LVwG-550354/9/Wg/IH

Linz, 04.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde von R und G D, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 11. August 2014, GZ: W10-280-24-2013, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 24. November 2014 (mitbeteiligte Partei: WG E),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Der Bescheid vom 11. August 2014 wird behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Auf Grund des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

1.1.        G und R D sind Eigentümer des Grundstückes
Nr. x, KG H. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Brunnen, aus dem das Gasthaus E, x sowie die Wohnhäuser H x, x und x, x mit Wasser versorgt werden.

 

1.2.        G D ist zudem Obmann der WG E. Die Satzung der WG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.12.2013 gemäß dem Wasserrechtsgesetz genehmigt.

 

1.3.        Am 17.03.2014 langte bei der belangten Behörde ein von G und R D unterfertigtes Schreiben ein. Darin beantragen die Ehegatten D unter Vorlage eines Einreichprojektes die wasserrechtliche Bewilligung für die eingangs erwähnte Wasserversorgungsanlage. Als Zweck wird die „Wasserversorgung mit Trinkwasser für das Gasthaus ‚E‘, H x, und die Wohnhäuser x, x und x“ angegeben. Der Antrag zielt auf die Genehmigung des bestehenden Brunnenbauwerkes ab und enthält keinen Schutzgebietsvorschlag. Zitat: „Der bestehende Brunnen D ist genehmigungsfähig. Der Brunnen benötigt als Schutzbedarf kein Schutzgebiet, ...“ Die WG E wird in diesem Schreiben nicht erwähnt.

 

1.4.        Die belangte Behörde ließ die von den Ehegatten D übermittelten Unterlagen von Amtssachverständigen für Wasserversorgung und Hydrogeologie überprüfen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik forderte ergänzende Unterlagen – insbesondere planliche Darstellungen - dazu, wie der Brunnen ausgeführt worden sei. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie forderte einen fachlich begründeten Schutzgebietsvorschlag.

 

1.5.        Die belangte Behörde informierte nicht die Ehegatten D, sondern die WG E über die Stellungnahmen der Amtssachverständigen und erließ einen – an die WG gerichteten – Verbesserungsauftrag mit der Androhung, das Anbringen zurückzuweisen, sollten die geforderten Unterlagen nicht binnen der gesetzten Frist nachgereicht werden.

 

1.6.        Auf die Schreiben der belangten Behörde reagierte nicht die WG, sondern die Ehegatten D, die auf der Erteilung der beantragten Bewilligung für das eingereichte Projekt ohne Vorschreibung eines Schutzgebietes bestanden.

 

1.7.        Mit an die WG E adressierten Bescheid vom 11.08.2014,
GZ. Wa10-280-24-2013, zH. Obmann D G zugestellt am 20.08.2014, wies die belangte Behörde den Antrag des Herrn „G D als Geschäftsführer der Wassergenossenschaft E“ um wasserrechtliche Bewilligung der bereits bestehenden Wasserentnahme auf Gst. Nr. x, KG H, Gemeinde T, zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trink- und Nutzwasser, gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung führte die Behörde aus, dass der Antragsteller nicht die in den Verbesserungsaufträgen geforderten Ergänzungen eingebracht habe.

 

1.8.        Mit Schreiben vom 08.09.2014 erhoben G und R D, H x, x, gegen den Bescheid vom 11.08.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Begründung rügten die Beschwerdeführer insbesondere die mangelhafte Rechtsbelehrung und die von Amtssachverständigen geforderten Ergänzungen und brachten vor, dass die Genossenschaft nicht freiwillig gegründet wurde. Die Wassergemeinschaft hätte weitergeführt werden können und müssen, sowohl aus wasser- und verwaltungsrechtlichen Gründen.

 

1.9.        Das LVwG führte am 24. November 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung führten die Ehegatten D aus:
Von Mag. Weigl über die sich aus einer wasserrechtlichen Bewilligung erge­benden Erhaltungspflichten sowie über die rechtlichen Konsequenzen des Inverkehrbringens von Trinkwasser belehrt, geben die Ehegatten D gemeinsam mit Herrn Dr. W folgendes an: „Dessen ungeachtet ist im vorliegenden Fall die Wassergenossenschaft jeden­falls eine ungünstige Konstruktionsform, da hier immer einstimmige Beschlüsse erforderlich sind. Hauptversorgungsobjekt der Wasserversorgungsanlage ist das Gasthaus ‚E‘ der Ehegatten D. Es ist daher im Sinne der Entschei­dungsfreiheit und wirtschaftlichen Freiheit der Ehegatten D von entschei­dendem Vorteil, wenn sie persönlich als Antragsteller und Bewilligungsinhaber auftreten. Wir ersuchen ausdrücklich, dass die Oberbehörde hier von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch macht und das Verfahren eben durch die Ober­behörde fortgesetzt wird.“ Weiters: „Wir haben bereits einen Antrag auf die Auflösung der Wassergenossenschaft E vorbereitet. Diesen Antrag legen wir den Verhandlungsleitern zur Ein­sichtnahme vor, können diesen aber nicht als Beilage zum Protokoll geben, da dieser noch nicht von allen Wassergenossen unterfertigt wurde. Wir beabsich­tigen, den Brunnen als Privatbrunnen weiter zu betreiben, und zwar, wie er von den Ehegatten D eben im gegenständlichen Verfahren auch angesucht wurde. Zusammengefasst sind wir der Ansicht, dass das vorliegende Einreich­projekt der Ehegatten D wasserrechtlich bewilligt werden kann.“

 

2.            Beweiswürdigung:

 

2.1.        Die Sachverhaltsfeststellungen (1) beschränken sich auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes und das Parteivorbringen, wie er sich aus den vorliegenden Aktenbestandteilen ergibt. Der Verfahrensablauf ist unstrittig.

 

2.2.        Festzuhalten ist, dass die Ehegatten D die im Akt befindlichen Schreiben unterfertigten und vor dem LVwG am 24. November 2014 bestätigten, nicht für die WG einschreiten zu wollen.

 

3.            Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.        Die belangte Behörde nahm an, die WG E habe den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt. Der Antrag wurde aber nicht für die WG, sondern von den Ehegatten D in eigenem Namen eingebracht (s. 1.3.). Eine Umdeutung in einen Antrag der WG kommt nicht in Betracht, zumal die Ehegatten D klarstellten, nicht für die WG einschreiten zu wollen (s. 1.9.). Der bekämpfte Bescheid richtet sich damit an den falschen Adressaten. Da das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren ein Mehrparteienverfahren ist, können die Ehegatten D dessen ungeachtet gemäß § 7 Abs 3 VwGVG Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Ergebnis zulässig. Im Beschwerdeverfahren kommt eine Änderung des Bescheidadressaten nicht in Betracht, was die Behebung des Bescheides nach sich zieht. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den unerledigten Antrag der Ehegatten D zu entscheiden haben.

 

3.2.        Für das fortgesetzte Verfahren wird auf folgende gesetzliche Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) hingewiesen:

 

§ 34 Abs 1 WRG lautet:

 

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

§ 103 Abs 1 WRG lautet auszugsweise:

 

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

            -            zu versehen:

...

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

...

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

 

3.3.        § 103 WRG erlegt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. § 103 WRG sieht allgemein vor, wie Anträge inhaltlich aufbereitet und welche Belege (Daten) angeschlossen sein müssen, damit sie die Behörde in Bearbeitung nehmen kann. Diese Anforderungen können im Einzelfall noch näher spezifiziert werden. Dies ist eine für die Beurteilung durch den ASV notwendige Informationsleistung durch den Antragsteller, die der Gesetzgeber in dieser Form vorgesehen hat. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Einreichunterlagen mit allenfalls bei ihr aufliegenden Daten zu ergänzen (vgl. VwGH vom 26. Jänner 2012, GZ 2010/07/0087).

 

3.4.        Im fortgesetzten Verfahren ist zunächst die strittige Frage, ob ein Schutzgebiet überhaupt erforderlich ist, inhaltlich zu entscheiden. Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist dabei grundsätzlich auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen. Ob dies nur durch ein Schutzgebiet iSd § 34 Abs. 1 WRG sichergestellt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall (vgl VwGH vom 20. März 2014, GZ 2011/07/0237). Ist kein Schutzgebiet erforderlich, wäre zu prüfen, ob bzw welche weiteren Unterlagen zur positiven Beurteilung des Antrages noch notwendig sind. Sollte dagegen im konkreten Einzelfall entgegen dem Vorbringen der Antragsteller (vgl die Niederschrift vom 24. November 2014 und deren Beilagen) ein Schutzgebiet erforderlich sein, würden sich weitere Nachforderungen iSd § 103 WRG erübrigen und wäre der Antrag als unbegründet abzuweisen (vgl. VwGH vom 28. April 2005, GZ 2004/07/0200).

 

 


 

4.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichtshofes geklärt. Im Übrigen handelt es sich um eine einzel­fall­bezogene Frage des vorliegenden Antrages der Ehegatten D.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl