LVwG-600529/7/Bi/CG
Linz, 03.11.2014
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn S. P., T.weg 8, B., Deutschland, vom 8. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 29. August 2014, VerkR96-1705-2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund des Ergebnisses der am 30. Oktober 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie der am 3. November 2014 vorgelegten Bestätigung zu Recht e r k a n n t :
I.
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.
III.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 23. Dezember 2013 um 8.17 Uhr den Pkw PA-…(D) auf der Braunauer Straße – Ecke Gartenstraße in der Gemeinde Ried/I., Fahrtrichtung stadtauswärts, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 11 km/h überschritten.
2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht OÖ zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 30. Oktober 2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.
3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei den Anschreiben der BH immer rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgekommen. Der Aufforderung, einen Namen oder die Anschrift eines Fahrzeuglenkers zu nennen, könne er natürlich nicht nachkommen, weil er nicht wisse, wer der Fahrzeuglenker gewesen sei. Darum habe er ja um ein brauchbares Fahrerfoto gebeten. Er sei es jedenfalls nicht gewesen. Er bitte um Einstellung der Straferkenntnis/Verwaltungsübertretung.
4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf gehört und die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden. Der Bf hat eine Bestätigung seines Arbeitsgebers vorgelegt.
Laut Anzeige der Stadtpolizei Ried/I. wurde der Pkw – zunächst war das Kennzeichen mit „PA-…..“ angegeben – am 23. Dezember 2014, 8.17 Uhr, am im Spruch angeführten Ort mit 64 km/h trotz im Ortsgebiet erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h mit einem stationären Lasermessgerät der Type Poliscan Speed – Foto-ID: VELO-131223072-0003 – gemessen; vom Messwert waren nach den Zulassungsbestimmungen 3 km/h abzuziehen, was eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 61 km/h ergab, die auch dem Tatvorwurf zugrundegelegt wurde.
Bei der Vergrößerung des Front-Fotos zeigte sich eindeutig das Kennzeichen PA-….., was auch von der Zulassungsstelle, dem Landratsamt Passau, geprüft wurde, die am 11. Februar 2014 den Bf als Halter des Pkw bekanntgab.
An ihn erging daraufhin die Strafverfügung vom 17. Februar 2014, die er fristgerecht beeinspruchte mit der Mitteilung, er sei nicht der Fahrer gewesen. Dabei blieb der Bf auch in der Verhandlung und führte aus, als Lenker kämen außerdem noch seine Gattin und seine Tochter, die in Österreich arbeite, in Frage, aber beide hätten seine Frage, ob sie mit dem Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt in Ried gewesen seien, verneint. Er habe an diesem Tag in Passau gearbeitet und sei nicht in Österreich gewesen.
Wie angekündigt hat der Bf am 31. Oktober 2014 eine Bestätigung seines Arbeitgebers, der D. G.- und L.center GmbH, I.straße 22, D-…. H., vorgelegt, wonach er am 23. Dezember 2013 von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr am Arbeitsplatz anwesend war.
In rechtlicher Hinsicht war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG von der Nichterweisbarkeit der dem Bf zur Last gelegten Übertretung auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.
Zu II.:
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.
Zu III.:
Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs.4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Bissenberger