LVwG-550317/12/Br/IH

Linz, 01.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Senat (Vorsitzender: Mag. W. Weigl, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde des M S, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 14.11.2013,
GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, nach der am 20.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid dem oben bezeichneten Bescheid Agrarbehörde (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche  und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung) vom 14.11.2013, GZ: LNO-100996/159-2013-Oh/Ko, gemäß Verständigung vom 14.11.2013, in der Zeit vom 2. bis 16.12.2013 während der Amtsstunden im Gemeindeamt H zur allgemeinen Einsicht aufgelegt und einem Beginn des Laufes der (damals noch) Berufungsfrist ab 17.12.2014, wurde folgendes abgesprochen:

 

Flurbereinigungsplan:

 A.) Grundlagen und Bestandteile des Flurbereiniqunqsplanes sind:

 

a.) eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (2 färbig angelegte Pläne,

M 1:2000);

b.)  die Abfindungsberechnung gesamt;

c.)  die Abfindungsberechnung je Litera;

d.)  den Abfindungsausweis;

e.)  2 Servitutspläne, M 1:2000;

f.)  Teilungen am Gebietsrand, bestehend aus 5 färbig angelegten Plänen, M 1:1000;

 

Als Behelf sind dem Flurbereinigungsplan angeschlossen:

a.) der rechtskräftige Bescheid betreffend den Besitzstandsausweis und Bewertungsplan, ZI. 100996/36-2008-Sg vom 19.05.2008, bestehend aus der planlichen Darstellung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes (je 4 Lagepläne, M 1:2000) und die Zusammenstellung der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke (Besitzstandsausweis),

b.)  die Gegenüberstellung des alten und neuen Standes (Änderungsausweis),

c.)  das Parteienverzeichnis

 

B.) Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse:  

 

I.

 

Einleitung

 

Das Flurbereinigungsverfahren P wurde mit Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, eingeleitet.

Der Berufung des Herrn S M, x, x wurde mit Erkenntnis vom 12.7.2007,
AZ: Agrar(Bod)-100377/6-2007 nicht Folge gegeben.

Mit Bescheiden vom 15.1.2008, ZI. ABL-100996/30-2008 sowie vom 12.8.2013, Zl. LNO-100996/143-2013 wurden Grundstücke nachträglich in das Flurbereinigungsverfahren einbezogen.

Mit Bescheid vom 18.12.2006, ZI. ABL-100996/18-2006, wurden die Eigentümer der in das Flurbereinigungsverfahren P einbezogenen Grundstücke zur Flurbereinigungsgemeinschaft P zusammengefasst und als Körperschaft des öffentlichen Rechtes begründet.

 

II.

 

Besitzstandsfeststellungen und Bewertung:

 

Die Eigentumsverhältnisse bzw. der Besitzstand der in die Flurbereinigung einbezogenen Grundstücke wurde entsprechend der Grundbuchseintragungen, der Katastermappe des Vermessungsamtes, durch Begehung der Grenzen und anschließende Vermessung erhoben.

 

Die in das Flurbereinigungsgebiet einbezogenen Grundstücke wurden im Wege der amtlichen Ermittlung unter Zuhilfenahme der Ergebnisse der Finanzbodenschätzung bewertet.

 

Mit Bescheid vom 19.5.2008, ZI. ABL-100996/36-2008, wurde über die Ergebnisse betreffend die Erhebung des Besitzstandes und der Bewertung abgesprochen (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan).

 

Der Berufung der Ehegatten F M und F, x, x sowie des Herrn S W, x, x wurde mit den Erkenntnissen vom 30.10.2008, AZ: Agrar(Bod)-100428/5-2008 und Agrar(Bod)-100429/4-2008 keine Folge gegeben.

 

III.

 

Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen:

 

Zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke wurden mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen angeordnet und zugleich über Antrag der Flurbereinigungsgemeinschaft P den Eigentümern der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke die Kostenanteile vorgeschrieben.

 

IV.

 

Vorläufige Übernahme:

 

Mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/87-2011, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet.

 


 

V.

 

Bewilligungen und Feststellungen:

 

Mit den nachstehend angeführten Bescheiden, genehmigte die Agrarbehörde Oberösterreich gemäß folgende Vereinbarungen:

a)    Bescheid vom 12.1.2009, ZI. ABL-100996/50-2009 (Übereinkommen zwischen dem Oö. L und Verein für N und der Gemeinde H, betreffend eines Abfindungsverzichtes für den Besitzkomplex bq01, entspricht Gst. Nr. x, KG S);

b)    Bescheid vom 8.3.2011, ZI. ABL-100996/61-2011 (Übereinkommen zwischen Frau S M und Herrn H K, betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich Gst.Nr. x, KG S);

c)    Bescheid vom 17.3.2011, ZI. ABL-100996/62-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn P F und den Ehegatten R J und A, betreffend Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S);

d)    Bescheid vom 21.7.2011, ZI. ABL-100996/69-2011 (Übereinkommen zwischen Herrn N H und Frau W T, betreffend das Flurbereinigungsübereinkommen hinsichtlich des Gst.Nr. x, KG. S;

 

C.) Verfügungen:

I.

Grunddienstbarkeiten und Reallasten:

 

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen Vertrag, eine letzte Willenserklärung, auf einem bei der Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke erfolgten Rechtsspruch oder auf Verjährung gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung.

 

Im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten, deren Löschung nicht ausdrücklich in diesem Bescheid angeordnet wird, werden aufrechterhalten.

 

Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.

 

Von diesen Anordnungen sind Rechte aus behördlichen Bescheiden, insbesondere wasser-energie- und fernmelderechtliche Bescheide, nicht betroffen.

In den nachfolgend angeführten Einlagezahlen der Grundbücher H, P und S sind die Dienstbarkeiten bzw. Reallasten wie folgt aufrecht zu erhalten, neu zu begründen bzw. zu löschen:

 

In der EZ, x, Gb. H:

(Eigentümer: S P M, x, x; lit. BS)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes hins. Gst. x in EZ x für Gste. Nr. x und x, je KG S, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)    die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung, jedoch nur hinsichtlich Gste. Nr. x, x, x, je KG S, für O K A, einverleibt.

 

b)    Richtigstellung elektr. Leitung für O K A: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x, x, x, je KG S auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt). Die Masttrafostation befindet sich auf Gst. Nr. x, KG S.

c)    die Löschung der in LNr. 6a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung, jedoch nur hins. Gst. Nr. x, KG S, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S W, x, x; lit. AA)

 

Im A-Blatt werden

a)    Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur zweckmäßigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung: die in LNr. 9 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S und Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

b)    die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Wasserleitungsrechtes hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, vorgetragen in der EZ. x, Gb. P, die Lage des Brunnens und der Wasserleitung ist im Servitutenplan, M 1:2000, mit blauer Farbe dargestellt, zugunsten Gst. Nr. x, KG S, hier als Recht ersichtlich gemacht.

Im C-Blatt werden

a) Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 4 a

eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)     Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 8a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)     die Löschung der in LNr. 8 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x und x, infolge Übertragung zu EZ. x, Gb. S und EZ. x, Gb. P, einverleibt.

 

d)     die Löschung der in LNr. 9a eingetragene Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

e)     die Löschung des in LNr. 10 a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes hinsichtlich Gste. Nr. x und x auf die Dauer von 10 Jahren ab 23.02.2000 für die A L, einverleibt.

 

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 17.5.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 8a TZ. 1226/1977).

 

In der EZ, x. Gb. S:

(Eigentümer: S M, x, x; lit. AC)

 


 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 1a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: L E und J, x, x; lit. BK)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan, M 1:2000 mit roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 2a TZ. 1987/1977).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P F, x, x; lit. AJ)

 

Im C-Blatt werden

a)  Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr. 8a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 dargestellt).

 

b)  die Löschung der in LNr. 8a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen

Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb.S:

(Eigentümer: B E und F, x, x; lit. AV)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr.4 a eingetragene Gst.Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: B S und A, x, x; lit. BD)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr. 3 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: K J und A, x, x; lit. AT)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R J, x, x; lit. AE)

 

Im A-Blatt wird

Richtigstellung Ausnahmebewilligung gern § 27 ROG: das in LNr. 17a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 3 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr 5 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

c)      die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 1.4.1977 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 2a TZ. 1986/1977).

 

In der EZ.x, Gb. S:

(Eigentümer: S M, x, x; lit. AU)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: F M und F, x, x; lit. BE)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: D M M und F, x, x; lit. AK)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P  M, x, x; lit. BB)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

 


 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: H K, x, x; lit. AO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: R A und J, x, x; lit. AP)

 

Im A-Blatt werden

a)    die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die xwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

b)    die in LNr.2 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

c) die in LNr.3 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gst. x für x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 2a eingetragenen Gste. x und x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungs­leitung für O K A, jedoch nur hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. 4 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung für O K A, jedoch nur hins. Gst. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: N H, x, x; lit. AH)

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1a eingetragene Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes über das Hochland mit allen Feldfuhren und über die xwiese mit Heu und Grummet an EZ. x, gelöscht.

Im C-Blatt werden

a)     die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x mit allen Feldfuhren für EZ. x, x, x, x, x, einverleibt.

b)     die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x und x, einverleibt.

c)     die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst.Nr. x, x, x, x, x, x, für O K A, einverleibt.

d)     Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 8 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst.Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)     die Löschung der in LNr. 9a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

f)       die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gern Pkt. Il-I Dienstbarkeitsvertrag vom 1.7.1986 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als Last einverleibt, (übertragen aus EZ. x, Gb. H, LNr. 6a TZ. 1676/1986,211/1999).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P F, x, x; lit. AJ)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr.1 a eingetragenen Grunddienstbarkeit des Fahrtrechtes an Gst. x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens für EZ x und EZ x, einverleibt.

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Gst. Nr. x für Gst.Nr. x in EZ x, einverleibt.

c)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 6 a eingetragenen Gste. Nr. x und x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

d)      Richtigstellung elektr. Leitung, Transformatorenstation, Gehen und Fahren für O K A.: das in LNr. 7 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S A, x, x; lit. AR)

 

Im C-Blatt werden

a)            die Löschung der in LNr. 5 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x, x für EZ. x, x, x, x, einverleibt.

b)            die Löschung der in LNr. 10 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A., einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P P, x, x; lit. AY)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S W, x, x; lit. BV)

 


 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich Gst. x für EZ x x x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W H und F, x, x; lit. BA)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: P M und D und D, x, x; lit. AX)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-MV Dienstbarkeitsvertrag vom 5.12.1991 hins. Gst. Nr. x, KG S für O K A, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, hier als last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 8a TZ. 2866/1991).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: M A, x, x; lit. BG)

Im A- und C-Blatt

keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R A und F, x, x; lit. AI)

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr. 2a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

b)      die Löschung der in LNr. 2 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb. S, einverleibt.

 

c)           die Löschung des in LNr. 4a eingetragenen Belastungs- und

    Veräußerungsverbotes auf die Dauer von 15 Jahren ab 5.10.1979 gem. § 7

    Abs. 1 LSG 1970, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: P K, x, x; lit. AM)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 6 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S H, x, x; lit. AQ)

 

Im C-Blatt werden

a) Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in  LNr. 4 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b) Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in  LNr 5 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: OÖ. L und Verein für N, x, x; lit. BQ)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: K A, x, x; E C, x, x; lit. AZ)

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung gem. Pkt. II-IV Dienstbarkeitsvertrag vom 20.11.1974 hins. Gste. Nr. x und x, je KG S, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für O K A, hier als Last einverleibt (übertragen aus EZ. x, Gb. S, CLNr. 7a TZ. 2171/1974, 2160/2005).

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W G, x, x; lit. AL)

 

Im C-Blatt werden

a)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: die in LNr. 7a eingetragenen Gste. Nr. x, x, x auf Gste. Nr. x und x, je KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

b)      die Löschung der in LNr. 7 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gste. Nr. x und x, je KG S für O K A, infolge Übertragung zur EZ. x, Gb.  S, einverleibt.

c)      die Löschung der in LNr. 13 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x, für O K A, einverleibt.

d)      Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr 19 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

e)      Richtigstellung Geh- und Fahrtrecht zur landw. Bewirtschaftung: das in LNr. 24 a eingetragene Gst. Nr. x auf das Gst.Nr. x, KG S und das Gst. Nr. x auf das Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R R, x, x, lit. AD)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gst. x für EZ. x,x,x und für alle jene, welche aus der herrschaftlichen L Holz kaufen von M bis G, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb.  S:

(Eigentümer: P F, x, x; lit. AB)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Fahrens hins. Gste. Nr. x und x für Gste. Nr. x und x in EZ. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W G, x, x; lit. AL)

 

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 1a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

 

In der EZ. x, Gb. S:

(Eigentümer: H J, x, x; lit. BY)

Im C-Blatt wird

die Löschung der in LNr. 3a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb S:

(Eigentümer: S B M und R F J, x, x; lit. BO)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R H und T, x, x; lit. AW)

 

Im C-Blatt wird die Löschung des in LNr. 9a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes gem. Par 7 Abs. 1 OÖ-LSG für A L bis 1994-12-03, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: S M und T und M x, x; E W x, lit. BL)

 

Im C-Blatt werden

a) die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gem. Abs. IX. Kaufvertrag vom 28.5.1963 hins. Gst. Nr. x für Gst. Nr. x in EZ. x, einverleibt.

b) Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr 2 a

eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: H F, x, x; lit. Bl)

 

Im A-Blatt wird

die in LNr. 1 a eingetragene Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes an Gste. Nr. x in EZ x und x in EZ x, gelöscht.

 

Im C-Blatt wird

die Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hins. Gst. Nr. x, KG S, der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt, für E A O, hier als Last einverleibt

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: N H, x, x; lit. AH)

 

Im C-Blatt wird

Richtigstellung elektr. Leitung für O K A.: das in LNr 2 a eingetragene Gst. Nr. x auf Gst. Nr. x, KG S, richtiggestellt (der Verlauf der Leitungstrasse ist im Servitutenplan M 1:2000 in roter Farbe dargestellt).

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: W T, x, x; lit. BM) Kassierung dieser Einlagezahl mangels Gutsbestandes infolge Zuschreibung des Abfindungsanspruches zur EZ. x, Gb.  S.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: D M M und F, x, x; lit. AK)

 

Im C-Blatt werden

a)      die Löschung der in LNr. 1 a eingetragenen Dienstbarkeit der elektrischen Hochspannungsleitung hinsichtlich Gst. Nr. x für O K A, einverleibt.

b)      die Löschung des in LNr. 2 a eingetragenen Veräußerungsverbotes bis 16.3.2001 für A L, einverleibt.

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: Gemeinde H - Öffentl. Gut, x, x; lit. AN)

 

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

 

In der EZ. x. Gb. S:

(Eigentümer: R Ö - öffentliches Wassergut, x, x; lit. BH)

Im A- und C-Blatt

Keine Eintragungen vorgesehen

Dem Einspruch des Herrn M S, x, x gegen die Einräumung eines Fahrtrechtes auf dem Abfindungskomplex AC 01 wird stattgegeben. Der Einspruch von  Frau  M S,  x, x wegen Beeinträchtigung ihrer Liegenschaft wird abgewiesen.

 


 

II.

 

Durchführung der Neuordnung

 

Nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und Vermarkung der neuen Grundgrenzen wird die Agrarbehörde die Unterlagen über die Neuordnung der Vermessungsbehörde zur Eintragung im Grenzkataster übermitteln. Anschließend wird der Flurbereinigungsplan dem zuständigen Gericht zur Eintragung im Grundbuch übermittelt.

 

III.

Verfügungen

 

1.) Soweit dies im Abfindungsausweis bestimmt wird, werden die Grundflächen der von den als gemeinsame Anlagen errichteten Wirtschaftswege in das Eigentum der Gemeinde H mit der Verpflichtung übertragen, diese als Verkehrsflächen für den Gemeingebrauch zu widmen.

2.) Andere gemeinsame Anlagen gehen - sofern diese oder Teile hiervon keine gemeinschaftliche Funktion in Beziehung auf Grundabfindungen anderer Eigentümer haben - in das Eigentum und die Erhaltungspflicht derjenigen Partei über, deren Grundabfindung durch die gemeinsame Anlage jeweils betroffen ist.

3.) In das gemeinsame Miteigentum und somit in die gemeinsame Erhaltungspflicht - die Anteile bestimmen sich nach dem Vorteil, den die Miteigentümer daraus ziehen - werden jene gemeinsamen Anlagen mit gemeinschaftlicher Funktion den Parteien übertragen, die daraus einen Vorteil ziehen.

4.) Zur Sicherung der ökologischen Wirkungen werden die nachfolgend angeführten Grundeigentümer verpflichtet, die mit Bescheid vom 3.10.2011, ZI. ABL-100996/88-2011, angeordneten ökologischen Maßnahmen zu pflegen bzw. zu erhalten:

a)     P F, x, x, lit. AB; hinsichtlich der Anlage einer 4-reihigen Nutzhecke entlang der ostseitigen Böschung des W Hohlweges mit einer Länge von 206 m auf einer Fläche von 1.416 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

b)     R F und A, x, x, lit. AI; hinsichtlich Anlage einer Hecke entlang des S im Bereich hm 3+40 bis 5+80 auf einer Breite von 9 m und einer Fläche von 2.197 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG.  S;

c)     R R, x, x, lit. AD; hinsichtlich Anlage einer bis zu 4-reihigen Baum-Strauchhecke mit einer Gesamtlänge von 380 m auf einer Fläche von 3.591 m2 auf Neugrundstück Nr. x und x, KG.  S sowie

P F, x, x, lit. AB auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

d) K A und E C, x, x, lit. AZ; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Hecke auf einer Länge von 180 m und einer Fläche von 1.392 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S sowie

S H, x, x, lit. AQ auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

e)     S W, x, x, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 310 m und einer Fläche von 2.041 m2 auf Neugrundstück
Nr. x, KG.  S;

f)       R J, x, x, lit. AE; hinsichtlich Ergänzung der Uferbegleitvegetation entlang der A mit heimischen Sträuchern sowie Anlage eines 3 m breiten Wiesensaumes entlang der landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einer Länge von 200 m und einer Fläche von 818 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

g)     R J, x, x, lit. AE; hinsichtlich Anlage eines Wiesensaumes entlang des W Baches auf einer Länge von 370 m und einer Fläche von 1.888 m2 auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

h) S W, x, x, lit. AA; hinsichtlich Neuanlage eines Krautsaumes auf einer Länge von 40 m und einer Fläche von 1.037 m2 auf Neugrundstück
Nr. x, KG.  S;

i) R T und H, x, x, lit. AW; hinsichtlich Anlage einer 4-reihigen Strauchhecke entlang des Weges W 2 auf einer Länge von 30 lfm und einer Breite von 9 m mit einer Fläche von 270 m2 auf Neugrundstück
Nr. x, KG.  S;

j) R R, x, x, lit. AD; hinsichtlich Pflanzung eines landschaftlich markanten Solitärbaumes auf Neugrundstück Nr. x, KG.  S;

5.) Anlegung einer Geländemulde im Bereich der OK 04

6.) Das vor der A O abgeschlossene Parteienübereinkommen vom 6.4.2011, beurkundet in der Niederschrift vom 6.4.2011, ZI. ABL-100996/68-2011, zwischen S W, x, x, W G, x, x, S H, x, x, K A, E C, je x, x, P D jun., P M, P D sen., je x, x, betreffend die Neuordnung, wird genehmigt.

 

IV.

 

Eigentumsübergang

 

Das Eigentum an den Grundabfindungen geht mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes auf die Übernehmer über. Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke.

 

V.

 

Abfindungsansprüche und Geldausgleiche

 

In der Abfindungsberechnung ist beschrieben, wie die Abfindungsansprüche der Parteien zustande kommen.

Der Unterschied zwischen Abfindungsanspruch (§ 19 Abs. 1 Oö. FLG 1979) und dem Wert der Grundabfindung der einzelnen Parteien ist grundsätzlich in Geld auszugleichen.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu A.) bis C): §§ 1, 4, 16,19, 21, 22, 23, 24, 28, 29, 90 und 99 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (Oö. FLG. 1979), LGBI. Nr. 73, i.d.g.F. sowie § 102 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, in Verbindung mit §§17 bis 19 Forstgesetz 1975, in der geltenden Fassung, und in Verbindung mit §§ 6, 7 und 13 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 1.3.1930, BGBl.Nr. 75 über die Behandlung von Grundbuchstücken im Zuge agrarischer Operationen und über die Anlegung von Grundbüchern (Allg.GAV)

 

 

 


 

Begründend führte die Agrarbehörde folgendes aus:

 

Das Flurbereinigungsverfahren P wurde eingeleitet, um die bestehenden Mängel der Agrarstruktur, insbesondere die Besitzzersplitterung, Erschließungsmängel, Meliorationsbe­dürftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzflächen, zu beseitigen. Die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erfolgte unter Beachtung der §§ 1, 15 und 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., auf der Grundlage des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes. Die Berechnung und Zuweisung der Grundabfindungen gründet sich auf den Abfindungsregeln des § 19 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F. Der Anspruch jeder Partei auf eine gesetzmäßige Abfindung unter Anrechnung einer Grundabfindung entsprechend dem Wert der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ist im Abfindungsausweis und in der Abfindungsberechnung dargestellt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, ihre Abfindungswünsche vorzubringen, denen nach Tunlichkeit unter Beachtung der schon erwähnten gesetzlichen Aufgabenstellung entsprochen wurde bzw. gründet sich die Neueinteilung auf Parteieneinvernehmen.

 

Die Abfindungsansprüche der Parteien sind in der Abfindungsberechnung rechtsverbindlich festgelegt. Der sich aus der Abfindungsberechnung ergebende Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindungen der einzelnen Parteien beträgt weniger als fünf von Hundert des einzelnen Abfindungsanspruches und ist in Geld auszugleichen. Diese Geldauszahlungen sind nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes unter Berücksichtigung der Wertänderung im Ausmaß von mehr als ein zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches, wobei als Maßstab der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) heranzuziehen ist, vorzunehmen.

 

Der Grund für gemeinsame Anlagen wird von den Parteien der Flurbereinigung im Verhältnis der Werte ihre Grundabfindungen aufgebracht, soweit er durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Inwieweit einzelne Grundeigentümer Grundflächen für gemeinsame Anlagen aufzubringen haben, ist in der Abfindungsberechnung ausgewiesen. Die Abfindungsberechnung enthält weiter die nach Eigentümern geordneten Summen der Grundflächen und Werte der der Flurbereinigung unterzogenen Grundstücke, die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge, die Grundabfindungen und Ersatzflächen jeweils in Fläche und Wert sowie die Geldabfindungen und Geldausgleiche.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Oö. FLG hat der bisherige Eigentümer für Obstbäume und gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen.

Die Erschließung der Abfindungsgrundstücke ist entweder durch öffentliche Wege, gemeinsame Anlagen oder durch Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 24 Abs. 1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., gewährleistet.

 

Zufolge § 24 Abs.1 Oö. FLG. 1979, i.d.g.F., sind die Grunddienstbarkeiten und Reallasten im Flurbereinigungsgebiet zu regeln, sofern sie sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen. Die im Spruchabschnitt C.) I. angeführten Dienstbarkeiten bzw. Reallasten waren aus wirtschaftlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse aufrecht zu erhalten. Damit werden die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig erschlossen und die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gesichert. Die aufgehobenen Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten waren weder im öffentlichen Interesse, noch aus wirtschaftlichen Gründen notwendig. Soweit neue Dienstbarkeiten begründet worden sind, beruhen sie auf Parteienübereinkommen bzw. sind sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig.

 

Für Baurechte und sonstige Belastungen bzw. Eigentumsbeschränkungen waren im Flurbe­reinigungsgebiet keine Regelungen erforderlich.

 

Spätestens zum Zeitpunkt der Erlassung des Flurbereinigungsplanes sind die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen zu regeln und - soweit dies erforderlich ist -Erhaltungsgemeinschaften zu bilden.

Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Flurbereinigung unterzogene Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungs-kosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen.

 

Zum Spruchabschnitt B.) V:

Mit diesen Vereinbarungen können zweckmäßige Lösungen betreffend die Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes erzielt werden.

 

Zum Spruchabschnitt C.) I:

 

Zur Einwendung von Herrn M S:

Folgender Befund wurde erhoben:

Das Abfindungsgrundstück AA 03 befindet sich im Osten des Flurbereinigungsgebietes P und hat eine Fläche von 8,64 ha. Zur Erschließung der Grundstücke wurde im Zuge des Flurbereinigungsverfahrens P als Gemeinsame Maßnahme und Anlage der Weg AN 09 (im Plan der Gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen als K bezeichnet) angeordnet und errichtet. Der Weg AN 09 führt beginnend von der xstraße auf einer Länge von 223 lfm in südöstliche Richtung bis zum Grundstück AA 03, bildet eine rechtwinkelige Kurve nach Nordosten und führt weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes AA 03 in nordöstliche Richtung. Der Weg AN 09 ist als öffentlicher Weg ausgewiesen. Das Grundstück AA 03 wird durch einen neu errichteten, ca. 137 lfm langen und ca. 4 m breiten Privatweg in einen nördlichen und einen südlichen Teil geteilt. Der Privatweg beginnt bei jener Kurve des Weges AN 09, die den Weg nach Nordosten schwenkt und stellt eine geradlinige Verlängerung des Weges AN 09 dar. Der nördliche Teil des Grundstückes AA 03 hat ein Flächenausmaß von 3,15 ha und wird zur Gänze als Acker genutzt.

Der südliche Teil hat ein Flächenausmaß von 5,43 ha, wird auf einer Fläche von 5,37 ha als Acker genutzt, südlich des als Acker genutzten Teiles befindet sich ein Wiesenweg mit einer Länge von 75 lfm und ein Entwässerungsgraben mit einer Fläche von 377 m2. Die Hauptbewirtschaftungsrichtung liegt in Nord- Süd- Richtung. Das Grundstück hat im Westen eine Länge von 440 lfm und im Osten eine Länge von 463 lfm. Das Vorgewende hat entlang des im Norden befindlichen Privatweges eine Länge von 137 lfm und im Süden eine Länge von 100 lfm. Östlich des Grundstückes AA 03 befindet sich auf einer Länge von 373 lfm das als Ökofläche ausgewiesene Grundstück AA 99, das im Eigentum von Herrn W S steht, ansonsten ist das Grundstück AA 03 zur Gänze von Fremdgrund umgeben.

Bei der am 12. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse und die Regelung der Dienstbarkeiten. Bezüglich des Grundstückes AA 03 wurden folgende Regelungen verhandelt:

-     Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück AC 01 (Gst. Nr. x, KG S) auf einer Breite von 3 m und einer Länge von 263 lfm. Die Lage der Fahrtrechtstrasse ist im Servitutenplan dargestellt. Das Fahrtrecht führt vom südwestlichen Punkt des Grundstückes AA 03 auf einem Wiesenweg zum Grundstück AN 07 - öffentliches Gut.

-     Richtigstellung eines Geh- und Fahrtrechtes eines bestehenden Geh- und Fahrtrechtes über das Abfindungsgrundstück AL 02. Das Fahrtrecht führt von der südöstlichen Grenze des Grundstückes AA 03 auf einer Länge von 55 lfm in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grundgrenze des Grundstückes AI 02 zu dem im Osten des Grundstück AI 02 verlaufenden öffentlichen Weg Gst. Nr. x.

Die beschriebenen Grundstücke und Wege befinden sich in ebener Lage, die Produktionsbe­dingungen sind in diesem Raum als sehr gut zu bezeichnen.

Diesen Befund hat die Behörde einer rechtlichen Würdigung unterzogen:

 

Für eine zeitgemäße und wirtschaftlich durchführbare Ackerbewirtschaftung ist in Gunstlagen bis zu einer Schlaglänge von 300 Meter die Erschließung eines Grundstückes an einer Stelle im Vorgewendebereich ausreichend. In Gebieten mit mittlerer oder geringer Ertragskraft können die Schlaglängen für die zeitgemäße und wirtschaftliche Ackerbewirtschaftung auch über eine Länge von 300 Meter hinausgehen. Bei Schlaglängen, die über die oben angeführten Längen überschreiten, ist eine weitere Erschließung, die im günstigsten Fall am gegenüberliegenden Vorgewende situiert ist, erforderlich.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Schlaglänge des südlichen Teiles des Grundstückes AA03 neben der im Norden bestehenden Erschließung durch das öffentliche Gut und dem Privatweg eine im Süden des Grundstückes AA03 gelegene Erschließung aus agrartechnischer Sicht erforderlich.

Bei der am 12. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden für das Grundstück AA03 im südlichen Vorgewendebereich ein Geh- und Fahrtrecht in westliche Richtung über das Grundstück AC01 und eine Geh- und Fahrtrecht in östliche Richtung über das Grundstück AL02 eingeräumt. Aufgrund der Einwendungen der Partei M S wurde ein landwirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Der Amtssachverständige führt darin aus, dass aufgrund der vorliegenden Feldbreite im südlichen Vorgewendebereich des Grundstückes AA03 aus agrartechnischer Sicht die Einräumung eines Geh- und Fahrtrechtes ausreichend ist.

Die geplante Einräumung von zwei Geh- und Fahrtrechten ist in diesem Bereich aus agrartechnischer Sicht nicht erforderlich.

 

Zur Einwendung von Frau M S:

Der Abfindungskomplex AU02 wurde im Anschluss an die Dorfgebietswidmung in der Ortschaft P wieder zugeteilt. Die Ausformung wurde verbessert und die Erschließung über öffentliches Gut bewerkstelligt. Die Abfindungsansprüche des zweiten Besitzkomplexes entlang des Uferbereiches wurden den übrigen Komplexen der Partei S zugeteilt. Aus agrartechnischer Sicht kommt es zu keiner Beeinträchtigung für die Liegenschaft S. Die Einwände sind daher nicht nachvollziehbar.

 

Zum Spruchabschnitt C.) III. 5.):

Mit Bescheid vom 3.10. 2011 ZI. ABL-100996/88-2011 (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) wurden im Bereich der Abfindungskomplexe AZ 01 und AQ 03 sowohl die Geländekorrektur G als auch die Ökomaßnahme OK 04 angeordnet. Nach dem ersten Schmelzwasseranfall zeigte sich, dass vor allem auf dem Abfindungskomplex AZ 01 das Oberflächenwasser nicht abfließen konnte und über einen längeren Zeitraum stehenblieb. Aus diesem Grunde wurde nach Begutachtung durch den Bausachverständigen der Abteilung LNO auf der angrenzenden Ökofläche OK 04 eine Geländemulde angelegt. Bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke kommt es durch diese Maßnahme weder zu einer punktuellen Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer noch zu einer Erhöhung der Wassermenge. Es wurde die Retentionsfläche von der landwirtschaftlich genutzten Fläche in eine Fläche, die aus der Produktion genommen wurde und mit einer 4 reihigen Hecke bepflanzt ist, verlegt.

Für diese Maßnahme besteht laut § 3 der Verordnung zum Schutze des Grundwasservorkommens in den Gemeinden H, P und S (LGBL 1976, 27. Stück, 44. VO) keine Genehmigungspflicht. Durch die geringfügige Verlegung des Retentionsraumes ist ähnlich wie bei den im Bescheid vom 3.10.2011 angeordneten Maßnahmen OK 02 und 03 bei normaler landwirtschaftlicher Bewirtschaftung keine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu erwarten.“

 

 

 

II. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner bei der Behörde am 30.12.2013 eingegangenen und demnach fristgerecht erhobenen und als Einspruch bezeichneten Beschwerde. Der Beschwerdeführer  wurde zur Verbesserung und Klarstellung dieser letztlich als Beschwerde zu qualifizieren gewesenen Eingabe vom 19.12.2013 aufgefordert. Diese lautet:

Einspruch: Ökoflächen - Bescheid „Flurbereinigung P; Verständigung von der Auflage eines Bescheides zur allgemeinen Einsicht" vom 14. November 2013, belange Behörde siehe oben.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren o. a. Bescheid erhebe ich Einspruch. Begründung:

1)    O. a. Bescheid ging mit keinem Wort auf mein schriftliches Ersuchen vom 12. September 2013 (Zuteilung einer Ökofläche aufgrund des dort erörterten Flächenverlustes) ein.

2)    Nachstehenden Grundeigentümer verkauften und übergaben der Flurbereinigungsgemeinschaft P die hierfür erforderlichen Grundflächen zu einem Preis von € 4,00.

       S W, x, x - Verkauf: 2059 m2- Ökoflächenzuteilung: 3068 m2

       P F, x, x - Verkauf: 1866 m2 Ökoflächenzuteilung: 3296 m2

       R R, x ,x - Verkauf: 1638 m2- Ökoflächenzuteilung: 1536 m2

       R J, x, x - Verkauf: 1162 m2- Ökoflächenzuteilung: 2533 m2

       S M, x, x -Verkauf: v1199 m2- Ökoflächenzuteilung: 0000 m2

 

Dieses Verfahren stellt m. E. eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung respektive eine Benachteiligung meiner Person dar und widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Gleichheitsgrundsatz It. Art. 7 B- VG 1867) und der Verhältnismäßigkeit.

 

Ich stelle daher den Antrag, die auf Grundstück x AB 99 gelegene Fläche (angrenzend an nordwestliches Straßenstück) im Ausmaß von rund 600 m2als Ökofläche zugeteilt zu bekommen.

 

Freundliche Grüße

M S“                                                                                                   (mit e.h. Unterschrift).

 

 

II.1. In der vom Regionalleiter der Agrarbehörde aus Anlass der Berufung (Beschwerde) bis zur Aktenvorlage an die Behörde erstatteten Stellungnahme, wurde dieser als Befund zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ x, GB  S ist. Als Beteilig­ten im Flurbereinigungsverfahren sei im rechtskräftigen Besitzstandsausweis eine Gesamtfläche von 106.585 m2 (Vergleichswert 322.644,17 Euro) ausgewie­sen. Im Flurbereinigungsplan sei nach Berücksichtigung der verfahrensbeding­ten Änderungen und der Sondervereinbarungen eine Fläche von 102.721 m2 mit einem Gesamtwert von 317.454,89 Euro (Abfindungsanspruch 317.259,37 Eu­ro) zugewiesen worden.

 

Im Punkt II. wurde in den als technische Stellungnahme bezeichneten Ausführungen  festgehalten, dass sich die Partei in deren Berufung bzw. Beschwerde gegen die Nichtzuteilung von Ökoflächen wende und sich dabei konkret auf die Zuteilung eines Teiles der Ökofläche AA 99 Gst. Nr. x mit einer Fläche von 600 m2 handle.

Die Zuteilung von Ökoflächen sei im Zuge des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nach agrartechnischen Kriterien hinsichtlich Erschließungsmöglichkeit und Eigentumsverhältnisse angeordnet worden. Es bestehe laut diesen Amtssachverständigenausführungen kein Rechtsanspruch auf Ökoflächen, sodass keine Gesetzwidrigkeit in der Abfindung des Beschwerdeführers bestehen würde. Solche Flächen wären als maximal extensiv genutzte Landschaftsteile zu bezeichnen. Der Betriebserfolg würde durch die Zuteilung keine Steigerung erfahren.

Als Beilagen finden sich dieser Stellungnahme noch ein Besitzstands- und Abfindungsausweis, Abfindungsberechnung  Planausschnitte: Alter und Neuer Stand, PGMA, Wegenetzplan Niederschrift zur Grundaufbringung für ökologische Maßnahmen, Fotodokumentation angeschlossen.

 

III. Die Agrarbehörde Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 31.7.2014, dem Oö. Landesver­wal­­tungsgericht zur Entscheidung darüber vorgelegt.

Zwischen („Einspruchs“-) bzw. Beschwerdeerhebung und Aktenvorlage wurde die Stellungnahme des Regionalleiters vom 22.7.2014, GZ: P x erstattet und der Akt für die Behandlung der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht mit entsprechend illustrierten Planauszügen umfassend aufbereitet.

 

III.1. Gemäß § 28 Abs.2 Z 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn  die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltserhebungen im Sinne der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens von diesem durchzuführen sind.

Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG war -  insbesondere in Wahrung der aus Art. 47 Abs.2 der GRC abzuleitenden Rechte -  eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.  Abhängigkeit von der Materie des Verfahrensgegenstandes gilt dabei das Verhandlungsgebot in unterschiedlichem Maße, indiziert wobei die unmittelbare Anhörung der Verfahrensparteien in Verbindung mit deren Fragerecht an Amtssachverständige ein wesentliches Kriterium eines gerichtlichen Verfahrens ist.

 

III.2. Vorweg wurde die Beschwerdeführerschaft zur Klarstellung des Rechtsmittels (der Beschwerde) aufgefordert, da dem Landesverwaltungsgericht nicht erkennbar war, gegen welchen Spruchteil sich die Beschwerde nun konkret richten sollte und wodurch im Sinne des § 9 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit konkret gestützt sieht, sowie Angaben darüber, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht wurde.

Im Grunde erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Klarstellung, dass er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sehe, weil er etwa 4.000 m2 Grundfläche hätte abgeben müssen, was letztlich für ihn zu einer Kürzung der EU-Förderungen führte. Mit der Leistung von 5.000 Euro würde er die Beschwerde als gegenstandslos betrachten.

Diese ergänzenden Ausführungen wurden vom Landesverwaltungsgericht der Agrarbehörde  zur Kenntnis gebracht. Diese replizierte darauf mit einer Amtssachverständigendarstellung vom 21.8.2014.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat schließlich Beweis erhoben durch Vornahme eines Ortsaugenscheins durch den Berichterstatter und den fachkundigen Laienrichter, wobei das Ergebnis dieses Ortsaugenscheins im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargestellt wurde. Ebenfalls wurde der Verfahrensakt in den dem Beschwerdeführer betreffenden Punkten anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen.

 


 

IV. Sachverhalt:

In Vermeidung von Wiederholungen beschränken sich die Feststellungen auf die entscheidungswesentlichen Aspekte.

Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Regionalleiters in dessen Stellungnahme v. 22.7.2014 plausibel nachvollziehbar, worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass die in der Beschwerde reklamierte Nichtzuteilung einer Ökofläche von 600 den Betriebserfolg nicht nachteilig beeinträchtigen würde.

In der Bewertung der sogenannten unproduktiven Gesamtkosten in der Stellungnahme vom 16.10.2014, replizierend auf die Klarstellung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgerichts, wurde der durch das Zusammenlegungsverfahren für den Beschwerdeführer erwirkte Betriebserfolg durch zwei Modelle dargestellt, wobei sich diese Erfolg in einem Modell auf € 367,79 und im andere Modelle auf € 324,95 errechnete.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wendete sich Beschwerdeführer letztlich nur mehr gegen das von der mitbeteiligten Partei über seinen Grund führende begehrte Fahrtrecht. Dies ist jedoch insofern unzulässig, weil dieses Fahrtrecht im beschwerdegegenständlichen Bescheid letztlich nur von der mitbeteiligten Partei S eingefordert wird und dieses im Sinne des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid entgegen dem Begehren der mitbeteiligten Partei (S) gestrichen worden ist.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gelangte die für den Beschwerdeführer um 3.863 verkleinerte Grundbesitzfläche ausführlich zur  Erörterung. Dabei wurde klargestellt, dass für einen Teil dieser (Verkauf von ca. 1.000 an die Fl. Gemeinschaft) Fläche des Beschwerdeführers  (S) ein Geldbetrag in Höhe von  4.000 Euro zuerkannt und als Kaufpreis von der Flurbereinigung-Gemeinschaft bezahlt wurde. Es handelte sich dabei um eine Übereinkunft vor der Behörde, die in der Planauflage angeordnet wurde. Diesem Vorhalt konnte der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht nichts entgegen setzen.

Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. M wies diesbezüglich nochmals darauf hin, dass ein Flurbereinigungsverfahren nicht eine flächengleiche Zuteilung als  Zielsetzung habe, sondern es um die Werterhaltung im Sinne eines gleichen Ertragwertes ginge.

In weiterer Folge beliefen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Abwendung der von der mitbeteiligten Partei zu erwirken versuchten Beibehaltung seines Fahrtrechtes über den auf den Grundbesitz des Beschwerdeführers verlaufenden Wweg (Hweg der mitbeteiligten Partei).

 

Im Schlussvortrag wird vom Beschwerdeführer zusammenfassend dargelegt, dass er letztlich mit dem Flächenverlust kein Problem mehr hätte. 

Damit erklärt er sich letztlich mit dem angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert.

Seine Einwände beschränken sich letztlich nur mehr auf die Abwendung der im oben bezeichneten Flurbereinigungsplan nicht aufrecht erhaltene dritten Zufahrt, neben den zwei bereits bestehenden Zufahrten (strittige Servitut), die laut Beschwerdeführer in dessen schriftlich unterbreiteten Schlussvortrag für die mitbeteiligte Partei S zwar bequem, vielleicht sogar nützlich sein möge, doch diese weder im öffentlichen Interesse noch auch wirtschaftlich notwendig wäre, so dass gemäß § 24 Abs.1 FlG 1979, deren Aufrechterhaltung rechtlich nicht gedeckt wäre (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 95/07/000, 19.3.1998, 97/07/0194,  18.2.1999, 97/07/006 und vom Oktober 1999, 97/07/0013.

Darin wird abschließend vermeint, dass diese unter Hinweis auf das Gutachten vom 8.10.2013 nicht erforderlich wäre (Beilage 1).

 

IV.1. Vor diesem Hintergrund erklärt sich der Beschwerdeführer mit dieser Flurbereinigungsmaßnahme letztlich nicht mehr beschwert. Die Frage der Nichtzuteilung des Fahrtrechtes stellt für ihn keine Beschwerde dar. In diesem Punkt wurde er als Mitbeteiligte Partei im Verfahren S (LVwG-550321) gehört, worin er ausführlich seinen Standpunkt einbrachte.

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

 

Die im § 1 des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 normierten Ziele, nämlich die Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft wurden durch dieses Zusammen-legungsverfahren auch den Beschwerdeführer betreffend vollumfänglich gewahrt.

Er hatte durch diese Zusammenlegung nachweislich einen Gesamtvorteil gezogen und ist mit dem angefochtenen Bescheid daher keineswegs nachteilig betroffen.

 

Gemäß § 16 Abs.1 iVm  § 29 Oö. FLG sind im Flurbereinigungsverfahren jene Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Flurbereinigung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie insbesondere Wirtschaftswege.

 

Nach § 16 Abs.4 Oö. FLG hat die Agrarbehörde über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen gemäß Abs. 1 einen Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen. Dieser Bescheid hat

a) das Vorhaben zu umschreiben,

b) die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grundstücke zu dulden und

c) der Flurbereinigungsgemeinschaft die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen, die Errichtung, Umgestaltung oder Umlegung gemeinsamer Anlagen und erforderlichenfalls deren Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vorzuschreiben.

 

V.1. Die Beschwerde erwies sich letztlich als grundlos wobei nicht übersehen werden sollte, dass diese Beschwerde darin motiviert schien, vielleicht doch noch einen zusätzlichen Vorteil zu lukrieren. Das erst im Zuge des Verfahrens abzuwenden versuchte Wegerecht und die Wahrung des daran liegenden rechtlichen Interesses wäre alleine im Rahmen der Mitbeteiligung am Verfahren LVwG-550321 zu bewerkstelligen gewesen.

Diese Anmerkung scheint vor dem Hintergrund geboten, weil ein derartiges aufwändiges Beschwerdeverfahren letztlich ohne jegliches Kostenrisiko angestrengt werden kann, was mit dem allseits öffentlichen Bekenntnis zu einem wirkungsorientierten und sparsamen Gesetzesvollzug in doch rechtlich deutlichem Widerspruch gelangt.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. W e i g l