LVwG-300448/20/KLi/PP
Linz, 24.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 6. August 2014 des O C, geboren
x, x, x, vertreten durch Mag. W K, Rechtsanwalt, x, x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 8. Juli 2014,
GZ: SV96-28-2014/Bd/Dm wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG auf jeweils 2.000 Euro, insgesamt daher 8.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 40 Stunden, insgesamt daher 160 Stunden herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf jeweils 200 Euro, insgesamt daher 800 Euro. Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Juli 2014, GZ: SV96-28-2014-Bd/Dm wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 3
Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von jeweils
3.000 Euro, insgesamt daher 12.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 51 Stunden verhängt; ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von je 300 Euro, insgesamt daher 1.200 Euro zu leisten.
Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:
10. Juni 2014 die Eröffnung; mit 1. August 2014 begann die Entgeltsverpflichtung zur Zahlung der Miete.
IV.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
IV.2. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c), oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 bis zu 50.000 Euro.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:
V.1. Zum Verschulden:
V.1.1. Typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbstständigkeit) sind:
1. die Verrichtung der Tätigkeit nicht in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte des Verpflichteten, sondern in einem Betrieb des Unternehmers;
2. eine gewisse Regelmäßigkeit und längere Dauer der Tätigkeit;
3. die Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der geschuldeten Leistung;
4. Beschränkungen der Entscheidungsfreiheit des Verpflichteten hinsichtlich der Verrichtung der Tätigkeit (Weisungsgebundenheit, „stille“ Autorität);
5. die Berichterstattungspflicht;
6. die Arbeit mit Arbeitsmitteln des Unternehmers;
7. das Ausüben der Tätigkeit für einen oder eine geringe Anzahl, nicht aber für eine unbegrenzte Anzahl ständig wechselnder Unternehmer;
8. die vertragliche Einschränkung der Tätigkeit des Verpflichteten in Bezug auf andere Personen (Unternehmerbindung, Konkurrenzverbot);
9. die Entgeltlichkeit und
10. die Frage, wem die Arbeitsleistung zu Gute kommt.
(VwGH 18.10.2000, 99/09/0011)
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art „beweglichem System“, indem das unterschiedliche Gewicht beim einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales des durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (VwGH 22.02.2006, 2002/09/0187).
V.1.2. Aufgrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass in Zusammenschau aller Merkmale von einem Dienstverhältnis zwischen der H G OG und den vier bosnischen Arbeitern auszugehen ist. Immerhin wurde zunächst der Zeuge D C von der H G OG beauftragt die entsprechenden Adaptierungsarbeiten durchzuführen, welcher seinerseits wiederum die vier bosnischen Arbeiter organisierte, welche insofern der H G OG zuzuordnen sind. Immerhin war wirtschaftlich Begünstigter aus den von den bosnischen Arbeitern durchgeführten Tätigkeiten die H G OG und nicht der Zeuge D C. Dass ein Entgelt mit den vier Bosniern nicht vereinbart wurde, ist für eine Tätigkeit im Sinne des AuslBG nicht ausschlaggebend. Darüber hinaus wurde den Arbeitern Kost und Logis gewährt, was als Entgeltsform zu werten ist. Dass die vier bosnischen Arbeiter darüber hinaus über 1.000 Kilometer von Bosnien nach Österreich reisen würden, um dort einer Urlaubsbekanntschaft (dem Zeugen D C) bei Arbeiten zu helfen, welche noch nicht einmal im Interesse des D C gelegen waren, und darüber hinaus hiefür kein Entgelt fordern würden, ist nicht glaubwürdig. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat jedenfalls die Überzeugung gewonnen, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG erfolgt ist.
V.1.3. Die Behörde ist berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, wie dies im gegenständlichen Fall bei Reinigungsarbeiten der Fall ist, dies jedoch nur, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
12. September 2012, Zl. 2010/08/0237). Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies – wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen – unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2013, Zl. 2012/08/033, mwN.) [VwGH 19.12.2012, 2012/07/0165; 26.05.2014, 2012/08/0207]. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
V.1.4. Das durchgeführte Beweisverfahren hat darüber hinaus ergeben, dass für die Kontrollorgane der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle jedenfalls der Eindruck entstanden ist, dass es sich bei D C um einen leitenden Angestellten der H G OG handelte, welcher aufsichts- und weisungsberechtigt gegenüber den vier bosnischen Arbeitern war. Dieser Eindruck wurde vom Zeugen C A in seiner Vernehmung anschaulich geschildert.
Insofern durfte die belangte Behörde bei ihren Sachverhaltsfeststellungen davon ausgehen, dass die Beschäftigung der vier bosnischen Arbeiter durch die H G OG erfolgte. Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen würden, ergaben sich nicht. Die bloße Behauptung des Zeugen D C bzw. der drei Gesellschafter, der Zeuge habe diesbezüglich eigenmächtig gehandelt, steht der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen, zumal – wie noch auszuführen sein wird – ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten gewesen wäre, um eigenmächtige Beschäftigungen ohne Wissen und Willen der Gesellschafter der H G OG zu verhindern.
V.1.5. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (VwGH 03.12.2013, 2012/08/0026; 17.01.2014, 2013/08/0281; 14.03.2014, 2012/08/0029; 26.05.2014, 2012/08/0207).
V.1.6. Die einvernommenen Personen – der Beschwerdeführer, A C und Ing. H F – gaben übereinstimmend an, die Tätigkeiten des Zeugen D C in der „x-M“ nicht kontrolliert zu haben. A C gab insbesondere an, eine Kontrolle deshalb unterlassen zu haben, weil er nur pro forma an diesem Projekt beteiligt sein wollte und sich deshalb für dessen Umsetzung nicht interessiert zu haben. Eine derartige interne Regelung zwischen den Gesellschaftern ist allerdings für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG völlig irrelevant. Auch der Zeitmangel des Ing. H F ist hiefür ohne Bedeutung.
Im Hinblick auf den Beschwerdeführer selbst sei noch darauf verwiesen, dass seiner Behauptung, er habe zwar mit seinem Cousin (Zeuge D C) Adaptierungsarbeiten durchgeführt, von der Beschäftigung der vier bosnischen Arbeiter aber nichts mitbekommen, kein Glauben geschenkt werden kann. Jedenfalls haben alle drei Gesellschafter zugestanden, ein entsprechendes Kontrollsystem nicht eingerichtet zu haben. Für die daraus resultierenden Verstöße des Zeugen D C (mögen sie auch ohne Wissen und Willen des Beschwerdeführers erfolgt sein) hat der Beschwerdeführer dennoch einzustehen.
V.1.7. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285, mwN, und vom 14. Jänner 2010, Zl. 2009/09/0276, sowie auf letzteres Bezug nehmend, das vom 19. Jänner 2011, 2009/08/0062). Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei – unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus – eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die zum Ausländerbeschäftigungsgesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 2010, Zl. 2007/09/0374, und vom 12. Juli 2011, Zl. 2009/09/0101) [VwGH 12.07.2011, 2009/09/0101 und 19.12.2012, 2012/08/0165].
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit bereits mit Fällen von indirekten Freundschaftsdiensten auseinanderzusetzen (VwGH 6.1.2012, 2009/09/0286; 19.12.2012, 2012/08/0165; 14.3.2014, 2012/08/0029):
In dem Erkenntnis vom 19.12.2012, 2012/08/0165 zugrundeliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin geltend, bei der Kontrolle am 18. Jänner 2011 sei „die Lebensgefährtin des Cousins von Herrn Y A., Frau B B.“, angetroffen worden, wie diese Fleisch aus dem Kühlraum in die Küche getragen habe. B B. sei „bloß kurzfristig, für einige Stunden, gefälligkeitshalber“ tätig gewesen. Eine kurzzeitige, freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit aus bloßer Gefälligkeit im Freundeskreis sei keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. [...] Die Beschwerdeführerin verantwortet sich damit, dass B B. einen solchen Gefälligkeitsdienst geleistet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied dazu, dass im vorliegenden Fall der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie allein auf Grund der Behauptung, dass es sich bei der Beschäftigten um die Lebensgefährtin des Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei handelt, keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet hat, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte. Auch von einer Lebensgefährtin eines Cousins ist im Regelfall – ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste (zur Unerheblichkeit gefälligkeitshalber geförderter Interessen Dritter bzw. „indirekter Freundschaftsdienste“ vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Jänner 2012, Zl. 2009/09/0286). Andere Motive, die die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten in wirtschaftlicher, sozialer und emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat die beschwerdeführende Partei nicht genannt (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
V.1.8. Auch im gegenständlichen Fall bestand keine spezifische Bindung zwischen den vier bosnischen Arbeitern und den Gesellschaftern der H G OG. Nicht einmal eine besondere Bindung zu D C konnte festgestellt werden. Jedenfalls erscheint es nicht lebensnahe, das Urlaubsbekanntschaften aus Bosnien über eine Strecke von mehr als 1.000 Kilometern nach Österreich reisen sollten, um dort jemandem unentgeltlich zu helfen, der noch nicht einmal Nutznießer dieser unentgeltlichen Hilfe ist. Motive, die diesen angeblichen Gefälligkeitsdienst in wirtschaftlicher, sozialer oder emotionaler Sicht nachvollziehbar erscheinen ließen, hat der Beschwerdeführer nicht dargestellt. Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergaben sich insofern keinerlei nachvollziehbare Umstände, aus denen ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst abgeleitet werden hätte können.
V.1.9. Zusammengefasst gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die im Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen gegen das AuslBG zu verantworten hat. Wenngleich der Beschwerdeführer nichts von der Beschäftigung der genannten Ausländer gewusst haben will, wäre er im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten, damit eigenmächtige Beschäftigungen des Zeugen D C verhindert werden können. Auch die (unglaubwürdige) Behauptung des Zeugen, die vier bosnischen Arbeiter hätten aus reiner Gefälligkeit ihm gegenüber ihre Freundschaftsdienste unentgeltlich angeboten - obwohl der Zeuge keinerlei Nutzen aus dieser Tätigkeit gezogen hat – ist für die Beurteilung einer Beschäftigung nach dem AuslBG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unerheblich. Insgesamt kann der Beschwerdeführer der belangten Behörde im Hinblick auf den Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegentreten.
V.2. Zur Strafhöhe:
V.2.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19
Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb einer gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessenaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigen Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.09.2002, G 45/02).
V.2.2. Gegenständlich kommt dem Beschwerdeführer seine Unbescholtenheit zugute. Darüber hinaus ist zu bewerten, dass der Beschwerdeführer derzeit über kein eigenes Einkommen verfügt und gleichsam von seiner Familie erhalten wird. Im Hinblick auf Schulden hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die mit dem gegenständlichen Projekt im Zusammenhang stehenden Schulden von A C beglichen werden. Sorgepflichten bestehen nicht.
Darüber hinaus ist allerdings auch zu werten, dass der Beschwerdeführer den gegenüber ihm erhobenen Tatvorwurf bis zuletzt in Abrede gestellt hat, ein Geständnis somit nicht vorliegt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer versucht, sich mit der Behauptung zu verantworten, er habe vom Engagement der vier bosnischen Arbeiter durch den Zeugen D C nichts gewusst. Als Gesellschafter der H G OG wäre der Beschwerdeführer aber verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Kontrollsystem einzurichten um derartige Vorfälle hintanzuhalten. Nachdem der Beschwerdeführer außerdem gemeinsam mit dem Zeugen auf der Baustelle übernachtet hat, muss seine Verantwortung darüber hinaus als Schutzbehauptung qualifiziert werden und konnten nachvollziehbare Motive nicht dargelegt werden.
Erschwerend kommt hinzu, dass vier Ausländer ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt wurden, sodass ein höherer Strafsatz anzuwenden ist.
Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ist somit nicht gegeben. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe im Sinn von § 20 VStG scheidet demnach aus.
Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann allerdings mit der Verhängung der Mindeststrafe von 2.000 Euro pro beschäftigten Ausländer das Auslangen gefunden werden. Insofern ergibt sich bei vier beschäftigten Ausländern eine Gesamtstrafe von 8.000 Euro. Für den Fall der Uneinbringlichkeit konnte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden pro beschäftigten Ausländer, insgesamt daher auf 160 Stunden herabgesetzt werden.
Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG verringern sich die Kosten für das behördliche Strafverfahren auf 200 Euro pro beschäftigten Ausländer, insgesamt daher auf 800 Euro; für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VI.2. Zur Erforderlichkeit eines entsprechenden Kontrollsystems, um Beschäftigungsverhältnisse ohne Zustimmung des Dienstgebers zu verhindern kann auf die umfangreiche bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (V.1.5.) verwiesen werden. Ebenso ergibt sich die Unbeachtlichkeit indirekter Freundschaftsdienste aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (V.1.7.). Das vorliegende Erkenntnis steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer