LVwG-800097/2/Bm/AK/IH

Linz, 25.11.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn C S, vertreten durch Rechtsanwälte N & T in S, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshaupt­mann­schaft Perg vom 30. Juli 2014, GZ: UR96-30-2013, wegen einer Verwal­tungsübertretung nach der GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 2. aufge­hoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwal­tungs­strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2014,
GZ: UR96-30-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) nach Spruchpunkt 2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25
GewO 1994 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von
10 Tagen, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von
100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben es als organschaftlicher Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesell­schafters der N P Verein & Co KG in P, O zu verantworten, dass wie durch Ermittlungen von Organen der Polizeiinspektion Pabneukirchen fest­gestellt wurde, die N P Verein & Co KG bis zumindest 05.01.2013 in dem von dieser auf dem Grundstück, Parzelle Nr. x, KG P betriebenen Biomasse­heizwerk gefährliche Abfälle in Form von behandeltem Altholz (lackierte, impräg­nierte, beschichte­te, verpresste, verklebte oder mit Metall verbundene Holzabfälle), Schlüssel Nr. 17213 gemäß ÖNORM S2100 als Brennstoff für den Biomasseheizkessel verwendet und damit

 

1.   ...

2.   auf die in Punkt I. a) des ha. Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 17.11.2011, Ge20-51-2011, verwiesene Auflage 4.9 des Abfallwirtschafts­konzeptes, wonach als Brenn­stoff für den Biomasseheizkessel ausschließlich unbehandelte biogene Brennstoffe ver­wendet werden dürfen, nicht eigehalten wurde.

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist durch seine anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen den vor­geworfenen Sachverhalt bestritten.

Gleichzeitig wurden folgende Anträge gestellt:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

1.   gemäß § 50 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu

2.   die verhängte Strafe mildern,

3.   gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Beschwerde samt dem bezugha­benden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung.

 

5. Das LVwG hat hierüber erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

5.2. Vorliegend wurde dem Bf als organschaftlicher Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der N P Verein & Co KG unter Spruchpunkt 2. vorgeworfen, die N P Verein & Co KG habe bis zumindest 5. Jänner 2013 in dem von dieser auf dem Grundstück Nr. x, KG P, betriebenen Biomasseheizwerk gefährliche Abfälle in Form von behandeltem Altholz, Schlüssel Nr. 17213 gemäß ÖNORM S2100 als Brennstoff für den Biomasseheizkessel verwendet und damit auf die in Punkt I. a) des ha. Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 17. November 2011, Ge20-51-2011, verwiesene Auflage 4.9 des Abfallwirtschaftskonzeptes, wonach als Brennstoff für den Biomasseheizkessel ausschließlich unbehandelte biogene Brennstoffe verwendet werden dürfen, nicht eingehalten.

Der Tatvorwurf richtet sich demnach ausschließlich auf die Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage.

 

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, dass der N P Verein & Co KG mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. November 2011, Ge20-51-2011, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasseheizzentrale und eines Hackgutlagers im Standort P, Grundstück Nr. x, KG P, erteilt worden ist. Unter Spruchpunkt I. a) wird im Bescheid als die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegten Projektsunterlagen neben der Bau- und Betriebsbeschreibung, dem schalltechnischen Bericht und den Einreich­plänen auch das Abfallwirtschaftskonzept genannt. Im Abfallwirtschafts­konzept wird auf Seite 20, Punkt 4.9 angeführt, dass bei der gegenständlichen Betriebsanlage als Brennstoff für den Biomasseheizkessel ausschließlich unbe­handelte biogene Brennstoffe eingesetzt werden. Entsprechend dieser Anführung im Abfallwirtschaftskonzept wurde auch die gewerbebehördliche Beurteilung vorgenommen und in dieser Ausführung auch gewerbebehördlich genehmigt.

Eine diesbezügliche Auflage findet sich im Spruchteil „Folgende Auflagen sind dabei einzuhalten:“ nicht.

 

Das Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage stellt ein Projektsverfahren dar, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO 1994 genannten Einreichunterlagen zugrunde zu legen sind.

Diese Projektsunterlagen bestimmen sohin die normative Tragweite des Geneh­migungsbescheides, das heißt, sie bilden den Genehmigungskonsens, in dessen Rahmen die Betriebsanlage betrieben werden kann. Soweit die Errichtung und der Betrieb der Betriebsanlage bereits durch die Projektsunterlagen und den daran anknüpfenden Spruch des Bescheides hinreichend deutlich vorherbestimmt ist, bedarf es auch keiner Vorschreibung von Auflagen (vgl. VwGH 25.09.1990,
89/04/0275).

Findet sich nun eine Regelung hinsichtlich der Betriebsweise nicht in einer Bescheidauflage, sondern in der in den Spruch des Bescheides aufge­nom­menen Projektsunterlage, erlangt sie insofern normativen Charakter, als damit eben der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen dieser Betriebs­weise genehmigt ist (VwGH 18.06.1996, 96/04/0050).

Im vorliegenden Fall wurde - wie oben ausgeführt - die Art des verwendeten Brennstoffes für den Biomasseheizkessel nicht durch Auflage vorgeschrieben. Dadurch, dass das Abfallwirtschaftskonzept, in dem die Art des zu verwendenden Brennstoffes genannt wird, der Genehmigung zugrunde gelegt wurde, wurde vielmehr diese Betriebsweise Teil des Genehmigungskonsenses.

Eine selbstständige Abweichung vom genehmigten Konsens - wie im vorliegenden Fall vorgeworfen - ist jedoch nicht nach § 367
Z 25 GewO 1994, sondern nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu ahnden.

Die belangte Behörde ist sohin, wie sich unmissverständlich aus der Spruchfas­sung und der angeführten Norm entnehmen lässt, von einer unrichtigen Tatvorhaltung ausgegangen, weshalb das Straferkenntnis im Faktum 2. aus diesem Grund zu beheben war.

 

Dem LVwG ist es nicht gestattet, eine Tatauswechslung vorzunehmen, zumal auch die zur Tatverfolgung gesetzlich normierten Fristen bereits als abgelaufen anzusehen sind.

 

6. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

 

 


 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier