle, eine unzulässige Umgehung des Gewerberechtes zu ermöglichen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich (LVwG) zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Ver­fahrensakt. Da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt vollständig klären lässt bzw. ergibt und kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte im Sinne des § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Eingabe vom 5. August 2014 hat die Bf das Gewerbe „Beistellen von (fach)kundigen Personen zur späteren Bezeugung des Sachver­haltes“ im Stand­ort W, x, angemeldet.

 

Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde das vertretungsbefugte Organ, im Firmenbuch eingetragen als handelsrechtlicher Geschäftsführer, Herr O B, namhaft gemacht.

Die belangte Behörde hat zunächst ermittelt, dass der Gewerbewortlaut „Beistellen von (fach)kundigen Personen zur späteren Bezeugung des Sachver­haltes“ nicht in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe aufscheint.

 

Die Möglichkeit der Abänderung dieser bundeseinheitlichen Liste freier Gewerbe wurde von der Wirtschaftskammer Österreich abgelehnt, dies mit der Begrün­dung, ein Gewerbewortlaut müsse dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Es sei aus dem Begriff „(fach)kundig“ nicht erkennbar, auf welches Gebiet sich die Kundigkeit beziehen solle. Die Bereitstellung von fachkundigen Personen werde durch ausgebildete Sachverständige abgedeckt. Es gebe die Möglichkeit der Ein­beziehung von Sachverständigen, die eine notwendige Ausbildung vorweisen müssten. Die Bezeugung eines Sachverhaltes bedürfe der notwendigen Kennt­nisse des jeweiligen Bereiches. Eine Überschneidung mit den jeweiligen regle­mentierten Gewerben sei nicht auszuschließen. Weiters wird festgehalten, dass die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwal­tungsbehördlichen Verfahrens eine Kerntätigkeit der Berufsdetektive im Sinne des § 129 Abs. 2 Z 3 GewO darstelle. Auch wenn Beweismittel außerhalb gericht­licher oder behördlicher Verfahren verwendet würden, sei diese Tätigkeit den Berufsdetektiven vorbehalten.

 

Die von der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholte Stellungnahme des Landes Oberösterreich als Oberbehörde im Gewerberecht hat ergeben, dass die im gegenständlichen Fall angemeldete Gewerbeberechtigung nicht den freien Gewerben zuzuordnen ist, sondern, dass die beabsichtigte Tätig­keit in eine Kerntätigkeit der Berufsdetektive falle (§ 129 Abs. 2 Z 3
GewO 1994). Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive und Bewachungsge­werbe) sei ein reglementiertes Gewerbe und an einen Befähigungsnachweis ge­bunden. Gleichzeitig werde die Bf darauf hingewiesen, dass ein Befähigungsnach­weis nicht vorliegt.

 

Die Bf hat eine Stellungnahme hierzu im Rahmen des Parteiengehörs nicht abge­geben.

 

Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt.  

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs. 1 GewO 1994 ist Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. ....

 

Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein im Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegen­stand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. .... Als Tag der Gewerbe­anmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339
Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Fest­stellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder
§ 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraus­setzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

 

Gemäß § 340 Abs. 3 hat die Behörde, wenn - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 

5.2. Die im Ermittlungsverfahren eingeholten und der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Äußerungen zum angemeldeten Gewerbewortlaut nehmen im Wesentlichen Bezug auf das in der Gewerbeordnung als reglementiertes Gewerbe normierte Gewerbe der Berufsdetektive im Sinne des § 129 der Gewerbeord­nung.

 

Gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bedarf es für die Beschaffung von Beweis­mitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62).

 

Gemäß § 94 Z 62 leg.cit. handelt es sich beim Sicherheitsgewerbe (Berufsdetek­tive, Bewachungsgewerbe) um ein reglementiertes Gewerbe.

 

5.3. Das Beschwerdevorbringen geht am Inhalt des bekämpften Bescheides vorbei. Im Bescheid wird vom Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot gemäß
§ 340 GewO 1994 nicht gesprochen. Auch die Feststellung in Bezug auf den Vergleich mit der Bereitstellung von fachkundigen Personen bzw. in jeweiligen Branchen ausgebildete Sachverständige ist nicht Bescheidinhalt. Gleiches gilt auch für den Hinweis auf die unter Umständen erforderlichen gutachtlichen Zeugeneigenschaf­ten.

 

Die rechtliche Begründung der belangten Behörde, wonach die im angemeldeten Gewerbewortlaut beinhalteten Tätigkeiten, nämlich das Beistellen von (fach)kun­digen Personen zur späteren Bezeugung des Sachverhaltes, jedenfalls auch in den Tätigkeitsbereich der in § 129 Abs. 2 Z 3 GewO 1994 geregelten Inhalte des reglementierten Gewerbes der Berufsdetektive fallen, wurde in Übereinstimmung mit den im Verfahren eingeholten Äußerungen der Wirtschaftskammer Österreich sowie der Abteilung Wirtschaft des Amtes der Oö. Landesregierung festgestellt.

 

Diese Begründung ist schlüssig, widerspricht den normierten Grundlagen der Gewerbeordnung nicht und wird im Beschwerdevorbringen durch die Bf nicht widerlegt.

 

Insgesamt schließt sich aus diesen Gründen aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage das LVwG der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheides an und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Reichenberger