LVwG-300126/5/KL/TK/PP

Linz, 03.12.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn M S, O, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P A, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. November 2013, SV96-9+11+12-2013, wegen Verwaltungsüber­tretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch in der Einleitung nach der Wortfolge „zur Vertretung nach außen Berufene“ die Wortfolge „, somit als handelsrechtlicher Geschäftsführer,“ einzufügen ist.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 300 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
11. November 2013, SV96-9+11+12-2013, wurde über den Beschwerdeführer (kurz Bf) eine Geldstrafe von je 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 34 Stunden in drei Fällen wegen jeweils einer Ver­waltungsübertretung gemäß § 7 b Abs. 9 Z 2 iVm § 7 b Abs. 5 Arbeitsver­tragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG verhängt, weil er als Arbeitgeber bzw. als der zur Vertretung nach außen Berufene der Firma H-J B GmbH, mit Sitz in x, x, zu verant­worten hat, dass am 11.04.2013 um 11.10 Uhr im Zuge einer Beschäftigungs­kontrolle von Ermittlungs- und Erhebungsorganen des Finanzamtes B R S auf der Baustelle D in x, x, die Arbeiter

 

1)   R K, geb. x, deutscher StA.,

wh. in x, x,

 

2)   M V S, geb. x, deutscher StA.,

wh. in x, x,

 

3)   M S, geb. x, türkischer StA.,

wh. in x, x

 

bei Außenputzarbeiten angetroffen wurden, ohne dass die erforderlichen Unter­lagen gemäß § 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz idgF (AVRAG) am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurden, obwohl gemäß § 7b Abs. 5 AVRAG Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeit­nehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungs­dokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereit­zuhalten haben.

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens beantragt. Begründend wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 23.7.2013 ausgeführt, dass der Berufung die Geschäftsverteilung für die
15. Kalenderwoche beigefügt sei. Daraus sei zu entnehmen, dass nach der internen Geschäftsverteilung am Tag der Beschäftigungskontrolle tatsächlich Herr B für die Baustelle in Österreich zuständig gewesen sei. Er habe daher das gleichlautende Straferkenntnis deshalb akzeptiert. Der Bf hingegen nahm keinen Einfluss, ob Arbeiter eingesetzt werden, welche tätig werden und welche Papiere sie mit sich führen. In diesen Punkten könne er sich auf seinen Mitgeschäftsführer verlassen, der gesellschaftsrechtlich bindend die alleinige verantwortliche Führung der Baustelle übernommen habe.  

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt.  

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und im Übrigen der wesentliche Sachverhalt, nämlich Beschäftigung der genannten Arbeitnehmer, nicht Vorlage der erforderlichen Unterlagen, Bestellung zum Geschäftsführer, vom Beschuldigten nicht bestritten ist bzw. von ihm selbst die Angaben stammen und im Übrigen die Berufung nur die rechtliche Beurteilung bekämpft, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und 3 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht bean­tragt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht vom folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt aus, der vom Bf nicht bestritten ist:

Aus dem vom Bf vorgelegten aktuellen Ausdruck aus dem Registerblatt des Registergerichtes P ist das Bauunternehmen H-J B GmbH mit Sitz in F eingetragen. Als Geschäftsführer ist einzelvertretungs­berechtigt der Bf eingetragen. Weiters ist als weiterer Geschäftsführer H-J B als einzelvertretungsberechtiger Geschäftsführer eingetragen.

Bei einer Kontrolle des Finanzamtes B R S auf der Baustelle D in x, x, wurde festgestellt, dass die namentlich im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer mit Außenputz­arbeiten beschäftigt waren, wobei es sich um Arbeitnehmer der H-J B GmbH handelt, und für diese Arbeitnehmer nicht die erforderlichen Unterlagen gemäß § 7 b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungs­dokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 bereitgehalten wurden.

Nach dem Protokoll vom 6.4.2013 über die Geschäftsführersitzung vom 6.4.2013 beschließen die Geschäftsführer H-J B und M S für die 15. Kalenderwoche folgende Zuständigkeiten für die derzeit aktiv betriebenen Baumaßnahmen: ...Baustelle D, x, x, Gewerk: Außenputz, Zuständigkeit Herr B.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß § 7 b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauf­tragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungs­dokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Versicherungs­dokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 3 und 4 am Arbeits(einsatz)ort im Inland bereitzu­halten.

Gemäß § 7 b Abs. 9 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeit­geber oder als im Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unter­lagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes, der vom Bf nicht bestritten wurde, waren die drei angetroffenen Arbeitnehmer am 11.4.2013 auf der näher bezeichneten Baustelle mit Außenputzarbeiten beschäftigt und wurden die Unterlagen, nämlich Sozialversicherungsdokument E 101, Sozialversicherungs­dokument A 1, Meldung an die zentrale Koordinationsstelle, nicht bereitgehalten und ausgehändigt. Die H-J B GmbH hat ihren Sitz in D. Sie hat die genannten Arbeitnehmer zu fortgesetzten Arbeitsleistungen, nämlich zu Bauarbeiten, nach Österreich entsandt. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung hinsichtlich der drei genannten Arbeitnehmer erfüllt.

Der Bf ist nach dem Registerblatt des Amtsgerichtes P als handelsrecht­licher Geschäftsführer der H-J B GmbH eingetragen und ist einzelvertretungsberechtigt.

Gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz – VStG, welcher gemäß § 38 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren anzuwenden ist, ist für die Einhaltung der Verwaltungs­vorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personenge­sellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwal­tungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verant­wortlichen Beauftragten bestellt werden. Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustel­lungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertrags­staat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Im Grunde des Registerblattes des Amtsgerichtes P ist der Bf handels­rechtlicher Geschäftsführer. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG ist er daher als nach außen zur Vertretung berufenes Organ der GesmbH verwaltungs­strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Es hat daher der Bf die Verwaltungs­übertretungen strafrechtlich zu verantworten.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG ist hingegen nicht nachgewiesen, zumal das Protokoll über die Geschäfts­führersitzung vom 6.4.2013, auf das sich der Bf stützt, lediglich von „Zuständig­keiten für die derzeit aktiv betriebenen Baumaßnahmen“ spricht, eine Über­tragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinn des § 9 VStG kommt hier nicht zum Ausdruck.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ermächtigt § 9 VStG den ver­waltungsstrafrechtlich Verantwortlichen, sich von seiner gesetzlichen Verpflich­tung durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu befreien. Will sich das gesetzlich verantwortliche Organ durch Delegation der Verantwortung befreien, so hat diese Delegation der Verantwortung klar und eindeutig zu erfolgen. Eine klare und eindeutige Regelung hinsichtlich der verwaltungsstraf­rechtlichen Verantwortlichkeit ist aber dem angeführten Protokoll nicht zu entnehmen.

Wenn sich hingegen der Bf darauf beruft, dass für die gegenständliche Baustelle der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer verantwortlich war und dieser auch seine Strafe bezahlte, so ist dem Bf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten,  wonach jeden, der zur Vertretung nach außen Berufenen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trifft (VwGH vom 14.12.1994, 94/03/0138). Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (VwGH vom 5.9.1977, 97/02/0235, vom 5.9.2002, 98/02/0220, vom 14.9.2001, 2000/02/0281 und vom 8.9.2004, 2002/03/0307). Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Bf grundsätzlich gegeben. Dies hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend zum Ausdruck zu kommen. Entsprechend war daher die Einleitung des Schuldausspruches hinsichtlich der Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu ergänzen.

 

5.3. Der Bf macht weiters mangelndes Verschulden geltend, weil sein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Baustelle nach der internen Geschäfts­verteilung zuständig ist und der Bf dagegen keinen Einfluss nehme, ob Arbeiter eingesetzt werden, welche tätig werden und welche Papiere sie mit sich führen. In diesen Punkten könne er sich auf den Mitgeschäftsführer verlassen.

Diesem Vorbringen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzu­halten, dass nicht jedes Vorstandsmitglied darauf vertrauen kann, dass die jeweils anderen Mitglieder ihre sich nach der internen Aufteilung ergebenden Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen. Richtig ist, dass jede der mehreren jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physischen Personen die Verantwortung nur insofern trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt. Der Bf hätte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass ihn an den verfahrensgegenständlichen Übertretungen kein Verschulden trifft (VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307). Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.1996, 96/97/0097, dargelegt, dass ein Vorstandsmitglied gerade dann, wenn das nach der internen Geschäftsverteilung im Vorstand für die Einhaltung der Vorschriften zuständige Vorstandsmitglied den zum Anlass der Bestrafung genommenen Missstand trotz entsprechender Mahnungen und Erinnerungen durch die zuständige Behörde durch vier Jahre hindurch nicht abstellt, zu einer Kontrolle dieses anderen Vorstandsmitgliedes verpflichtet ist. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weiteres Vorbringen stellt ein zur Entlastung im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG untaugliches Argument dar. Insbesondere sprach der VwGH aus, dass Auswahl und Überwachung auch zwischen Ehegatten, die juristisch geschult sind, erforderlich ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bf kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinn der zitierten Gesetzesbestimmung und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es daher nicht aus, dass der zweite handelsrechtliche Geschäftsführer für die gegenständliche Baustelle eingeteilt ist und sich der Bf um diese Baustelle überhaupt nicht kümmert und keine Kontrolle vornimmt. Es genügt nicht, dass die Zuständigkeit für die Baustelle übertragen wird, sondern es hat sich der Bf vielmehr zu vergewissern, ob der weitere Geschäftsführer seine Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Für den Fall der Nichtbeachtung der Pflichten hat er auch Ermahnungen auszusprechen und für die Einhaltung der Pflichten Sorge zu tragen.

Dass der Bf ein derartiges Kontrollnetz aufgebaut hätte bzw. Maßnahmen getroffen hätte, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Verwaltungs­vorschriften erfüllt werden, wurde vom Bf weder vorgebracht noch unter Beweis gestellt. Es war daher nicht von einer Entlastung auszugehen.

Zu Recht führt die belangte Behörde auch weiters an, dass Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Bf nicht vor Strafe schützt. Insbesondere ist ihm als Gewerbetreibenden zuzumuten, dass er die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften kennt oder sich zumindest vor Gewerbeausübung Kenntnis über die entsprechenden Rechtsvorschriften verschafft. Es ist daher nicht von unver­schuldeter Unkenntnis auszugehen. Es liegt daher jedenfalls Verschulden im Sinne einer Fahrlässigkeit des Bf vor.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1.7.2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von Unbescholtenheit als Straf­milderungsgrund und keinen Straferschwerungsgründen ausgegangen. Sie hat ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keine Sorgepflichten und kein besonderes Vermögen zugrunde gelegt.

Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine geänderten Umstände vorgebracht und kamen solche auch nicht hervor. Hingegen hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der verhängten Geldstrafe je Delikt um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe handelt. Es kann daher vom
Oö. Landesverwaltungsgericht nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre.

Besondere Milderungsgründe bzw. ein Überwiegen der Milderungsgründe konnten jedoch nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für eine außer­ordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht vorliegen. Auch ist nicht von geringfügigem Verschulden des Bf auszugehen, weil kein Kontrollsystem vorhanden war. Es lag daher auch kein Einstellungsgrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor. Auch war nicht mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

5.5. Die Spruchberichtigung ist in den gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 300 Euro, gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG festzusetzen.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt