LVwG-350105/2/Py/TO/BD

Linz, 26.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau J.O., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Oktober 2014, GZ: SO-115-2014,  betreffend Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Oktober 2014, SO-115-2014, bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Oktober 2014, GZ: SO-115-2014, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ab 1.10.2014 stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Die Zuerkennung erfolgte unter Zugrundelegung des Mindeststandards für Personen, die alleinstehend sind (§1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSV). Die Leistung wurde befristet bis 31.10.2014. Als eigenen Mittel wurde das Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld berücksichtigt.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Bf bei einer persönlichen Vorsprache am 13. Oktober 2014 um Weitergewährung der Mindestsicherung angesucht habe. Da sich die Bf jedoch im September 2014 in ihrem Zweitwohnsitz in T. aufgehalten habe, sei ein Anspruch auf Mindestsicherung in diesem Monat nicht gegeben. Die Mindestsicherung könne daher nur für Oktober 2014 weitergewährt werden. Um die aktuelle Höhe des Arbeitslosengeldes zu prüfen und gegebenenfalls neu zu berechnen, war die Leistung zu befristen.

 

2. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 16. Oktober 2014 hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Antrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes, den sie am 13.10.2014 gestellt habe, nun für den Monat September 2014 abgelehnt wurde. Sie sei am 1.9.2014 in der Klinik I. operiert worden und habe die darauffolgenden 6 Wochen ihres Krankenstandes in ihrem Zweitwohnsitz in T. verbracht. Sie sei verwundert, dass sie für den Monat September, den sie in T. verbracht habe, keine Unterstützung erhalte, obwohl sie ihre Miete bezahlen und auch für ihre Lebenshaltungskosten in T. aufkommen musste. Sie habe rechtliche Erkundigungen eingezogen und sei informiert worden, dass der Anspruch auf Mindestsicherung an den jeweiligen Hauptwohnsitz gebunden sei. Dieser liege in ihrem Fall in G.  Nichtsdestotrotz bitte sie um finanzielle Unterstützung für den Monat September.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. November 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG entfallen.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und an der Adresse x, x, seit 25. März 2014 als Hauptwohnsitz gemeldet. Am 8. April 2014 hat die Bf beim Stadtamt G. einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG eingebracht. Dem Antrag liegt eine Bezugsbestätigung des AMS G. bei, in der bestätigt wird, dass die Bf bis 11.7.2014 Arbeitslosengeld bezieht.

 

Mit Bescheid vom 29.8.2014, GZ: SO-115-2014 wurde der Bf ab 12.07.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen – Mindeststandard für Personen, die alleinstehend sind (§ 1 Abs.1 Z 1 Oö. BMSV) – zuerkannt. Diese Leistung wurde befristet bis 29.08.2014. Begründend wird festgehalten, dass noch nicht feststehe, wie hoch der AMS-Bezug ab 30.08.2014 sein werde. Ergänzend dazu wird im Bescheid ausgeführt, dass für eine weitere Leistung eine persönliche Vorsprache unter Vorlage der in der Niederschrift vom 29.08.2014 vorgeschriebenen Unterlagen notwendig ist. Zudem wurde die Bf schriftlich darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der niederschriftlich festgehaltenen Vorgaben bezüglich der Bemühungspflicht nach  § 7 Oö. BMSG eine Kürzung der Leistung erfolgen wird.

 

In der angeführten Niederschrift vom 29.08.2014 ist festgehalten, dass für eine weitere Leistung im September 2014 eine Vorsprache unter Vorlage der angegebenen Unterlagen vereinbart wird, da ansonsten eine Kürzung bzw. in der Folge eine Einstellung der Leistung erfolgen wird.

 

Am 13.10.2014 erscheint die Bf in der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und ersucht um Weitergewährung der Mindestsicherung und legt die geforderten Unterlagen vor. Im Zuge dieser Amtshandlung wird Frau O. darauf hingewiesen, dass im September 2014 kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehe, da sie sich eigenen Angaben zufolge in ihrem Zweitwohnsitz in T. aufgehalten habe und für die Gewährung der Mindestsicherung der tatsächliche Aufenthaltsort ausschlagegebend sei.

 

4.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Nachdem keine weiteren Erhebungen erforderlich waren, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht rechtlich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Oö. BMSG werden die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung geregelt:

(1)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idgF des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a)  österreichische Staatsbürgerinnen und-bürger oder deren Familienangehörige,

[.....]

sind.

 

Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.   den Lebensunterhalt und wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

 

5.2. Die der Bf aufgrund Ihres Antrages vom 8. April 2014 gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs lief aufgrund der im Bescheid vom 12.7.2014 festgehaltenen Befristung mit 29.8.2014 aus. Wenn die Bf nunmehr mit Antrag vom 13. Oktober 2014 die Gewährung von Mindestsicherung auch rückwirkend für den September 2014 einfordert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 28 Abs.1 Oö. BMSG die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung einen vorherigen Antrag voraussetzt. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 28 Oö. BMSG (sh. Beilage 434/2011 zur XXVII Gesetzgebungsperiode) wird Folgendes dazu ausgeführt: „Da die antragstellende Person mit der Antragstellung ihre soziale Notlage zum Ausdruck bringt, ist ab diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob ein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung besteht. Eine rückwirkende Antragstellung scheidet damit aus.“ (Hervorhebung durch das LVwG)

 

Die Entscheidung der belangten Behörde, der Bf die beantragte Mindestsicherung erst ab (neuerlicher) Antragstellung und nicht auch rückwirkend für den September 2014 zuzuerkennen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, da mit dieser antragsbedürftigen Leistung lediglich die aktuelle Notlage der Bf abdeckt werden soll und – selbst bei allfälligem Vorliegen der Voraussetzungen – nicht eine vor Antragstellung in der Vergangenheit liegende Bedürftigkeit. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, weshalb diese abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2014, GZ: SO-115-2014 zu bestätigen war.

 

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer  Rechtsprechung.  Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny