LVwG-600567/2/Kof/CG/MSt
Linz, 10.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Ing. M M, geb. X, W, M vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. F M, M, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. September 2014, VerkR96-3826-2014, wegen Übertretungen des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.
Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.3 KFG) ist – durch Zurückziehung der Beschwerde –
in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als jeweils von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführer nach § 45 Abs.1 Z.4 letzter Satz VStG ermahnt wird.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (58 + 0 + 0 =) ................................................... 58,00 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ....... 5,80 Euro
63,80 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (11 + 0 + 0 =) ...... 11 Stunden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
„Tatzeit: 27.03.2014, 14.47 Uhr (Kontrollzeit)
Tatort: Linz, A7 Mühlkreisautobahn, Richtung zur Westautobahn,
Km 5,6 Bindermichl, Anhalteplatz bei Ausfahrt Muldenstraße (Kontrollort) Fahrzeug: Anhängewagen, Kennzeichen: WL-....
Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ-Anhängers nicht dafür Sorge getragen, dass
1) das angeführte Fahrzeug, an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet ist, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges zurückgestrahlt werden kann;
es fehlten seitlich orange Rückstrahler;
2) Änderungen an Ihrem Fahrzeug, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können und nicht von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen, da folgende Änderungen vorgenommen wurden:
Die montierten Reifen haben eine nicht genehmigte Reifendimension;
es wurden Reifen 175/70 R13 72T montiert, ein Genehmigungsnachweis fehlt;
3) am Fahrzeug die Fahrgestellnummer angebracht ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1) § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 16 Abs.3 KFG
zu 2) § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 33 Abs.1 KFG
zu 3) § 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 27 Abs.1 KFG
Es werden daher über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe: gemäß Strafnorm: Ersatzfreiheitsstrafe:
zu 1) 58 Euro § 134 Abs.1 KFG 11 Stunden
zu 2) 58 Euro § 134 Abs.1 KFG 11 Stunden
zu 3) 58 Euro § 134 Abs. 1 KFG 11 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:
17,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
(Verfahrenskosten; das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .. 191,40 Euro.“
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. September 2014 - hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 23. Oktober 2014 erhoben.
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der Bf persönlich, nicht jedoch dessen Rechtsvertreter, sowie der technische Amtssachverständige, Herr R.K. waren am 06. November 2014 – betreffend ein anderes Verfahren – im LVwG OÖ., beim unterfertigten Richter.
Bei dieser Gelegenheit wurde auch das gegenständliche Straferkenntnis bzw.
die dagegen erhobene Beschwerde ausführlich erörtert.
Der Bf hat anschließend folgende Stellungnahme abgegeben:
„Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde zurückgezogen.
Betreffend Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.“
Gemäß § 10 Abs.6 AVG iVm § 17 VwGVG ist diese vom Bf persönlich abgegebene Stellungnahme rechtswirksam und verbindlich;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Band I, E35 und E36 zu § 10 AVG (Seite 295) zitierte Judikatur des VwGH
Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist – durch die erfolgte Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Punkte 2. und 3. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch die vom Bf persönlich vorgenommene Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen. VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184;
vom 24.04.2003, 2002/09/0177; vom 11.09.2013, 2011/02/0250.
Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses hat der KFZ-technische Amtssachverständige Herr R.K. ausgeführt, dass die am verfahrensgegen-ständlichen Anhänger montierten Reifen (175/70 R13 72T) technisch in Ordnung, den genehmigten Reifen gleichwertig und somit genehmigungsfähig sind.
Zu Punkt 3. des behördlichen Straferkenntnisses:
Dem Bf wurde am 29.04.2014 der Einzelgenehmigungsbescheid betreffend den gegenständlichen Anhänger erteilt.
Somit ist davon auszugehen, dass der Bf unmittelbar nach der gegenständlichen Amtshandlung die Fahrgestellnummer angebracht hat bzw. anbringen hat lassen.
Es ist daher in den Punkten 2. und 3. vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Bf nach § 45 Abs.1 Z4 zweiter Satz VStG zu ermahnen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.
Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler