LVwG-550269/2/KH/EGO/IH
Linz, 29.07.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn A V in F gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13. Mai 2014,
GZ WR10-43-2013, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der Beseitigung von Niederschlagswässern auf den Grundstücken Nr. x und x, KG x B M, Marktgemeinde F, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird gemäß §§ 17 und 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Marktgemeinde F über das zu Aktenzahl 620-0/1085-2013-F. anhängige Verfahren betreffend Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage ausgesetzt.
II. Die Marktgemeinde F hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unverzüglich über das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung in o.a. Rechtssache
(Aktenzahl 620-0/1085-2013-F.) in Kenntnis zu setzen.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Herr A V in F (im Folgenden: Bf) hat mit Schriftsatz vom 11. Juni 2014 Beschwerde gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Mai 2014,
GZ: WR10-43-2013, erhoben.
Der Bf brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde das Ergebnis des Ausnahmeverfahrens vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasser-versorgungsanlage, welches bei der Gemeinde F anhängig sei, abwarten hätte müssen und erst danach eine Entscheidung über die beantragte Oberflächenwässerversickerung zu treffen gewesen sei. Durch das Nichtabwarten der Entscheidung seitens Gemeinde, welche spätestens im August bis Anfang September 2014 fallen werde, sei er in seinen Rechten verletzt. Bei Stattgebung seines Antrages könnte er den Brunnen weiterhin als Trinkwasserbrunnen verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Wasserversorgungsgesetzes hat die Gemeinde für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang u gewähren, wenn
1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden
2. Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung stehen und
3. die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130
Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der
§§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
§ 38 letzter Satz AVG normiert, dass das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage ausgesetzt werden kann, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Der Bf hat mit Schreiben vom 10. Februar 2014 um Gewährung einer Ausnahme vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bei der Gemeinde F angesucht. Die Frage nach dem Anschlusszwang stellt seit diesem Zeitpunkt die Hauptfrage im behördlichen Verfahren vor der Gemeinde F dar.
Abhängig von diesem Prüfungsergebnis ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Beurteilung des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der Beseitigung von Niederschlagswässern auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG x B M, Marktgemeinde F, durch die der Beschwerdeführer in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein behauptet.
Die Frage des Anschlusszwanges stellt somit eine Vorfrage dar.
Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes, entweder die Vorfrage selbstständig zu beurteilen oder das Verfahren zu Gunsten des bereits anhängigen Verfahrens über die Vorfrage auszusetzen. (VwGH 26.01.1993, 92/07/0071; 22.05.2001, 2001/05/0029) Dabei hat die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens einerseits auf den Grundsatz der Verfahrensökonomie (VwGH 12.03.199, 97/19/0066), also auf Aspekt der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.1994, 93/03/0202, 17.02.1994, 92/11/0080). Andererseits besteht der Sinn des § 38 AVG aber auch in der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen (VwGH 9.11.1994, 93/03/0202; 22.05.2001, 2001/05/0029).
Nach Informationen der Marktgemeinde F vom liegt noch keine Entscheidung vor bzw. ist das Datum einer solchen auch noch nicht absehbar, da noch Wasserbefunde und Kostenschätzungen eingeholt werden müssen.
Nachdem die Frage, ob ein Anschlusszwang für das Objekt des Bf besteht, eine Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darstellt und diese Frage bereits als Hauptfrage im Verfahren vor der Marktgemeinde F geprüft wird und daher ein paralleles Ermittlungsverfahren den o.a. Grundsätzen der Verwaltungsökonomie sowie der Einheitlichkeit der Entscheidung widersprechen würde, fasst das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschluss, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Gemeinde F zu Aktenzahl 620-0/1085-2013-F. auszusetzen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Katja Hörzing