LVwG-300142/30/Re/Rd/IH
Linz, 26.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des DI A G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R M Dr. J K, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirks-hauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Oktober 2013, Ge96-32/2-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Oktober 2013, Ge96-32/2-2012, wurden über den Berufungswerber (Beschwerdeführer) Geldstrafen von 72 Euro, EFS 15 Stunden (Fakten 1, 2, 3), 200 Euro, EFS 40 Stunden (Fakten 4, 6) und 700 Euro, EFS 140 Stunden (Fakten 5, 7) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs.1 ARG iVm § 4 ARG (Fakten 1 bis 7), verhängt.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:
„Sie waren von 1.1.1999 bis 31.12.2012 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Tx T G B x mbH mit Firmensitz in der politischen Gemeinde L und Geschäftsanschrift in G, X und somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen in verantwortlich. Die Tx T G B x mbH betreibt im Standort G, X, die T G und übt dabei das Gastgewerbe in der Bart eines Hotels sowie die Überlassung von Arbeitskräften aus.
Bei einer am 14. März 2012 in der Arbeitsstätte der Tx T G B x mbH in G, x, durchgeführten Besichtigung der Arbeitsstätte haben die Arbeitsinspektoren Ing. C H und M K anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen folgendes festgestellt:
1. Frau G A:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010 wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
27.12.2011-29.12.2011 | 23.57 | 08.00 | 32.03 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
2. Frau M B:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010 wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
19.01.2012-21.01.2012 | 22.00 | 08.00 | 34.00 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
3. C E:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010 wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Beginn (Uhr) | Ende (Uhr) | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
29.12.2011-31.12.2011 | 22.15 | 09.00 | 34.45 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
4. G G:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010 wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
26.12.2011-01.01.2011 | 22.51 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
5. P G:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010 wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
05.12.2011-11.12.2011 | 15.00 |
19.12.2011-25.12.2011 | 15.15 |
09.01.2012-15.01.2012 | 15.15 |
23.01.2012-29.01.2012 | 15.15 |
06.02.2012-12.02.2012 | 19.00 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
6. R O:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
26.12.2011-31.12.2011 | 22.36 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
7. R S:
Die erforderliche Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, wurde lt. in der Tabelle angeführten Zeit unterschritten:
Datum | Wochenendruhe (Std.:Min.) |
12.12.2011-18.12.2012 | 14.45 |
26.12.2011-01.01.2012 | 15.00 |
02.01.2012-08.01.2012 | 15.00 |
16.01.2012-22.01.2012 | 16.15 |
30.01.2012-05.02.2012 | 16.30 |
Dies stellt eine Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe (Arbeitsruhegesetz-ARG), BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2010, dar, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.“
Weiters wurde Nachstehendes verfügt:
„1. Das unter PZ.8 der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.5.2012 Herrn W S betreffende Verwaltungsstrafverfahren wird gem. § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
2. Gem. § 9 Abs.7 Verwaltungsstrafgesetz – VStG wird ausgesprochen, dass die Tx T G B x mbH, FN x w, mit Sitz in L, für die gegen Herrn DI A G als zur Vertretung nach außen Berufenen der juristischen Person verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.“
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Begründend wurde vorgebracht, dass die Behörde nicht ausgeführt habe, auf welcher Grundlage die Überprüfung durch die Arbeitsinspektoren vorgenommen worden sei und aus welchen Urkunden sich die einzelnen Überschreitungen ergeben haben. Die belangte Behörde sei völlig unrichtig davon ausgegangen, dass weder die Verantwortung noch die zur Last gelegten Taten vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass das Arbeitsinspektorat von der belangten Behörde nicht aufgefordert worden sei, die den Vorwürfen zugrundeliegenden Urkunden und Aufzeichnungen dem Akt anzuschließen. Es stelle einen groben Verfahrensmangel dar, wenn Mitteilungen des Arbeitsinspektorates, die durch Urkunden oder sonstige Aufzeichnungen nicht einmal näher belegt sind und ungeprüft übernommen werden. Aufgrund dieses Umstandes sei es auch bislang nicht möglich gewesen, im Einzelnen zu den Vorwürfen im Detail Stellung zu nehmen.
Überdies könne iSd § 11 Abs.1 Z1 und Z2 ARG zur Abwendung sonstigen unverhältnismäßigen Schadens die Begrenzungen des ARG außer Acht gelassen werden, wenn vorübergehende unaufschiebbare und unvorhergesehene, nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung der Behebung nicht getroffen werden können.
Von der belangten Behörde wurde nicht – mittels Einvernahme der Arealeiter, konkret P W, W S und E K -, geklärt, ob der Tatbestand des § 11 Abs.1 Z1 und Z2 ARG vorgelegen sei. Im Übrigen sei R S keine Stellung als leitender Angestellter zuerkannt worden, obwohl dieser seine Dienstpläne selbst schreibe und seine Arbeitszeit selbständig organisiere. Es komme ihm daher die Funktion als leitender Angestellter iSd § 1 Abs.1 Z5 ARG zu. Aufgrund eines All-Inklusive-Vertrages sei R S, ebenso wie P G zusammen mit E K eigenverantwortlich tätig. P G und R S obliegen Entscheidungen auf kaufmännischem bzw technischem Gebiet und sind sie in ihren Teilbereichen eigenverantwortlich und als Unternehmensführer tätig. P G sei als Teamleiter Elektrotechnik befugt, seine Arbeitszeit selbst einzuteilen und beziehe er ein vergleichbares Gehalt auf Team/Abteilungsleiterniveau.
Der betreffende Arbeitnehmer stelle für diesen wesentlichen Teilbereich des Betriebes gleichsam den Unternehmensführer dar, der befugt ist, allen ihm in diesem Teilbereich unterstellten Arbeitnehmern Weisungen betreffend Inhalt und Organisation ihrer Tätigkeit zu erteilen. Der gesetzliche Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.2 Z8 AZG sei nach wie vor unverändert. Der VwGH habe auch in seiner Entscheidung vom 26.9.2013, Zl. 2013/11/0116, keinen Anlass gesehen, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Bezüglich des Vorliegens eines Zustimmungsnachweises betreffend K, S und W hinsichtlich der Bestellung zu verantwortlichen Beauftragten, wurde vorgebracht, dass zB aus den vorgelegten Urkunden Arealeiter Technik als Kernaufgabe der Funktion ua die Dienstplanerstellung im elektronischen Zeiterfassungssystem aufscheine. Da diese Dienstplanerstellung einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages bildet, liege ein entsprechendes Beweisergebnis mit Zustimmung des jeweiligen leitenden Angestellten jedenfalls vor. Sowohl K, S und W hätten Auskunft darüber geben können, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der Tat stammender Zustimmungsnachweis betreffend einen verantwortlichen Beauftragten vorhanden gewesen sei.
Zum Zeitaufzeichnungssystem ROTA als Kontrollsystem sei zu bemerken, dass dieses als das zum damaligen Zeitpunkt als bestes am Markt erhältliches Produkt sehr wohl geeignet gewesen sei, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sicherzustellen. Es habe keine eigenmächtigen Handlungen im Hinblick auf das Kontrollsystem gegeben, sondern waren allfällige betriebsinterne Notwendigkeiten ausschlaggebend dafür, dass die einzelnen Arealeiter möglicherweise Zeitvorgaben nicht einhalten haben können, weil es
betriebsinterne Abläufe aus unvorhergesehenen Gründen nicht zugelassen haben.
Das unvorhergesehene Einspringen der Mitarbeiter A, E, B, G und O sei deswegen notwendig gewesen, weil sie für jene Dienstnehmer, die diese Funktion sonst wahrgenommen hätten, eingesetzt werden mussten. Dadurch sei in den Fällen 1-4 die Wochenendruhe (in den Fällen 1-3 überhaupt nur minimal um 1-2h, im Fall 4 etwas länger) überschritten worden.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde eingewendet, dass in den Fällen 4, 5, 6 und 7 mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden hätte werden können, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten. Da die T gewisse Öffnungszeiten habe, welche eingehalten werden müssen, sei es notwendig gewesen, fallbezogen Überschreitungen der Arbeitsruhe durch den zuständigen Arealeiter wegen unaufschiebbarer Ereignisse vorzunehmen, ansonsten ein unverhältnismäßig hoher Vermögensschaden gedroht hätte, weil die T unmittelbar von diesen Maßnahmen betroffen gewesen wären. Die Zeitüberschreitungen hätten, wenn sie nicht erfolgt wären, unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen T gehabt, sodass ein schwerer wirtschaftlicher Imageschaden entstanden wäre. Überschreitungen hätten sich teilweise aus dem Tagesgeschehen heraus ergeben. Die T als Betrieb, welcher 365 Tage im Jahr Tag und Nacht zur Verfügung stehe, müsse sich nach dem Gästeverhalten richten. Ein Gast, der spät in der Nacht noch Hunger bekomme und das Housekeeping anruft, müsse bedient werden. Ebenso verhalte es sich bei Durchführung von Softwareupdates, welche nicht unterbrochen werden dürfen. Da diese Vorgänge extern betreut werden, müsse der Mitarbeiter so lange bleiben, bis der Vorgang abgeschlossen sei.
Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, auch jener nicht, dass die Vorfälle nunmehr schon fast zwei Jahre zurückliegen und es weder vorher noch danach zu weiteren derartigen Vorfällen gekommen sei.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.
Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen Geschäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzelrichter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden, teilgenommen haben und beantragte Arbeitnehmer zeugenschaftlich einvernommen wurden. Vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck ist Ing. C H erschienen.
Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde auch schriftlich vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 25. März 2014 dahingehend, dass Bestellungen von verantwortlichen Beauftragten (E K, W S und P W) beim Arbeitsinspektorat nicht aufliegen. Auch sei eine eventuelle Bestellung von W S und P W zum verantwortlichen Beauftragten aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes nicht rechtswirksam, da Zweifel bestehen würden, dass sowohl Herr S als auch Herr W eine entsprechende Anordnungsbefugnis zur Einhaltung des AZG bzw ARG hätten. Überdies sei für Herrn K durch seine Funktion als Sicherheitsvertrauensperson eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 10 Abs.9 ASchG unzulässig. Es werde die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.
4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, ein weiteres Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer (LVwG-300140) in Bezug auf Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 2. Oktober 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Arbeitszeitaufzeichnungen:
Die Kontrolle des Arbeitsinspektorates war in der T G angekündigt worden. Die den Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Arbeitsaufzeichnungen wurden von einem Mitarbeiter der Buchhaltung der T G dem Arbeitsinspektor im Rahmen der Kontrolle vor Ort übergeben, wobei der Mitarbeiter als Vertreter des Arbeitgebers in Erscheinung getreten ist. Laut Angaben der Beschwerdeführer handle es sich bei den ausgehändigten Arbeitszeitaufzeichnungen um Ist-Zeiten, die nicht mit den tatsächlichen Arbeitszeiten laut den jeweiligen Dienstplänen übereinstimmen, da diese die Aufzeichnungen aufgrund des Betätigens der Stechuhr herrühren und nicht den jeweiligen Beginn der Arbeitszeit darstellen. Der Beginn der Arbeitszeit richte sich vielmehr nach dem Dienstplan. Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten laut Dienstplan ist in der EDV vorhanden. Diese Aufzeichnungen (Dienstplanzeiten) seien aufgrund des Umstandes, dass der Geschäftsführer DI G nicht persönlich danach gefragt wurde, dem Arbeitsinspektor nicht ausgehändigt worden. Eine Ermächtigung der Aushändigung der Dienstplan-Arbeitszeitaufzeichnungen sei nicht erteilt worden. In der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern einvernehmlich der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von zwei Wochen, die Dienstplan-Arbeitszeitaufzeichnungen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Von den Beschwerdeführern wurden mit Schreiben vom 27.10.2014 die Dienstpläne sämtlicher betroffenen ArbeitnehmerInnen und mehrere Krankenstandsbestätigungen vorgelegt. Weiters waren verschiedene Bestätigungen von Mitarbeitern angeschlossen.
Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführer:
Dr. G G war im Tatzeitraum und ist auch noch derzeit, laut im vorgelegten Verwaltungsstrafakt einliegenden Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer aufgrund der Satzung bzw des Gesellschaftsvertrags der
T zentrum G B GmbH (x). Er wurde als Investorenvertreter in die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers entsandt und erfolgt die Entlohnung durch die Raiffeisen-Landesbank. Er leistete weder damals noch heute operative Tätigkeiten in der T, sodass auch durch ihn weder Überwachungs- noch Kontrolltätigkeiten durchgeführt wurden bzw werden. Seinerseits hat er bzw. wurden für ihn keine verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG bestellt. Dem Arbeitsinspektorat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.
DI A G war laut im Akt einliegenden Firmenbuchauszug im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der T zentrum G B GmbH (x). Er wurde von der V GmbH bevollmächtigt und beauftragt, welche von der x mittels Bführungsvertrages mit der Geschäftsführung der T beauftragt wurde. Eine Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG durch ihn erfolgte nicht. Ob eine solche von Seiten der V aus Wien vorgenommen wurde, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer war für die Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen im Tatzeitraum verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitig im Ruhestand. Dem Arbeitsinspektorat wurden keine Bestellungsurkunden angezeigt.
Hierarchieaufbau:
Die T G wird in einem 3-Schicht-Betrieb geführt, wobei die ersten Tätigkeiten um 5.00 Uhr früh binnen und um 2.00 Uhr früh enden. Die Dienstplanerstellung wurde an interne Führungskräfte, die Arealeiter delegiert. Die Arealeiter besitzen All-Inklusive-Verträge und haben Führungsfunktionen, wobei sie gegenüber der Geschäftsführerebene berichtspflichtig sind; sie sind leitende Angestellte iSd AZG oder ARG, mit einem Bruttoeinkommen zwischen 3.000 Euro und 6.000 Euro und allfälligen Prämien. Bei der nächsten Ebene, den Teamleitern, handelt es sich um Mitarbeiter, die von den Arealeitern bestellt wurden. Die Teamleiter sind für 10 bis 30 Mitarbeitern zuständig und sind für die Dienstplanerstellung der jeweiligen Mitarbeiter verantwortlich. Die Teamleiter verfügen über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.000 Euro bis 4.000 Euro. Die den Teamleitern untergeordneten Mitarbeiter verfügen über ein Bruttoeinkommen von ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro.
Leitende Angestellte:
Sowohl P W, W S, J M, T G und E K sind Arealeiter für ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und wurden bereits von der belangten Behörde als leitende Angestellte, für welche die Bestimmungen des AZG und ARG keine Anwendung finden, angesehen.
R S, G F, T K, C P (nunmehr L) sowie T R sind als Teamleiter in der T G beschäftigt.
R S ist Stellvertreter des technischen Leiters (E K) und für den Bereich Installation und Wasseraufbereitung alleine zuständig. Zum Teamleiter ist niemand bestellt. Eine Einmischung in den täglichen Ablauf durch den Arealeiter erfolgt nicht; sollte es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arealeiter kommen, sind dessen Anweisungen von ihm zu befolgen. Weisungen werden vom Arealeiter erteilt. Personaleinstellungen und –entlassungen erfolgen ausschließlich durch DI G. Die Dienstplanerstellung erfolgt im Einvernehmen mit sämtlichen Mitarbeitern. Die eigene Dienstzeit ist ebenfalls im Dienstplan erfasst und ist eine Änderung im gemeinsamen Zusammenwirken der übrigen Mitarbeiter möglich. Er ist die erste Ansprechperson bei Notfällen im Bereich der Wärmeerzeugung und Wasseraufbereitung, auch dann, wenn er nicht Rufbereitschaft hat. Sollte er nicht erreichbar sein, erfolgt eine Verständigung der Fachfirma zur Behebung der Störung.
Bei Anschaffungen liegt das finanzielle Limit bei ca. 3.000 Euro; das Limit beim Arealeiter liegt bei ca. 5.000 Euro, Anschaffungen darüber sind nur in Absprache mit DI G möglich.
Die einvernommenen Zeugen gaben an, dass von DI G keine Eingriffe in den jeweiligen Verantwortungsbereich getätigt wurden und solche ihrer Meinung nach auch nicht zielführend gewesen wären.
5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:
5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Gemäß § 27 Abs.1 ARG sind Arbeitgeber, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs.1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22f sowie 24 bis 25a zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 2.180 Euro, zu bestrafen.
5.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und
2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG (in der hier anzuwendenden alten Fassung) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.
Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1522 ff).
5.2.1. Diesen Anforderungen wird aus nachstehenden Gründen nicht entsprochen:
Vorweg ist festzustellen:
Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Gemäß § 3 Abs.1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies auf Grund der §§ 2 Abs.2, 10 bis 18 zulässig ist.
Bei erlaubter Beschäftigung während des Wochenendruhezeitraumes tritt an die Stelle der Wochenendruhe in derselben Woche die sogenannte Wochenruhe als gewissermaßen verschobenes Wochenende. Die zeitliche Lage der Wochenruhe ist im Gegensatz zur Wochenendruhe nur dadurch bestimmt, dass jede Kalenderwoche, in welcher keine Wochenendruhe liegt, eine Wochenruhe im gesetzlichen Mindestausmaß umfassen muss.
5.2.2. Zu den Fakten 1, 2 und 3:
Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der Fakten 1, 2 und 3 zur Last gelegt, dass die erforderliche „Wochenendruhe gemäß § 4 Arbeitsruhegesetz“ unterschritten wurde und dies eine „Übertretung des § 4 des Bundesgesetzes über die Regelung der Wochenendruhe, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 100/2010“ darstelle, wonach die Wochenendruhe mindestens 36 Stunden betragen muss.
Die Tatzeiträume 27.12.2011 (Dienstag) bis 29.12.2011 (Donnerstag) (Faktum 1), 19.1.2012 (Donnerstag) bis 21.1.2012 (Samstag) (Faktum 2) und 29.12.2011 (Donnerstag) bis 31.12.2011 (Samstag) (Faktum 3), beinhalten zum einen kalendarisch keinen Sonntag, an welchem die Wochenendruhe nicht eingehalten hätte werden können, und zum anderen geht aus den Tatvorwürfen auch nicht hervor, dass die Arbeitnehmerinnen in der vorhergehenden Kalenderwoche keine Wochenendruhe konsumieren konnten und daher Anspruch auf eine Wochenruhe bestanden hätte.
Wie bereits in Pkt. 5.2. des Erkenntnisses angeführt, muss die Identität der Tat unverwechselbar feststehen. Durch die Vermengung der Begriffe „Wochenendruhe“ und „Wochenruhe“ ist eine Unverwechselbarkeit nicht gewährleistet und ist das angefochtene Straferkenntnis daher in diesen Punkten aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Mangels fristgerechter Verfolgungshandlungen war dem Verwaltungsgericht eine Spruchberichtigung hinsichtlich der Wochenruhe verwehrt und es würde eine Tatauswechslung darstellen. Darüber hinaus ist aber auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.4.1990, 90/19/0071, zu verweisen, in welchem dieser ausspricht, dass eine Kalenderwoche den Zeitraum von Montag bis Sonntag beinhalten muss. Auch diesem Erfordernis wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Rechnung getragen.
Zu Fakten 4, 5, 6 und 7 ist zu bemerken, dass auch hier zum Teil eine Vermengung der Begriffe „Wochenendruhe“ und „Wochenruhe“ durch die belangte Behörde stattgefunden hat, welcher Umstand aber einer Korrektur durch das Landesverwaltungsgericht nicht zugänglich war. Keine Eindeutigkeit besteht diesbezüglich in der Folge auch nicht in Bezug auf die zugrunde gelegte Strafnorm.
Als entscheidungsbedeutsam fehlt überdies diesen Tatvorwürfen das wesentliche Sachverhaltselement des konkreten Beginns und des konkreten Endes der jeweils zur Last gelegten Zeiträume der konsumierten Ruhezeiten. Mangels Anführung jeweils konkreter Uhrzeiten ist eine Nachvollziehung, Überprüfung und der Strafbemessung zu Grunde zu legende Bestimmung des Ausmaßes der Übertretung nicht mehr möglich. Es sind daher auch hier diese Tatvorwürfe nicht hinreichend konkretisiert. In diesen Punkten ist das angefochtene Straferkenntnis ebenfalls aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.
6. Aufgrund dieser Ergebnisse war auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
7. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 52 Abs.9 VwGVG.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Reichenberger