LVwG-500094/5/Wim/TO/IH
Linz, 04.12.2014
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn G P, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom
1. September 2014, GZ: Wa96-9-2014-Pre, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Mit Strafverfügung vom 14. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs.1 Z 22 Wasserrechtsgesetz (WRG) zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von 100,- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde angeführt, dass - gemäß § 49 Abs.1 VStG – innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – Einspruch gegen diese Strafverfügung erhoben werden kann.
Die Strafverfügung wurde dem Bf – wie aus dem in Akt einliegenden Zustellnachweis ersichtlich ist – nachweislich am 16. April 2014 persönlich zugestellt und ist somit mit Ablauf des 30. April 2014 in Rechtskraft erwachsen.
Der Bf hat am 1. Mai 2014 per E-Mail einen Einspruch erhoben, welcher am 1. September 2014 von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen wurde.
2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bf persönlich am 3. September 2014 zugestellt wurde, erhob der Bf am 2. Oktober 2014 per Fax Beschwerde und führt darin im Wesentlichen an, dass seines Wissens nach die Einspruchsfrist nicht mit dem Tag der Zustellung des Bescheides, sondern erst am darauffolgenden Tag beginne. Somit sei sein Einspruch nicht verspätet bei der Behörde eingelangt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
Gemäß § 44 Abs.4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
4. Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die belangte Behörde stellte im Zuge des Ermittlungsverfahrens fest, dass das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und hat aufgrund der verspäteten Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung einen verfahrensrechtlichen Bescheid – „Zurückweisung eines Einspruchs“ erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich darf daher nur über diesen Zurückweisungsbescheid, nicht jedoch in der Sache selbst entscheiden (vgl. VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157).
Im gegenständlichen Fall ist dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein zu entnehmen, dass der in Rede stehende Bescheid am 3. September 2014 zugestellt und vom Bf persönlich entgegengenommen wurde. Damit begann die gemäß § 7 Abs.4 VwGVG mit vier Wochen bemessene Beschwerdefrist zu laufen und endete sohin am 1. Oktober 2014. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Beschwerde einzubringen gewesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittel-belehrung wurde die Beschwerde jedoch erst am 2. Oktober 2014 eingebracht.
Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 (abgesandt am 5. November 2014) auf die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels hingewiesen. In Beantwortung des Schreibens erklärte der Bf, dass seiner Meinung nach bei der Einspruchsfrist nur die Arbeitstage und nicht die Sonntage zählen und seine Beschwerde somit rechtszeitig – nämlich vor dem
5. Oktober 2014 - erfolgt sei.
Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels geht daher zu Lasten des Bf, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zur Erläuterung für den Bf wird angemerkt, dass es sich bei einer Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Leopold Wimmer