LVwG-550022/13/Kü/BRe/AK

Linz, 26.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn DI(FH) P L und Frau D L, x, x, vom 24. Jänner 2013 gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2013, GZ: N10-221-2009, betreffend Abweisung des Antrages auf naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Land­schafts­schutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wie folgt abge­ändert:

„Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 wird festgestellt, dass durch die Errichtung einer Lärmschutzwand in transpa­renter Ausführung (Höhe von 2,5 m und einem Abstand des Pfostensystems zueinander von 3 m) nach Maßgabe der vorgelegten, im verwaltungs­gericht­lichen Verfahren ergänzten und als solche gekennzeichneten plan­lichen Darstellung auf den Grundstücken Nr. x und x, KG O, Gemeinde E, in der 500-m-Seeuferschutzzone des xsees bei Einhaltung der nachstehenden Auflagen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaus­haltes, die alle Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

1.   Die transparenten Elemente sind in regelmäßigen Abständen zu säubern, wobei sich die Häufigkeit der Säuberungen am eintretenden Verschmut­zungsgrad zu orientieren hat. Jedenfalls ist ein dauerhaft ungehinderter und ungetrübter Blick durch die transparenten Elemente zu gewähr­leisten.

 

2.   Das Aufbringen von Transparenten, Plakaten, Werbemitteln oder sonstigen, die Sichtwirkung einschränkenden Maßnahmen, ist nicht gestattet.

 

3.   Die Rahmenkonstruktion hat in grauer oder silbergrauer (nicht reflek­tierender) Farbgebung ausgeführt zu werden. Nachträgliche Einfär­bungen sind nicht gestattet.“

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG werden die Beschwerdeführer verpflichtet, nachstehende Verfahrenskosten zu tragen und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit dem angeschlossenen Erlagschein zu bezahlen:

 

a)   Landesverwaltungsabgabe gemäß §§ 1 bis 3

Oö. Verwaltungsabgaben­gesetz 1974 iVm

Tarifpost 97i der Oö. Landes­verwaltungs-

abgaben­verordnung 2011 in der Fassung

LGBl.Nr. 60/2014: ......................................................... 104,00 Euro

b)   Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1

Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013,

LGBl.Nr. 82/2013

für die Durchführung eines Lokalaugenscheines

durch den Amtssachverständigen für Natur- und

Landschaftsschutz am 21. August 2014

für eine angefangene halbe Stunde: .................................. 20,40 Euro

 

zusammen somit ...................................................... 124,40 Euro

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. Jänner 2013, GZ: N10-221-2009 (Spruchpunkt II.), wurde der Antrag der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf Grundstück
Nr. x, KG O, Gemeinde E, im sogenannten 500-m-Seeuferschutzbereich des xsees nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten planlichen Darstellung abgewiesen und die beantragte naturschutzbehördliche Feststellung versagt. Begründend wurde festgehalten, dass die Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 29. März 2010 und 22. März 2012 zum Schluss komme, dass die für die Errichtung einer Lärmschutzwand in nicht transparenter Ausführung ent­sprechend dem eingereichten Projekt ins Treffen geführten öffentlichen oder privaten Interessen der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes nicht überwiegen bzw. nicht gleichwertig seien und deshalb die für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung (= Feststellung gemäß § 9 Oö. NSchG 2001) erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, die beantragte Genehmigung für die Errichtung einer Lärmschutzwand zu erteilen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass in den Projektsunterlagen nie eine transparente Ausführung der Lärmschutzwand in Betracht gezogen worden sei, die Bf seien lediglich darauf hingewiesen worden, dass eine transparente Lösung ebenfalls möglich wäre. Da aber alle bereits errichteten Lärmschutzmaßnahmen im Verlauf der B145 zwischen E und G in der von ihnen beantragten Form ausgeführt worden seien, sei es zu diesem Antrag gekommen. Würde aufgrund einer Änderung der Ausführung in einer transparenten Lösung der Errichtung zugestimmt werden, würde der Antrag umgehend daraufhin geändert.

 

Eine Kanalisierung in Fahrtrichtung T durch die Summenwirkung ähnlicher Einzelfälle - wie im Bescheid befürchtet - könne ausgeschlossen werden, da der nächste private Anrainer bereits im Gemeindegebiet von T angesiedelt sei und in seinem Grundstücksbereich bereits eine Lärmschutzwand errichtet worden sei. In Fahrtrichtung E sei diese Kanalisierung durch den doch beträchtlichen Abstand des nächstliegenden Gebäudes sowie dessen Errichtungsweise nicht zu befürchten, da eine wirksame Lärmschutzmaßnahme für dieses Gebäude nicht mit der beantragten Variante vergleichbar wäre.

 

Für die beantragte Ausführungsvariante würde selbst für einen Radfahrer mit einer angenommenen Geschwindigkeit von 20 km/h die Verweildauer hinter der Lärmschutzwand lediglich unter 4 Sekunden betragen. Diese 4 Sekunden Fahrt­dauer eines Radwegbenutzers seien im Vergleich zum lebenslangen Wohnen eine vernachlässigbare Größe.

 

Ein wesentlicher Eingriff in das Landschaftsbild würde bestehen, würde das Erscheinungsbild der Landschaft geändert. Dies könnte jedoch nur aus der Perspektive der Seeoberfläche in Richtung S gesehen werden. Sehe man jedoch in diese Richtung, sei entweder der Unterbau der Salzkammergut­bahnstrecke der ÖBB, deren betongespritzte Seitenwange der Bahnstrecke oder der in Granitsteinoptik errichtete Unterbau der B145 zu sehen. Die Errichtung der Lärmschutzwand würde dieses Erscheinungsbild nicht wesentlich ändern.

 

In der Begründung der behördlichen Entscheidung würde auf zwei wesentliche Punkte nicht eingegangen. Zum einen würde auf den Variantenvergleich aus der schalltechnischen Detailuntersuchung der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Februar 2009 nicht eingegangen. Daraus sei ersichtlich, dass in der Ausführungsvariante 1 lediglich für die Nordfassade des Hauses eine gewisse Lärmminderung erreicht werden würde. Variante 2 hingegen würde auch die Südfassade und einen geringen Teil der, das Gebäude umgebenden Freifläche erfassen. Selbst hier würden die Werte gemäß der Aufstellung aus dem Gutachten noch geringfügig über den zulässigen Werten liegen und würden aber die Lebensqualität deutlich verbessern. Zum anderen seien auf dem im Gutachten eingefügten Bild noch zwei Bäume ersichtlich, welche aufgrund des öffentlichen Interesses (eine zweite Spannungsversorgung der Tunnelkette) hätten weichen müssen. Diese würden sehr wohl einen nicht zu unter­schätzenden Lärmschutz für ihr Grundstück darstellen, seien jedoch aus lärmschutztechnischer Sicht ersatzlos gefällt worden.

 

Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sei es auch nicht möglich, einen Gartenzaun bzw. eine natürliche Grundstücksbegrenzung, wie eine Hecke, herzustellen.

 

Abschließend würde noch darauf hingewiesen, dass das Vermeiden von Störungen durch Lärm zu den wesentlichsten Elementen eines umfassenden Umweltschutzgesetzes, der im Bundesverfassungsgesetz über dem umfassenden Umweltschutz verankert ist, zählen würde. Umfassender Umweltschutz im Sinne dieser Bestimmung sei die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebens­grundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz bestehe insbesondere in Maßnahmen zum Klimaschutz, zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.

 

Nachdem es hier um eine Genehmigung für eine Maßnahme zur Erfüllung des umfassenden Umweltschutzes, nämlich der Vermeidung von Störungen durch Lärm, gehe, würde ersucht, die Errichtungsgenehmigung zu erteilen.

 

3. Die Berufung vom 24. Jänner 2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 24. Jänner 2013 der Oö. Landesregierung vorgelegt, welche bis zum 31. Dezember 2013 das Berufungsverfahren führte. Mit Wirkung 1. Jänner 2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt eingebrachte Berufungen gelten gemäß § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als rechtzeitig erhobene Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom
30. Dezember 2013, eingelangt am 2. Jänner 2014, hat die Oö. Landesregierung die gegenständliche Beschwerde (Berufung) samt bezughabenden Verwal­tungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dungs­findung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folgendes Vorhaben der Bf:

Auf dem Grundstück Nr. x, KG O, sollen die östliche und die südliche Seite des bestehenden Carports mit einer Lärmschutzwand mit einer Längsabwicklung von ca. 12,5 m versehen werden. Im Anschluss soll diese entlang der westseitigen Grundgrenze des Grundstücks Nr. x, KG O, ca. 28 m entlang des Rad- und Fußgängerweges Richtung Südosten fortgesetzt werden. Die Lärmschutzwand wird dabei im Anschluss an das Wohnhaus noch ca. 13,5 m weiter Richtung Südwesten verlaufen. Die Längenangaben sind dem vorgelegten Lageplan mit grün gezeichnetem Verlauf der Lärmschutzwand entnommen. Die Lärmschutz­wand soll eine Höhe von 2,5 m erhalten. Zwischen dem Pfostensystem werden 3,0 m lange Füllsegmente in transparenter Ausführung mit einer Höhe von 2,5 m eingesetzt.

 

Mit Schreiben vom 16. Mai 2014 wurde den Bf aufgrund der Ergebnisse des von der Oö. Landesregierung im Jahr 2013 geführten Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit gegeben, das Projekt über die Errichtung einer Lärmschutzwand in der Variante 2 - wie anlässlich einer Besprechung am 4. September 2013 erarbeitet - zu konkretisieren und zum Inhalt des Genehmigungsantrages zu erklären.

 

In der Eingabe vom 16. Juni 2014 verwiesen die Bf einerseits auf die bereits im Akt der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen bzw. wurde eine konkrete Unterlage zum Aufbau der transparenten Lärmschutzwand zum Beschwerdeinhalt erklärt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass sämtliche Abmessungen und Türen entsprechend den Vorgaben hergestellt werden können.

 

Nach Vorlage dieser Unterlagen hat das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich in Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Maßgeb­lichkeit des Eingriffes in das Landschaftsbild und der Auswirkungen auf den Naturhaushalt, bezogen auf die Errichtung der Lärmschutzwand in transparenter Ausführung, beauftragt.

 

Der Sachverständige hat nach Darstellung des Verfahrensganges und eines ausreichenden Befundes zu den aufgeworfenen Fragen folgendes Gutachten abgegeben:

„..........

GUTACHTEN

Da in bereits erfolgten Vorbesprechungen die Errichtung einer transparenten Lärmschutzwand seitens der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Vergleich zu einer blickdichten Holzgeflecht-Konstruktion favorisiert worden ist und sich auch der Antragsteller mit einer derartigen Ausführung einverstanden zeigt, konzentriert sich das Gutachten und damit die festzustellenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auf die transparente Variante.

Hinsichtlich von Auswirkungen auf den Naturhaushalt ist festzustellen, dass diesbezüglich mit keinen negativen Auswirkungen zu rechnen ist. Der Standort dieser etwa 13,5 m langen und rund 2,5 m hohen Lärmschutzwand befindet sich zwar am Fuße des Großen S und nahe dem Ufer des xsees, jedoch liegt am konkreten Standort bereits eine derart hohe Vorbelastung durch anthropogene Bauwerke (Bundesstraße samt Radweg, Bahntrasse, Wohngebäude samt Nebengebäuden) vor, dass es durch die Errichtung dieser kurzen Lärmschutzwand zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des lokalen Natur­haushaltes kommen wird. Nicht ausgeschlossen ist aufgrund der transparenten Elemente eine potenzielle Gefährdung für einzelne Individuen anfliegender Vögel, jedoch ist aufgrund der Lage dieser Lärmschutzwand auch diese Gefahr als gering anzusehen und wird jedenfalls keine Populationen der unterschiedlichen Arten maßgeblich gefährden.

In Hinblick auf das Landschaftsbild ist am lokalen Standort ebenfalls von einer Vorbelastung auszugehen, da bereits derzeit das Gebäude und die vorbeiführende Straße (samt begleitender Bahntrasse) das ansonsten hier naturnahe Erscheinungsbild der Landschaft am Fuße des Großen S und am xseeufer maßgeblich überprägen. Das Gebäude ist auch von weiten Teilabschnitten des Süd- und Ostufer des xsees einsehbar und deutlich als Einzelbauwerk (inkl. Nebengebäude) in der Uferzone zu identifizieren. Im näheren, durch Sichtachsen definierten Landschaftsbereich trifft dies ansonsten nur noch für ein weiteres, etwa 120 m südlich gelegene Gebäude (ehemaliges Lokal) zu, welches ebenfalls in isolierter Lage außerhalb der Ortsgrenze von E liegt. Bei gegen­ständlicher Liegenschaft ist zudem von Relevanz, dass es sich um ein aufgrund der Lage vergleichsweise hohes Gebäude handelt, welches jedoch im Bereich der unteren Stock­werke der Stützmauer der Bundesstraße vorgelagert ist und somit nur das Obergeschoß samt Dach die Fahrbahn und das randlich begleitenden Geländer überragt.

Die Lärmschutzwand soll südlich der Westfront des Wohngebäudes beim dortigen Stiegenabgang beginnen (Element mit eingebauter Tür) und sich etwa 13,5 m entlang des straßenbegleitenden Geländers in Richtung Süden erstrecken. Aufgesetzt werden soll die Lärmschutzwand unmittelbar hinter dem bestehenden Straßengeländer auf gleichem Niveau wie dieses. Von der Straße bzw. dem Radweg in Richtung Norden betrachtet würde sich diese transparente Lärmschutzwand inkl. des erforderlichen Metallrahmens und Streben zwischen den einzelnen Elementen optisch vor dem Wohngebäude und der südlich davor stockenden Fichte befinden, weswegen die hier ohnehin bereits eingeschränkte Aussicht auf den See nur geringfügig mehr als bisher eingeschränkt werden würde.

Vom Norden her entlang der Straße oder dem Radweg kommend wäre des Wohngebäude samt dortigem Car-Port der Lärmschutzwand vorgelagert und nach dem Gebäude befindet sich (derzeit) die angesprochene Fichte mit ihren weit ausladenden Ästen unmittelbar seeseitig der Lärmschutzwand. Aufgrund der vorgelagerten bzw. anschließenden vorhan­denen Elemente wird die transparente Lärmschutzwand die Blickbeziehung zum See hin zwar zusätzlich einschränken und als anthropogener Fremdkörper erkennbar sein, doch ist diese Wirkung in Relation zu vorhandenen rechtskräftigen Vorbelastungen zu sehen. Unter diesem Aspekt ist eine das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkung der Lärmschutzwand als zusätzlich verstärkender, jedoch nicht alleinig ausschlaggebender Faktor zu werten.

Vom See her betrachtet wird die Lärmschutzwand je nach Blickrichtung entweder durch das Gebäude oder den Baum partiell verdeckt werden, eine gänzliche Sichtschutzwirkung ist jedoch nicht gegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieses Element als Teilaspekt des Gesamtensembles empfunden werden wird und die Lärmschutzwand gleich wie das Obergeschoß des Wohngebäudes optisch betrachtet vor der Felswand an der Basis des Osthanges des Großen S gelegen ist, welcher weitreichende Blickbeziehungen ins Landesinnere ohnehin unterbindet.

Im Vergleich zu einer blickdichten Variante, wie ursprünglich angedacht, bringt die transparente Variante den Vorteil einer weiterhin - wenngleich eingeschränkt - gegebene Sicht auf den xsee mit sich und dient somit der Eingriffsminimierung. Voraussetzung für diesen Effekt ist aber eine regelmäßig durchzuführende Reinigung der transparenten Elemente, da ansonsten die eingriffsminimierende Wirkung verschlechtert oder im ungüns­tigsten Fall sogar obsolet wird.

Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht ist durch die Errichtung der Lärm­schutzwand in der 500 m Uferschutzzone des xsees demzufolge von einem Eingriff in das Landschaftsbild zu sprechen, welcher jedoch durch die Wahl einer transparenten Ausführung mit einer grauen bzw. silbergrauen (nicht reflektierenden) Rahmenkonstruktion im Vergleich zu herkömmlichen, blickdichten Varianten vermindert werden kann. Zudem ist der Bereich entlang der Straße bzw. des Radweges für Fußgänger als ungeeignet bzw. wenig attraktiv einzustufen, weswegen die Lärmschutzwand vom Land aus betrachtet für vorbeifahrende Personen (Auto oder Fahrrad) nur kurzzeitig als störendes Element empfunden werden wird, welches den Blick auf den See zusätzlich zur vorhandenen Vorbelastung einschränkt.

Aufgrund einer weitgehenden Eingriffsminimierung bei Ausführung in transparenter Form ist und der existenten Vorbelastung des lokalen Raumes ist auch aus natur- und landschafts­schutzfachlicher Sicht von einer geringfügigen Zusatzbelastung zu sprechen, welche unter den gegeben Rahmenbedingungen im Zuge der Interessensabwägung eine positive Ent­schei­dung rechtfertigen kann.

Im Falle einer positiven Entscheidung des Oö. Landesverwaltungsgerichts wären zur Sicherstellung der eingriffsminimierenden Wirkung der transparenten Ausführung der Lärmschutzwand nachstehende Auflagen vorzuschreiben.

......... .

 

5. Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteien­gehörs zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellung­nahme gegeben. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Mög­lichkeit der Abgabe einer Stellungnahme genutzt. Insgesamt konnte gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von einer Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung abgesehen werden, da von keiner der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt wurde und durch das vorliegende Gutachten der Sach­verhalt soweit konkretisiert wurde, dass eine weitere Klärung der Rechts­sache durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten war.

 

 

II. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist festzuhalten, dass das vorliegende Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz den Vorgaben der Judikatur entspricht und dieses als schlüssig und nach­vollziehbar zu werten ist. Das Gutachten wurde von keiner der Verfahrens­parteien in Zweifel gezogen bzw. wurden keine Gegenäußerungen vorgebracht. Das vorliegende Gutachten konnte daher vom Landesverwaltungsgericht Ober­österreich vollumfänglich der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

 

III. Rechtslage:

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 ist jeder Eingriff

1.   in das Landschaftsbild und

2.   im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs. 1 kann gemäß § 9 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist.

 

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zur Folge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

 

 

IV.   Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Eingangs ist festzustellen, dass Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde - wie sich auch aus den gekennzeichneten Projektsunterlagen ergibt - die eingereichte Variante 2 der Lärmschutzwand in nichttransparenter Ausfüh­rung gewesen ist, welche vom beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild beurteilt wurde und mit Blick auf Beispielsfolgen abzulehnen gewesen ist.

Bereits im Beschwerdevorbringen wird von den Bf ausgeführt, dass im Verfahren vor der belangten Behörde zwar eine transparente Ausführung der Lärmschutz­wand nicht in Betracht gezogen wurde, für den Fall der Möglichkeit einer Zustimmung zur Errichtung in transparenter Form jederzeit der Antrag entsprechend geändert würde. Im Hinblick auf den Stand des Ermittlungs­verfahrens der Oö. Landesregierung sowie des Beschwerdevorbringens wurde den Bf in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Konkretisierung des Antrages gegeben. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 haben die Bf die von ihnen geplante Lärmschutzwand samt Aufbau durch Vorlage von Planunterlagen über ein transparentes Lärmschutzsystem konkretisiert.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Vom Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich ist nicht zu erkennen, dass die von den Bf im Beschwerdeverfahren modifizierte Ausführung der geplanten Lärmschutzwand in Variante 2 den Vorgaben des § 13 Abs. 8 AVG widerspricht, weshalb im Beschwerdeverfahren ein neues Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zur modifizierten Projektsvariante und damit verbundenen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes einzuholen war.

 

Im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B­­-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.   der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.   die Feststellung eines maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwal­tungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Auch in Anwendung dieser Bestimmung war daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gehalten, eine neuerliche Beweisaufnahme durch den Sachver­ständigen durchzuführen und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Den - wie oben dargestellt - schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen  zu Folge, ist bei der Errichtung der Lärmschutzwand mit keinen negativen Auswir­kungen auf den Naturhaushalt zu rechnen. Der Standort der Lärmschutzwand befindet sich zwar am Fuß des Großen S und nahe dem Ufer des xsees, jedoch liegt in diesem Bereich bereits eine hohe Vorbelastung durch anthropogene Bauwerke vor, sodass es durch die Errichtung dieser kurzen Lärmschutzwand zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des lokalen Naturhaus­haltes kommen wird. Nicht ausgeschlossen ist aufgrund der transparenten Elemente eine potenzielle Gefährdung für einzelne Individuen anfliegender Vögel, jedoch ist aufgrund der Lage dieser Lärmschutzwand auch diese Gefahr als gering anzusehen und wird jedenfalls keine Populationen der unterschiedlichen Arten maßgeblich gefährden.

 

Auch im Hinblick auf das Landschaftsbild ist nach Ausführung des Sach­verständigen am lokalen Standort ebenfalls von einer Vorbelastung auszugehen, da bereits derzeit das Gebäude und die vorbeiführende Straße (samt begleitender Bahntrasse) das ansonsten hier naturnahe Erscheinungsbild der Landschaft am Fuße des Großen S und am xseeufer maßgeblich überprägen. Aus natur- und landschaftsschutzfachlicher Sicht ist durch die Errichtung der Lärmschutzwand in der 500-m-Uferschutzzone des xsees zwar von einem Eingriff in das Landschaftsbild zu sprechen, welcher jedoch durch die Wahl einer transparenten Ausführung mit einer grauen bzw. silbergrauen (nicht reflektierenden) Rahmenkonstruktion im Vergleich zu herkömmlichen, blickdichten Varianten vermindert werden kann. Zudem ist der Bereich entlang der Straße bzw. des Radweges für Fußgänger als ungeeignet bzw. weniger attraktiv einzustufen, weswegen die Lärmschutzwand vom Land aus betrachtet für vorbeifahrende Personen (Auto oder Fahrrad) nur kurzzeitig als störendes Element empfunden werden wird, welches den Blick auf den See zusätzlich zur vorhandenen Vorbelastung einschränkt. Insgesamt ist daher aufgrund einer weitgehenden Eingriffsminimierung bei Ausführung in transparenter Form und der existenten Vorbelastung des lokalen Raumes aus natur- und landschafts­schutzfachlicher Sicht von einer geringfügigen Zusatzbelastung zu sprechen.

 

Demgegenüber steht das private Interesse der Bf zur Umsetzung von Lärm­schutzmaßnahmen an ihrer Liegenschaft. Wie die von den Bf vorgelegten schalltechnischen Detailuntersuchungen belegen, sind aufgrund der exponierten Lage ihrer Liegenschaft im Nahbereich der B145 Salzkammergutstraße Grenz­wert­überschreitungen festgestellt worden. Die Detailuntersuchungen zeigen auch, dass durch die Umgestaltung des Carports mit einer 2,50 m hohen Lärmschutzwand (bereits im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides geneh­migt) und die Verlängerung des bestehenden Holzverbaus von 13 m entlang der B145 Salzkammergutstraße eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Lärmsituation erreicht werden kann.

 

Diesem gewichtigen privaten Interesse ist gegenüberzustellen, dass im Sinne der fachlichen Ausführungen des Sachverständigen eine Beeinträchtigung des lokalen Naturhaushaltes nicht zu erwarten ist bzw. von einer geringfügigen Zusatz­belastung des Landschaftsbildes im lokalen Raum auszugehen ist. Diese Verfahrensergebnisse führen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes im gegenständlichen Fall nicht überwiegt, weshalb im Sinne des Antrages der Bf die naturschutz­behördliche Feststellung - wie im Spruch - getroffen werden konnte.

 

 

V.           Kosten:

 

Die von den Bf zu tragende Verwaltungsabgabe sowie die Kommissionsgebühr für die Durchführung des Lokalaugenscheines durch den Sachverständigen ergeben sich aus den jeweils genannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestim­mungen.

 

Gemäß § 14 Tarifpost 6 Gebührengesetz 1957 haben die Bf auch die Gebühren für die Beschwerde in der Höhe von 14,30 Euro und für die im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beilagen in Höhe von 7,80 Euro, insgesamt somit 22,10 Euro, zu tragen.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 Mag. Thomas Kühberger