LVwG-550356/6/Kü/AK/IH

Linz, 03.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger aus Anlass der Beschwerde der B E GmbH, vertreten durch N & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 12. August 2014,
GZ: AUWR-2014-48047/11-Len, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Geneh­migung gemäß § 37 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aufgrund der Zurückziehung des Genehmigungsantrages vom 7. April 2014 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und diesbezüglich das Verwaltungsverfahren eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Eingabe vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Änderung der auf Grundstück Nr. x, KG D, Gemeinde x, bestehenden Bodenaushubdeponie und zwar zur Errichtung und zum Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers.

 

2. Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurde der Antrag der Bf von der belangten Behörde mit Bescheid vom 12. August 2014,
GZ: AUWR-2014-48047/11-Len, abgewiesen und begründend ausgeführt, dass aufgrund der Beurteilung durch den Bezirksbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz die Errichtung und der Betrieb des Baurestmassenzwischenlagers mit einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden ist, weshalb die Genehmigung zu versagen war.

 

3. Dagegen wurde von der Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden.

 

4. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 30. September 2014 dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Mit Schreiben vom
5. November 2014 wurde die Bf in Wahrung des Parteiengehörs darauf hinge­wiesen, dass gemäß § 48 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 auf Bodenaushubdeponien unter 35.000 m³ Anlagen innerhalb des Deponiebereiches nicht zulässig sind.

 

Mit Schreiben vom 28. November 2014 teilte die Bf mit, dass sich nunmehr - wie der belangten Behörde bereits in der mündlichen Verhandlung vom
20. Oktober 2014 mitgeteilt wurde - hinsichtlich der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers insofern eine Änderung ergeben habe, als die Bf derzeit eine Erweiterung der Deponiefläche prüfe. Dies bedeute, dass vorbehaltlich des Prüfungsergebnisses betreffend die beabsich­tigte Deponieerweiterung zunächst keine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Baurestmassenzwischenlagers nötig sei.

 

Aus diesem Grunde wurde daher von der Bf der Antrag vom 7. April 2014 auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zurückgezogen und bean­­tragt, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 37 iVm § 39 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen der Genehmigung der Behörde, die vom Projektwerber bei der Behörde zu beantragen ist. Die Bf hat am
7. April 2014 einen derartigen Genehmigungsantrag gestellt, weshalb von der belangten Behörde ein Verfahren eingeleitet wurde. Der Umfang des Genehmigungsantrages ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt.

 

Durch die nunmehr im Beschwerdeverfahren erfolgte Zurückziehung des Geneh­migungsantrages ist sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich die Entscheidungsbefugnis nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Spruch­punkt I. ersatzlos zu beheben war.

 

Die Vorschreibung von Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 (Spruch­punkt II.) ist von der Aufhebung nicht umfasst, da die Gebührenschuld mit der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde entstanden ist.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger