LVwG-840043/9/KLi/Rd/IH LVwG-840045/2/KLi/Rd/IH

Linz, 05.12.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über den Antrag der H und T, vertreten durch Bmst. DI O N, c/o x, x, vom 21. November 2014  auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Marktgemeinde F und der Marktgemeinde A, beide vertreten durch Rechtsanwälte H & P, x, x, betreffend das Vorhaben „Rückhaltebecken xbach F, Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten“, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Das anhängige Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt. Die mit 28. November 2014, LVwG-840044/6/KLi/Rd/AK, erlassene einstweilige Verfügung tritt ex lege außer Kraft.

 

II. In Entsprechung des § 1 Abs.5 Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2007, LGBl. Nr. 130/2006 idF LGBl. Nr. 94/2013, wird die Pauschalgebühr für den Hauptantrag in Höhe von 1.500 Euro, das sind 50% der entrichteten Pauschalgebühr, rückerstattet. Das Mehrbegehren der Rückerstattung der Pauschalgebühr betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.  Die von der B GmbH erhobenen begründeten Einwendungen gegen den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens werden zurück­gewiesen.

 

IV.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Eingabe vom 21. November 2014, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich eingelangt am 24. November 2014 per E-Mail und per Fax sowie am 25. November 2014 auf postalischem Wege, hat die H und T einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, betreffend das Vorhaben „Rückhaltebecken xbach F, Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten“ der Auftraggeberinnen Marktgemeinde F und Marktgemeinde A, gestellt.

 

2. Mit Erkenntnis vom 28. November 2014, LVwG-840044/6/KLi/Rd/AK, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und die Erteilung des Zuschlags bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren,
läng­stens bis 24. Jänner 2015, untersagt.

 

3. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 wurden von der H und T, vertreten durch Bmst. DI O N, c/o x, x, die Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 21. November 2014 zurückgezogen.

 

4. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung war gemäß § 28 Abs.1 VwGVG das anhängig gewesene Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

 

II. Die verfügte Rückerstattung der Pauschalgebühr betreffend den Hauptantrag ist in der im Spruch zitierten Bestimmung begründet. Das Mehrbegehren betreffend die Rückerstattung der Pauschalgebühr bezüglich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war hingegen zurückzuweisen, zumal die Zurückziehung des Antrages am 3. Dezember 2014, sohin erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtshofes Oberösterreich vom 28. November 2014, LVwG-840044/6/KLi/Rd/AK, erfolgte.

 

 

III. Die B GmbH als präsumtive Zuschlagsempfängerin hat gegen den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung mit 1. Dezember 2014 begründete Einwendungen erhoben; nachdem die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen hatte, ist die Grundlage für die Einbringung von begründeten Einwendungen weggefallen, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen sind.  

 

 

IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder eine außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer