LVwG-550041/23/KLe/AK

Linz, 03.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von Frau E-M E-M, vertreten durch A W W Z Rechtsanwälte GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. August 2013,
GZ: ForstR10-173-2013-Sto, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. August 2013, GZ: ForstR10-173-2013-Sto, ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
26. August 2013, GZ: ForstR10-173-2013-Sto, wurde auf Grund des Antrages vom 2. Juli 2013 nachstehende Rodungsbewilligung erteilt:

„Der W M GmbH, x, x, vertreten durch Herrn Geschäftsführer E M, wird die Bewilligung erteilt, Teilflächen aus nachstehend angeführten Waldgrundstücken in den Gemeinden M und L

 

Parzelle x Befristete Rodung für Anlage: ca. 1.731

KG A Befristete Rodung für Bauphase Anlage: ca. 1.160

Befristete Rodung Bestand Anlage Weg: ca. 1.649

Befristete Rodung für Bauphase Weg: ca. 516

 

Parzelle x Befristete Rodung Bestand Anlage Weg: ca. 313

KG A

 

Parzelle x Befristete Rodung für Anlage: ca. 198

KG M Befristete Rodung für Bauphase Anlage: ca. 1.446

Befristete Rodung für Bauphase Weg: ca. 3

 

Parzelle x Befristete Rodung Bestand Anlage Weg: ca. 1.018

KG H Befristete Rodung für Bauphase Weg: ca. 473

 

Parzelle x Befristete Rodung Bestand Anlage Weg: ca. 319

KG H

 

im Flächenausmaß von insgesamt ca. 5.228 + 3.628 (8.856 ) zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der ‚Windenergieanlage x (x 01)‘ des sogenannten W M inklusive der notwen­digen internen Verkabelung gemäß dem vorliegenden Projekt unter Vorschrei­bung von im Bescheid näher angeführten Bedingungen, Auflagen und Fristen vorübergehend zu roden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 4. September 2013 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Verfah­ren mangel­haft und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Die W M GmbH, x, x, vertreten durch F W & P Rechtsanwälte GmbH, x, x, zog mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 den verfahrenseinleitenden Antrag vom
2. Juli 2013 zurück.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen-des erwogen:

 

Durch die nunmehr im Beschwerdeverfahren erfolgte Zurückziehung des verfahrens­einleitenden Antrages vom 2. Juli 2013 ist sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Entscheidungspflicht nicht mehr gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ersatzlos zu beheben war (VwGH 24.07.2014, Ro 2014/07/0031; 31.1.2005, 2004/03/0083).

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Karin Lederer