LVwG-450039/5/ER/PP

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde der G GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Karl G, vertreten durch P V Rechtsanwälte GmbH, x , x , gegen den Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde St. W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G P, x, x, vom 18. April 2014, GZ 851-2014, wegen Abweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

     I.        Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

   II.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheiden vom 8. August 2013, Zlen 851-2012 und 851-2013, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) für das Jahr 2012 die Kanalgebühr mit 49.314,10 Euro und für das Jahr 2013 mit 51.559,20 Euro festgesetzt. Diese Festsetzungsbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

 

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 stellte die Bf – rechtsfreundlich vertreten – den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und begründete im Wesentlichen wie folgt:

Der Bescheid über die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 2012 gehe von einem „Analysewert mittel“ von 300 EW für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus. Der Bescheid über die Festsetzung der Kanalgebühr für das Jahr 2013 gehe von einem „Analysewert mittel“ von 308 EW für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr aus. Der Bf liege nunmehr ein Gutachten der Dr. B U GmbH vom 28. November 2013 zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2012 und 2013 vor. Aus diesem Gutachten zeige sich, dass die Gemeinde in ihren Bescheiden von einem zu hohen „Analysewert mittel“ und damit von zu hohen Kanalbe­nützungsgebühren ausgegangen sei. Tatsächlich ergäben die im Gutachten ausgewerteten Messwerte für das Jahr 2013 einen „Analysewert mittel“ von
303 EW bzw 296 EW für das Jahr 2012. Bei Umrechnung des Mittelwerts für das Jahr 2013 auf die Kalenderwoche ergebe sich ein nochmals verminderter Wert von 216 EW. Unter Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse aus dem Gut­achten vom 28. November 2013 wäre die Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2012 und 2013 mit einem geringeren Betrag festzusetzen.

 

Bezugnehmend auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bringt die Bf vor, dass das vorliegende Gutachten vom 28. November 2013 nach Rechtskraft der Festsetzungsbescheide ergangen sei. Da das Gutachten die Messwerte bis Oktober 2013 erfasse, sei es nicht möglich gewesen, dieses in einem allfälligen Berufungsverfahren gegen die Festsetzungsbescheide vorzulegen. Die in diesem Gutachten errechneten „Analysewerte mittel“ würden ein neues Beweismittel bzw. neue Tatsachen darstellen, die zur Änderung der Festsetzungsbescheide der Kanalbenützungsgebühr für die Jahre 2012 und 2013 führen würden.

 

Mit Bescheid vom 31. Jänner 2014, Zl 851-2014, wies der Bürgermeister der Gemeinde St. W den Antrag auf Wiederaufnahme des Festsetzungs­verfahrens gemäß § 303 BAO mit der Begründung ab, dass durch das Gutachten vom 28. November 2013 ein novum productum ins Treffen geführt werde, das keinen Wiederaufnahmegrund darstelle.

 

Mit Schriftsatz vom 4. März 2014 erhob die Bf dagegen fristgereicht Berufung und begründete im Wesentlichen wie folgt:

Im gegenständlichen Verfahren sei das AVG, nicht die BAO anzuwenden, zumal Kanalbenützungsgebühren keine Abgaben iSd BAO darstellen würden. Selbst wenn die BAO anzuwenden wäre, stelle § 303 Abs. 1 lit.b leg cit. einen § 69
Abs. 1 Z 2 AVG vergleichbaren Neuerungstatbestand dar. Demnach seien Wiederaufnahmegründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände seien keine Wiederaufnahmegründe. Unrichtig sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach erst nach der Bescheiderlassung aufgetretene Beweismittel keine Wiederaufnahmegründe darstellen würden. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofs komme es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, dass sich diese auf alte – nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene – Tatsachen beziehen.

Im gegenständlichen Verfahren ergäben sich aus dem Gutachten neue Messwerte für das Jahr 2013 bzw. „Analysewerte mittel“ für das Jahr 2012 und 2013, die auf Tatsachen basieren würden, die bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhanden gewesen seien. Diese neuen Tatsachen hätten von der Bf bislang nicht geltend gemacht werden können, zumal die Auswertung im Gutachten die Messwerte bis Oktober 2013 umfasse, was zu einer Herabsetzung der bescheid­mäßig festgesetzten Kanalbenützungsgebühren führe.

 

Mit Bescheid vom 18. April 2014, Zl 851-2014, wies der Gemeinderat der Gemeinde St. W die Berufung der Bf ab und bestätigte den erst­instanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Jänner 2014. Begründend führte der Gemeinderat der Gemeinde St. W (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die BAO das anzuwendende Verfahrensrecht sei, zumal Kanal-benützungsgebühren unter den Oberbegriff der Abgaben iSd § 1 BAO fallen würden. Dem gegenständlichen Verfahren sei § 303 BAO in der aktuellen Fassung BGBl I 14/2013 zugrunde zu legen. Diese aktuelle Fassung weiche von ihrer Vorgängerbestimmung ab, sodass die bisherigen Aussagen aus Judikatur und Lehre nicht mehr maßgeblich seien. Aus der neuen Bestimmung ergebe sich ein Ermessensspielraum für die Abgabenbehörde. Den Materialien zur aktuellen Bestimmung sei zu entnehmen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung diene, dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirke. Sie dürfe (aus Ermessens­überlegungen) nur ausnahmsweise (insbesondere bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen, bei Vortäuschung von Aktiva in Gläubiger­schädigungsabsicht, wiederholter vorsätzlicher Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, als Folge des Grundsatzes von Treu und Glauben oder bei Uneinbringlichkeit der aus ihr resultierenden Nachforderung) unterbleiben.

Im vorliegenden Fall liege sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht Geringfügigkeit der Auswirkungen vor. Ein Vergleich der den Bescheiden zugrundeliegenden Bemessungsgrundlagen mit jenen des Gutachtens ergebe eine minimale Abweichung im Rahmen der Messgenauigkeit. Schon aus diesem Grund komme dem Wiedereinsetzungsantrag keine Berechtigung zu. Ferner müssten nach der neuen Formulierung des § 303 BAO Tatsachen oder Beweis­mittel im abgeschlossenen Verfahren hervorgekommen sein. Ein nach rechts­kräftigem Abschluss des Verfahrens erstelltes Gutachten scheide damit jedenfalls aus.

 

I.2. Gegen diesen am 23. April 2014 zugestellten Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. W vom 18. April 2014, Zl 851-2014, richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Darin bringt die Bf im Wesentlichen vor, dass die Berechnungen der Kanalbenützungsgebühren nicht mit der Kanalgebühren­ordnung der Gemeinde St. W in Einklang zu bringen sei. Ferner sei nicht die BAO sondern das AVG anzuwendendes Verfahrensrecht, zumal es sich dabei nicht um Vorschreibungen handle, die dem Zweck dienen, Einnahmen zu erzielen. Vielmehr sei eine Kanalbenützungsgebühr als Entgelt für die Benützung des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Kanalnetzes zu verstehen. Ferner sei die Gemeinde St. W nicht als Abgabenbehörde des Bundes iSd § 49 BAO tätig.

 

Selbst wenn die BAO das anzuwendende Verfahrensrecht sein sollte, seien die Voraussetzungen des § 303 BAO die gleichen wie jene des § 69 AVG. Die neue Formulierung des § 303 BAO sei so zu verstehen wie die alte, weshalb die bisherige Rechtsprechung heranzuziehen sei. Neue Befundergebnisse würden daher einen Wiederaufnahmegrund darstellen. Außerdem beziehe sich das Gutachten vom 28. November 2013 ohnehin auf Tatsachen, die bereits zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhanden waren. Relevant für die Beurteilung eines Wiederaufnahmegrundes könne daher nicht das Datum des Gutachtens sein, sondern der Umstand, dass mit diesem Gutachten Tatsachen bewiesen werden sollten, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung schon vorhanden gewesen sind. Jene Tatsachen, die das Gutachten vom 28. November 2013 aufgreift, seien schon im abgeschlossenen Verfahren vorhanden gewesen. Indem die belangte Behörde Tatsachen, die durch das Gutachten vom 28. November 2013 neu hervorgekommen sind, nicht als zulässigen Wiederaufnahmegrund berücksichtigt hat, habe sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ausgehend von den neuen gutachterlichen Werten für das Jahr 2012 und 2013, die jeweils auf Tatsachen basieren würden, die bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorhanden gewesen seien, hätten unter deren Berück­sichtigung die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2012 und 2013, die jeweils auf einem zu hohen „Analysewert mittel“ basieren würden, für die beiden Jahre jeweils niedriger festgesetzt werden müssen.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass aufgrund der unwesentlichen Abwei­chungen deren Nichtberücksichtigung als Wiederaufnahmegrund im Ermessen der belangten Behörde liege, sei verfehlt, da die Kanalgebührenordnung der Gemeinde St. W kein Ermessen einräume. Ferner zeige das vorgelegte Gutachten, dass die Abweichungen gravierend seien, von einer Geringfügigkeit könne keine Rede sein.

 

Ferner liege dem bekämpften Bescheid ein aktenwidriger Inhalt zugrunde, zumal darin ausgeführt werden, dass die Bf mit Schriftsatz vom 8. August 2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 16. Juli 2013 die Wiederaufnahme der Ver-
fahren beantragt hätte. Tatsächlich sei der Wiederaufnahmeantrag vom
9. Dezember 2013 Gegenstand des mit Berufung bekämpften Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde St. W vom 31. Jänner 2014.

 

Die Bf stellt daher den Antrag, das Oö. Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem von der Bf gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wird; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

I.3. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 legte die belangte Behörde – rechts­freundlich vertreten – die Beschwerde und den verfahrensgegenständlichen Akt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und führte aus, dass Aktenwidrigkeit nicht vorliege, die im bekämpften Bescheid angeführten unrichtigen Datums­angaben würden einen offensichtlichen Schreibfehler darstellen.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das ergänzend vorgelegte Gutachten der Dr. B U GmbH vom 27. Februar 2013 und das ergänzend vorgelegte Schreiben des DI T vom 7. Februar 2012.

 

Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt
(§ 274 Abs 1 BAO).

 

I.4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungs­relevanten   S a c h v e r h a l t   aus:

 

Im Jahr 2009 wurde von der Dr. B U GmbH im Auftrag der Bf ein Projekt erarbeitet, um die Zustimmung zur Einleitung der betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation zu erwirken. Diese Zustimmung wurde am
13. Dezember 2010 erteilt. Für die Ableitung der betrieblichen Abwässer wurde dabei eine Schmutzfracht von max. 50 kg pro Tag festgelegt. Bei mehreren in
St. W durchgeführten Besprechungen wurde festgelegt, dass einerseits nach der Flotationsanlage eine kontinuierliche Mengenmessung mit mengenpro­portionaler Probeentnahme installiert wird und andererseits diese Tages­mischproben vom Reinhalteverband A selbst laufend auf den CBS-Gehalt hin untersucht werden. Gleichzeitig wird die Abwassermenge abgelesen. Diese tatsächliche Schmutzfracht soll für die Bemessung der Kanalbe­nützungsgebühr herangezogen werden. Am 19. Jänner 2013 wurden der Bf vom Reinhalteverband A die ersten Ergebnisse vom Jahr 2012 gefaxt. Die Messungen des Reinhalteverbands A ergaben einen Mittelwert von 296 Einwohnerwerten – EW für das Jahr 2012.

 

In einem Schreiben vom 7. Februar 2012 ist der Berater der Gemeinde
St. W, DI T, aufgrund älterer Berechnungen von einer Schmutz­fracht von 540 EW ausgegangen. In diesem Schreiben hat DI T vorgeschlagen, für die Berechnung der mittleren Auslastung eine Arbeitswoche (5 Tage) mit einer Kalenderwoche (7 Tage) in Relation zu setzen (5/7=0,714).

In diesem Schreiben erläutert DI T ferner die Berechnung der Kanalbe­nützungsgebühr in zwei unterschiedlichen Varianten – nämlich die Berechnung laut Kanalgebührenordnung und die Berechnung nach Gemeindeanteil.

 

Mit Lastschriftanzeige vom 15. Februar 2013 wurde der Bf seitens der Gemeinde  St. W für das Jahr 2012 eine Kanalbenützungsgebühr in der
Höhe von 30.470,11 Euro vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde für das erste
Quartal 2013 eine Vorschreibung in Höhe von 24.323,42 Euro übersandt.

 

Die Bf beauftragte daraufhin die Dr. B U GmbH, ein Gutachten betreffend die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr zu erstellen. Dieses Gutachten ist mit 27. Februar 2013 datiert und ist der Gemeinde
St. W am 4. März 2013 vorgelegt worden. In diesem Gutachten wurde für die Bf für das Jahr 2012 eine Kanalbenützungsgebühr von 19.145,82 Euro errechnet und auf dieser Basis für das erste Quartal 2013 eine Vorschreibung von 5.000 Euro als angemessen erachtet. Dabei wurde der vom Reinhalteverband A gemessene Mittelwert von 296 EW anhand der von DI T vorgeschlagenen Berechnungsmethode für die mittlere Auslastung auf Kalender­wochen umgerechnet (296 x 0,714) und dadurch ein Ergebnis von 211 EW für das Jahr 2012 ermittelt. Aufgrund dieses Ergebnisses kam der Gutachter anhand der Berechnungsmethode nach Gemeindeanteil zum Schluss, dass für das
Jahr 2012 eine Kanalbenützungsgebühr von 19.145,82 Euro vorzuschreiben und auf dieser Basis für das erste Quartal 2013 eine Vorschreibung von 5.000 Euro angemessen sei.

 

Mit Bescheiden vom 8. August 2013, Zlen 851-2012 und 851-2013, wurde gegenüber der Bf für das Jahr 2012 die Kanalgebühr mit 49.314,10 Euro und für das Jahr 2013 mit 51.559,20 Euro festgesetzt. Diese Festsetzungsbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

 

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde auf ein Gutachten der
Dr. B U GmbH vom 28. November 2013 gestützt, das sich mit der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 anhand der vorliegenden Messergebnisse vom 11. Jänner 2013 bis 16. Oktober 2013 befasst und diese in Relation zu den bereits im Gutachten vom 27. Februar 2013 errechneten Ergebnissen für das Jahr 2012 setzt. Unter Punkt 3 wird fest­gehalten, dass bereits von Herrn DI T im Schreiben vom 7. Februar 2012 festgelegt worden sei, wie bei der Berechnung der Kanalgebühr nach Gemeinde­anteil richtig vorzugehen sei. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass der von ihm im Gutachten vom 28. November 2013 errechnete Mittelwert für das Jahr 2013 hervorragend mit dem im Gutachten vom 27. Februar 2013 errechneten Mittelwert für das Jahr 2012 übereinstimme. Wie bereits im Gutachten vom 27. Februar 2013 multipliziert der Gutachter den gemessenen Mittelwert nach der Rechenmethode von DI T mit 0,714 und setzt die so errechneten – der Bf entsprechenden – EW mit den Gesamt-EW der Gemeinde in Relation und errechnet entsprechend dieser Relation den prozentuellen Anteil der Kosten der Bf für die Kanalbenützungsgebühr an den Gesamt-Kanalbenützungs­gebühren der Gemeinde.

 

Diese Berechnungsmethode nach Gemeindeanteil ist in beiden Gutachten gleich. Im Gutachten vom 28. November 2013 legt der Gutachter ergänzend für das Jahr 2013 dar, dass er auch anhand der Berechnungsmethode nach der Kanal­gebührenordnung zum praktisch identen Ergebnis komme.

 

Dem bekämpften Bescheid liegt der Wiederaufnahmeantrag der Bf vom
9. Dezember 2013 zugrunde, Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und völlig unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzend vorgelegten Unterlagen. Aus der Begründung des bekämpften Bescheids ist zweifelsfrei ersichtlich, dass diesem der Wiederaufnahmeantrag der Bf vom 9. Dezember 2013 zugrunde liegt und es sich bei den unrichtigen Datumsangaben um bloße Schreibfehler handelt.

 

 

III. Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO BGBl Nr 194/1961 idgF BGBl I Nr. 14/2013 gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungs­abgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 49 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG, BGBl Nr. 45/1948 idgF BGBl I Nr. 103/2007 kann die Bundesgesetzgebung Gemeinden ermäch­tigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG, BGBl I Nr. 103/2007 idgF BGBl I Nr. 73/2010, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben (...) auszuschreiben:

Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden (...).

 

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a)   der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder

b)   Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorge­kommen sind, oder

c)   der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei­geführt hätte.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Aus § 7 Abs. 5 F-VG iVm § 15 Abs. 1 Z 4 FAG ergibt sich, dass Gemeinden berechtigt sind, Abgaben in Form von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwal­tung betrieben werden, vorzuschreiben. Die Gemeinde St. W hat ihre Kanalgebührenordnung auf § 15 FAG gestützt und somit die Vorschreibung entsprechender – durch § 15 FAG legal als Abgaben definierter – Gebühren für die Kanalbenützung geregelt.

 

Aus § 1 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass dieses Verfahrensgesetz für Angelegen­heiten der öffentlichen Abgaben anzuwenden ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Für die Qualifikation von Behörden einer Gebietskörperschaft als Abgaben­behörden ist der organisatorische Abgabenbehördenbegriff maßgebend. Dem­nach sind Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden alle diesen Gebiets­körperschaften organisatorisch zuzurechnenden Behörden, die Abgaben erheben (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 1 Anm 20, § 49 Anm 9b).

 

Zumal die Gemeinde St. W im eigenen Wirkungsbereich Abgaben in Form von Kanalbenützungsgebühren einhebt, sind ihre Behörden als Abgabenbehörden der Gemeinde iSd § 1 iVm § 49 BAO zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die BAO das anzuwendende Verfahrensrecht ist.

 

IV.2.1. Die Bf bringt in ihrer Beschwerde für den Fall, dass die BAO anzuwenden ist, vor, dass die Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO iSd Fassung vor BGBl I
Nr. 14/2013 zu verstehen und daher die bisherige Rechtsprechung nach wie vor heranzuziehen sei.

 

Dazu ist Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 303 Anm 6, Folgendes zu entnehmen:

Nach dem Wortlaut ‘in abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen’ käme eine Wiederaufnahme auf Grund dieser Bestimmung nie in Betracht, da Umstände, die im Verfahren bereits hervorkommen, ohnehin zu berücksichtigen sind. Dies kann jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Daher berechtigen nur solche Tatsachen oder Beweismittel zur Wiederaufnahme, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, jedoch mangels Kenntniserlangung durch die Abgabenbehörde oder die Partei (§ 78) nicht berücksichtigt werden konnten. Ob diese Tatsachen oder Beweismittel ‘neu hervorgekommen’ sind, ist demnach aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wurden, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige Wiederaufnahme. Umstände, die der Partei (§ 78) im Zeitpunkt der Entscheidung zwar bekannt, jedoch (etwa aufgrund einer Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) bei der Bescheiderlassung nicht berück­sichtigt werden konnten, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für die Wiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 78). Andernfalls käme dieser Bestimmung kein sinnvoller normativer Inhalt zu.“

 

Davon ausgehend ist im Folgenden zu prüfen, ob im gegenständlichen Verfahren Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, jedoch mangels Kenntniserlangung nicht berücksichtigt werden konnten.

 

IV.2.2. Wie unter I.4. festgestellt, begründet die Bf ihren Antrag auf Wieder­aufnahme mit einem Gutachten der Dr. B U GmbH vom 28. November 2013, das sich mit der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 anhand der vorliegenden Messergebnisse vom 11. Jänner 2013 bis 16. Oktober 2013 befasst und diese in Relation zu den bereits im Gutachten vom 27. Februar 2013 errechneten Ergebnissen für das Jahr 2012 setzt, das auch eine Prognose für das Jahr 2013 enthält. Unter Punkt 3 des Gutachtens vom 28. November 2013 wird festgehalten, dass bereits von Herrn DI T, dem Berater der Gemeinde St. W, in einem Schreiben vom 7. Februar 2012 festgelegt wurde, wie bei der Berechnung der Kanalgebühr nach Gemeindeanteil richtig vorzugehen sei.

 

Bereits im Gutachten vom 27. Februar 2013 errechnete der Gutachter die Kanalgebühren für das Jahr 2012 nach Gemeindeanteil, wobei er den Durch­schnittswert der von 10. Oktober 2012 bis 14. Jänner 2013 gemessenen
EW (296) mit dem von DI T vorgeschlagenen Faktor 0,714 multiplizierte, um die EW auf Kalenderwochen umzurechnen. Das Ergebnis (211 EW) setzte er in Relation zu den im Gutachten angenommenen Gesamt–EW der Gemeinde
St. W (2.280). So gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass der Anteil der Bf an den Gesamt-EW der Gemeinde St. W 9,25% betrage.

Aufgrund dieses Prozentsatzes errechnete der Gutachter bereits im Gutachten vom 27. Februar 2013, dass der Kostenanteil der Bf für das Jahr 2012 an den Gesamtkosten von 206.981,79 Euro der Gemeinde St. W 19.145,82 Euro betragen würde. Auf dieser Basis prognostizierte der Gutachter für das erste Quartal 2013 eine Vorschreibung in der Höhe von 5.000 Euro.

 

Im Gutachten vom 28. November 2013 ging der Gutachter nach derselben Methode vor, um die Kanalbenützungsgebühr der Bf für das Jahr 2013 zu errechnen, wobei er den Mittelwert der Messdaten von 11. Jänner 2013 bis
16. Oktober 2013 als Basis heranzog (303 EW) und betonte, dass dieser hervorragend mit dem im Gutachten vom 27. Februar 2013 für das Jahr 2012 ermittelten Wert von 296 EW übereinstimme. Auch im Gutachten vom
27. Februar 2013 berücksichtigte der Gutachter bereits die Messdaten vom
11. und vom 14. Jänner 2013. Im Gutachten vom 28. November 2013 kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass der Anteil der Bf an den Gesamtkosten der Gemeinde St. W für das Jahr 2013 9,47% betragen würde. Daraus ergebe sich ein Kostenanteil von 19.603 Euro an den Gesamtkosten der Gemeinde. Dieser Anteil liege in der gleichen Größenordnung wie der für das Jahr 2012 errechnete.

 

IV.2.3. In seinem Erkenntnis vom 26. Februar 2006, 97/13/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (Hervorhebungen nicht im Original):

„Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO liegt [...] ein Wiederaufnahmsgrund dann vor, wenn Beweismittel neu hervorgekommen sind. Es muss sich also um Beweismittel handeln, welche im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind.“

 

In seinem Erkenntnis vom 28. September 1998, 96/16/0158, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Sind dem AbgPfl im Zeitpunkt der Erlassung der Eingangsabgabenbescheide alle maßgeblichen Umstände bekannt gewesen, so ist damit aus der Sicht des AbgPfl das Tatbestandsmerkmal der ‚neuen Tatsachen‘ von vornherein nicht gegeben.“

 

Im Gutachten vom 27. Februar 2013 wurden die Messergebnisse des Jahres 2012 bereits vollständig berücksichtigt. Dieses Gutachten lag den Verfahrens­parteien bereits vor der Erlassung des Festsetzungsbescheids für das Jahr 2012 vor.

Im selben Gutachten wurde basierend auf den Daten von 2012 und unter Berücksichtigung der Messungen vom 11. und vom 14. Jänner 2013 (die im Gutachten vom 28. November 2013 erneut herangezogen wurden) bereits eine Prognose für eine Vorschreibung für das erste Quartal 2013 gestellt, die sich weitestgehend mit dem Berechnungsergebnis des Gutachters im Gutachten
vom 28. November 2013 deckt. Ferner bestätigt das Gutachten vom
28. November 2013 diese Prognose vollinhaltlich, zumal mehrfach auf die Übereinstimmung der Ergebnisse für das Jahr 2012 mit jenen für das Jahr 2013 hingewiesen wird.

 

Aus dem von der Bf in Auftrag gegebenen Gutachten vom 28. November 2013 ergibt sich somit aufgrund der darin enthaltenen Verweise auf das Schreiben von DI T vom 7. Februar 2012, das die Berechnungsmethode vorschlägt, und auf das Gutachten vom 27. Februar 2013, in dem anhand der Daten von 2012 sowohl die gutachterliche Berechnung der Gebühren für das Jahr 2012 als auch eine Prognose für das erste Quartal 2013 erstellt wurde, die sich mit den tatsächlichen, durch das Gutachten vom 28. November 2013 ermit-
telten Ergebnissen weitestgehend deckt, dass die im Gutachten vom
28. November 2013 enthaltenen Tatsachen bereits durch das von der Bf in Auftrag gegebene Gutachten vom 27. Februar 2013 sowohl der Bf als auch
der Gemeinde St. W, der das Gutachten vom 27. Februar 2013 am
4. März 2013 vorgelegt wurde, bekannt waren.

 

Die im Gutachten vom 28. November 2013 dargestellten Tatsachen waren somit durch das Gutachten vom 27. Februar 2013 bereits im Festsetzungsverfahren bekannt und sind nicht neu hervorgekommen und stellen daher keine neuen Befundergebnisse dar.

Das Gutachten vom 28. November 2013 begründet daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund.

 

IV.2.4. In seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1989, 89/16/0024, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Abgabepflichtige hat, wenn ihm die für das Ausmaß der Abgabepflicht maßgebende Tatsache in einem Zeitpunkt bekannt wird, in dem noch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid zulässig oder in dem das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sie bei sonstigem Ausschluß im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Hinweis E 5.3.1964, 1844/63). Nur wenn sie ihm erst später bekannt wird, kann er darauf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stützen (Hinweis E 3.2.1967, 1667/66).“

 

Die Bf hätte somit unter Heranziehung des Gutachtens vom 27. Februar 2013 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung gegen die Festsetzungsbescheide vom 8. August 2013 einbringen können.

 

Auch der in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgebrachte Einwand, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren nicht mit der Kanalge­bührenordnung der Gemeinde St. W in Einklang zu bringen sei, stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar, sondern hätte im Rahmen einer Berufung gegen die Festsetzungsbescheide vorgebracht werden müssen. Mit diesem Vorbringen macht die Bf nämlich eine unrichtige rechtliche Würdigung geltend, die schon aufgrund des Wortlauts des § 303 BAO keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen – gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehl­beurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden – keine Tatsachen iSd § 303 BAO. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung – gleichgültig durch welche Umstände veranlasst – lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl zB VwGH 23.4.1998, 95/15/0108; 26.2.2013, 2010/15/0064; 21.12.2012, 2009/17/0199).

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde abzuweisen, da die im Gutachten vom
28. November 2013 dargestellten Tatsachen bereits durch das Gutachten vom 27. Februar 2013 bekannt waren und daher keinen tauglichen Wiederauf­nahmegrund bilden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema der „neu hervorge­kommene Tatsachen oder Beweismittel“ ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung einer Revision müssen durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigen Wirtschafts­treuhänder bzw. eine bevollmächtigte Wirtschaftstreuhänderin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r