LVwG-850008/28/Bm/AK LVwG-850009/25/Bm/AK
Linz, 27.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn M H, der Frau C H und des Herrn M H jun., in R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17. September 2013, GZ: Ge20-4506/12-2013, mit dem über Ansuchen der R GmbH, R, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG R, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. November 2014,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
17. September 2013, GZ: Ge20-4506/12-2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruchpunkt I. aufgezählten Projektsunterlagen um das im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014, Gz: 14-0151T, ergänzt werden sowie im Spruchpunkt I. vor dem Punkt: „Dazu werden folgende Auflagen vorgeschrieben:“ folgender Abschnitt eingefügt wird:
4 Silos eingeblasen. Aufgesetzt ist ein entsprechender Entstaubungsfilter. Für die Zusatzmittel werden im Bereich der Anlage eigene Tanks zur Verfügung gestellt. Das Anmachwasser wird entweder aus einem eigenen Brunnen bezogen oder wird retentiertes Regenwasser verwendet (Wasserbecken).
200 kW. Das Heizmedium wird in einem 750 Liter Kunststofftank bevorratet. Dessen Befüllung ist direkt durch einen Tankfahrzeugschlauch möglich. Der Heizraum wird als eigener Unterbrandabschnitt ausgebildet. Der Fußboden wird als öldichte Wanne konzipiert. Die Heizöllagerung erfolgt im Geschoß darüber. Der Tank selbst wird in eine Auffangwanne gestellt. An der höchsten Stelle der Ölleitung wird ein Magnetventil gesetzt.
Manipulationen mit dem Radlader werden nur von Montag
bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr durchgeführt.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Eingabe vom 10. September 2012 hat die R GmbH (in der Folge: Kw), R, unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. x und x, KG R, angesucht.
Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom
17. September 2013 wurde diesem Ansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn M und C H sowie M H jun. (in der Folge: Bf) Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Firma R betreibe seit vielen Jahren eine Schottergrube entlang der Liegenschaft der Bf und würden die Bf seither ständig durch Lärm, Staub, Erschütterung beeinträchtigt. Es sei immer wieder bei den zuständigen Behörden auf diesen Missstand hingewiesen worden. Das Betonwerk werde seit Jahren betrieben und würden hierfür keine rechtskräftigen gewerberechtlichen Bewilligungen vorliegen. Bereits im Schreiben des Sachverständigen Hofrat Dipl.-Ing. L an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Juli 2002 sei festgehalten worden, dass bereits durch den Betrieb der Schottergrube eine wesentliche Lärmstörung für die Anrainer gegeben sei. In der Grube dürfe daher ausnahmslos Schotter transportiert werden, Betonmischfahrzeuge seien im Gewinnungsbetriebsplan III generell auszuschließen, was auch die Errichtung und den Betrieb einer Betonmischanlage beinhalte. Die dabei erfolgten Messungen und Berechnungen würden einen Sicherheitsabstand von 160 m vorsehen, die jetzige beeinspruchte Betonmischanlage befinde sich in einer Entfernung von ca. 100 m und sei daher noch wesentlich problematischer zu bewerten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass für den Betrieb des Betonwerkes eine Bauland-Betriebsbaugebietswidmung erforderlich sei. Derzeit sei die Widmung Grünland-Wald und seien daher generelle Grundvoraussetzungen für das gegenständliche Werk nicht gegeben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass baubehördlich lediglich eine Kiessortenmischanlage genehmigt sei und eine baubehördliche Bewilligung wegen der fehlenden Widmung grundsätzlich nicht möglich sei.
Die Behörde habe die Einwendungen der Bf nicht geprüft und durch entsprechende Sachverständigengutachten abgeklärt. Der Verhandlung sei kein Amtssachverständiger für Lärmtechnik beigezogen worden, sondern lediglich ein gewerbetechnischer Sachverständiger. Dies würde einen Verfahrensfehler darstellen. So seien das Lärm- und Staubproblem bei der Befüllung der Materialboxen sowie der LKW/Mischwagen, Bewegungen im Betriebsareal (einschließlich privater Zufahrt) bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Ebenso sei kein Umweltmediziner dem Verfahren beigezogen worden.
Die Beurteilung der Lärmsituation erfolge aufgrund sehr kurz durchgeführter Messungen durch die Firma R bzw. dessen Projektanten. Die Messergebnisse seien daher nicht objektiv. Es sei Stand der Technik, dass Lärmmessungen immer von neutralen, unabhängigen, mit dem Konsenswerber in keinem Arbeitsverhältnis stehenden Instituten, Büros etc. durchgeführt würden. Weiters werde der Zeitpunkt der Messungen in der sogenannten „toten Zeit“ kritisiert und lasse auch die Anzahl der Messungen zu wünschen übrig.
Die Behörde sei grundsätzlich von falschen Voraussetzungen ausgegangen, da kein befugter Lärmschutzsachverständiger der Verhandlung beigezogen worden sei und falsche Erhebungen und Messergebnisse der Beurteilung zugrunde gelegt worden seien.
Weiters seien im Genehmigungsbescheid keinerlei Betriebszeiten enthalten.
Eine wesentliche Lärmquelle würden die Fahrbewegungen der Radlader darstellen. Diese seien vor allem auch für den Betrieb der Betonmischanlage erforderlich und daher bei der Lärmbeurteilung zu berücksichtigen.
Der Sachverständige für Luftreinhaltung habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Anlage völlig untragbar sei und nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Weiters seien Staubentwicklungen aus den Fahrbewegungen zu erwarten. Der in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Auflagepunkt 2. sei unrealistisch und werde erfahrungsgemäß von der Firma R nur kurzfristig - wenn überhaupt - berücksichtigt.
Die Behörde habe zwar versucht, mit Auflagen die Anlage dem Stand der Technik anzupassen, habe aber dabei versäumt, der Konsenswerberin entsprechende Fristen aufzuerlegen. Ebenso sei das Betonmischwerk unbefristet bewilligt worden, gleichzeitig jedoch das Schotterwerk bis 2016 befristet.
Es werde sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zurückverweisen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.
3.1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-4506/12-2013 sowie in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich Lärmtechnik.
Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den
5. November 2014 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines lärmtechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. An der Verhandlung haben die Bf M und C H, die Vertreter der Kw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen.
4.1. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt, welches den Parteien vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde. Diesem Gutachten liegt das durch die Kw im Beschwerdeverfahren vorgelegte schalltechnische Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014 zugrunde.
Das ursprünglich im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte schalltechnische Projekt wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik als nicht aussagekräftig gesehen.
4.1.1. In dem Gutachten vom 18. September 2014, US-2014-112928/2-Pu/Him, kommt der lärmtechnische Amtssachverständige zu folgenden Ergebnissen:
Oö. Landesverwaltungsgericht ersucht ein Gutachten betreffend der Änderung der bestehenden Betriebsanlage der R GmbH in R zu erstellen. Zu diesem Zweck wurde am 30. Juni 2014 ein Schalltechnisches Projekt von der Firma T Sachverständigenbüro für Technische Akustik SV-GmbH erstellt und übermittelt. Es sind darin die Ergebnisse von Schallmessungen im Bereich der Nachbarn als auch von Emissionsmessungen bei unterschiedlichen, relevanten Tätigkeiten und Betriebszuständen innerhalb des Betriebsgeländes enthalten. Auf Basis dieser Emissionen wurden Prognoseberechnungen für einen maximalen Betriebszustand des Betonmischwerkes vorgenommen. Dieses Projekt wurde geprüft und als schlüssig und gut nachvollziehbar beurteilt.
06:00 Uhr, sowie 22:00 bis 24:00 Uhr und damit im Nachtzeitraum untersucht. Allerdings wird auf diese in der gegenständlichen Beurteilung nicht weiter eingegangen, da ein Betrieb im Nachtzeitraum nicht Projektsbestandteil und Antragsgegenstand ist. Es wird in der weiteren Beurteilung auch ausschließlich auf die Schallsituation beim Beschwerdeführer eingegangen. Im schalltechnischen Projekt wurde eine Schallschutzwand im Bereich der Einmündung der Privatstraße in die Gemeindestraße in zwei Varianten vorgesehen. Diese Schallschutzwand hat beim beschwerdeführenden Nachbar keine schalltechnischen Auswirkungen, weil sich diese in rund 120 m Entfernung, seitlich neben dem Grundstück befindet und wird deshalb nicht weiter untersucht. Es sind im Zusammenhang mit der gegenständlichen schalltechnischen Beurteilung ausschließlich die Rechenpunkte RP3, RP6, RP7 und RP8 im Bereich des Beschwerdeführers relevant, wobei sich bei Variante 1 und bei Variante 2 dieselben Ergebnisse errechnen.
35 m³/Stunde rund 6 Fuhren pro Stunde. An bisherigen Spitzentagen fanden bis zu 50 Fuhren pro Tag statt, was 100 Fahrbewegungen (Hin- Rückfahrt) entspricht. In Zukunft werden an Spitzentagen bis zu 60 LKW erwartet, was
120 Fahrbewegungen entspricht.
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5 dB über denen der gesamten Tageszeit liegen, weshalb bei den Berechnungen mit den Immissionen der gesamten Tageszeit gerechnet wurde.
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4.1.2. In Entgegnung dieses lärmtechnischen Gutachtens wurde von den Bf folgende Äußerung abgegeben:
„
- die uns am 25.9.2014 zugegangen ist - eine Stellungnahme abzugeben.
2 Wochen Frist auf das Schreiben des Landesverwaltungsgericht zu antworten. Gleichzeitig wurde uns auch das Lärmschutzgutachten der Fa. T nicht zur Verfügung gestellt, sodass wir auch festhalten, dass uns (offensichtlich) bewusst Unterlagen vorenthalten werden. Der Fairnesshalber sollte uns das Gutachten nachgereicht werden.
- diese steht auch in einem funktionellen Zusammenhang mit der Anlage und auch deren Erweiterung - eine untrennbare Einheit mit der Betriebsanlage ist und sind daher die entstehenden Immissionen der LKW, Radlager etc., die unsere Liegenschaft belasten, auch im Gutachten zu berücksichtigen. Dies wurde offensichtlich im Projekt T nicht berücksichtigt bzw. ist man auf diese Problematik nicht eingegangen, was eine wesentliche Verzerrung der Ergebnisse bringen dürfte.
4.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik erörtert und wurde vom Amtssachverständigen Folgendes ergänzend ausgeführt:
„Bei der schalltechnischen Beurteilung wurden nicht nur die konkreten Immissionen der Betonmischanlage für die Betonherstellung berücksichtigt, sondern auch beispielsweise Fahrbewegungen und Manipulationen eines Radladers, das Anliefern sowie Einblasen von Zement, die Fahrbewegungen der Betonmischwägen oder auch das Reinigen der Betonmischwägen mit Wasser. Die für diese Tätigkeiten zugrunde gelegten Emissionsansätze sowie die angesetzte Dauer für die einzelnen Tätigkeiten sind aus schalltechnischer Sicht nachvollziehbar und plausibel. Aufgrund von Aufzeichnungen der Firma R erfolgten bisher an Spitzentagen bis zu 50 Fuhren von Betonmischwägen. Die gegenständliche Beurteilung berücksichtigt für die Spitzentage 60 Fuhren und wurde dieser Ansatz auch bei der Berechnung berücksichtigt. Es wurde deshalb nicht von einer durchschnittlichen Anzahl an Fahrbewegungen ausgegangen, sondern von der an einem Spitzentag auftretenden Anzahl.
Die LKW-Fahrbewegungen der Betonmischwägen wurden am gesamten Verlauf der Zufahrtsstraße, ausgehend vom Betriebsgelände bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße „I H“, berücksichtigt. In der schalltechnischen Beurteilung der Abteilung Umweltschutz vom 18. September 2014 wurde diese Kreuzung als Abzweigung zur Siedlung „Fallpoint“ bezeichnet. Es handelt sich dabei um dieselbe Kreuzung, jedoch ist die Bezeichnung „Fallpoint“ nicht für die Siedlung maßgeblich, sondern entsprechend dem „Digitalen Oberösterreichischen Rauminformationssystem“ ist diese Bezeichnung als Gebietsbezeichnung dargestellt. Jedenfalls wurden die LKW-Fahrbewegungen von dieser Kreuzung bis in das Betriebsgelände schalltechnisch berücksichtigt.
Die örtliche Bestandslärmsituation wurde an zwei Messpunkten im Bereich der nordöstlichen Nachbargrundgrenzen über einen Zeitraum von vier Tagen erhoben. Diese Messpunkte spiegeln sehr gut die örtliche Schallsituation wider. Der Einwand, wonach auf der Terrasse noch höhere Schallpegel vorhanden wären, kann insofern entkräftet werden, als eine weitere Beurteilung unter Zugrundelegung von einer geringen Bestandslärmsituation auf der sicheren Seite aus Sicht der Nachbarschaft liegt.
Grundlage für die Beurteilung ist derzeit die ÖAL-Richtlinie Nr. 3/1 vom
März 2008. Diese ist als Stand der Technik zu bezeichnen und weicht gegenüber der bis zum Jahr 2008 gültigen ÖAL-Richtlinie in einzelnen Punkten deutlich ab. So wird der damals als Beurteilungsmaßstab herangezogene Grundgeräuschpegel bzw. die Erhöhung des Grundgeräuschpegels durch betriebliche Immissionen in der aktuellen Richtlinie nicht mehr herangezogen, dies vor allem deshalb, weil die Definition sowie die Messung des Grundgeräuschpegels mit großen Unsicherheiten verbunden ist. Die aktuelle ÖAL 3 berücksichtigt sowohl die örtliche Schallsituation, als auch die betriebsspezifischen Immissionen und stellt diese gegenüber. Bei den betriebsspezifischen Immissionen sind auch Anpassungswerte, allenfalls eine ungünstigste Stunde sowie Pegelspitzen, berücksichtigt. Pegelspitzen sind grundsätzlich bei den generellen betriebsspezifischen Immissionen enthalten, werden jedoch, sofern diese um mehr als 25 dB über dem Beurteilungspegel liegen, speziell berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall werden Spitzenpegel vor allem durch die Radladermanipulation, die Fahrbewegungen, die Betonmischwägen verursacht und weisen Werte von bis zu
L(A,Sp) = 55 dB auf. Im Vergleich dazu liegen die spezifischen Betriebsimmissionen je nach Tageszeit zwischen 36 und 45 dB und damit jedenfalls deutlich unterhalb der 25 dB-Differenz.
Soweit der Bf auf das Gutachten DI L und den darin genannten Schallereignispegel von 72,6 dB auf der Terrasse H verweist, ist auszuführen, dass es sich bei dem Schallereignispegel um einen rechnerischen Wert handelt. Es ist dies jener Pegel, der auftreten würde, wenn ein Schallereignis, das eine gewisse Zeitdauer aufweist, auf eine Sekunde „komprimiert“ werden würde. Derartige Schallpegel können in der Praxis nicht gemessen werden und sind auch vom Menschen in der Form nicht wahrnehmbar.“
5. Das LVwG hat hierüber erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Nach § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
c) ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:
1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,
2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,
3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,
4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und
5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen .......
5.2. Mit Eingabe vom 10. September 2012 hat die R GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, die technischen Beschreibungen der Anlagenteile sowie ein schalltechnisches Projekt vom 22. Februar 2013, G, Technisches Büro für Bergwesen und Markscheidewesen.
Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres schalltechnisches Projekt der T S-GmbH vom 30. Juni 2014 vorgelegt.
Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung und den Betrieb eines Betonwerkes mit Materialboxen, eines Maschinenschuppens mit Serviceraum, eines Waaghauses mit Brückenwaage, eines Aufenthalts- und Sanitärraumes, einer Betriebstankstelle und eines Wasserbeckens.
Die Betriebszeiten wurden wie folgt beantragt: Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In der Abendzeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr wird nur ausnahmsweise Beton ausgeliefert, insgesamt 32 Fuhren pro Jahr.
Manipulationen mit dem Radlader werden nur von Montag bis Freitag von
06.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt.
5.3. In lärmtechnischer Hinsicht wurde im erstinstanzlichen Verfahren vom beigezogenen Amtssachverständigen im Ergebnis festgestellt, dass eine Erhöhung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten ist.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde vom LVwG ein weiteres lärmtechnisches Gutachten beim Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, eingeholt.
Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde vorerst in der Stellungnahme vom 15. April 2014 ausgeführt, dass das der erstinstanzlichen Beurteilung zugrunde gelegte lärmtechnische Projekt für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend ist, da nicht sämtliche Emissionen im Zusammenhang mit dem beantragten Vorhaben berücksichtigt worden sind.
Von der Kw wurde daraufhin ein weiteres schalltechnisches Projekt der T
S-GmbH, datiert mit 30. Juni 2014, vorgelegt. Vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik wurde dieses schalltechnische Projekt aus fachlicher Sicht als schlüssig und gut nachvollziehbar befunden.
Das schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 21. Mai 2014 bis 24. Mai 2014 vorgenommenen Messungen, und zum anderen Schallemissionsmessungen der beantragten Anlagenteile sowie darauf aufbauende Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.
Die örtliche Bestandslärmsituation wurde an zwei Messpositionen im Bereich der nordöstlichen Nachbargrundgrenzen erhoben. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Lärmtechnik geben diese Messpunkte die örtliche Schallsituation sehr gut wieder.
Soweit die Bf in diesem Zusammenhang vorbringen, auf der Terrasse ihres Wohnhauses (wo nicht gemessen worden ist) würden höhere Schallpegel vorliegen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissionen, die - wie im vorliegenden Fall - auf einer geringeren Bestandslärmsituation aufbaut, auf keinen Fall eine Benachteiligung der Nachbarn, sondern die für sie günstigere Situation darstellt.
Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird vorwiegend durch Umgebungsgeräusche, wie Vogelgezwitscher, Verkehrslärm und ländliche Umgebungsgeräusche, bestimmt.
Hinsichtlich der für die Nachbarn zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen wurden zunächst Emissionsmessungen der einzelnen Anlagenteile durchgeführt und darauf aufbauend die Prognoseberechnungen vorgenommen.
Sowohl bei den Messungen als auch in den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, wie die Betonmischanlage, Fahrbewegungen der Betonmischwägen samt Reinigung, Anlieferung und Einblasen von Zement, berücksichtigt.
Entgegen den Ausführungen der Bf wurden auch die Fahrbewegungen und Manipulationen des Radladers berücksichtigt. Zudem wurde auch von einer Vollauslastung ausgegangen.
Insgesamt wurde sohin von einer für die Nachbarn ungünstigsten Situation ausgegangen, da auch die LKW-Fahrbewegungen der Betonmischwägen für den gesamten Verlauf der Zufahrtsstraße, welche sich auch zum Teil auf öffentlicher Straße befindet, herangezogen wurden. Zudem wurde der Berechnung die ungünstigste Stunde zugrunde gelegt und wurden Anpassungswerte berücksichtigt. Beurteilt wurden ebenfalls die Pegelspitzen.
Die Bf verweisen auf ein Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. L vom 11. Juli 2002, worin von einem Schallereignispegel von 72,6 dB auf der Terrasse der Bf ausgegangen wurde und Grundlage für die damalige Beurteilung war.
Diese Beurteilung kann jedoch nach den Ausführungen des Amtssachverständigen aus technischer Sicht nicht herangezogen werden, da ein Schallereignispegel, wie im Gutachten DI L zugrunde gelegt, keinen Wert darstellt, der einer fachlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, da es sich hierbei um einen rechnerischen Wert handelt, der jenen Pegel beschreibt, der auftreten würde, wenn ein Schallereignis (z.B. Vorbeifahrten), das eine gewisse Zeitdauer aufweist, auf nur eine Sekunde komprimiert wird. Derartige Schallpegel sind in der Praxis nicht messbar und auch vom Menschen in der Form nicht wahrnehmbar.
Abgesehen davon, bezieht sich das von den Bf angeführte lärmtechnische Gutachten auch auf ein vor mehreren Jahren durchgeführtes Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz betreffend Schotterabbau. Dieser Schotterabbau ist nunmehr dem Istbestand zuzurechnen und ergeben sich schon daraus andere Beurteilungsgrundlagen.
Vorliegend wurden vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Lärmtechnik die betriebsbedingten Immissionen unter Berücksichtigung der entsprechenden Anpassungswerte der Lärm-Ist-Situation gegenübergestellt und wurde im Ergebnis festgestellt, dass sowohl zur Tages- als auch zur Abendzeit die betriebsbedingten Schallpegel um mindestens 5 dB unterhalb der örtlichen Schallsituation liegen, weshalb der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, was bedeutet, dass es durch den Betrieb des beabsichtigten Vorhabens zu keiner Änderung der örtlichen Lärm-Ist-Situation kommt. In der mündlichen Verhandlung wurde auch auf die Spitzenpegel eingegangen.
Hinsichtlich der betrieblichen Dauergeräusche wurde festgestellt, dass diese an allen Rechenpunkten zumindest um 14 dB unterhalb des örtlichen Basispegels liegen, sodass sie auch während ruhiger Phasen nicht in den Vordergrund treten.
Wenn von den Bf die Objektivität des schalltechnischen Projektes der T
S-GmbH in Zweifel gezogen wird, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der T S-GmbH um ein allgemein beeidetes und gerichtlich zertifiziertes Sachverständigenbüro handelt, die schalltechnische Projekte fachgerecht und demgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen haben und nicht davon auszugehen ist, dass das Sachverständigenbüro falsche Beurteilungen zu Gunsten der Kw durchführt.
Darüber hinaus ist zu betonen, dass das schalltechnische Projekt vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik überprüft und für schlüssig und nachvollziehbar und den technischen Richtlinien entsprechend beurteilt wurde.
Aus sämtlichen diesen Gründen war die lärmtechnische Beurteilung des Amtssachverständigen, wonach mit dem beantragten Vorhaben bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen mit keiner Veränderung der Lärm-Ist-Situation für die beschwerdeführenden Nachbarn zu rechnen ist, der Entscheidung zugrunde zu legen.
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens war im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1994 nicht erforderlich, da - wie oben ausgeführt - eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten ist.
Dem erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren wurde auch ein Amtssachverständiger für Luftreinhaltetechnik beigezogen. Aus dem Gutachten geht hervor, dass bei der Beurteilung sämtliche Staubemissionsquellen berücksichtigt wurden, nämlich sowohl die Betonmischanlage samt Materialvorlagebehälter (Materialboxen), Zementsilos und Mischanlage selbst als auch die Transportwege.
Damit die Einhaltung der nach I-GL geforderten Grenzwerte sichergestellt ist, wurde eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben.
Soweit die Bf in diesem Zusammenhang vorbringen, der Kw sei keine Frist hinsichtlich der Auflagenerfüllung vorgeschrieben worden, ist auszuführen, dass sich bereits aus der Gewerbeordnung ergibt, dass Auflagen sofort bei Inbetriebnahme der Anlagenteile einzuhalten sind.
Erfolgt eine Inbetriebnahme ohne Einhaltung dieser Auflagen, liegt ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vor.
Eine befristete Bewilligung, wie von den Bf gefordert, ist in der Gewerbeordnung nicht vorgesehen.
Zum Einwand der Bf, es sei davon auszugehen, die Kw werde den Auflagepunkt des Feuchthaltens der Fahrwege nicht einhalten, ist auszuführen, dass eine solche Befürchtung die Auflagenvorschreibung nicht unzulässig macht und diese Befürchtung auch nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (vgl. VwGH 30.09.1997, 95/04/0052). Ergänzend ist anzuführen, dass die Vertreter der Kw angegeben haben, mittlerweile eine Sprinkleranlage installiert zu haben, die die Auflageneinhaltung auch gewährleistet.
Die Bf bringen hauptsächlich vor, dass für das in Rede stehende Vorhaben die entsprechende Flächenwidmung fehle.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der GewO 1994 ein Genehmigungsverbot nach anderen Rechtsvorschriften keinen Grund für eine Versagung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung darstellt (VwGH 16.07.1996, 95/04/0241).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschwerdevorbringen, es sei unzulässig, eine Betriebsanlage zu genehmigen, die schon aus baubehördlicher Sicht grundsätzlich einer Genehmigung unter dem Blickwinkel der Raumordnung am Betriebsstandort nicht zugänglich sei, verfehlt. Die Gewerbebehörde hat nämlich die Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage ausgehend von dem sich im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides ergebenden relevanten Sachverhalt ausschließlich nach den hierfür in Betracht kommenden gewerberechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Eine Prüfung der Frage, inwieweit bauliche Anlagen nach Maßgabe der Flächenwidmung zulässig sind, ist als eine Angelegenheit des Baurechtes - im weiteren Sinne zählen dazu auch die Vorschriften über die Flächenwidmung - der Baubehörde vorbehalten. Der Nachbar kann im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren mangels Anwendbarkeit der raumordnungsrechtlichen Vorschriften einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan nicht geltend machen (VwGH 03.03.1999, 98/04/0114).
Mit der Gewerberechtsnovelle 1992 ist die Prüfung eines allenfalls bestehenden Genehmigungsverbotes nach anderen Rechtsvorschriften entfallen.
5.4. Abschließend ist festzuhalten, dass für das LVwG keine Bedenken bestehen, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten sowie das im Beschwerdeverfahren eingeholte ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik der Entscheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bf konnten Unschlüssigkeiten oder Zweifel nicht aufzeigen.
Aus sämtlichen oben angegebenen Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Ergänzung der Betriebsbeschreibung war zur Konkretisierung und Nachvollziehbarkeit des genehmigten Konsenses erforderlich.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Maga. Michaela Bismaier