LVwG-600532/7/Zo/CG
Linz, 17.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der Frau Mag. K. O., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. G., 4020 Linz, vom 2.10.2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 26.8.2014, Zahl S6900/14-3, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2014
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
III. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Die LPD Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen L-..... trotz Verlangen der Behörde, zugestellt am 21.5.2014, binnen zwei Wochen keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kfz am 3.12.2013 um 14.40 Uhr in Wilhering auf der B129 bei Km 12,179 gelenkt hat. Es sei lediglich mitgeteilt wurden, dass es mysteriös sei, wer dieses Fahrzeug gelenkt hätte.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 17 Euro verpflichtet.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass sie den PKW zur angefragten Zeit nicht gelenkt habe. Sie sei zu Hause gewesen und kurz vor 15.00 Uhr zu einem Massagetermin auf den Froschberg gefahren.
3. Die LPD Oberösterreich hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2014. An dieser haben die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter teilgenommen, die Behörde war entschuldigt. Die Anzeigelegerin Insp. F. wurde als Zeugin befragt.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Die LPD Oberösterreich hat mit Schreiben vom 16.5.2014 die Beschwerdeführerin aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen L-..... der Behörde binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer diesen PKW am 3.12.2013 um 14.40 Uhr auf der B129 bei Km 12,179 gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin hat diese Anfrage sinngemäß dahingehend beantwortet, dass es mysteriös sei, wer mit dem PKW gefahren sei. Sie selbst sei nicht gefahren und habe den PKW auch nicht verborgt.
Der Grund für diese Anfrage war, dass die Zeugin F. Anzeige gegen die/den unbekannte/n Lenker/in dieses PKW erstattet hatte, weil diese/r am 3.12.2013 um 14.40 Uhr auf der B129 bei Km die erlaubte Geschwindigkeit von 70 Km/h deutlich überschritten hätte. Die Geschwindigkeit war mit einem Lasergerät gemessen worden, wobei eine Anhaltung nicht möglich war. Die Zeugin hatte das Kennzeichen sowie die Fahrzeugtype und dessen Farbe bei der Vorbeifahrt festgestellt und notiert und in weiterer Folge die Anzeige erstattet. Als besonderes Merkmal hatte sie weiters angeführt, dass die hinteren Seitenscheiben „geschlossen“ waren.
In der mündlichen Verhandlung erläuterte sie dies dahingehend, dass die Fenster die gleiche Farbe hatten wie der PKW, also weiß und vermutlich aus Blech waren. Ob es sich um einen geschlossenen Aufbau gehandelt hatte, konnte die Zeugin nicht sicher angeben. Der Zeugin wurden in der Verhandlung mehrere Fotos des PKW der Beschwerdeführerin vorgezeigt, worauf sie sofort erklärte, dass es sich nicht um das von ihr gemessene Fahrzeug handelte. Der PKW der Beschwerdeführerin weist serienmäßige hintere Seitenscheiben aus Glas auf. Weiters gab die Zeugin an, dass das von ihr gemessene Fahrzeug nicht so alt war (der PKW der Beschwerdeführerin stammt aus dem Jahr 1990).
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
5.2. Die Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe (nur) dann besteht, wenn das gegenständliche Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt auch tatsächlich gelenkt wurde (vgl. VwGH v. 21.10.1981, 81/03/0126). Sie ist auf Grund ihres Ermittlungsverfahrens davon ausgegangen, dass dies im gegenständlichen Fall so war.
Die mündliche Verhandlung hat jedoch zweifelsfrei ergeben, dass die der Lenkeranfrage zugrunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mit dem PKW der Beschwerdeführerin begangen wurde. Offenbar liegt ein Ablese- oder Übertragungsfehler vor. Da der PKW der Beschwerdeführerin zum angefragten Zeitpunkt überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht am angefragten Ort gelenkt wurde, war die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft im Ergebnis richtig, weshalb sie die ihr vorgeworfene Übertretung nicht begangen hat. Ihrer Beschwerde war daher statt zu geben.
Zu II.:
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in § 52 VwGVG, jene über die Kosten des behördlichen Verfahrens in § 64 VStG begründet.
Zu III.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lenkerauskunft ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Z ö b l