LVwG-650233/2/KLE/CG
Linz, 24.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des F. L., K.-straße 4, E. vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M. W., E., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.2014, VerkR21-234-2014/LL,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.04.2014, VerkR21-234-2014/LL wurde F. L. , K.-straße 4, E. die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F entzogen (Führerschein ausgestellt von der BH Linz-Land vom 21.11.2011, Zl 11232445). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass F. L. die Lenkberechtigung für den Zeitraum von 8 Monaten, beginnend ab 13.04.2014 (FS-Abnahme), entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Weiters wurde angeordnet, dass er sich zusätzlich auf eigene Kosten innerhalb der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – wiederholter Besuch einer Nachschulung desselben Kurstyps innerhalb von 5 Jahren) zu unterziehen und zudem ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erbringen habe. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahme.
Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 24 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 2 FSG angeführt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.2014, VerkR21-234-2014/LL, wurde der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.04.2014, obige Zahl, über die Entziehung der Lenkberechtigung vollinhaltlich bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde aberkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit der folgende Anträge gestellt werden:
das Landesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid gem. Art. 140 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - abändern und das Verfahren einstellen; in eventu
2. den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu
3. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass gemäß § 24 Abs 3 FSG lediglich eine Nachschulung als begleitende Maßnahme, zu absolvieren ist und die Entzugsdauer deutlich herabgesetzt wird,
4. gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,
einzuholendes Gutachten des Sachverständigen Dr. J. H. , zum Beweis dafür, dass aufgrund der Anflutungsdauer des konsumierten Sektes der Alkoholgehalt des Beschwerdeführers zum Fahrzeitpunkt jedenfalls unter 0,8 ‰ betrug.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde am 12.11.2014 zurückgezogen.
Begründend wurde ausgeführt:
„Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
1. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Vom Beschwerdeführer wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass er aufgrund der Alkoholanflutungsphase zum Fahrzeitpunkt eine Alkoholisierung von unter 0,8 ‰ aufgewiesen hat.
Von der einschreitenden Behörde wurde jedoch eine Rückrechnung zu Lasten des Beschwerdeführers durchgeführt, die Anflutungsphase hingegen nicht berücksichtigt.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der VwGH in den Fällen des behaupteten Sturztrunkes vor dem Tatzeitpunkt für die nachträgliche Feststellung des Atemluftalkoholgehaltes auch dann zur Anwendung des § 5 Abs. 1 StVO gelangt, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat.
Außer Acht wurde jedoch gelassen, dass beim Beschwerdeführer lediglich ein leichter Alkoholgeruch vorlag, der Gang sicher und die Sprache deutlich war.
Dies ist relevant, da die Sachlage nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dann anders zu beurteilen ist, wenn auch ein Anresorptionsphänomen zum Lenkzeitpunkt noch nicht eingetreten ist (VwGH 98/03/0073 vom 11.07.2001).
Die Symptome des Beschwerdeführers um 02:27 Uhr weisen jedenfalls darauf hin, dass das Anresorptionsphänomen auch zum Fahrzeitpunkt nicht vorlag.
Da diese wesentlichen Tatsachen unbeachtet blieben und die belangte Behörde den Beweisantrag des Beschwerdeführers unbeachtet ließ, hat diese somit die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts gem. § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen ist.
Zur Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:
Die belangte Behörde ist erkennbar von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgegangen, und hat daher notwendige Feststellungen unterlassen. Dies stellt einen sekundären Feststellungsmangel dar.
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass § 5 Abs. 1 StVO auch anzuwenden ist, wenn sich der Lenker im Lenkzeitpunkt noch in der Anflutungsphase befunden hat. Dabei wurde jedoch außer Acht gelassen, dass dieser Rechtsprechung der Gedanke immanent ist, dass die Anflutungsphase für die Fahrtüchtigkeit besonders schädlich sei.
Es wäre jedoch ergänzend festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung lediglich einen leichten Alkoholgeruch aufwies, der Gang sicher und die Sprache deutlich war. Zum Fahrzeitpunkt ist somit jedenfalls das Anresorptionsphänomen noch nicht eingetreten gewesen, sodass auf den tatsächlichen Alkoholwert zum Fahrtzeitpunkt abzustellen gewesen wäre. Dieser hat jedoch jedenfalls unter 0,8 ‰ betragen, sodass der Führerschein jedenfalls zu Unrecht entzogen wurde.
Weiters wurde von der belangten Behörde fälschlicherweise ausgeführt, dass das dritte Messprotokoll nicht mehr als Beweismittel in Betracht kam und vernichtet werden durfte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein erzieltes Messergebnis jedoch unabhängig davon, ob das Straßenaufsichtsorgan zur Vornahme weiterer Messungen mittels des Alkomaten berechtigt gewesen ist, ein dennoch erzieltes Messergebnis jedenfalls als Beweismittel für die Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers zu werten (VwGH, 93/03/0298 vom 16.02.1994). Dies kann schlüssigerweise nämlich nicht nur zu Lasten sondern muss auch zugunsten des Beschwerdeführers gelten.
Die dritte Messung hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers dem Bescheid zugrunde gelegt werden müssen und wäre das Verfahren daher einzustellen gewesen.
Zusammengefasst steht daher fest, dass die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Lenkzeitpunkt jedenfalls unter 0,8 ‰ lag, sodass der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben ist.
Jedenfalls zu Unrecht erfolgte die Anordnung, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Nachschulung zu machen hat als auch ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen hat.
Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung, begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.
Selbst bei einer Alkoholisierung von über 0,8 ‰ wäre somit nach § 24 Abs. 3 Z 3 FSG lediglich eine Nachschulung anzuordnen gewesen und wäre dies jedenfalls ausreichend gewesen. Die zusätzliche Anordnung eines Gutachtens ist hingegen insbesondere in Anbetracht des positiven Lebenswandels des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ebenso als übermäßig anzusehen, wie auch die ausgesprochene Führerscheinentzugsdauer.
Von der belangten Behörde wären zudem auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Milderungsgründe heranzuziehen und zu berücksichtigen gewesen.“
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 1.10.2014, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer lenkte am 13.4.2014, um 2:24 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen LL-..... in der Gemeinde Pasching auf der L 1390 bei Strkm 9.500 aus dem Kreisverkehr kommend in Richtung Pasching. Bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde der Beschwerdeführer zu einem Alkomattest aufgefordert. Dieser wurde ordnungsgemäß durchgeführt: 1. Messung um 2:43 Uhr: 0,44 mg/l und 2. Messung um 2:44 Uhr: 0,44 mg/l. Laut Anzeige konsumierte der Beschwerdeführer folgende alkoholische Getränke vor dem Lenken von 12.4.2014, ab 20:00 Uhr bis 13.4.2014, 2:00 Uhr: 2 Seiderl Bier und 2 Gläser Sekt. Es gab keine Angaben zu einem Sturztrunk oder Nachtrunk. Dem Beschwerdeführer wurde die Weiterfahrt untersagt und ihm der Führerschein abgenommen. In der Führerscheinabnahmebescheinigung ist als Abnahmezeitpunkt 3:00 Uhr vermerkt. Nach den Angaben des Meldungslegers war damit die Amtshandlung beendet. Aufgrund von längeren intensiven Diskussionen zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Beifahrerin mit dem Meldungsleger wurde von diesem unter mehrmaligem Hinweis auf die bereits abgeschlossene Amtshandlung dem Beschwerdeführer ein weiterer Alkomattest als „Probemessung“ gewährt, „um ihm vor Augen zu führen, dass eine gewisse Wartezeit vermutlich einen Einfluss auf das Messergebnis haben würde, weil der Körper ständig Alkohol abbaut“. Diese Messung fand kurz nach 3:00 Uhr statt. Die genaue Uhrzeit ist nicht mehr nachvollziehbar. Die dabei erzielten Werte betrugen 0,39 mg/l und 0,41 mg/l. Der Messstreifen wurde nicht ausgehändigt, sondern vom Meldungsleger einbehalten, „da es sich hiebei nicht um ein Beweismittel, sondern um eine Gefälligkeit meinerseits gehandelt hat.“ Der Meldungsleger wurde aufgrund der geringeren Messwerte weiter mit Fragen bedrängt, „ob man nicht noch etwas machen könne“.
Im Zuge des Verfahrens wurde nachträglich vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass der Beschwerdeführer zuletzt um 2:00 Uhr ein Gläschen Sekt konsumiert hat, wobei kurz vor Aufbruch dieses ausgetrunken wurde. Das Trinkende war etwa um 2:10 Uhr. Der Beschwerdeführer habe sich daher zum Zeitpunkt der Amtshandlung in einer Anflutungsphase befunden und der rund 50 Minuten nach Trinkende erzielte Messwert von 0,39 mg/l würden beweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens keine Alkoholisierung von über 0,4 mg/l gehabt habe.
Dabei wird jedoch völlig außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer um 2:44 Uhr ein Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l gültig gemessen wurde und dieser binnen ca. 20 Minuten bei der „Probemessung“ auf 0,39 mg/l abgebaut wurde. Eine verfahrensrelevante Anflutungsphase ist daher augenscheinlich nicht gegeben, da die Probemessung ohnehin einen niedrigeren Wert ergab. Es war daher kein ärztliches Gutachten mehr dazu einzuholen, da es sich offenkundig um einen Erkundungsbeweis handelt.
Seitens der belangten Behörde wurde eine amtsärztliche Rückrechnung der Alkoholbeeinträchtigung angefordert. Diese ergab, dass ausgehend von einer Alkoholisierung von 0,39 mg/l um 3:05 Uhr von einem wahrscheinlichen Wert zur Tatzeit von 0,88 Promille auszugehen ist. Dieser Wert korrespondiert mit dem gemessenen Wert von 0,44 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen:
im Jahr 2002 (TZ 23.5.2002) – 0,78 mg/l – 7 Monate (Unfall verursacht)
im Jahr 2006 (TZ 24.8.2006) – 0,50 mg/l – 3 Monate
3.11.2009 – 0,58 mg/l – 7 Monate und 2 Wochen (wg. Vormerkdelikt, Minderalkoholisierung, Übertr. nach § 14 Abs. 8 FSG).
Der Beschwerdeführer hat keine Blutabnahme und Bestimmung des Blutalkoholgehaltes veranlasst.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
§ 24 Abs. 1 bis 3 FSG lauten:
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25 Abs. 1 und 3 FSG lauten:
(1) FSG Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Gemäß § 3 Abs. 2 FSG darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
Der verwertbare Atemluftalkoholgehalt von 0,44 mg/l um 2:44 Uhr wurde im Rahmen der Amtshandlung des Meldungslegers erzielt. Das Ende einer Amtshandlung wird von den amtshandelnden Personen bestimmt und nicht vom Betroffenen (vgl. VwGH 24.4.2014, 2012/02/0134, 25.9.1991, 91/02/0028). Der Meldungsleger teilte dem Beschwerdeführer mehrmals mit, dass die Probemessung außerhalb der durchgeführten Amtshandlung stattfindet. Die Probemessung hat daher keinen Einfluss auf die bereits erfolgte Amtshandlung bzw. sind die Messwerte nicht anstelle der 1. Messwerte als Beweismittel heranzuziehen. Aus den erzielten „Probemesswerten“ ist überdies eindrucksvoll ersichtlich, dass der Körper den aufgenommenen Alkohol rasch wieder abbaut.
Ein – wie hier – unbedenkliches Ergebnis einer Atemluftmessung, welche eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat, kann nur durch eine – vom Beschwerdeführer selbst zu veranlassende – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden (vgl. VwGH 28.06.2013, 2011/02/0038; 24.09.2010, 2009/02/0242, ua.).
Bei der Bemessung der Entziehungszeit hat die Behörde eine Prognose zu erstellen, innerhalb welchen Zeitraumes die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann. Bei der Prognose, wann die verlorengegangene Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt wird, ist der Umstand, dass auch bereits eine frühere Entziehungsmaßnahme keine Änderung der für die Verkehrssicherheit relevanten Sinnesart bewirkt hat, mit zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit die Verkehrszuverlässigkeit aberkannt werden musste, was mehrmalige Entziehungen der Lenkberechtigung nach sich gezogen hatte, ist geeignet, in führerscheinrechtlicher Hinsicht ein eindeutiges Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Dies im besonderen Maße deshalb, weil es bei der Beurteilung des voraussichtlichen Zeitpunktes der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit auch von Bedeutung ist, welche Auswirkungen bisherige Entziehungen der Lenkberechtigung jeweils auf das spätere Verhalten gehabt haben. Angesichts der besonderen Verwerflichkeit der sogenannten "Alkoholdelikte" im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und der klar zu Tage getretenen Wiederholungstendenz ist eine achtmonatige Entziehungszeit erforderlich.
Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich nach der gegenständlichen Fallkonstellation zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.
Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers ist die Anordnung der begleitenden Maßnahmen und einer Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht rechtswidrig (VwGH 20.6.2006, 2006/11/0040).
Die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens liegt im Ermessen der Behörde, ist aber im Hinblick auf den im Bescheid ausgeführten Verdacht „der Rückkehr in alte Verhaltensmuster“ gerechtfertigt. Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor.
Es war daher, wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer