LVwG-470003/7/HW/TK LVwG-470004/7/HW/TK
Linz, 01.12.2014
gefasst:
I. Die Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Berufung / Einspruch gegen die Vorschreibung der Kanalgebühr 10/2012-09/2013 von G. und F.K. vom 30.10.2013 wird gemäß § 260 BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Am 26.09.2014 langte eine Säumnisbeschwerde von G. und F.K. ein, in welcher vorgebracht wird, dass über die Berufung / Einspruch gegen die Vorschreibung der Kanalgebühr 10/2012-09/2013 vom 30.10.2013 von G. und F.K. bislang keine Entscheidung durch die Abgabenbehörde getroffen wurde.
I.2. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde der zuständigen Abgabenbehörde gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, bis 1. Dezember 2014 über die Berufung / Einspruch zu entscheiden oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
I.3. Die zuständige Abgabenbehörde teilte mit Schreiben vom 26.11.2014 mit, dass über den verfahrensgegenständlichen Antrag entschieden worden sei und legte eine Abschrift des Bescheides vor.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilte der beschwerdeführenden Partei mit, dass es beabsichtige, die Säumnisbeschwerde als unzulässig geworden zurückzuweisen. Die beschwerdeführende Partei bestätigte den Bescheid vom 26.11.2014 erhalten zu haben und gab an, dazu keine weitere Stellungnahme im vorliegenden Verfahren abzugeben.
II. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Nach § 284 Abs. 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht nach § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO ist § 260 Abs. 1 lit a BAO (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden.
II.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die zuständige Abgabenbehörde innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid erlassen, sodass keine Verletzung der Entscheidungspflicht über die verfahrensgegenständliche Berufung / Einspruch gegen die Vorschreibung der Kanalgebühr 10/2012-09/2013 mehr besteht. Eine zulässige Säumnisbeschwerde bewirkt gemäß § 284 Abs. 3 BAO aber keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht, sodass ein Übergang der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht daher nicht erfolgt ist. Die Säumnisbeschwerde ist somit gemäß § 260 BAO Abs. 1 lit a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen (BFG vom 16.07.2014, RS/7100109/2014; vgl. auch VwGH 30.05.2001, 2000/13/0195: Ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches eine Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen).
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger