LVwG-450057/3/Gf/Rt

Linz, 09.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des G, vertreten durch die S und Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 21. Oktober 2014, Zl. DI-StV-107-2003, mit dem der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator einer GmbH zur Haftung für deren auf Grund des Kommunalsteuergesetzes offene Steuerschuld in einer Höhe von insgesamt 14.973,05 Euro herangezogen wurde,

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattgegeben, als die im angefochtenen Bescheid festgesetzte betragsmäßige Verpflichtung von 14.973,05 Euro auf 2.252,98 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

 


 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

 

I.

 

 

1. Mit zugestellten Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 24. Februar 2012, Zl. FD-StV-107-2003, wurde der Beschwerdeführer „als selbständiger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator“ seiner in Abwicklung befindlichen GmbHwegen schuldhafter Nichtbezahlung für die noch offene Kommunalsteuerschuld für die Kalenderjahre 1998 bis 2002 (einschließlich Nebengebühren) in Gesamthöhe von € 14.973,05 haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen“ sowie zusätzlich dazu verpflichtet, den Betrag binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen; diese Abgabennachforderung resultiere aus nicht versteuerten Geschäftsführerbezügen inklusive Säumniszuschlag in einer Höhe von insgesamt 15.655,47 Euro abzüglich refundierter Konkursforderungen in Höhe von 682,42 Euro.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die GmbH des Rechtmittelwerbers im fraglichen Zeitraum zwar Löhne und Gehälter ausbezahlt, allerdings die dafür fällige Kommunalsteuer nicht entrichtet habe. Weil nach Aufhebung des über diese GmbH eröffneten Konkursverfahrens beim Landesgericht Wels seit dem 2. November 2010 feststehe, dass diese Abgabenschuld bei der GmbH uneinbringlich ist, sei sohin die subsidiäre Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 40/2014 (im Folgenden: BAO), i.V.m. § 80 Abs. 1 BAO geltend zu machen und dieser zur Abgabenentrichtung heranzuziehen gewesen; dies deshalb, weil ihm jedenfalls insoweit eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden gesetzlichen Obsorgepflicht anzulasten sei, als er dadurch, dass er in dem hier in Rede stehenden Zeitraum wohl die Löhne und Gehälter noch in vollem Umfang ausbezahlt, die hierfür fällige Kommunalsteuer jedoch nicht entrichtet habe, hinsichtlich der Tilgung der Abgaben nicht bzw. zumindest nicht dem Grundsatz der gleichmäßigen Aufteilung der vorhandenen Mittel auf sämtliche Verbindlichkeiten entsprechend Sorge getragen habe.

 

2. Gegen diesen ihm am 1. März 2012 zugestellten Bescheid hat der Rechtsmittelwerber am 23. März 2012 – und damit fristgerecht – Berufung erhoben sowie einen Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung gestellt.

 

Darin brachte er vor, dass im fraglichen Zeitraum bei der Gemeindeaufsichtsbehörde bereits ein Parallelverfahren hinsichtlich der Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997 anhängig gewesen sei und einerseits die Oö. Landesregierung in diesem die Aussetzung der Abgabeneinhebung bescheidmäßig bewilligt habe; da andererseits die zur Frage der Kommunalsteuerpflichtigkeit von Geschäftsführerbezügen fällige Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) bis zur Konkurseröffnung am 3. Februar 2003 noch nicht vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer vorerst in vertretbarer Weise davon ausgehen dürfen, dass überhaupt keine Kommunalsteuer – und sohin auch nicht jene für den hier maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2002 – zu entrichten ist. Daher liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor, ganz abgesehen davon, dass die fünfjährige Frist zur Nachforderung der Abgabe im Zeitpunkt von deren Vorschreibung bereits verstrichen gewesen sei.

 

3. Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Wels vom 10. April 2012, Zl. FD-StV-107-2003, wurde diese Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Verjährung der ordnungsgemäß zum Konkursverfahren angemeldeten Abgabennachforderung gemäß § 9 Abs. 1 der Konkursordnung (nunmehr: Insolvenzordnung), RGBl.Nr. 337/1914 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 69/2014 (im Folgenden: IO), unterbrochen worden sei und nach rechtskräftiger Aufhebung dieses Verfahrens wiederum neu zu laufen begonnen habe; davon abgesehen sei im gegenständlichen Verfahren auch die Verjährungsunterbrechung nach § 209 BAO zum Tragen gekommen. Schließlich könne auch die Aussetzung der Abgabeneinhebung in einem zeitlich vorgelagerten Parallelverfahren nicht als Begründung für eine die Folgejahre betreffende Nichterklärung der Kommunalsteuer herangezogen werden.

 

4. Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag eingebracht und in diesem über sein Berufungsvorbringen hinaus noch darauf hingewiesen, dass er in der Richtigkeit seiner Auffassung, dass das Verfahren bis zur Entscheidung der Rechtsfrage, ob die Geschäftsführergehälter überhaupt der Kommunalsteuer unterliegen, als zur Gänze ausgesetzt anzusehen ist, entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben vornehmlich auch dadurch bestätigt worden sei, dass seitens der Behörde bis zur Konkurseröffnung keinerlei Abgabenvorschreibungen erfolgt seien. Hätte die belangte Behörde seine Ansicht nämlich nicht geteilt, dann hätte sie diese Vorschreibungen jedenfalls schon viel früher vorzunehmen gehabt. Da die Abgabennachforderung aber de facto erst nach der Eröffnung des Konkurses erfolgte, habe der Rechtsmittelwerber zu diesem Zeitpunkt auch keine rechtliche Möglichkeit mehr gehabt, auf das Vermögen der GmbH zuzugreifen.

 

5. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Oktober 2012, Zl. DI-StV-107-2003, wurde die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt; mit weiterem Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 30. Oktober 2012, Zl. DI-StV-107-2003, wurde zudem der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Abgabeneinhebung abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass der GmbH des Rechtsmittelwerbers gegenüber – allseits unbestritten – am 10. März 2003 ein Kommunalsteuerbescheid erlassen worden und dieser unbekämpft geblieben und sohin in Rechtskraft erwachsen sei; dadurch sei die Verjährung der Forderung gegenüber der ursprünglichen Schuldnerin gemäß § 238 Abs. 2 BAO unterbrochen worden. Weil der Masseverwalter jedoch nur einen Teil der Vorschreibung begleichen habe können, sei der Beschwerdeführer hinsichtlich des Restbetrages persönlich heranzuziehen gewesen, wobei hier der Umstand der Aussetzung der Einhebung in einem anderen Abgabenverfahren unbeachtlich gewesen sei; dies vornehmlich schon deshalb, weil der Magistrat Wels im Jahr 2003 ohnehin bereits explizit seine gegenteilige Rechtsansicht bescheidmäßig zum Ausdruck gebracht habe.

 

6. Gegen diesen ihm am 19. Oktober 2012 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer am 2. November 2012 – und damit rechtzeitig – per Telefax eine Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben und diese mit den von ihm bereits in seiner Berufung vorgebrachten Einwendungen begründet.

 

7. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Mai 2013, Zl. IKD(Gem)-524704/2-2013-Sto/Gan, wurde dieser Vorstellung mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache der Stadt Wels zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, dass zwar der Begründung, nicht aber auch dem Spruch des angefochtenen Bescheides jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages zugunsten des Rechtsmittelwerbers entnommen werden könne.

 

8. Mit (Ersatz-)Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 11. Februar 2014, Zl. DI-StV-107-2003, wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet abgewiesen, der Haftungsbetrag jedoch spruchmäßig konkretisiert.

 

9. Gegen diesen ihm am 18. Februar 2014 zugestellten Bescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig eine mit einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe verbundene Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Darin wurde neben den bereits im Berufungs- und Vorstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Einhebungsverjährung, des Nichtvorliegens einer Pflichtenverletzung bzw. des mangelnden Verschuldens und der Nichtberücksichtigung der Konkursquote insbesondere darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln leide.

 

10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 18. April 2014, LVwG-450025/2/Gf/Rt, wurde dieser Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 BAO insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass gemäß § 1 des Kommunalsteuergesetzes, BGBl.Nr. 819/1993 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 76/2011 (im Folgenden: KommStG), jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer unterliegen. Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach § 5 Abs. 1 erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei den Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. § 12 KommStG verkörpert die Einhebung der Kommunalsteuer eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle jene Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; insbesondere haben die Vertreter dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften diese Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die jene treffenden Abgabeverpflichtungen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen; weiters beginnt diese mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, wieder neu zu laufen.

 

Nach Art. 119a Abs. 5 B-VG konnte derjenige, der durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches erlassenen Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptete, dagegen nach Erschöpfung des Instanzenzuges eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben; die Aufsichtsbehörde hatte den Bescheid, wenn durch diesen Rechte des Einschreiters verletzt wurden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen.

 

Im gegenständlichen Fall habe die Oö. Landesregierung mit ihrem Bescheid vom 28. Mai 2013, Zl. IKD(Gem)-524704/2-2013-Sto/Gan, entsprechend der Anordnung des Art. 119a Abs. 5 B-VG der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Oktober 2012, Zl. DI-StV-107-2003, erhobenen Vorstellung stattgegeben, den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Rechtssache der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Durch diese Aufhebung sei der Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 15. Oktober 2012 in vollem Umfang, also nicht nur hinsichtlich seines Spruches, sondern insbesondere auch in Bezug auf seine Begründung, aus dem Rechtsbestand eliminiert worden.

 

Davon ausgehend werde aber die Begründung des nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheides des Stadtsenates der Stadt Wels vom 11. Februar 2014 den Anforderungen des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nicht gerecht, wenn in dieser lediglich – in Bindung an die im Bescheid der Oö. Landesregierung vom 28. Mai 2013, Zl. IKD(Gem)-524704/2-2013-Sto/Gan, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht – auf jene durch die anteilsmäßige Überweisung der Konkursquote bedingte Minderung des Haftungsbetrages für den Beschwerdeführer eingegangen und Letzterer näher konkretisiert, im Übrigen aber (und auch insofern bloß implizit) auf das bisherige Verfahren verwiesen wird bzw. die Ergebnisse und Begründungen der bisher erlassenen – nunmehr jedoch rechtlich nicht mehr existenten – Bescheide inhaltlich vorausgesetzt werden.

 

Schon auf Grund dieses Beschwerdepunktes (vgl. § 250 Abs. 1 lit. b BAO i.V.m. Seite 3 des Beschwerdeschriftsatzes) sei der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben gewesen, als der angefochtene Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Rechtssache der belangten Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen sei.

 

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz zur Sachentscheidung gemäß Art. 130 Abs. 4 zweiter Satz B VG – wenngleich allenfalls regelmäßig, so doch – nicht in jedem Fall auch zwingend bedeute, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes stets auch die Erledigung jeder Detailfrage mitumfassen muss: Wenn und soweit dies nämlich unter Zugrundelegung der in dieser Bestimmung genannten Parameter (Raschheit, Kostenersparnis) zweckmäßiger erscheint, solle bzw. habe die politische Dispositionsbefugnis bei der Behörde zu verbleiben. Diesem Aspekt komme v.a. bei Ermessens-, bei Verhältnismäßigkeits-, bei Planungsentscheidungen, etc., aber auch in jenen Fällen entscheidende Bedeutung zu, in denen sich die für die Klärung von Detailfragen maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen, darunter auch sensible Daten, im Verfügungsbereich der Behörde befinden und sich solche Entscheidungen somit schon prinzipiell nicht für kontradiktorische Ermittlungen im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung eignen.

 

Schließlich sei generell zu beachten, dass gerade in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die rechtspolitische Dispositionsbefugnis insbesondere dann weitest möglich dem Selbstverwaltungsträger verbleiben soll, wenn und soweit es sich um von Amts wegen eingeleitete Verwaltungsverfahren handelt.

 

11. Mit (Ersatz-)Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wels vom 21. Oktober 2014, Zl. FD-StV-107-2003, wurde die weiterhin offene Berufung vom 23. März 2012 neuerlich abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu – die vorgängige Argumentation der Behörde wiederholend – ausgeführt, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides zwar eine Einhebungsmaßnahme darstelle und als solche nur innerhalb der Verjährungsfrist des § 238 BAO zulässig sei. Allerdings sei die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall durch die Anmeldung der Kommunalsteuerschuld in dem über die GmbH des Beschwerdeführers eröffneten Konkursverfahren unterbrochen worden; mit Ablauf des Tages der Rechtskraft der Aufhebung dieses Konkursverfahrens habe diese sodann neu zu laufen begonnen. Indem der Rechtsmittelwerber die im Fälligkeitszeitraum vorhandenen finanziellen Mittel ausschließlich zur Auszahlung von Löhnen und Gehältern verwendete, habe er der ihn gesetzlich treffenden Sorgfaltspflicht nicht entsprochen, sodass die Voraussetzungen für eine Heranziehung seines Privatvermögens zur Tilgung der Steuerschuld vorliegen würden.

 

12. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 24. November 2014 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Beschwerde.

 

Darin wird in Wiederholung der ursprünglichen Einwendungen des Rechtsmittelwerbers vorgebracht, dass die nachgeforderte Kommunalsteuer am 15. Jänner 2003 fällig gewesen sei, sodass diese spätestens bis zum 31. Dezember 2008 hätte eingehoben werden müssen; der als Einhebungsmaßnahme zu qualifizierende Haftungsbescheid erweise sich daher infolge Verjährung als rechtswidrig. Denn nach der zu § 9 IO ergangenen Rechtsprechung des VwGH werde die Verjährung nur bezüglich gegen den Hauptschuldner gerichteter Abgabenforderungen, nicht aber auch hinsichtlich Forderungen gegen einen subsidiär Haftenden unterbrochen. Davon abgesehen sei dem Rechtsmittelwerber deshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, weil er auf Grund anhängiger Parallelverfahren vertretbar davon ausgehen habe können, dass für Geschäftsführerbezüge grundsätzlich keine Kommunalsteuer zu entrichten sei; darüber hinaus wäre selbst im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung dieser Abgabe infolge dagegen erhobener Rechtsbehelfe faktisch ohnehin keine entsprechende Entrichtung vorgenommen worden. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass während des Konkursverfahrens nicht (auch) dem Beschwerdeführer, sondern ausschließlich dem Masseverwalter die Verfügungsberechtigung über das Gesellschaftsvermögen zugekommen sei.

 

Daher wird die Aussetzung der Einhebung der Abgabenvorschreibung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

13. Der Stadtsenat der Stadt Wels hat dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. November 2014 die Bezug habenden Akten vorgelegt und beantragt, die vorliegende Bescheidbeschwerde abzuweisen.

 

14. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 4. Dezember 2014, LVwG-450057/2/Gf/Rt, wurde dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Aussetzung der Einhebung der Abgabenforderung wird bis zur Erlassung einer Entscheidung in der Hauptsache stattgegeben.

 

 

II.

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates der Stadt Wels zu Zln. FD-StV-107-2003 und DI-StV-107-2003; von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes, dass der entscheidungswesentliche, oben unter I. dargestellte Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig ist und mit der vorliegenden Beschwerde lediglich Rechtsfragen geltend gemacht werden, abgesehen werden (vgl. zuletzt auch VwGH vom 5. März 2013, Zl. 2013/05/0131, unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR).

 

 

III.

 

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die gegenständliche Beschwerde erwogen:

 

1.1. Gemäß § 1 KommStG unterliegen jene Arbeitslöhne, die jeweils den Dienstnehmern einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt wurden, der Kommunalsteuer.

 

Die Bemessungsgrundlage für diese Abgabe bildet nach § 5 Abs. 1 erster Satz KommStG die Summe dieser Arbeitslöhne, und zwar ungeachtet dessen, ob die Löhne bei deren Empfängern der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 KommStG entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind. Die Kommunalsteuer ist nach § 11 Abs. 2 KommStG vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und jeweils bis zum 15. Tag des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Erweist sich diese Selbstberechnung als unrichtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, so hat die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 3 KommStG einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

 

Nach § 11 Abs. 3 i.V.m. § 12 KommStG verkörpert die bescheidmäßige Einhebung der Kommunalsteuer eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

 

1.2. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe alle jene Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen; insbesondere haben die Vertreter dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften diese Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die jene treffenden Abgabeverpflichtungen insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

1.3. Nach § 224 Abs. 1 BAO ist eine in einer Abgabenvorschrift geregelte persönliche Haftung im Wege der  Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen; in einem solchen Bescheid ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

 

Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

 

1.4. Nach § 201 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 3 BAO kann die amtswegige Festsetzung einer Abgabe u.a. dann, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen, im Wege eines Festsetzungsbescheides erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gegeben hat.

 

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt jedoch gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung, wobei die Verjährungsfrist nach § 207 Abs. 2 BAO (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmen abgesehen) fünf Jahre beträgt und gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. Werden innerhalb der Verjährungsfrist von der Abgabenbehörde nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 209 Abs. 1 BAO um ein Jahr; die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe aber jedenfalls zehn Jahre nach der Entstehung des Abgabenanspruches, also sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, wobei der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches ist (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 BAO).

 

1.5. Nach § 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

 

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt gemäß § 238 Abs. 1 BAO binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. Nach § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung – wie etwa durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides – unterbrochen; mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

 

1.6. Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung dieser angemeldeten Forderung unterbrochen; mit dem Ablauf des Tages, an dem der gerichtliche Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, beginnt diese wieder neu zu laufen.

 

2. Im gegenständlichen Fall wurde vom Rechtsmittelwerber nicht in Abrede gestellt, dass er in den Jahren 1998 bis 2002 jeweils Geschäftsführerbezüge von seiner GmbH erhalten hat. Diese Bezüge unterlagen somit gemäß § 1 KommStG der Kommunalsteuer (vgl. z.B. VwGH vom 7. Juli 2012, Zl. 2010/15/0048, m.w.N.). Davon ausgehend hatte er nach § 11 Abs. 3 KommStG die Höhe dieser Abgaben selbst zu berechnen, diese Berechnung jedoch nach Auffassung des Finanzamtes Linz unzutreffend vorgenommen.

 

Vor diesem Hintergrund waren sohin die Voraussetzungen für eine amtswegige Bemessung der Abgabe gemäß § 201 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 3 BAO gegeben, weshalb in der Folge die Kommunalsteuer für die Jahre 1998 bis 2002 mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 10. März 2003, Zl. FD-AKtr-11-2002-Wi, neu festgesetzt und dem Masseverwalter der verfahrensgegenständlichen GmbH, über die zu diesem Zeitpunkt bereits das Konkursverfahren eröffnet war, eine Nachzahlung in Höhe von 15.655,47 Euro (inklusive Säumniszuschlag) vorgeschrieben wurde.

 

Gegen diese bescheidmäßige Abgabenfestsetzung wurde zum einen vom Masseverwalter der GmbH des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist; zum anderen erfolgte diese Festsetzung offenkundig innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist, die gemäß § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres 1998, also am 1. Jänner 1999, zu laufen begann und demgemäß (für die im Jahr 1998 angefallene Kommunalsteuer) erst am 31. Dezember 2003 (bzw. für die zuletzt im Jahr 2002 angefallene Kommunalsteuer erst am 31. Dezember 2007) geendet hätte.

 

3. Soweit es die Einhebung der Abgabe betrifft, hat die Stadt Wels (u.a.) mit Schreiben vom 11. März 2003, Zl. FD-StV-107-2003-Do, in dem vom Landesgericht Wels über die GmbH des Rechtsmittelwerbers eröffneten Konkursverfahren eine entsprechende Forderung angemeldet.

 

Im Lichte des § 238 Abs. 1 BAO – wonach das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, verjährt – erweist sich diese Maßnahme ebenfalls als fristgerecht, weil auch diese Frist mit Ablauf des Jahres 1998, also am 1. Jänner 1999, zu laufen begann und demgemäß erst am 31. Dezember 2003 (bzw. am 31. Jänner 2007) geendet hätte.

 

4. Mit den vom Masseverwalter an das LG Wels gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2003 und vom 4. August 2004 wurde diese Forderung als dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehend anerkannt.

 

5. In weiterer Folge wurde das über die GmbH des Beschwerdeführers eröffnete Konkursverfahren mit Beschluss des LG Wels vom 2. November 2010, 20 S 54/03x, nach dem Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben, wobei die Konkursforderung in Höhe von 15.655,47 Euro lediglich mit einem Betrag von 682,42 Euro getilgt wurde, sodass eine Restforderung in Höhe von 14.973,05 Euro verblieb.

 

6. Für diese Restforderung wurde der Beschwerdeführer erstmals mit Bescheid des Magistrates Wels vom 24. Februar 2012, Zl. FD-StV-107-2003, „als selbständiger vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator“ seiner GmbH „haftbar gemacht“.

 

In diesem Zusammenhang wird im gegenständlichen Verfahren vom Rechtsmittelwerber der Sache nach in erster Linie eingewendet, dass dieser Haftungsbescheid erst nach dem Verstreichen der Verjährungsfrist ergangen und damit rechtswidrig sei.

 

6.1. Wie bereits zuvor angeführt, ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 224 Abs. 3 BAO nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

 

6.1.1. Wenngleich die Erlassung eines Haftungsbescheides als eine Einhebungsmaßnahme zu qualifizieren ist, wird die Verjährungsregelung nicht mit den entsprechenden Einhebungsbestimmungen (nämlich den §§ 238 ff BAO), sondern mit den entsprechenden Normen bezüglich der Festsetzung der Abgabe (nämlich den §§ 207 ff BAO) verknüpft.

 

Dies deshalb, weil den Ausgangspunkt der Überlegungen des Gesetzgebers dafür, mit der – generell eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Abgabenrecht intendierenden – Novelle BGBl.Nr. 151/1980 dem § 224 BAO den Abs. 3 in seiner im Wesentlichen bis dato maßgeblichen Fassung anzufügen, die Fallkonstellation bildete, dass gerade bei in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaften eine subsidiäre Haftung bereits vor jener der Erstschuldnerin geltend gemacht werden können soll, weil auf jene allenfalls nicht mehr gegriffen werden kann; da „der Lauf der Einhebungsverjährung ..... von der Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit abhängig ist, wird in der neu zu schaffenden Bestimmung des § 224 Abs. 3 BAO vorgeschlagen, dass die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Ablauf der Bemessungsverjährung nicht mehr zulässig sein soll“; im Übrigen handelt es sich jedoch aus systematischer Sicht „bei der Geltendmachung von persönlichen abgabenrechtlichen Haftungen ..... um eine Einhebungsmaßname“, weshalb diese grundsätzlich „der Einhebungsverjährung des § 238 BAO“ unterliegt (vgl. die E zur RV, 128 BlgNR, 15. GP, S. 36).

 

6.1.2. Vor diesem Hintergrund hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25. November 2010, Zl. 2009/15/0157 (m.w.N.), zusammenfassend festgestellt: 

 

„Die Erlassung eines Haftungsbescheides ..... ist eine Einhebungsmaßnahme; sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 BAO zulässig. ..... Da § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO eine Abhängigkeit der Einhebungsverjährung vom Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) normieren, kommt der Festsetzungsverjährung auch in Bezug auf die Einhebungsverjährung Bedeutung zu. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (vgl. dazu auch § 4 Abs. 2 lit. a Z 3 BAO). Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer (vgl. § 95 Abs. 5 EStG 1988) hängt somit von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab. Aus dem – ebenfalls Haftung für Kapitalertragsteuer betreffenden – hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/15/0004, ergibt sich zweifelsfrei, dass auf die im Rahmen der Bemessungsverjährung gegebenen konkreten Verhältnisse abzustellen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2010, 2008/13/0147). Normieren § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO die Maßgeblichkeit des Ablaufes der Festsetzungsverjährung für das Einhebungsverfahren, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist oder nicht.

 

Im Erkenntnis vom 22. April 1992, 91/14/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof noch ausgesprochen, wenn auch § 238 Abs. 1 BAO auf die Bemessungsverjährung Bezug nimmt, könnten hinsichtlich der Bemessungsverjährung gesetzte Unterbrechungshandlungen nicht auf die Einhebungsverjährung durchschlagen. Hierzu ist aber zu beachten, dass nach der vor der Entscheidung des verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, VwSlg. 7.038/F, bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur gegen einen Gesamtschuldner gerichtete Abgabenfestsetzung hinsichtlich des durch sie nicht berührten Gesamtschuldners keine Änderung des Laufes der Bemessungsverjährung bewirkt hat. In diesem Erkenntnis des verstärkten Senates hat der Verwaltungsgerichtshof sodann für den damals zu beurteilenden Bereich der Einhebungsverjährung die anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungshandlungen als dem Gesetz entsprechend angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat also mit dem Erkenntnis des verstärkten Senates den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen nicht mehr aufrecht erhalten und sich zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen bekannt. Im Erkenntnis vom 9. November 2000, 2000/16/0336, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die durch den verstärkten Senat in Bezug auf die Einhebungsverjährung getroffene Aussage auch für den Bereich der Bemessungsverjährung zu gelten hat. Die der Rechtsansicht des verstärkten Senates vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, zu Grunde liegende anspruchsbezogene Wirkung von Unterbrechungen hat durch die über § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO geschaffene Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung auch zur Folge, dass hinsichtlich der Bemessungsverjährung gesetzte Amtshandlungen i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO Auswirkungen auf die Einhebungsverjährung zeitigen. Wenn schon, wie dies im Erkenntnis des verstärkten Senates ausgesprochen wird, jede Amtshandlung nach § 238 Abs. 2 BAO die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem unterbricht, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, gilt dies im Hinblick auf § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO entsprechend auch für Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches iSd § 209 Abs. 1 BAO.

 

Aus § 207 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Einkommensteuer fünf Jahre beträgt. § 209 Abs. 1 erster Satz BAO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 180/2004 ordnet an, dass sich, wenn innerhalb der Verjährungsfrist des § 207 BAO nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden, die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert. Unstrittig sind im gegenständlichen Fall Veranlagungsbescheide betreffend das Einkommen 2002 der Gesellschafter in den Jahren 2003 und 2004 ergangen. Diese haben als Amtshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO dazu geführt, dass die Bemessungsverjährung nicht vor dem 31. Dezember 2008 abgelaufen ist. Solcherart ist auch die Einhebungsverjährung nicht vor diesem Zeitpunkt eingetreten.“

 

6.2. Davon ausgehend, dass im gegenständlichen Fall die fünfjährige Frist zur Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres 1998, also am 1. Jänner 1999, zu laufen begann und demgemäß (für die im Jahr 1998 angefallene Kommunalsteuer) am 31. Dezember 2003 (bzw. für die zuletzt im Jahr 2002 angefallene Kommunalsteuer am 31. Dezember 2007) endete (s.o., 2.), erhebt sich sohin die Frage, ob diese im Hinblick darauf, dass der angefochtene Haftungsbescheid erst am 24. Februar 2012 erlassen wurde, wirksam unterbrochen wurde.

 

Da nach dem vorerwähnten Erkenntnis des VwGH vom 25. November 2010, Zl. 2009/15/0157,  hinsichtlich der Bemessungs- bzw. Festsetzungsverjährung insoweit die Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO, wonach die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Maßnahme unterbrochen wird, in gleicher Weise maßgeblich ist, erweist sich die von der belangten Behörde mit Schreiben vom 11. März 2003, Zl. FD-StV-107-2003-Do, in dem vom Landesgericht Wels über die GmbH des Rechtsmittelwerbers eröffneten Konkursverfahren erstattete Forderungsanmeldung als tauglicher Unterbrechungsakt. Darauf, dass sich diese Forderungsanmeldung nicht auf den Beschwerdeführer selbst, sondern auf dessen GmbH bezogen hat, kam es hingegen nicht an.

 

Die bezüglich der im Jahr 1998 angefallenen Kommunalsteuer am 1. Jänner 1999 zu laufen begonnen habende Verjährungsfrist wurde daher am 11. März 2003 – und damit noch vor deren Ablauf am 31. Dezember 2003 – unterbrochen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 IO i.V.m. § 207 Abs. 2 BAO begann diese am 1. Jänner 2011 wieder neu zu laufen und hätte daher erst am 31. Dezember 2015 geendet, sodass sich der am 24. Februar 2012 erlassene Haftungsbescheid an sich als fristgerecht erweist.

 

6.3. Allerdings sieht § 209 Abs. 3 erster Satz BAO vor, dass das Recht zur Festsetzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach der Entstehung des Abgabenanspruches verjährt.

 

Hierzu hat der VwGH darauf hingewiesen, dass diese zeitliche Schranke systematisch besehen nicht als eine echte Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern vielmehr im Sinne eines absoluten Hinderungsgrundes jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Juni 2004, Zl. 2004/17/0043; s.a. VwGH vom 22. März 2010, Zl. 2010/15/0033, jeweils m.w.N.).

 

Indem § 224 Abs. 3 BAO die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenan-spruches im Wege der Erlassung eines Haftungsbescheides explizit an die (Bemessungs- bzw.) Festsetzungsverjährung knüpft, ergibt sich daraus insgesamt, dass eine solche Bescheiderlassung nach Ablauf von 10 Jahren nach der Entstehung des Abgabenanspruches absolut unzulässig ist. Dies entspricht auch dem aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip resultierenden Anspruch des Normunterworfenen auf Rechtssicherheit, wobei hier zudem keine dafür erkennbar sind, weshalb die Erlassung des Haftungsbescheides de facto nicht schon – gleichsam prophylaktisch – zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgte.

 

Für den vorliegenden Fall, in dem die Abgabentatbestände in den Jahren 1998 bis 2002 entstanden sind, bedeutet dies, dass der angefochtene, dem Rechtsmittelwerber am 1. März 2012 zugestellte Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2012 im Ergebnis nur insoweit als rechtmäßig erscheint, als er i.S.d. § 11 Abs. 1 KommStG die Lohnzahlungen von Februar 2002 bis Dezember 2002 erfasst. Davon ausgehend, dass die nicht erklärten Geschäftsführerbezüge des Beschwerdeführers im Jahr 2012 insgesamt 104.648,88 Euro betrugen, entspricht der elfmonatiger Anteil einem Betrag von 95.928,14 Euro; bei einem Steuersatz von 3% (vgl. § 9 KommStG) resultiert daraus eine Abgabenschuld in Höhe von 2.877,84 Euro, wobei noch der mit 2% festgesetzte Säumniszuschlag (57,56 Euro) hinzuzurechnen ist, sodass diese insgesamt 2.935,40 Euro beträgt.

 

Da die Konkursforderung der belangten Behörde mit einem Betrag von 682,42 Euro getilgt wurde, reduziert sich somit die Abgabennachforderung im Ergebnis auf 2.252,98 Euro.

 

6.4. Vor dem Hintergrund, dass der Rechtsmittelwerber dazu verpflichtet gewesen wäre, im fraglichen Zeitraum vor der Konkurseröffnung über seine GmbH nicht nur für die Auszahlung von Löhnen und Gehältern, sondern auch für die Entrichtung der dafür fälligen Kommunalsteuer entsprechend Sorge zu tragen, besteht diese Abgabenforderung, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend ausgeführt hat, auch dem Grunde nach zu Recht.

 

Denn der diesbezügliche Einwand, dass ihm deshalb keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten sei, weil er auf Grund anhängiger Parallelverfahren vertretbar davon ausgehen habe können, dass für Geschäftsführerbezüge grundsätzlich keine Kommunalsteuer zu entrichten wäre, erweist sich schon deshalb nicht als stichhaltig, weil der VwGH schon seit dem Erkenntnis vom 18. September 1996, Zl. 96/15/0121, davon ausgeht, dass auch Geschäftsführerbezüge der Kommunalsteuerpflicht unterliegen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH vom 26. November 1996, Zl. 96/14/0028).

 

7. All dies berücksichtigend war daher der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO insoweit stattzugeben, als die im angefochtenen Bescheid festgesetzte betragsmäßige Verpflichtung von 14.973,05 Euro auf 2.252,98 Euro herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen.

 

IV.

 

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal hierzu – wie unter III.6. aufgezeigt – eine höchstgerichtliche Judikatur weder fehlt noch von dieser abgewichen wurde.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

 

 


 

Rechtssatz:

 

LVwG-450057/2/Gf/Rt vom 9. Dezember 2014

 

KommStG §1

KommStG §5

KommStG §11

IO §9

BAO §9

BAO §80

BAO §201

BAO §207

BAO §209

BAO §224

BAO §226

BAO §238

 

* Gemäß § 224 Abs. 3 BAO ist die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. Wenngleich die Erlassung eines Haftungsbescheides als eine Einhebungsmaßnahme zu qualifizieren ist, wird die Verjährungsregelung nicht mit den entsprechenden Einhebungsbestimmungen (nämlich den §§ 238 ff BAO), sondern mit den entsprechenden Normen bezüglich der Festsetzung der Abgabe (nämlich den §§ 207 ff BAO) verknüpft, weil der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang davon ausging, dass gerade bei in Liquidation befindlichen Kapitalgesellschaften eine subsidiäre Haftung bereits vor jener der Erstschuldnerin geltend gemacht werden können soll; da „der Lauf der Einhebungsverjährung ..... von der Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit abhängig ist, wird in der neu zu schaffenden Bestimmung des § 224 Abs. 3 BAO vorgeschlagen, dass die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides nach Ablauf der Bemessungsverjährung nicht mehr zulässig sein soll“; im Übrigen handelt es sich jedoch aus systematischer Sicht „bei der Geltendmachung von persönlichen abgabenrechtlichen Haftungen ..... um eine Einhebungsmaßname“, weshalb diese grundsätzlich „der Einhebungsverjährung des § 238 BAO“ unterliegt (vgl. die E zur RV, 128 BlgNR, 15. GP, S. 36).

 

* Vor diesem Hintergrund hat der VwGH zuletzt in seinem Erkenntnis vom 25. November 2010, Zl. 2009/15/0157 (m.w.N.), zusammenfassend festgestellt, dass „die Erlassung eines Haftungsbescheides ..... eine Einhebungsmaßnahme“ ist; „sie ist daher nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist nach § 238 BAO zulässig. ..... Da § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO eine Abhängigkeit der Einhebungsverjährung vom Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 207 BAO) normieren, kommt der Festsetzungsverjährung auch in Bezug auf die Einhebungsverjährung Bedeutung zu.“

 

* Da nach diesem VwGH-Erkenntnis  hinsichtlich der Bemessungs- bzw. Festsetzungsverjährung insoweit die Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO, wonach die Verjährung durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Maßnahme unterbrochen wird, in gleicher Weise maßgeblich ist, erweist sich sohin die von der belangten Behörde in dem vom LG Wels über die GmbH des Rechtsmittelwerbers eröffneten Konkursverfahren erstattete Forderungsanmeldung als tauglicher Unterbrechungsakt. Darauf, dass sich diese Forderungsanmeldung nicht auf den Bf. selbst, sondern auf dessen GmbH bezogen hat, kam es hingegen nicht an. Die hier bezüglich der im Jahr 1998 angefallenen Kommunalsteuer am 1. Jänner 1999 zu laufen begonnen habende Verjährungsfrist wurde daher am 11. März 2003 – und damit noch vor deren Ablauf am 31. Dezember 2003 – unterbrochen. Gemäß § 9 Abs. 1 IO i.V.m. § 207 Abs. 2 BAO begann diese am 1. Jänner 2011 wieder neu zu laufen und hätte daher erst am 31. Dezember 2015 geendet, sodass sich der am 24. Februar 2012 erlassene Haftungsbescheid an sich als fristgerecht erweist.

 

* Allerdings sieht § 209 Abs. 3 erster Satz BAO vor, dass das Recht zur Fest-setzung einer Abgabe spätestens 10 Jahre nach der Entstehung des Abgabenanspruches verjährt. Hierzu hat der VwGH darauf hingewiesen, dass diese zeitliche Schranke systematisch besehen nicht als eine echte Verjährungsbestimmung anzusehen ist, sondern vielmehr im Sinne eines absoluten Hinderungsgrundes jede auf Realisierung des Abgabenanspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin ausschließt (vgl. z.B. VwGH vom 21. Juni 2004, Zl. 2004/17/0043; s.a. VwGH vom 22. März 2010, Zl. 2010/15/0033, jeweils m.w.N.). Indem § 224 Abs. 3 BAO die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches im Wege der Erlassung eines Haftungsbescheides explizit an die (Bemessungs- bzw.) Festsetzungsverjährung knüpft, ergibt sich daraus insgesamt, dass eine solche Bescheiderlassung nach Ablauf von 10 Jahren nach der Entstehung des Abgabenanspruches absolut unzulässig ist. Dies entspricht auch dem aus dem rechtsstaatlichen Grundprinzip resultierenden Anspruch des Normunterworfenen auf Rechtssicherheit, wobei hier zudem keine dafür erkennbar sind, weshalb die Erlassung des Haftungsbescheides de facto nicht schon – gleichsam prophylaktisch – zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erfolgte.

 

* Für den vorliegenden Fall, in dem die Abgabentatbestände in den Jahren 1998 bis 2002 entstanden sind, bedeutet dies, dass der angefochtene, dem Rechtsmittelwerber am 1. März 2012 zugestellte Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2012 im Ergebnis nur insoweit als rechtmäßig erscheint, als er i.S.d. § 11 Abs. 1 KommStG die Lohnzahlungen von Februar 2002 bis Dezember 2002 erfasst. Davon ausgehend, dass die nicht erklärten Geschäftsführerbezüge des Beschwerdeführers im Jahr 2012 insgesamt 104.648,88 Euro betrugen, entspricht der elfmonatiger Anteil einem Betrag von 95.928,14 Euro; bei einem Steuersatz von 3% (vgl. § 9 KommStG) resultiert daraus eine Abgabenschuld in Höhe von 2.877,84 Euro, wobei noch der mit 2% festgesetzte Säumniszuschlag (57,56 Euro) hinzuzurechnen ist, sodass diese insgesamt 2.935,40 Euro beträgt.

 

Da die Konkursforderung der belangten Behörde mit einem Betrag von 682,42 Euro getilgt wurde, reduziert sich somit die Abgabennachforderung im Ergebnis auf 2.252,98 Euro.

 

 

Schlagworte:

 

Bemessungsverjährung; Festsetzungsverjährung; Einhebungsverjährung; Haftungsbescheid; Geschäftsführer; GmbH; rechtsstaatliches Grundprinzip; Rechtssicherheit