LVwG-450043/2/MS/HK
Linz, 17.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn S A, x, x gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K vom 10. Juli 2014, Zl.: 851-2014/02,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs 1 BAO iVm § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009 mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird, insoweit stattgegeben, als die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 mit 397,30 Euro festgesetzt wird. Ansonsten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde K vom 10. Juli 2014, Zl. 851-2014/02, wurde der Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Februar 2014, Zl. 851-2014/01, insofern geändert, als die Kanalnutzungsgebühr für den Zeitraum 01. Jänner 2013 bis 31. März 2014 für die Liegenschaft x K, x, wie folgt festgesetzt wurde:
| Nettobetrag | Ust-Betrag (10%) | Bruttobetrag |
Kanalbenützungsgebühr 01.01 – 31.12.2013 | 362,54 | 36,25 | 398,79 |
Kanalbenützungsgebühr 01.01. – 31.03.2014 | 80,26 | 8,03 | 88,29 |
Gesamt-Kanalbenützungsgebühr | 442,80 | 44,28 | 487,08 |
Bemessungsgrundlagen:
01.01.2013 bis 24.02.2013 – 1 Person a 150 Liter x 55 Tage =8.25 m³ Abwasseranfall
25.02.2013 bis 31.12.2013 – 2 Personen a 150 Liter x 311 Tage = 93,30 m³ Abwasseranfall
01.01.2014 bis 26.02.2014 – 2 Personen a 150 Liter x 57 Tage = 17,10 m³ Abwasseranfall
27.02.2014 bis 31.03.2014 – 1 Person a 150 Liter x 33 Tage = 4,95 m³ Abwasseranfall
Berechnung:
Kanalbenützungsgebühr 01.01. bis 31.12.2013: 101,55 m³ x € 3,927/m³ = € 398,79
Kanalbenützungsgebühr 01.01. bis 31.03.2014: 22,05 m³ x € 4,004/m³ = € 88,29
Abzüglich der geleisteten Zahlungen von € 259,05 beträgt daher die noch offene Kanalbenützungsgebühr für den o.a. Zeitraum € 228,03 und wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides fällig und ist mit dem beiliegenden Zahlschein auf das Bankkonto der Gemeinde Keinzuzahlen (Raiffeisenbank Salzkammergut: IBAN x, BIC x).
Begründend führt die Behörde Folgendes aus:
Zu Punkt 1 und 4 Ihrer Berufung vom 25.03.2014:
Die lt. Mahnung vom 23.12.2013 angeführte offene Forderung wurde – wie von Ihnen gefordert und Ihnen mit Schreiben vom 14.01.2014 mitgeteilt – umgebucht. Der daraus resultierende offene Betrag an Kanalbenützungsgebühr ist nun Gegenstand dieses Bescheides.
Der Einspruch gegen die Abgabenmahnung vom 21.12.2013 wurde mit Schreiben vom 12.03.2014 erledigt und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zu Punkt 2 Ihrer Berufung vom 25.03.2014:
Bei der Anführung des Zeitraumes 01.01.2014 bis 31.03.2013 bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um einen Schreibfehler, der im gegenständlichen Bescheid auf 01.01.2014 bis 31.03.2014 korrigiert wird. Ihrem Einwand, dass Frau L seit 27.02.2014 nicht mehr unter x gemeldet ist, wird im Bescheid stattgegeben.
Auch der Abrechnung in Tagen (kalendermäßig/365) wird gegenüber dem ursprünglichen Bescheid (30/360) stattgegeben. Die Kanalbenützungsgebühr wird daher für den gesamten Zeitraum wie folgt festgesetzt:
Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ist gemäß den Bestimmungen der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde K vom 13.12.2006 idF vom 16.12. 2009 und des Gebührenbeschlusses vom 12.12.2012 (für das Jahr 2013) bzw. des Gebührenbeschlusses vom 11.12.2013 (für das Jahr 2014) errechnet. Im Zeitraum 01.01.2013 bis 24.02.2013 (55 Tage) war 1 Person in der o.a. Liegenschaft wohnhaft. Zwischen 25.02.2013 und 31.12.2013 (311 Tage) und 01.01.2014 und 26.02.2014 (57 Tage) waren in der gegenständlichen Liegenschaft 2 Personen wohnhaft. Seit 27.02.2014 bis 31.03.2014 (33 Tage) ist in der Liegenschaft X noch 1 Person wohnhaft.
Zu Punkt 3 Ihrer Berufung vom 25.03.2014:
Der § 4 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde K lautet: „Wird der gesamte Wasserverbrauch eines Objektes nicht durch Wasserzähler festgestellt, so wird angenommen, dass pro Person und Tag einhundertfünfzig Liter Abwasser anfallen.“ In der Gebührenordnung gibt es keine Unterscheidung ob es sich um einen Hauptwohnsitz oder Wohnsitz (lt. Meldegesetz) handelt. Faktum ist, dass Frau L im Zeitraum 25.02.2013 bis 26.02.2014 in der gegenständlichen Liegenschaft wohnhaft war und auch mit Wohnsitz gemeldet war. Dass dies vom Gemeinderat so gewollt ist, geht aus dem Beratungsverlauf zu Ihrer Berufungserledigung hervor. Nachdem der gesamte Wasserverbrauch Ihres Objektes nicht durch einen Wasserzähler festgestellt werden kann, wird die Kanalbenützungsgebühr gemäß § 4 Abs. 4 ermittelt (150 Liter Abwasser pro Person und Tag).
Zu Punkt 5 Ihrer Berufung vom 25.03.2014:
Die von Ihnen vorgebrachten Mitteilungen bzw. Einwände sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu Punkt 6 Ihrer Berufung vom 25.03.2014:
Der Voranschlagerlass (Festsetzung der Mindestgebühren) des Landes OÖ. wurde Ihnen übermittelt. Ihre übrigen Ausführungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Rechtmäßigkeit der Kanalgebührenordnung (Verordnungsprüfung) wurde mit Schreiben des Landes OÖ vom 02.02.2006 bestätigt.
Mit unserem Schreiben vom 19.05.2014 haben wir Sie vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mit E-Mails vom 01.06.2014 und 20.06.2014 Stellungnahmen abgegeben.
Zu Punkt 1 vom 01.06.2014:
Eine Änderung der Kanalgebührenordnung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Beratungsverlauf zur Berufungserledigung hat der Gemeinderat kundgetan, dass keine Änderung der Kanalgebührenordnung geplant ist.
Zu Punkt 2 vom 01.06.2014:
Der Zeitraum für die Abgabe einer Stellungnahme wurde bis 23.06.2014 verlängert.
Zu Punkt 3 vom 01.06.2014:
Die Abläufe für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr sind aus dem o.a. Bescheid ausreichend und nachvollziehbar dargelegt.
Zu Punkt 4 vom 01.06.2014:
Dies ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zu Punkt 1 bis 5 vom 20.06.2014:
Diese Ausführungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
Zu Punkt 1 auf Seite 2 vom 20.06.2014:
Die Vorgabe des Landes OÖ. (Voranschlagerlass) für die Gebührenordnung wurde Ihnen übermittelt.
Zu Punkt 2 auf Seite 2 vom 20.06.2014:
Dem Beratungsverlauf zu Ihrer Berufungserledigung ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat keine Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz oder Wohnsitz (lt. Meldegesetz) für die Gebührenberechnung machen will. Der Einbau eines Wasserzählers zur Feststellung der Wassermenge ist zu den vorgegebenen Bedingungen jederzeit möglich.
Zu Punkt 3 auf Seite 2 vom 20.06.2014:
Ob die in der Kanalgebührenverordnung festgesetzte Menge von 150 Liter Abwasser pro Person und Tag der Realität entsprechen kann in Ihrem Fall nicht nachvollzogen werden, weil Sie dem Einbau eines Wasserzählers bisher nicht zugestimmt haben. Die Kanalgebührenordnung sieht bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr nach Personen die Menge von 150 Litern Abwasser pro Person und Tag vor, die auch diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde.
Die Abgabenbehörde hat die rechtswirksame Kanalgebührenordnung in Verbindung mit den Gebührenfestsetzungsbeschlüssen der Kanalbenützungsge-bührenvorschreibung zugrunde zu legen.
Alle übrigen im E-Mail vom 20.06.2014 vorgebrachten Ausführungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Art und Höhe der im Spruch angeführten Kanalbenützungsgebühr beruht auf den ebenfalls im Spruch detailliert angeführten Bemessungsgrundlagen und Berechnungen.
Die Fälligkeit gemäß § 6 Abs. 6 Kanalgebührenordnung für die Gebührenfestsetzung nach § 4 Abs. 4 tritt mit Übermittlung der Lastschriftenanzeige jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres ein.
Entsprechend der Bestimmungen des § 210 BAO ist der offene Gesamtbetrag binnen einem Monat nach Erhalt dieses Bescheides zur Zahlung fällig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen den am 14. Juli 2014 zugestellten Bescheid hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. August 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde (als Einspruch bezeichnet) erhoben und diese wie folgt begründet:
1. Die Berechnung auf Basis 150 l pro Person und Tag ist nicht klar verständlich. Es erschließt sich nicht nachvollziehbar wie ein solcher Verbrauch pro Kopf und Tag zustande kommt. Daher würde ich ersuchen mir klar darzulegen wie sich diese Menge berechnet.
Anhand des Wasserreports der NÖ Arbeiterkammer, liegt der tatsächliche pro Person Tagesverbrauch um einiges niedriger, s. dazu auch den Link:
x
Anzumerken sind weiters Kanalgebührenordnungen der Nachbargemeinde S. K, G und V, die ungefähr dieselbe Topografie aufweisen wie K.
a) S. K schreibt 40 m³ pro Jahr vor, dass sind 40.000 Liter: 365 Tage ergibt rund 110 Liter pro Tag und Person.
b) G nimmt pro Person und Tag 100 Liter an
c) V geht von 30 m³ pro Jahr aus, das sind 30.000 Liter: 365 Tage ergibt rund 82 Liter pro Tag und Person.
x
Im speziellen sollte die Verordnung von V beachtet werden. Bekannterweise leitet Kichham seine Abwässer nach V ab. Daraus ergibt sich, wie oa eine Differenz zu V von rund 70 Liter pro Tag und Person.
Unter Berücksichtigung der Gebühren der Nachbargemeinde sehe ich mich hier im Art 2 StGG verletzt. Solche gravierenden Unterschiede bei gleicher Leistung einer Gemeinde sind für den Steuerzahler nicht nachvollziehbar.
Weiters sehe ich mich aus oben angeführten Grund auch im Art 14 EMRK verletzt. Daraus geht deutlich hervor, dass niemand benachteiligt werden darf. Es ist schwer verständlich, wie es zu derart unterschiedlichen Gebührenordnungen auf vergleichsweise kleinsten nachbarschaftlichen Raum kommen kann, da die Gemeinden in diesem Bereich, sprich ableiten in die Nachbargemeinde, zusammenarbeiten.
Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass ich in den letzten Jahren viel zu viel an Kanalgebühren bezahlt habe, daher werde ich den angeführten Betrag nicht zur Überweisung bringen, sondern für mich als „Gutschrift“ bei der Gemeinde „geparkt“ lassen, bis die rechtliche Sachlage geklärt ist, ob die Höhe von 150 Liter pro Tag und Person gerechtfertigt ist.
2. In der Verordnung unter § 4, Punkt 8. ist die Möglichkeit einer Schätzung angeführt. Es muss also nicht durch den Wasserzähler der gesamte Wasserverbrauch festgestellt werden, wenn diese aus irgendwelchen Gründen nicht funktionsfähig ist. Es könnte auch in meinem Fall die Wassermenge geschätzt werden. Wie bereits oben ausführlich angeführt ist die nicht unerhebliche Menge von 150 L pro Kopf und Tag nicht realistisch.
3. Zu Punkt 2.) Begründung: Dass der Gemeinderat keine Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz oder Wohnsitz für die Gebührenrechnung MACHEN WILL, nehme ich jetzt einmal zur Kenntnis, bis mir der schriftliche Beratungsentwurf vorliegt. Ich kann mir das nicht vorstellen, weil z. B. die Ertragsanteile nach Hauptwohnsitz aufgeteilt werden, auch wenn Bürgermeister K bereits den Bürgermeistergehalt incl. den Wohnsitzen ausbezahlt bekommt. Auf welche rechtliche Grundlage beruft sich hier die Gemeinde?
4. Zum Bescheid v. 27.02.2014 möchte ich anmerken:
Nicht nur dass er einen Schreibfehler hatte, den die Gemeinde schriftlich im neuen Bescheid zugeben musste, hat es weiters einen Rechenfehler zu meinen Ungunsten gegeben. Für mich als juristischen Laien sollte ein Bescheid so präzise wie möglich verfasst sein, so dass dieser verständlich und exakt nachvollziehbar ist. Im alten Bescheid war dies nur fallweise möglich. Ein einfaches Auflisten der entsprechenden Rechtsgrundlagen (z.B. ……….BAO……………….) ohne zu erklären in welcher Weise genau die jeweiligen Paragraphen auf mich zutreffen, sprich ohne ausreichende Subsumtion ist dürftig. Die dafür vorgesehene Rechtsgrundlage sind im § 60 AVG zu finden. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage KLAR UND ÜBERSICHTLICH zusammenzufassen. Die angeführten Ermittlungsergebnisse und den angeführten Beratungsverlauf werde ich noch einfordern.
Abschließend bleibt nur noch zu sagen, dass die Frage ob die Berechnung der Kanalgebühren und somit auch die Arbeit des Gesetzgebers in dieser Form rechtmäßig ist, bereits im Europäischen Parlament geprüft wird.
Diese Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Gemeinde K mit Schreiben vom 21. August 2014 dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht und wurde abschließend beantragt die Beschwerde zurückzuweisen, da sich die Ausführungen in der Beschwerde im Wesentlichen gegen die angewendete Kanalgebührenordnung wenden und nicht gegen den bekämpften Bescheid und in der Beschwerde keine in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides geforderte Erklärung enthalten ist und nicht ausgeführt wurde, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird und welche Änderungen mit welcher Begründung beantragt werden.
Gemäß § 272 Abs. 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 70/2013 – BAO entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen
Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2002 mit Hauptwohnsitz in x, x gemeldet. An derselben Adresse war von 25.02.2013 bis 26.2.2014 Frau R M L mit Wohnsitz gemeldet. Die Wasserversorgung des ggst. Objektes erfolgt über einen eigenen Brunnen. Eine Feststellung der entnommenen Wassermenge aus diesem Brunnen kann nicht über einen Wasserzähler erfolgen, da keiner vorhanden ist.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K vom 27. Februar 2014, Zl. 851-2014/01 wurde die Höhe der Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum vom 01. Jänner 2013 bis zum 31. März 2014 mit insgesamt € 496,88 vorgeschrieben.
Aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde K vom 10. Juli 2014, Zl. 851-2014/02 abgeändert bzw. berichtigt und kam nunmehr für den ggst. Zeitraum eine Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von € 487,08 zur Vorschreibung, sodass abzüglich der bereits geleisteten Zahlung im Ausmaß von € 259,05 noch ein Betrag von € 228,03 offen ist.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme des vorgelegten Verfahrensaktes der Gemeinde K. Aus diesem konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig abgeleitet werden.
III: Im Wege des § 15 Abs. 3 Z. 4 des (derzeit maßgeblichen) Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 165/2013 (im Folgenden: FAG 2008), sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 7 Abs. 5 F-VG) Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und ‑anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben.
Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009 mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird, wird angenommen, dass pro Person und Tag einhundertfünfzig Liter Abwasser anfallen, sofern der gesamte Wasserverbrauch eines Objektes nicht durch Wasserzähler festgestellt wird.
Gemäß § 2 VwGVG erfolgt die Entscheidung durch Einzelrichter, soweit nicht die Bundes- oder Landesgesetze die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.
IV. Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde des Beschwerdeführers ist keine explizite Erklärung zu finden, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, ebenso wenig findet sich ein Antrag, ob der Bescheid behoben, abgeändert etc. werden soll. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist. In der Beschwerde ist der Bescheid benannt, der bekämpft wird, ebenso sind Angaben zur Rechtzeitigkeit vorhanden. Aus dem Text der Beschwerde ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer einerseits vermeint, dass dem bekämpften Bescheid eine Norm zugrunde liegt, die ihn in seinen Rechten verletzt und anderseits ist erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Kanalbenützungsgebühr als zu hoch bemessen erscheint und er nicht gewillt ist, den noch offenen Betrag zu begleichen. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer die Abänderung des Bescheides begehrt. Aus diesen Gründen ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde im Sinn des § 9 VwGVG zu werten. Prüfungsumfang stellt allein der bekämpfte Bescheid der Gemeinde K vom 10. Juli 2014, Zl. 851-2014/02, dar. Die dem Bescheid zugrundeliegende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009, mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wurde, ist dagegen nicht Gegenstand der Prüfung durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht.
In der Gemeinde K werden die Gebühren für die Benutzung der vorhandenen Kanalanlagen zur Entsorgung des Abwassers mittels Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde K vom 16.12.2009, mit der die Kanalgebührenordnung für die Gemeinde K vom 13.12.2006 erlassen bzw. abgeändert wird, geregelt. Diese Verordnung ist als Teil der österreichischen Rechtsordnung von der belangten Behörde anzuwenden.
In dieser Verordnung (Kanalgebührenordnung) wird in § 4 Abs. 4 festgelegt, dass, sofern der Wasserverbrauch nicht durch Wasserzähler festgestellt werden kann, bei der Berechnung der Gebühr von einem Verbrauch von 150 Litern je Tag und je Person ausgegangen wird.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage steht unwidersprochen fest, dass in der gegenständlichen Liegenschaft, x, x, bei der die Wasserentnahme aus dem eigenen Brunnen erfolgt, nicht durch Wasserzähler festgestellt werden kann, welche Menge Wasser entnommen wird, weil kein Wasserzähler vorhanden ist.
Entsprechend dem Auszug aus dem Melderegister waren bei der Liegenschaft x, x im Zeitraum 1. Jänner 2013 bis 31. März 2014 in folgenden Zeitabschnitten folgende Anzahl von Personen mit Hauptwohnsicht und/oder Wohnsitz gemeldet:
1. Vom 1. Jänner 2013 bis 24. Februar 2013: 1 Person, das sind 55 Tage
2. Vom 25. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013: 2 Personen, das sind je 310 Tage
3. Vom 1. Jänner 2014 bis 26. Februar 2014: 2 Personen, das sind je 57 Tage
4. Vom 27. Februar 2014 bis 31. März 2014: 1 Person, das sind 33 Tage
Aus den errechneten Tagen ergibt sich folgender Wasserverbrauch (Summe Tage x 150 Liter):
zu 1.: 8,25 m³
zu 2.: 93,0 m³
zu 3.: 17,1 m³
zu 4.: 4,95 m³
Den jährlichen Wasserverbrauch des jeweiligen Jahres (2013, 2014) multipliziert mit dem entsprechenden Hebesatz von 2013 (€ 3,927) und von 2014 (€ 4,004) ergeben folgende Gebühren:
2013: € 397,30
2014: € 88,29
In Summe fällt daher für die Jahre 2013 und 2014 eine Gesamtgebühr von € 485,59 an, die durch die bereits geleistete Zahlung von € 259,05 zu reduzieren ist, sodass noch eine Summe von € 226,54 als offen zu bewerten ist.
Die Abrechnung im bekämpften Bescheid erfolgte abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid taggenau, womit der Forderung des Beschwerdeführers entsprochen wurde. Ein Vergleich der Tagesangaben des bekämpften Bescheides mit dem vom OÖ. Landesverwaltungsgericht errechneten Tagen zeigt, dass sich der Zeitraum 25. Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 nicht aus 311 Tagen, sondern aus 310 Tagen zusammensetzt. Dieser offensichtliche Rechenfehler wird vom OÖ. Landesverwaltungsgericht berichtigt.
Die belangte Behörde hat die von ihr jeweils ermittelten Tage mit dem in der von ihr angewendeten Verordnung festgelegten Verbrauchswert multipliziert und so den jeweiligen Jahreswasserverbrauch ermittelt und diesen sodann mit den für das jeweilige Jahr anzuwendenden Hebesatz multipliziert und so die anfallende Kanalbenützungsgebühr ermittelt. Mit Ausnahme des oben erwähnten Rechenfehlers, der vom OÖ. Landesverwaltungsgericht berichtigt wird, konnte kein weiterer Fehler in der Berechnung erkannt werden.
Aus der anzuwendenden Norm, insbesondere dem § 4 Abs. 4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde K ist keine Differenzierung abhängig von der Art der Meldung der jeweiligen Person, als Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz, abzuleiten. Im Gegenteil, die anzuwendende gesetzliche Bestimmung stellt explizit auf Personen und Tage, unabhängig von der Meldung als Hauptwohnsitz oder Wohnsitz, als Grundlage für die Berechnung ab. Die Heranziehung des pauschalierten Wasserverbrauches im Ausmaß von 150 Liter je Person und Tag kann nur dann abgewendet werden, wenn der tatsächliche Wasserverbrauch durch einen Wasserzähler festgestellt werden kann. Da bei der gegenständlichen Liegenschaft x, x, jedoch kein solcher Wasserzähler vorhanden ist, musste der Wasserverbrauch eben pauschaliert mit 150 Liter je Person und Tag angenommen werden.
Wie bereits oben ausgeführt, stellt die Festlegung von Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen eine Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dar und bezieht sich die so erlassene Kanalgebührenordnung der Gemeinde K auf das Gemeindegebiet von K. Die Verordnung ist unter den dort festgelegten Parameter auf die Einwohner bzw. Liegenschaften der Gemeinde anzuwenden. Im ggst. Fall bedeutet dies, sofern der Wasserverbrauch mittels Wasserzähler festgestellt wird, wird dieser so ermittelte Wert der Berechnung der Kanalgebühr zugrunde gelegt, steht jedoch diese Einrichtung zur Ermittlung des Wasserverbrauches nicht zur Verfügung erfolgt eine Festlegung des Wasserverbrauches in pauschalierter Form (150 Liter je Person und Tag). Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere durch den bekämpften Bescheid in seinem Recht nach Art 2 StGG und Art 14 EMRK verletzt zu werden, da die von der Gemeinde anzuwendende Norm an gleiche Voraussetzungen gleiche Folgen knüpft und keine unsachliche Differenzierung vornimmt.
Ansonsten ist noch festzuhalten, dass im Spruch des bekämpften Bescheides die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, wie sich die Kanalbenützungsgebühr für den ggst. Zeitraum zusammensetzt.
V. Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern stattzugeben, als die für das Jahr 2013 anfallende Gebühr berichtigt wurde. Ansonsten sind die Beschwerden abzuweisen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß